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UV.2010.00161

Datum
2012-03-15
Gericht
Sozialversicherungsgericht
Bereich
Schweiz

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UV.2010.00161

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 16. März 2012 in Sachen X....   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Anwaltskanzlei Galligani Ruederstrasse 8, Postfach 423, 5040 Schöftland

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       1.1     Der 1972 geborene X.... wurde am 22. März 2000 Opfer einer Heckauf-fahrkollision und erlitt dabei eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung am linken Vorderarm. Sein damaliger Unfallversicherer stellte die dafür ausgerichteten Taggeldleistungen per 17. sowie die Übernahme der Heilungskosten per 28. Februar 2002 ein, was letztinstanzlich mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2007.00010 vom 26. Juni 2009 geschützt wurde (Urk. 10/II/8).          Am 10. Februar 2004 stürzte der Versicherte von einer Leiter und erlitt eine Schulterkontusion links, eine HWS-Distorsion bei Kopfanprall und eine Beckenkontusion links (Urk. 11/I/1, Urk. 11/I/8). Nach einer stationären Rehabilitation in der Y.... vom 16. Juni bis 21. Juli 2004 diagnostizierten die Ärzte im Austrittsbericht ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Ausstrahlung in den linken Schultergürtel, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), mit grosser Tendenz zur Somatisierung (Urk. 11/I/33; vgl. auch Urk. 11/I/44). Sein obligatorischer Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), stellte die bislang ausgerichteten Leistungen mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 per 30. Oktober 2004 ein mit der Begründung, dass der Unfall zu keinen ossären Läsionen beziehungsweise strukturellen Veränderungen geführt habe und die anhalten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 10/I/76; vgl. auch Urk. 10/I/55). 1.2     Ab 1. Januar 2006 arbeitete der Versicherte bei der Firma Z.... als Monteur und war weiterhin bei der Suva unfallversichert. Am 8. Dezember 2006 wurde der Suva nach einem vom Versicherten am 6. November 2006 verursachten Auffahrunfall erneut ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) angemeldet, wobei Dr. med. A.... in diesem Zusammenhang bis am 17. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und die danach attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom 22. März 2000 zurückführte (Urk. 10/II/1, 10/II/4). Am 27. Februar 2009 stürzte der Versicherte während der Arbeit von einer Leiter (Urk. 10/III/1). Die behandelnden Ärzte bescheinigten ihm in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerzen auf der linken Seite des Thorax sowie einem Zervikalsyndrom (Urk. 10/III/3-4). Die Suva richtete für die Folgen des erneuten Unfalls Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten. Sodann liess sie den Versicherten am 30. Juli 2009 durch Kreisarzt Dr. med. B...., Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Urk. 10/III/7). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 stellte sie die Leistungen per 30. Oktober 2009 ein und begründete dies damit, dass die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 10/III/15). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. April 2010 ab (Urk. 2). 2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, am 20. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten; eventualiter sei auf Kosten der Suva eine medizinische Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung von Rechtsanwalt Stefan Galligani als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis, zur signifikanten und dauernden Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, zur beweisrechtlichen Bedeutung der Formel "post hoc, ergo propter hoc" sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines krankhaften Vorzustands sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.       2.1     Die Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2009 damit, aufgrund der Beurteilungen von Dr. B.... vom 30. Juli sowie vom 13. Oktober 2009 und der von ihm veranlassten bildgebenden Abklärungen sei ausgewiesen, dass der Unfall vom 27. Februar 2009 keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt habe und spätestens bei Einstellung der Leistungen keine wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar gewesen seien. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer auch im Anschluss an frühere Unfälle nach Einstellung der Unfallversicherungsleistungen - welche durch Beschwerdeinstanzen bestätigt worden sei - unter Symptomen gelitten habe, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen gestanden hätten (Urk. 2). 2.2     Der Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen nicht gerechtfertigt sei und er weiterhin Anspruch auf Leistungen der Suva habe. Im Anschluss an den Unfall vom 27. Februar 2009 habe er nach einem langen beschwerdefreien Zeitraum erneut unter einem Zervikalsyndrom gelitten. Daraus müsse geschlossen werden, dass die heute anhaltenden Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Eventuell vorbestehende leichte Gesundheitsschäden vermöchten daran nichts zu ändern. Ein Leitersturz wie derjenige, welchen er am 27. Februar 2009 erlitten habe, könne unter Umständen zu ernsthaften Verletzungen oder gar zum Tod führen. Deshalb müsse auch das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfall bejaht werden. Schliesslich müsse festgestellt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Kausalität der fortbestehenden Beschwerden nicht genügend abgeklärt worden sei (Urk. 1).

3.       3.1     Zum Hergang des Unfalls vom 27. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei von einer Leiter gestürzt, welche wegen eines Doppelbodens weggerutscht sei, und habe sich dabei die linke Körper-/Thoraxseite geprellt (Urk. 10/III/1, Urk. 10/III/4, Urk. 10/III/7 S. 1).          Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. C.... vom 18. Mai 2009 war der Beschwerdeführer wegen des Unfalls ab dem 27. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/III/3). Dr. med. A...., welcher den Beschwerdeführer erstmals am 2. März 2009 behandelte, diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2009 eine Thoraxkontusion und erwähnte beim Befund, eine Thoraxaufnahme habe keine knöcherne Läsion ergeben, es bestehe aber eine schmerzhafte atemsynchrone Stella an der linken Thoraxseite, und ein bereits früher aufgetretenes Zervikalsyndrom sei erneut symptomatisch geworden. Weiter wies Dr. A.... darauf hin, der Beschwerdeführer müsse nach diversen früheren Unfällen als chronischer Schmerzpatient betrachtet werden, wobei er vor dem Unfall vom 27. Februar 2009 zuletzt im Oktober 2008 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Die vorbestehenden Schmerzzustände würden den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen (Urk. 10/III/4).          Kreisarzt Dr. B.... untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Juli 2009. Gemäss Bericht vom 30. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer an, seit dem Unfall bestünden Schmerzen in der rechten Brustseite und im Rücken sowie Kopfschmerzen. Die von Dr. B.... erhobenen Untersuchungsbefunde waren sehr diskret. Ausser einer leichten Klopfdolenz im oberen und unteren Bereich der Wirbelsäule und einer Druckdolenz der unteren Thoraxabgrenzung links konnte der Kreisarzt keine auffälligen Befunde erheben. Die bereits früher festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien während der Untersuchung asymptomatisch gewesen. Die anfänglich durchgeführte Physiotherapie habe wegen Schmerzverstärkung abgebrochen werden müssen, wobei nun seit Monaten keine Behandlungsmassnahmen mehr erfolgt seien. Der ernst und depressiv wirkende Beschwerdeführer friste zu Hause ein "inaktives Dasein". Während der Untersuchung habe er seine Beschwerden betont dargestellt und sich selbst limitiert. Mit Blick auf den klinischen Befund und die aufgrund der Angaben zum Unfallhergang als eher bagatellär einzustufenden Verletzungen sei die von den behandelnden Ärzten - bei Fehlen aktueller Verlaufsberichte - attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Vor einer abschliessenden Beurteilung der weiteren Leistungspflicht müssten deshalb zunächst Röntgenbilder der Brust- und Lendenwirbelsäule angefertigt werden (Urk. 10/III/7).          Nach Eingang der MRI-Bilder der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 8. und 9. September 2009 (Urk. 10/III/12-13) nahm Dr. B.... am 13. Oktober 2009 eine erneute Beurteilung des Falls vor. Dabei führte er aus, die MRI-Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen mit maximaler Ausprägung in den Segmenten Th7/8 sowie L1/2 bei Diskusprotrusionen ergeben, welche aber nicht mit dem Unfall zusammenhingen. Traumatische Läsionen seien nicht festgestellt worden. Aufgrund der ihm nun zur Verfügung stehenden Befunde könne er festhalten, dass das Unfallereignis vom 27. Februar 2009 zu keiner Arbeitsunfähigkeit mehr führe, der Beschwerdeführer sei wieder im gleichen Rahmen wie vor dem Unfall arbeitsfähig. Hinsichtlich der erhobenen degenerativen Veränderungen sei zu bemerken, dass diese für sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmark zu keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Vorbehalten bleiben müssten allfällige krankheitsbedingte, ihm unbekannte Diagnosen, welche allenfalls zur im Dossier dokumentierten Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung geführt hätten (Urk. 10/III14). 3.2         Demnach litt der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 27. Februar 2009 unter Thoraxschmerzen und einem Zervikalsyndrom, wobei er in der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2010 in erster Linie das Zervikalsyndrom erwähnt (Urk. 1 S. 8). Namentlich bereits nach dem Vorunfall vom 10. Februar 2004 bestand unter anderem ein zervikozephales Schmerzsyndrom, das letztmals im Oktober 2008 bei Dr. A.... behandelt worden war. Die vor dem Unfall vom 27. Februar 2009 vorhanden gewesenen Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule waren laut rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2009 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 nicht mehr auf die Unfälle vom 22. März 2000 beziehungsweise 10. Februar 2004 zurückzuführen (Urk. 10/I/76, 10/II/8). Mit der von Kreisarzt Dr. B.... veranlassten MRI-Untersuchung vom September 2009 wurden denn auch degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule festgestellt, welche anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juli 2009 aber asymptomatisch waren.          Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 den Schädel oder die Halswirbelsäule verletzt hätte. Insbesondere im Bereich der HWS ergaben die Röntgenabklärungen denn auch keinerlei ossäre Läsionen. Völlig unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, dass Leiterstürze auch folgenreich verlaufen könnten (Urk. 1 S. 9), da einzig der konkrete Unfallhergang und der Verlauf nach dem Unfall vom 27. Februar 2009 von Belang sind.          Da der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 27. Februar 2009 unter einem Zervikalsyndrom litt und ein chronischer Schmerzpatient war, und Anhaltspunkte für eine am 27. Februar 2009 erlittene Verletzung der Halswirbelsäule fehlen, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vorbestehende HWS-Problematik durch den Unfall richtunggebend verschlimmert wurde. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Zervikalsyndrom als durch den Unfall verursacht gelten müsse, weil es nach diesem aufgetreten sei, so liefe dies auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb), wie die Suva zu Recht festgestellt hat. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass es durch die erlittene Thoraxkontusion wahrscheinlich zu einer starken Erschütterung gekommen sei, welche geeignet sei, die Beschwerden der Halswirbelsäule auszulösen (Urk. 1 S. 9), spricht ebenfalls nicht für eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden HWS-Problematik. Soweit diese durch das Ereignis allenfalls wieder symptomatisch wurde, so war eine derartige, vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung acht Monate nach dem Unfall, als die Leistungen eingestellt wurden, wieder behoben und war somit der status quo sine wieder erreicht. Denn nach dem unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule beträgt die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Bundesgerichtsurteil 8C.726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).          Dies gilt auch für die Beschwerden im Thoraxbereich. Auch diesbezüglich ergaben die von Dr. A.... und Dr. B.... veranlassten konventionellen und nuklearmedizinischen bildgebenden Untersuchungen nur noch degenerative Veränderungen, aber keine traumatischen Läsionen der Wirbelsäule, und Dr. B.... konnte anlässlich seiner Untersuchung einzig leichte Druck- und Klopfdolenzen der Wirbelsäule, hingegen keine auffälligen muskulären Befunde, welche die Schmerzen erklären könnten, feststellen. Deshalb steht auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass diesbezüglich der Vorzustand wieder erreicht ist. 3.3     Der Unfall vom 27. Februar 2009 muss aufgrund der verfügbaren Informationen in den Akten als eher leichtes Ereignis eingestuft werden. Der Beschwerdeführer gibt denn auch selbst zu, dass sein Sturz nicht spektakulär war. Mit Blick auf den eher bagatellären Charakter dieses Geschehens kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass eine allfällige danach aufgetretene psychische Störung in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht, zumal keine unmittelbaren Unfallfolgen ersichtlich sind, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).          Es ergibt sich, dass die Suva ihre Leistungen mangels wesentlicher Beeinträchtigungen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Februar 2009 stehen, zu Recht gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.... per 30. Oktober 2009 eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       4.1     Gemäss Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.          Da diese Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 20. Mai 2010 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Kostennote vom 9. März 2012 (Urk. 14) für seine Bemühungen mit Fr. 2'571.65 (11,6 Stunden multipliziert mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 70.-- und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:            In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Mai 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

und erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 2’571.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.           Zustellung gegen Empfangsschein an: