AB 2021 S 176•Geldwäschereigesetz. Änderung
Geldwäschereigesetz. Änderung
Kuprecht Alex (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schwyz)
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
Loi fédérale concernant la lutte contre le blanchiment d'argent et le financement du terrorisme
Art. 9 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Wallis)
Wir kommen bei dieser Vorlage nach dem Nichteintreten des Nationalrates von sehr weit her. Aber nach diesen anfänglichen Schwierigkeiten sind wir nun auf gutem Weg. Der Nationalrat hat die Vorlage am 1. März dieses Jahres beraten. Nach diesen Beratungen verbleibt noch eine einzige Differenz bei Artikel 9 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes. Dieser Absatz definiert den begründeten Verdacht und wurde durch den Ständerat eingefügt. Bislang war die Definition des begründeten Verdachts Gegenstand der bundesgerichtlichen Praxis und stand nicht im Gesetz. Die Definition ist aber wichtig, da sie die Voraussetzung für die Meldepflicht des Finanzintermediärs bildet. Unser Rat hat damals mit 24 zu 12 Stimmen für diese Fassung gestimmt.
Der Nationalrat hat nun eine Formulierung gewählt, die näher bei der geltenden Bundesgerichtspraxis liegt. Diese Variante hat er mit einem deutlichen Mehr von 176 zu 16 Stimmen angenommen. Ihre Kommission schlägt Ihnen nun einstimmig vor, diese einzige verbliebene Differenz zu bereinigen und die Fassung des Nationalrates zu übernehmen.
Inhaltlich muss der Finanzintermediär bei Vorliegen konkreter Hinweise einen begründeten Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen ausräumen, ansonsten er Meldung erstatten muss. Allerdings - dies sei hier betont - ist der Finanzintermediär keine Strafvollzugsbehörde mit Zwangsmitteln und kann sich nur der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bedienen. Eine hundertprozentige Beweisführung wird ihm nicht möglich sein. Die Ausräumung des Verdachts muss und kann nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen - "negativa non sunt probanda". Wenn man also dieses Konzept des Ausräumens eines Verdachts übernimmt, kann damit nur Folgendes gemeint sein: Der Finanzintermediär ist verpflichtet, einen begründeten Verdacht auszuräumen. Dabei geht es um die Entkräftung des konkreten Hinweises oder Anhaltspunkts, es geht aber nicht darum, dass der Finanzintermediär in vollem Umfang die Rechtmässigkeit der involvierten Vermögenswerte nachweisen muss.
Das Gesetz kann nicht Unmögliches verlangen. Wie überall, wo das Gesetz Pflichten vorschreibt, sind diese durch das im konkreten Fall Zumutbare zu begrenzen. Der individuelle Finanzintermediär muss mittels der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen - er hat keine polizeilichen und keine untersuchungsrichterlichen Befugnisse - angemessene Abklärungen treffen. Sobald der Finanzintermediär aufgrund dieser Abklärungen den berechtigten Eindruck hat, dass die involvierten Vermögenswerte keinen geldwäschereirelevanten Hintergrund haben, hat der Finanzintermediär seine Pflicht erfüllt.
Die Kommission kam zum Schluss, dass die Formulierung des Nationalrates nahe bei der bundesgerichtlichen Praxis liegt und daher übernommen werden kann. Wir empfehlen Ihnen, auf die nationalrätliche Fassung einzuschwenken und diese einzige verbliebene Differenz zu bereinigen.
Zuhanden der Redaktionskommission noch folgende Bemerkung: Im französischen Text steht im letzten Halbsatz "[...] que les clarifications supplémentaires effectuées en vertu de l'article 6 LBA ne permettent pas de dissiper les soupçons." Dies wäre im deutschen Text redaktionell noch anzupassen, weil der französische Text hier genauer ist. Es müsste daher heissen: "[...] und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann."
Maurer Ueli (Zürich)
Sie erinnern sich an Ihre Beratungen hier im Ständerat. Sie haben eine Formulierung gewählt, bei der man davon ausgegangen ist, dass sie allenfalls noch Korrekturen braucht oder überprüft werden muss. Das war die Aufforderung an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Der Nationalrat hat sich daraufhin noch einmal ausführlich mit Artikel 9 Absatz 3 befasst.
Die Interpretation Ihrer Formulierung hat dazu geführt, dass man vermutet hat, dass es aufgrund der Formulierung zu einer Erhöhung der Meldeschwelle kommen könnte. Wir sind überzeugt, dass wir uns mit der vorliegenden Formulierung des Nationalrates der bisherigen Praxis angenähert haben. Das, was jetzt im Gesetz stehen wird - wenn Sie dem zustimmen –, entspricht auch der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes. Was heisst das? Wenn dem Finanzintermediär Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus Geldwäscherei stammen, muss er dem gemäss Geldwäschereigesetz nachgehen und Abklärungen machen. Wenn er den Verdacht nicht ausräumen kann – das ist der verwendete Begriff –, dann gilt er gemäss Rechtsprechung als begründet. Die Geschäftsbeziehung muss dann gemeldet werden.
Was heisst "ausräumen"? Welche Aufgaben hat der Finanzintermediär? Ich möchte das unterstreichen, was Herr Ständerat Rieder gesagt hat. Der Finanzintermediär ist keine Strafverfolgungsbehörde. Er verfügt auch nicht über die Mittel, die andere Institutionen haben. Er hat nur beschränkte Abklärungsmittel, und selbst wenn diese Abklärungen seriös vorgenommen werden, aber den Verdacht nicht bestätigen können, heisst das noch nicht, dass Vermögenswerte nicht aus einem Verbrechen stammen. Ich glaube, mit der Formulierung "nicht ausgeräumt werden kann" haben wir eigentlich jetzt genau das ins Gesetz geschrieben, was bisherige Praxis ist. Aber der Finanzintermediär - und das ist festzuhalten - ist nicht die endgültige Abklärungsstelle. Er hat die entsprechenden Aufgaben und Mittel nicht.
Diese Formulierung entspricht der bisherigen Rechtspraxis. Ich glaube, Sie haben damit eine Lösung gefunden, die im Geldwäschereigesetz das festschreibt, was wir eigentlich wollen, was notwendig ist.
Damit ist jetzt insgesamt eine Gesetzesänderung entstanden, die aus unserer Sicht genügend ist. Aus unserer Sicht haben wir noch diesen Makel, dessen Tilgung Sie aber nicht zustimmen wollten, nämlich die Unterstellung der Berater unter das Gesetz. Ich nehme an, wir werden dann irgendwann in einer nächsten Revision darauf zurückkommen - ich sage das, um das einfach schon anzumelden. Aber in Bezug auf Artikel 9 Absatz 3 verankern wir eigentlich die bisherige Praxis im Gesetz, und das genügt aus unserer Sicht.
Kuprecht Alex (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schwyz)
Angenommen - Adopté
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