Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Änderung

AB 2010 S 939ch-parlament29 de set. de 2010

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Änderung

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Mit der Botschaft vom 2. September 2009 schlägt der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, mit dem Ziel, den Schutz gegen einzelne unlautere Geschäftspraktiken zu verbessern, die Rechtsdurchsetzung zu stärken und die Grundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden zu schaffen. Das sind die Schwerpunkte dieser Revision.

Gemäss Artikel 1 ist es das Ziel des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, den lauteren und damit unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Im Sinne einer Generalklausel wird der unlautere Wettbewerb in Artikel 2 wie folgt umschrieben: "Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst." Schutzobjekt des UWG ist somit der lautere Wettbewerb als eine Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft. Wichtig ist, dass durch das UWG sowohl die Mitbewerber als auch die Abnehmer geschützt werden. Die in Artikel 2 UWG enthaltene Generalklausel wird dann in den Artikeln 3 bis 8 weiter konkretisiert.

Die nun vom Bundesrat beantragte Änderung betrifft als Erstes Artikel 3, wo im geltenden Recht bei den Buchstaben a bis o verschiedene unlautere Handlungsweisen als Sondertatbestände aufgelistet sind. Aufgrund der Tatsache, dass bezüglich einzelner Geschäftspraktiken keine oder nur eine ungenügende Regelung vorhanden ist, schlägt der Bundesrat in den Buchstaben p, q und r neue Tatbestände für unlauteres Handeln vor. Es geht dabei um Adressbuchschwindeleien, Werbeschreiben, unangeforderte Telefonanrufe oder Telefaxe, als Rechnung verschleierte Offerten, den Einsatz von Agentinnen und Agenten sowie Schneeballsysteme.

Wie Sie der Fahne entnehmen können, schlägt die Kommission zwei zusätzliche Sondertatbestände zur Aufnahme vor: In Buchstabe s geht es um die Verhinderung von unlauterem Geschäftsgebaren im elektronischen Geschäftsverkehr mittels Einführung klarer Vorgaben, und in Buchstabe t wird der Tatbestand der Unlauterkeit im Zusammenhang mit einem Wettbewerb oder einer Verlosung ergänzt und präzisiert.

Eine weitere Stärkung des materiellen Lauterkeitsschutzes soll durch eine griffigere Ausgestaltung von Artikel 8 erfolgen, der die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen regelt.

Wie bereits erwähnt, besteht die zweite Zielsetzung der Revision darin, die Rechtsdurchsetzung zu verbessern. Zu diesem Zweck wird in Artikel 10 das Klagerecht des Bundes in dem Sinne erweitert, dass es auch bei der Schädigung von Kollektivinteressen im Inland zur Verfügung steht.

Das dritte Revisionsanliegen besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. Zu diesem Zweck wird ein neues Kapitel mit den Artikeln 21 und 22 vorgeschlagen.

Die Kommission ist überzeugt, dass die Mängel im geltenden Recht mit dieser Revision behoben werden. Sie beantragt deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.

Janiak Claude (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Landschaft)

Der Präsident der Kommission für Rechtsfragen hat bereits darauf hingewiesen, was das Schutzobjekt des UWG ist: Es ist der lautere Wettbewerb. Auch in einem freien Wettbewerb gibt es unlautere Methoden - das kann man immer wieder lesen und hören -, und das Gesetz hat deshalb dafür zu sorgen, dass der Wettbewerb nicht überbordet, dass er nicht entartet und dass eben auch die Spielregeln eingehalten werden. Der Grundsatz von Artikel 2 UWG ist von Herrn Kollege Bürgi ebenfalls schon zitiert worden. Ich möchte das nicht mehr tun. Die einzelnen unlauteren Verhaltensweisen sind dann in den Artikeln 3 bis 8 geregelt.

Es ist offensichtlich, dass bei einzelnen Geschäftspraktiken erhebliche Mängel bestehen. Nicht nur der "Kassensturz" berichtet immer wieder darüber; unabhängig von Berichterstattungen in den Medien bestehen in der breiten Öffentlichkeit nicht zu übersehende Ärgernisse über bestimmte Geschäftspraktiken: Denken Sie nur an die Kaffeefahrten, bei denen immer wieder vor allem ältere Personen übers Ohr gehauen werden.

Im grenzüberschreitenden Informationsaustausch sind gewisse Fehlentwicklungen festzustellen. Bei den einzelnen Geschäftspraktiken stehen gemäss Botschaft drei Bereiche im Vordergrund: die Registereinträge und Anzeigenaufträge, die Schneeballsysteme sowie missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat weiteren Regelungsbedarf erkannt - ich bin sehr froh darüber -, zum einen bei den bereits erwähnten Werbefahrten. Ich konnte gerade letzte Woche, als ich im Fitnessclub war und da Fernsehen schauen konnte, bei RTL wieder eine solche Geschichte sehen. Unmöglich ist das. Mit diesen Werbefahrten sind immer Lockvogelangebote verbunden, Versprechen. Vor allem aber auch haben wir einen Regelungsbedarf bei den Interneteinkäufen gesehen, deren Bedeutung ja laufend zunimmt.

Die missbräuchlichen Geschäftsbedingungen sind heute in Artikel 8 UWG geregelt. Auch hier ist die heutige Situation absolut unbefriedigend, darüber haben wir uns in diesem Rat wiederholt unterhalten. Es ist so, dass die Verwendung solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heute nur dann unlauter ist, wenn die AGB in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Das sind alles aber auslegungsbedürftige Passagen, welche in der Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Es gibt aber nach der heutigen Gesetzgebung fast keine Fälle, die dann auch von einem Gericht beurteilt worden sind oder werden konnten. Das hängt damit zusammen, dass die Klageberechtigung den Privaten übertragen ist und diese natürlich wie bei jedem Prozess ein erhebliches Kostenrisiko eingehen müssten.

Es ist eben so, dass der heutige Artikel 8 nichts oder nur wenig taugt, wenn es an den Durchsetzungsmöglichkeiten fehlt. Die Revision von Artikel 8 UWG ist neben den anderen Tatbeständen ein zentraler Punkt. Dieser Rat hat dies bei den entsprechenden parlamentarischen Initiativen der damaligen Ständerätin und heutigen Bundesrätin Simonetta Sommaruga wiederholt festgestellt und Regelungsbedarf anerkannt.

Die Unlauterkeit wird am elementaren Grundsatz von Treu und Glauben gemessen. Wer allgemeine Geschäftsbedingungen benützt, soll sich auch als loyaler und fairer Partner verhalten. Bei der Bewertung nach Treu und Glauben sind sämtliche Aspekte des Vertragsverhältnisses einzubeziehen, beispielsweise das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien, ihre Geschäftserfahrenheit, aber vor allem auch die Verständlichkeit von solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ich bin überzeugt, dass sich fast alle hier im Saal schon einmal darüber aufgeregt haben, wenn sie solche Geschäftsbedingungen genau studiert und festgestellt haben, wie einseitig sie sind. Ich habe hier kürzlich auch eine Erfahrung gemacht, auch in diesem Fitnessclub, über den ich bereits vorhin berichtet habe. Da hat man einfach plötzlich irgendein ganz wesentliches Angebot gestrichen, man hat die Öffnungszeiten verkürzt. Da kann man dann nicht mit der Vertragsfreiheit argumentieren, weil man das unterschrieben hat, weil das dann eine Änderung eines Vertrages ist, die faktisch einseitig gemacht werden kann; die Gegenleistung bleibt aber die gleiche.

Das ist meines Erachtens eben das Messen am Grundsatz von Treu und Glauben; das sind doch ganz elementare Grundsätze unseres Rechtssystems. Ich bin deshalb etwas erstaunt, dass Herr Kollege Frick die neue Fassung dieses zentralen Artikels streichen will. Denn er betrifft die Ärgernisse in der Bevölkerung - neben den anderen, die ich bereits erwähnt habe. Ich ersuche Sie dringend, diesen Antrag abzulehnen und dem Bundesrat und der Kommission zu folgen. Beim UWG rührt die mangelnde Durchsetzung daher, dass die Überwachung der Lauterkeit im nationalen Bereich bis heute einzig den Privaten übertragen ist. Ich habe bereits auf das Prozessrisiko hingewiesen, das ja kaum jemand einzugehen bereit ist und das viele gar nicht zu tragen in der Lage sind.

Die OECD hat ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, den Informationsaustausch zwischen den Staaten zu verbessern, um grenzüberschreitende betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken besser bekämpfen zu können. Das Klagerecht gemäss Artikel 10 Absatz 3, das jetzt erweitert wird, begrüsse ich ausdrücklich. Ebenfalls begrüsse ich die Verbesserung des Informationsaustausches gemäss Absatz 4. Dort haben wir ja auch noch eine Korrektur vorgenommen, damit der Eingriff ein bisschen abgeschwächt wird; Herr Schweiger hat diesen Antrag in der Kommission eingebracht. Man kann also nicht sagen, dass wir hier bei dieser Information übertreiben würden.

Ich möchte Sie also bitten, auf diese Vorlage einzutreten. Es ist eine Vorlage, die wir eigentlich schon lange erwartet haben. Sie wissen, dass bereits vor etwa fünf Jahren ein solches Projekt aufgegleist war, dann aber im Bundesrat zurückgezogen wurde. Ich bin froh, dass die Vorlage jetzt auf dem Tisch ist und dass wir sie in der Kommission verbessern konnten. Ich bitte Sie, darauf einzutreten und sämtlichen Anträgen der Kommission zuzustimmen.

Leuthard Doris (Aargau)

Ich bedanke mich vorerst bei Ihrer vorberatenden Kommission für die seriöse Diskussion und auch für einige Optimierungen an der Gesetzesvorlage, denen ich im Namen des Bundesrates zustimmen kann.

Das UWG hat tatsächlich eine wichtige Funktion zur Steuerung fairer Marktbedingungen für die Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch für Abnehmerinnen und Abnehmer aller Handelsstufen. Lautere und transparente Geschäftsmethoden sind Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft. Damit sich die Teilnehmer am Markt korrekt verhalten können, braucht es transparente und unverfälschte Marktinformationen. Erst so ist es ihnen möglich, ein Angebot zu überblicken, um sich dann auch nutzengerecht zu entscheiden. Infolgedessen hat die Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken eine höchst wettbewerbspolitische Komponente und ist von öffentlichem Interesse.

Der Herr Kommissionspräsident hat schon erwähnt, dass im heutigen Gesetz in Artikel 2 eine Grundsatzdefinition des unlauteren Verhaltens steht, und zwar als Generalklausel; an dieser will das revidierte Gesetz nichts ändern. Neben dieser Generalklausel gibt es dann eine ganze Reihe von Tatbeständen, die in den Artikeln 3 bis 8 umschrieben sind. Wichtig ist bei der ganzen Konzeption, sich zu vergewissern, wer in unserem Staatswesen die Lauterkeit überhaupt überwacht. Die Überwachung ist heute ausschliesslich den Privaten überlassen. Der Staat, also der Gesetzgeber, definiert die Unlauterkeit und überlässt es nachher ausschliesslich den Privaten, sich gegen allfällige unlautere Praktiken durch eine Klage zu wehren. Klageberechtigt ist, wer als Mitbewerber oder Händler - einschliesslich der Konsumenten, der Berufs- und Wirtschaftsverbände und der Konsumentenorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung - in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Dem Bund steht seit 1992 einzig dann ein Klagerecht zu, wenn er eine Klage zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und wenn die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind.

Die Gründe, weshalb wir Ihnen diese Revision vorlegen, haben die Vorredner genannt. Erstens ist es die Erkenntnis, dass im heutigen Gesetz gewisse Praktiken nur mangelhaft geregelt sind. Da sind vor allem die sogenannten Adressbuchschwindeleien zu nennen, die in den letzten Jahren zu einem Ärgernis für viele Betroffene geworden sind. Mit intransparenten Antragsformularen, mit als Rechnungen getarnten Offerten und unangeforderten Telefonanrufen oder Telefaxen sollen Freiberufliche, KMU, Grossbetriebe, Verwaltungen und Institutionen zu einem ungewollten Vertragsabschluss verleitet werden. Einmal im Besitze einer Unterschrift, geht es den hier zur Diskussion stehenden Registerfirmen nur darum, diese Unterschrift zu vergolden. Das ist ein Ärgernis, dem wollen wir entgegentreten.

Ein weiteres Ärgernis, das auch medial immer wieder mit einigen Fällen für Aufsehen sorgte, sind die sogenannten Schneeballsysteme. Die Regelung der Schneeballsysteme ist heute in der Lotterieverordnung in Artikel 43 zu finden. Sie lässt sich aber einfach umgehen - deshalb diese unbefriedigende Situation. Schneeballsysteme sind in dieser Verordnung auch bloss als Übertretungstatbestand geregelt, und somit wirkt die Regelung auch nicht abschreckend genug.

Eine weitere Intention dieser Gesetzesänderung - da hoffe ich auch, dass Herr Ständerat Frick mit seinem Antrag Schiffbruch erleidet - ist tatsächlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Geschäftsbedingungen, wie sie im geltenden Artikel 8 geregelt sind. Die Verwendung solcher AGB ist dann unlauter, wenn sie in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Dass diese Bestimmung wegen der Passus "in irreführender Weise" und "erheblich" kein taugliches Mittel gegen missbräuchliche AGB ist, ist seit Langem Gegenstand politischer Diskussionen. Das ist bekannt und wurde durch die praktisch nicht existierende Rechtsprechung zu diesem Artikel 8 UWG nachweislich belegt. Das ist ein Ärgernis, und auch hier sind wir der Überzeugung: Diese AGB-Bestimmung ist präziser, konziser zu fassen, damit man den Schutz auch gewährleisten kann.

Wir haben zweitens Mängel bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt; Herr Bürgi hat es bereits dargelegt, ich kann mich kurzfassen. Bestens formulierte Tatbestände, darin sind wir uns einig, taugen nichts, wenn es nachher an der Durchsetzung fehlt. Beim UWG liegt die Ursache für die mangelhafte Durchsetzung darin, dass die Überwachung der Lauterkeit im nationalen Bereich einzig den Privaten übertragen ist. Das mag zwar grundsätzlich unserer Konzeption von Eigenverantwortung entsprechen und somit gerechtfertigt sein, solange ein unlauteres Geschäftsgebaren bloss individuelle Interessen eines Konkurrenten oder eines Kunden betrifft und sofern dies auch inskünftig die Regel ist. Sind aber die wirtschaftlichen Interessen einer grösseren wirtschaftlichen Gruppe oder gar des Kollektivs bedroht, versagt die auf rein privater Initiative basierende Durchsetzungslogik des heutigen Gesetzes. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um finanzielle Beeinträchtigungen handelt, die individuell betrachtet nicht sehr relevant sind, aber im Kollektiv eine bedeutende Summe von Nachteilen auslösen, die aus Sicht eines funktionierenden Schutzes ein anderes Bild ergeben als aus Sicht des einzelnen Betroffenen. Ein solches System hat bisher vor allem Schwindler und unlauter Handelnde honoriert und gewisse unlautere Geschäftspraktiken zu sich lohnenden Geschäften gemacht. Das wollen wir nicht mehr zulassen.

Der dritte Pfeiler der Revision betrifft die internationale Zusammenarbeit. Heute fehlt es an Rechtsgrundlagen für einen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. Gerade das Internet hat hier zutage gebracht, dass diese grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken zunehmen und dass hier eben eine Zusammenarbeit der relevanten Behörden notwendig ist. Professionelle Schwindler profitieren dank des Internets auch hier vom buchstäblich grenzenlos gewordenen globalen Markt. Da auf solche Betrügereien in der Regel nationales Recht anwendbar ist und die Schwindler auf lokaler Ebene auch verfolgt werden müssen, ist ohne internationale Zusammenarbeit die Bekämpfung solcher Praktiken chancenlos.

Soweit wir Ihnen in der Vorlage neue Vorschriften vorschlagen, sind diese europarechtskonform ausgestaltet worden. Das betrifft insbesondere die Regelung über die Schneeballsysteme. Der griffigere Artikel 8 betreffend missbräuchliche Geschäftsbedingungen ist der Generalklausel von Artikel 3 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen angeglichen worden. Wir haben aber nicht die gesamte EU-Richtlinie übernommen. Der vorliegende Entwurf nimmt auch Abstand davon, das UWG vollständig der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzupassen. Ein solcher Schritt würde nämlich bedingen, dass das UWG von Grund auf neu konzipiert werden müsste; das halten wir für nicht nötig, sodass wir darauf verzichtet haben.

Zum Schluss noch ein Wort zur Verfassungsmässigkeit: Artikel 96 Absatz 2 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb zu treffen. Gestützt auf Artikel 97 der Bundesverfassung kann er Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erlassen. Die Gesetzgebungshoheit für das Zivil- und Strafrecht liegt ebenfalls beim Bund, sodass diese Revision somit auch von der verfassungsmässigen Grundlage her gut abgestützt ist.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und damit Ihrer Kommission zu folgen.

Forster-Vannini Erika (Freisinnig-demokratische Fraktion, St. Gallen)

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Loi fédérale contre la concurrence déloyale

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ingress

Antrag der Kommission

... gestützt auf die Artikel 95, 96, 97, 122 und 123 der Bundesverfassung ...

Préambule

Proposition de la commission

... vu les articles 95, 96, 97, 122 et 123 de la Constitution fédérale ...

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Da muss ich schon noch eine Bemerkung anbringen. Der Ingress des geltenden Gesetzes verweist noch auf die alte Bundesverfassung. Sie sehen, dass wir diesen Ingress jetzt geändert haben. Weshalb? In einer Fussnote wurde dann auf die Artikel der geltenden Verfassung verwiesen, wobei fälschlicherweise die Hauptbestimmung, nämlich Artikel 96 der Bundesverfassung, vergessen gegangen ist.

Die Bundeskanzlei hat auf diesen Fehler hingewiesen und gleichzeitig erklärt, dass das Parlament selbst diesen Fehler beheben müsse, weil es diese fehlerhafte Einfügung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen habe. Das ist der Grund, weshalb wir diesen Ingress im Rahmen der Gesetzesberatung jetzt ändern.

Forster-Vannini Erika (Freisinnig-demokratische Fraktion, St. Gallen)

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Bst. p, q, r

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Bst. s

s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

  1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen;

  2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen;

  3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;

  4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Die Bestimmung findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden;

Bst. t

t. im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist.

Antrag Savary

Bst. u

u. den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Art. 3

Proposition de la commission

Let. p, q, r

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Let. s

s. propose des marchandises, des ouvrages ou des prestations au moyen du commerce électronique et s'abstient:

  1. d'indiquer de manière claire et complète son identité et son adresse de contact, notamment pour le courrier électronique;

  2. d'indiquer les différentes étapes techniques conduisant à la conclusion d'un contrat;

  3. de fournir les outils techniques appropriés permettant de détecter et de corriger les erreurs de saisie avant l'envoi de la commande;

  4. de confirmer la commande du client sans délai et par voie électronique.

La présente disposition ne s'applique pas à la téléphonie vocale, ni aux contrats qui sont conclus uniquement par l'échange de courriers électroniques ou par le biais de moyens de communication individuels similaires;

Let. t

t. dans le cadre d'un concours ou d'un tirage au sort, promet un gain dont la validation est liée au recours à un numéro payant de service à valeur ajoutée, au versement d'une indemnité pour frais, à l'achat d'une marchandise ou d'un service, à la participation à une manifestation ou à un voyage publicitaire ou à la participation à un autre tirage au sort.

Proposition Savary

Let. u

u. ne respecte pas la mention contenue dans l'annuaire indiquant qu'un client ne souhaite pas recevoir de messages publicitaires de tiers et que les données le concernant ne peuvent pas être communiquées à des fins de prospection publicitaire directe.

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Ich mache kurz einige Bemerkungen zu den Buchstaben p bis q: Sie enthalten die neuen Tatbestände im Zusammenhang mit Offerten für Registereinträge und Anzeigenaufträge. Damit soll dem Adressbuchschwindel Einhalt geboten werden.

Buchstabe p: Wer Angebote für Registereinträge und Anzeigenaufträge unterbreitet, muss neu in grosser Schrift an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags, den von der Laufzeit abhängigen Gesamtpreis sowie die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation hinweisen. Wird einer dieser Punkte nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise genannt, so ist das ein unlauteres Angebot.

Buchstabe q: Der Versand von Rechnungen für Registereintragungen wird als unlauter qualifiziert, sofern nicht im Voraus ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist.

Buchstabe r: Er enthält das generelle Verbot von Vertriebssystemen nach dem Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip. Artikel 43 Ziffer 1 der Lotterieverordnung regelt ebenfalls die Schneeballsysteme. Im Unterschied zur Lotterieverordnung genügt es für die Unlauterkeit gemäss dieser neuen Bestimmung in Artikel 3 Buchstabe r aber, wenn der Vorteil der angeworbenen Person hauptsächlich und nicht nur ausschliesslich in der Anwerbung weiterer Personen besteht. Damit wird ein erhöhter Schutz im Zusammenhang mit derartigen Systemen gewährleistet.

Das sind meine Bemerkungen zu den drei neuen Tatbeständen, die der Bundesrat vorgeschlagen hat.

Buchstabe s: Buchstabe s von Artikel 3 betrifft die Internetkäufe. Ich habe Ihnen in der Eintretensdebatte gesagt, dass die Kommission diese Bestimmung neu aufgenommen hat. Der Bundesrat hatte bereits im Jahr 2005 im Rahmen der Gesetzgebungsvorlage zum elektronischen Geschäftsverkehr einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Diese gesetzliche Regelung wurde in der Folge aber fallengelassen. In Übereinstimmung mit Frau Bundespräsidentin Leuthard kam die Kommission zum Schluss, dass bezüglich der Internetkäufe im Interesse eines lauteren Wettbewerbs klare Vorgaben dazu erlassen werden müssen, welche Angaben zu machen sind, damit ein Vertrag auf diesem Weg zustande kommt. Diese Vorgaben sind in den Ziffern 1 bis 4 enthalten.

Leuthard Doris (Aargau)

Ich würde hier gerne die Kommission unterstützen. Es ist so, dass das jetzt einer Bestimmung, einer analogen Vorgabe in der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht. Wir begrüssen diese Klärung auf Gesetzesstufe, weil sie tatsächlich geeignet ist, das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken.

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Es sind zwei verschiedene Dinge, die wir da aufgenommen haben, deshalb gestatte ich mir noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 3 Buchstabe t: Mit dieser neuen Bestimmung, die in der Botschaft des Bundesrates nicht enthalten war, soll unlauteren Machenschaften im Zusammenhang mit einem Wettbewerb oder einer Verlosung eines Gewinns Einhalt geboten werden. Es geht dabei um die sogenannten Lockvogelangebote. In Zukunft soll kein Zweifel daran bestehen, dass diese, wenn sie in der in Buchstabe t umschriebenen Form angeboten werden, unlauter sind.

Leuthard Doris (Aargau)

Ich möchte auch hier nur zu Protokoll geben, dass die Kommission eine Verstärkung des Missbrauchschutzes vorgenommen hat, die ich unterstützen kann. Deutschland und Österreich kennen bereits gleichlautende oder vergleichbare Verbote - nicht auf EU-Ebene; die Schweiz würde hier also zu den Pionieren gehören, welche im Bereich von Wettbewerben und Verlosungen eine solche Regelung beschreiten. Aber ich begrüsse das.

Savary Géraldine (Sozialdemokratische Fraktion, Waadt)

Veuillez m'excuser de présenter une proposition individuelle alors que je suis membre de la commission, mais je vais vous expliquer les raisons pour lesquelles j'ai déposé cet amendement.

Comme vous le savez le rapport du Conseil fédéral "Evaluation du marché des télécommunications" a été publié la semaine dernière. Le chiffre 7 de ce rapport est consacré à la protection des consommateurs. On trouve à cet endroit quelques recommandations du Conseil fédéral concernant les questions liées à la concurrence déloyale en relation avec les annuaires téléphoniques. Ma proposition trouve sa raison d'être dans le fait que le rapport précité a été publié après nos travaux. Que lit-on au chiffre 7.1.1.2 du rapport? Que le démarchage téléphonique est un problème important pour les consommateurs dans leur vie quotidienne. Le rapport mentionne le fait que les consommateurs sont de plus en plus importunés par les appels publicitaires non sollicités, en particulier lorsque les abonnés font mettre un astérisque à côté de leur nom dans l'annuaire. Malgré cela, les consommateurs reçoivent quand même des appels. Enormément de personnes se plaignent auprès des organisations de consommateurs de ces appels gênants, énervants et qu'ils souhaitent éviter au moyen de l'astérisque.

Le rapport du Conseil fédéral mentionne expressément qu'il faut régler ce problème dans la loi fédérale contre la concurrence déloyale, celle que nous discutons aujourd'hui. C'est pour cette raison que je me suis permis de présenter cette proposition et de vous interpeller aujourd'hui, Madame la présidente de la Confédération, puisque vous devrez vous occuper de façon plus approfondie de ce rapport dans votre nouveau département. Actuellement, vous êtes en charge du dossier de la loi contre la concurrence déloyale, et je pense qu'il est temps de saisir l'occasion de régler le problème, surtout que c'est une recommandation du gouvernement.

J'ai repris le texte de l'article 88 de l'ordonnance sur les services de télécommunication. Ma proposition reprend une pratique déjà recommandée. Je vous demande en tout cas d'entamer la discussion puisque nous sommes le conseil prioritaire. Cela peut sembler un peu rapide, ce matin, de se prononcer sur une proposition comme la mienne, mais elle est véritablement soutenue par le Conseil fédéral, par l'Office fédéral de la communication, donc tout le monde est d'accord avec moi sur le fait que ce problème des appels non sollicités n'est pas résolu et que l'occasion devrait être saisie de le résoudre maintenant.

Donc je vous demande d'adopter ma proposition. Le Conseil national, si la discussion a lieu dans sa commission, réexaminera la question.

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Der Kommission lag ein ähnlicher Antrag vor. Es wurde der Antrag gestellt, eine neue Bestimmung mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: Unlauter handelt, wer "unadressierte Werbesendungen zustellt und sich dabei über den erkennbaren Wunsch des Empfängers hinwegsetzt, keine solchen zu erhalten". Das war der Antrag, den wir diskutiert haben. Es war ein umfassender Antrag: Er bezog sich auf jene, die sich über den Stopp-Werbung-Kleber beim Briefkasten hinwegsetzen oder über den Hinweis im Telefonbuch, dass jemand keine Werbeanrufe will.

In der Kommission wurde dieser Antrag mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Deshalb kann ich im Namen der Mehrheit der Kommission sagen, dass wir das Problem kennen, aber zum Schluss gekommen sind, dass wir eine derartige Bestimmung nicht aufnehmen sollten. Das gilt meiner Meinung nach auch für den Antrag Savary, der sich auf den Vermerk im Telefonbuch beschränkt.

Weshalb sollten wir eine derartige Bestimmung nicht aufnehmen? Wir alle sind mit Frau Savary der Meinung, dass diese Telefonanrufe, die zwischen zwölf und ein Uhr mittags und zwischen halb sieben und acht Uhr abends kommen, ein echtes Ärgernis sind. Aber das Problem liegt darin: Wie wollen Sie eine solche Bestimmung durchsetzen? Wenn es um die Durchsetzbarkeit geht, stehen Sie schlechterdings an. Wir sind zum Schluss gekommen, dass es keinen Sinn macht, eine Bestimmung in die Gesetzgebung aufzunehmen, bei der praktisch keine Sanktionsmöglichkeit besteht oder bei der es zumindest sehr schwierig ist, etwas in Bewegung zu setzen. Das ist der Grund dafür, dass wir in der Kommission den umfassenderen Antrag abgelehnt haben.

Es ist darauf hingewiesen worden, dass man, wenn nicht erkennbar sei, wer es ist, Strafanzeige gegen unbekannt erstatten könne. Das sind die Möglichkeiten, die Sie haben. Es ist ärgerlich, aber als Gesetzgeber muss ich Ihnen sagen: Sie werden es nicht fertigbringen, dieses Ärgernis mit einer gesetzgeberischen Lösung zu beseitigen. Deshalb sind wir der Meinung, dass man nicht versuchen sollte, dieses Problem mit einer vermeintlichen Gesetzgebung zu lösen; das wäre Augenwischerei.

Das waren die hauptsächlichen Argumente, weshalb wir in Bezug auf dieses in der Tat bestehende Phänomen auf eine gesetzliche Regelung verzichtet haben.

Stähelin Philipp (Fraktion CVP/EVP/glp, Thurgau)

Wir haben jetzt gehört, dass die Kommissionsmehrheit hier auf eine weiter gehende Regelung verzichtet hat, weil die Durchsetzbarkeit nicht gegeben sei, weil die Durchsetzbarkeit Probleme biete. Dafür habe ich viel Verständnis; es überzeugt mich an sich schon, dass das schwierig ist. Und doch: Wir ärgern uns alle über diese unerwünschten Störungen, Telefonanrufe, Post und Zeugs und Sachen. Ich bin einfach der Überzeugung, dass man noch einmal suchen sollte, dass sich der Nationalrat Mühe geben sollte, um hier eine Lösung zu finden.

Ich bin nicht überzeugt, dass man eine finden wird, ich sage das auch offen. Wenn es dann keine gibt, dann gibt es eben keine, die durchsetzbar wäre. Es ist ja selten, dass ich wider die Mehrheit einer Kommission, wider den Stachel löcke. Aber ich glaube, hier sollten wir diesen Einzelantrag unterstützen, um ein Zeichen zu geben, um den Finger daraufzulegen und zu sagen: Bitte sucht noch einmal, gebt euch alle Mühe! Vielleicht wirkt sich das etwas auf das Verhalten dieser Werbebuden aus.

Ich werde nur aus diesem Grund den Einzelantrag unterstützen.

Savary Géraldine (Sozialdemokratische Fraktion, Waadt)

Je désire juste préciser à l'intention de Monsieur Bürgi que je ne souhaite pas, avec ma proposition individuelle, revenir sur une proposition qui a été rejetée en commission. Je voulais juste être efficace et cohérente. En effet, il y a une recommandation dans le rapport du Conseil fédéral "Evaluation du marché des télécommunications" selon laquelle il faut changer la loi, ce qu'on est en train de faire. Il me paraît donc judicieux de suivre cette recommandation. Dans tous les cas, il n'est pas dans mon intention de revenir sur une proposition rejetée en commission mais de profiter de la situation pour résoudre ce problème maintenant. Comme le Conseil fédéral nous demande d'une certaine manière de le faire, je trouve que ce n'est pas complètement idiot d'examiner cela aujourd'hui.

Leuthard Doris (Aargau)

Frau Savary greift etwas auf, das uns sicher alle schon geärgert hat. Es stimmt, dass dieses Problem in der Kommission diskutiert worden ist. Allerdings hat sich dort die fehlende Durchsetzbarkeit als Grund für die Ablehnung manifestiert. Nun diskutieren wir hier bei Artikel 3 einen Katalog von Tatbeständen, mit denen die Unlauterkeit eines Verhaltens festgestellt werden kann und mit denen man eine Klageberechtigung einführt. In der Praxis dürfte das aber nicht ganz einfach sein.

Im Bericht des Bundesrates "Evaluation zum Fernmeldemarkt" wird ja vor allem dargelegt, dass sich keine dringenden Gesetzesänderungen aufdrängen. Aber wir sind hier nun einmal im Bereich der UWG-Revision, insofern empfinde ich es als sinnvoll, wenn wir uns hier nochmals mit der Situation bezüglich Sterneinträgen auseinandersetzen können und sich der Nationalrat noch einmal darüberbeugt. Denn wenn wir es jetzt nicht tun, verpassen wir eine Gelegenheit. Als Einzelrevision würde ich das auch nicht auf die Reise schicken, der Rahmen einer solchen Beratung bietet jedoch eine gute Gelegenheit dazu.

Noch eine Ergänzung - das wurde in der Kommission auch diskutiert -: Ich war einmal Präsidentin der Schweizerischen Lauterkeitskommission, der Selbstregulierungsorganisation der Schweizer Werbewirtschaft. Diese hat Grundsätze entwickelt zur Frage, welche Verhaltensweisen überhaupt unlauter sind. In den Grundsätzen der Lauterkeitskommission wird die Nichtbeachtung des Sterneintrages klar als aggressive Geschäftspraxis bezeichnet und gilt als unlauter. Dort besteht im Rahmen der Selbsthilfe also bereits ein Schutz für Betroffene. Ich kann Ihnen aus dieser Erfahrung sagen: Es gibt jedes Jahr zig Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten, welche sich an die Lauterkeitskommission wenden, weil sie sich durch die Nichtbeachtung des Sterneintrages gestört fühlen.

Es besteht also ein gewisser Schutz, aber eben nur durch die Selbstregulierungsorgane und nicht durch den Gesetzgeber. An sich begrüsse ich es deshalb, wenn man einmal sagt, das sei im Rahmen der nationalrätlichen Diskussion nochmals zu prüfen. Das liegt auf der Linie des erwähnten Berichtes des Bundesrates vom 17. September 2010, und es liegt in einem Bereich, wo es tatsächlich Ärgernisse gibt. Damit haben wir noch einmal die Möglichkeit, zu untersuchen, wie man das allenfalls kontrollieren kann. Herr Ständerat Bürgi hat zu Recht auf die Probleme hingewiesen. Ich würde Frau Savary auch aus dieser Optik unterstützen.

Forster-Vannini Erika (Freisinnig-demokratische Fraktion, St. Gallen)

Bst. p, q, r, s, t - Let. p, q, r, s, t

Angenommen - Adopté

Bst. u - Let. u

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Savary ... 25 Stimmen

Dagegen ... 10 Stimmen

Art. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Frick

Unverändert

Art. 8

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Frick

Inchangé

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Kurz zum Inhalt dieser Bestimmungen, ich werde mich dann noch einmal melden: Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? AGB sind Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen zum Voraus formuliert sind. Gemäss geltendem Recht sind solche AGB nur dann unlauter, wenn sie in irreführender Weise erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Das ist geltendes Recht. Artikel 8 ist also nicht völlig neu.

Das Tatbestandsmerkmal der Irreführung wird nun neu fallengelassen, um so eine offene Inhaltskontrolle zu gewährleisten, nur das. Die Irreführung wird also fallengelassen. Ebenfalls fallengelassen wird der Hinweis auf den Nachteil der anderen Vertragspartei; das ist ja selbstverständlich. Im Übrigen werden in den Literae a und b die bisherigen Tatbestände neu formuliert.

So weit zu dieser neuen Bestimmung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird.

Frick Bruno (Fraktion CVP/EVP/glp, Schwyz)

Ich beantrage Ihnen, Artikel 8 vorderhand nicht zu ändern, sondern bei der heutigen Fassung zu bleiben.

Ich habe das Protokoll der Kommission für Rechtsfragen einsehen können und habe festgestellt, dass diese wichtige Bestimmung in der Kommission nicht diskutiert wurde. Sie ging nach einer kurzen Einführung der Bundespräsidentin diskussionslos durch, obwohl Herr Janiak sie heute als eine zentrale Bestimmung bezeichnete. Die Bundespräsidentin hat sich soeben in gleicher Weise geäussert. Es scheint, dass diese wichtige Bestimmung im Windschatten anderer bedeutender Geschäfte und unter dem Zeitdruck in der Kommission sehr leicht durchging. Das ist keine Kritik an der Kommission, aber doch ein Grund, die Bestimmung genau anzuschauen.

Nachdem ich durch die Bundespräsidentin und durch Herrn Janiak vorsorglich mit flächendeckendem Artilleriefeuer eingedeckt wurde, sehe ich mich in meiner Ansicht bestärkt, die Sache sei genauer anzuschauen. Es geht um die Frage, wann allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) missbräuchlich sind. Heute sind sie es im Wesentlichen dann, wenn sie den Vertragspartner, den Kunden, irreführen. Neu soll ein Gericht die AGB frei überprüfen können. Es soll frei überprüfen, ob die Regeln von Treu und Glauben ganz allgemein eingehalten sind. Das ist eine wesentliche Änderung. Es ist eine juristische Sache; ich bitte deshalb um Verständnis dafür, dass ich das nicht in einem einzigen Satz erläutern kann.

Bisher sind also AGB dann missbräuchlich und verstossen gegen den lauteren Wettbewerb, wenn sie den Kunden irreführen. Irreführen setzt einiges voraus, nämlich falsche Angaben machen, den Kunden aktiv dazu verleiten, etwas zu tun, was er in vollem Wissen nicht täte. Irreführung liegt also in der Nähe eines betrügerischen Verhaltens. Auf Treu und Glauben überprüfen heisst die AGB frei interpretieren und prüfen, ob sie nach Auffassung des Richters Recht und Billigkeit und heutigen Geschäftsgepflogenheiten entsprechen, ob sie dem entsprechen, was der Richter als angemessen betrachtet.

Aus folgenden sechs Gründen bitte ich Sie, die Ausweitung in der vorliegenden Form nicht vorzunehmen:

  1. Das UWG ist ein klassisches Missbrauchsgesetz. Wenn Richter künftig die AGB generell überprüfen können, wird das UWG zu einem Parallelgesetz des Obligationenrechts. Aber allgemeine wichtige Bestimmungen des Vertragsrechts, des geschäftlichen Zusammenlebens sind im OR, im allgemeinen Vertragsrecht, zu regeln und nicht in Spezialgesetzen. Anderes führt zu Verlust an Übersichtlichkeit und Klarheit.

  2. Das UWG schützt vor Missbrauch. Wer seinen Informationsvorsprung ausnutzt und andere irreführt, mit anderen Worten reinlegt, verliert den Rechtsschutz. Wenn aber jede Bestimmung in den AGB frei überprüft werden kann, dann steigt auch die Rechtsunsicherheit. Zahlreiche Branchen sind ohne AGB gar nicht vorstellbar. Denken wir nur an Mietverträge bei Fahrzeugen, an den Kauf von Autos, an den Versandhandel, an Buchungen von Reisen und Ferien, aber auch an Bankgeschäfte, Versicherungsgeschäfte, Kreditkartengeschäfte usw. Alle AGB dieser Branchen frei zu überprüfen erschwert das Leben viel mehr, als es erleichtert würde. Die Rechtssicherheit würde darunter leiden. Herr Janiak hat ein Beispiel genannt: Wenn in den Geschäftsbedingungen einer Bank plötzlich deren Öffnungszeiten um eine Stunde änderten, müsste das nicht hingenommen werden. Die Konsequenz wäre, dass der Richter frei überprüfen könnte, ob die Änderung der Öffnungszeiten angemessen sei. Das möchte Herr Janiak. Das bringt aber mehr Unsicherheiten als Gewinn.

  3. Wenn wir Artikel 8 gemäss unverändertem Entwurf des Bundesrates übernehmen, ist sein Titel falsch, ja gar selber irreführend. Denn der Artikel geht in der neuen Fassung viel weiter; er regelt nicht nur den Missbrauch, wie der Titel suggeriert, sondern ermöglicht eine freie Überprüfung der AGB. Doch jedes Geschäft in der Schweiz unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Wenn das Vertragsverhältnis, das zwischen Anbieter und Kunden mittels AGB geregelt ist, durch den Richter nachträglich frei überprüft werden kann, ist das auch ein Eingriff in die Vertragsfreiheit.

  4. Ich mahne zur Vorsicht, unser Recht nicht bis zur Unübersichtlichkeit zu zersplittern. Bereits Artikel 35 des Versicherungsvertragsgesetzes enthält eine Spezialregel für AGB, welche wesentlich anders ist als die vorliegende in Artikel 8 UWG. Wir schaffen also Fragen, Unklarheiten und zersplittern das Recht unnötig.

  5. Das Bundesgericht, wie jedes andere Gericht, überprüft ja bereits heute AGB zusätzlich, über die blosse Irreführung hinaus. Wo AGB nicht klar abgefasst sind, werden sie nach der sogenannten Unklarheitenregel zulasten des Verfassers, zulasten des Anbieters, ausgelegt. Ein grosser Schutz besteht also bereits.

  6. Es gibt tatsächlich Bereiche, wo die AGB einer Branche sehr stark harmonisiert sind und der Kunde wenig oder kaum Auswahl hat. Man sagt, das sei namentlich bei Kreditkartenfirmen der Fall, könne aber auch in anderen Branchen auftreten. Doch deswegen eine Rechtsunsicherheit für alle AGB aller Branchen zu schaffen, das ist nicht richtig, abgesehen davon, dass Wettbewerbsabsprachen ja grundsätzlich mittels Kartellgesetz zu rügen sind und weniger über das UWG.

Sie haben gemerkt, dass ich mich nicht grundsätzlich gegen eine Änderung von Artikel 8 wehre; aber Artikel 8, wie ihn der Bundesrat vorgelegt hat, ist noch nicht ausgewogen und ausgereift. Sie haben bestimmt ebenfalls verschiedene andere Änderungsvorschläge erhalten, welche die Sache sehr gründlich angehen möchten, eine andere Änderung möchten. Dagegen verschliesse ich mich absolut nicht, aber diese Vorschläge im Rahmen dieser Ratsberatung darzulegen und zu explizieren würde unsere Beratung zur Kommissionssitzung machen. Darum habe ich davon abgesehen, konkret einen anderen Vorschlag zu machen.

Ich bitte Sie, genau gleich vorzugehen wie vorhin beim Antrag Savary. Wir stellen ein breites Unbehagen fest. Ich bitte Sie, die Änderung zu beschliessen und den Nationalrat aufzufordern, die Sache sehr gründlich anzusehen und im Interesse eines guten Schutzes der Konsumenten, jedoch unter Vermeidung einer allgemeinen Unklarheit und Unsicherheit eine bessere Lösung auszuarbeiten, als sie der Bundesrat vorgeschlagen hat. Das erreichen wir am besten, wie wir in unserem Rat diese Woche einige Male gesagt haben, indem wir eine Differenz schaffen. Dann ist der Nationalrat verpflichtet, sich der Sache intensiv anzunehmen, und dann kommen wir zu einer Lösung, die besser ist als die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Janiak Claude (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Landschaft)

Herr Kollege Frick, dieses Thema handeln wir in diesem Rat nicht zum ersten Mal ab. Seitdem ich hier bin, und das ist ja noch nicht so lange, haben wir es schon mehrfach abgehandelt, mindestens zweimal im Zusammenhang mit Initiativen von Frau Sommaruga. Damals kamen genau die gleichen Argumente zur Sprache, wie Sie sie jetzt vorgebracht haben. Sie dürfen uns glauben, dass wir uns in der Kommission nicht mehr lange darüber unterhalten mussten, weil die Argumente bekannt waren. Tatsache ist doch, dass sich herausgestellt hat, dass es unmöglich ist, den Grundsatz des Gesetzes, wie er heute in Artikel 8 mit der Umschreibung des unlauteren Verhaltens gefasst ist, anzuwenden.

Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern - ich habe es beim Eintreten gesagt -: Es ist ja heute so, dass das ganze Risiko, einen Prozess anzustrengen, bei den Privaten liegt. Sie kennen die Gesetze eines Prozesses auch und wissen, was für ein Risiko man eingeht, wenn man so etwas überprüfen will. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen meiner Bank stehen nicht die Öffnungszeiten, dort steht anderes drin. Es geht ja wirklich nicht um die Öffnungszeiten - ich habe das vorhin bei einem anderen Beispiel genannt -; es geht hier um Bestimmungen, die es möglich machen, dass ein Vertrag einseitig abgeändert wird und der andere Vertragspartner gar nichts mehr dazu zu sagen hat, dass man Verträge ändern kann, ohne dass die Gegenpartei begrüsst werden muss.

Wie gesagt, wir haben das Thema hier schon mehrfach abgehandelt; die Argumente sind bekannt. Wir haben ja auch Post bekommen; dort stand genau das drin, was Herr Frick vorhin ausgeführt hat.

Ich bitte Sie, hier der Kommission zu folgen. Sie hat das Geschäft nicht einfach ohne Diskussion behandelt, sondern alle Mitglieder der Kommission für Rechtsfragen kennen die Argumente zu diesem Thema zur Genüge.

Recordon Luc (Grüne Fraktion, Waadt)

Rarement j'aurai été aussi abasourdi par une intervention devant ce conseil. Autant d'erreurs juridiques en une seule intervention, c'est assez extraordinaire! Avez-vous, Monsieur Frick, seulement lu la thèse de Philippe Nordmann de 1974 sur les conditions générales? Avez-vous réfléchi au système qui était proposé initialement dans cet excellent ouvrage d'introduire un contrôle administratif des conditions générales? C'était ça, n'est-ce pas, la base dans la réflexion initiale des défenseurs des consommateurs. Avez-vous suivi l'évolution qui, en 1988, a abouti à une première modification de la loi contre la concurrence déloyale? Pourquoi la loi contre la concurrence déloyale? Parce que si on va dans le Code des obligations, on crée une sorte de norme générale de méfiance à l'égard des conditions générales. Et le choix de la loi contre la concurrence déloyale est précisément celui d'une loi exceptionnelle qui, comme l'a fort bien dit le rapporteur de la commission, est réservée à maintenir une certaine équité dans le fonctionnement du marché, de bonnes règles de fonctionnement d'une économie de marché.

Evidemment, on doit poursuivre dans cette voie, mais on a observé depuis 22 ans, et les contributions juridiques abondent, que la règle de l'erreur, de l'"Irreführung", est absolument inopérante. Consultez la jurisprudence! Et pourquoi est-elle inopérante? Parce qu'il est complètement illusoire d'appliquer la règle de l'erreur, qui est une règle profondément individuelle, à des situations générales. L'erreur a un caractère subjectif. Alors quand vous voulez l'appliquer à une masse de consommateurs théoriques, c'est extrêmement variable! Ce n'est donc pas la solution.

Et que fait le projet, très intelligemment? Eh bien, il remplace la condition de l'erreur par la condition de la contradiction avec les règles de la bonne foi. Et là-dessus, sur les règles de la bonne foi, je ne vous ferai pas l'injure de penser que vous ne connaissez pas la vaste jurisprudence relative à l'article 2 du Code civil. Il y a toutes sortes de cas et même de typologies qui nous montrent ce qui est en contradiction et ce qui n'est pas en contradiction avec les règles de la bonne foi, suivant les situations, par exemple le "venire contra factum proprium", etc. Il y a toutes sortes de cas juridiques extrêmement précis.

C'est ça qui est intelligent dans ce système et c'est apparu de manière évidente aux membres de la Commission des affaires juridiques, dans laquelle siègent - je crois qu'il faut peut-être le rappeler - un certain nombre de juristes qui ne sont pas complètement novices, qui sont maintenant à peu près secs derrière les oreilles. C'est la raisons pour laquelle nous n'avons pas eu à discuter longuement et à débattre de manière oiseuse d'une chose qui nous paraissait flagrante et évidente. Dès lors, avant de porter une attaque aussi massive que celle que vous portez en demandant la suppression de la norme centrale de cette révision, il faudrait vraiment réfléchir, tout comme il faudrait réfléchir avant de laisser entendre que la Commission des affaires juridiques n'a pas fait son travail.

Je demande donc à ce conseil de suivre la proposition parfaitement pertinente du Conseil fédéral et de ne pas modifier le texte qui lui est proposé, c'est-à-dire de rejeter la proposition Frick.

Germann Hannes (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schaffhausen)

Die Thematik ist ja nicht neu, das ist verschiedentlich erwähnt worden. Das Parlament hat verschiedentlich darüber diskutiert und sich - bis jetzt auf jeden Fall - mit gutem Grund gegen eine abstrakte Inhaltskontrolle und einen überschiessenden Eingriff in die Vertragsfreiheit entschieden. Ich verweise in Anlehnung an das Votum von Herrn Kollege Janiak auf die parlamentarische Initiative Sommaruga Simonetta 06.489, die praktisch den gleichen Inhalt wie der heutige Entwurf des Bundesrates hatte. Es ist erst ein Jahr her, dass der Nationalrat diesem Vorstoss keine Folge gegeben hat. Vier Jahre zuvor hat der Bundesrat eine Vernehmlassung gemacht. Damals gab es heftige Kritik. Das ist durchaus nichts Aussergewöhnliches, aber damals hat der Bundesrat dann auf eine Regelung in diese Richtung verzichtet. Seither haben sich die Verhältnisse meines Erachtens nicht wesentlich geändert.

Natürlich kann es vorkommen - das ist unbestritten -, dass in AGB missbräuchliche Regeln festgelegt werden. Ich räume auch gerne ein, dass ich diese langen Texte nicht in jedem Fall sorgfältig studiere, was nicht nur daran liegt, dass sie in der Regel so klein geschrieben sind, dass man sie sowieso nicht lesen kann. Nein, Spass beiseite, überlegen Sie einmal, wie viele Leute heute auf "Akzeptieren" drücken, wenn sie zum fünften Mal ein Software-Update für ihren Computer machen. Dort muss man immer ganze Verträge akzeptieren und nicht nur allgemeine Geschäftsbedingungen. Hier haben die Gerichte doch die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel entwickelt, und ich meine, die greife bei konkreten Missbräuchen.

Diese bewährten Kriterien sollten wir nicht über den Haufen werfen. Für mich geht das zu sehr in Richtung Kontrollbürokratie. Warum ich Ihnen nun beliebt mache, dem Antrag Frick zuzustimmen, hat folgende Überlegung zum Grund: Selbst wenn man eine Inhaltskontrolle wollte, müsste sich diese meines Erachtens auf klare Missbräuche beschränken. Sie müsste auch der Tatsache Rechnung tragen, dass wir heute weit mehr als die im Gesetz vorgegebenen Vertragstypen kennen. Sie dürfte sich in diesem Falle, wenn man das wollte, nicht nur auf die AGB beschränken, sondern müsste den ganzen Vertragsinhalt berücksichtigen.

Sie sehen, der Entwurf des Bundesrates ist noch nicht tauglich. Darum finde ich es gut, wenn wir dem Antrag Frick folgen. Dann kann der Zweitrat diese Überlegungen noch einmal vertieft prüfen.

David Eugen (Fraktion CVP/EVP/glp, St. Gallen)

Ich unterstütze den bundesrätlichen Entwurf und den Antrag der Kommission, die ja dem Bundesrat folgt. Ich meine, dass es bei dieser Geschichte um die Vertragsfreiheit geht. Die Vertragsfreiheit geht ja von der Idee aus, dass sich zwei Partner gegenüberstehen, die einigermassen über die gleichen Kenntnisse verfügen, über die gleichen Möglichkeiten, einen Vertrag auszuhandeln - das ist das Idealbild -, und dass man nachher auch individuell einen Vertrag abschliesst; jeder unterschreibt einen Vertrag, den er studiert hat, den er nachher wissentlich und willentlich unterzeichnet.

Wir alle wissen, dass die AGB weit von diesem Idealbild entfernt sind. Die AGB sind einseitige Vertragsregeln, die vorgegeben sind. Der Kunde hat in 99 Prozent der Fälle keine Möglichkeit, diese AGB zu ändern. Ich habe schon versucht, bei solchen AGB gewisse Dinge einfach durchzustreichen, die mir nicht gepasst haben. Dann kam vom jeweiligen Unternehmen postwendend die Mitteilung, so gehe das nicht. Man hat keine Freiheit; die Freiheit des Kunden, hier eine Änderung herbeizuführen oder auch nur darüber zu diskutieren, ist praktisch nicht gegeben.

Man kann einwenden: Sie können ja zu einem anderen Unternehmen gehen. Tatsache ist aber heute, dass die Branchen die AGB bereits unter sich abgesprochen haben, was ich auch verstehe. Dann findet man aber im Prinzip keine AGB, welche die entsprechenden Bestimmungen nicht enthalten. Diese Bestimmungen sind natürlich - da verstehe ich auch die Unternehmen - im Interesse der Unternehmen abgefasst. Ich war selber in einem Unternehmen, das viele AGB gemacht hat. Ich habe diese Bestimmungen immer wieder gesehen. Auch wenn man von der Unternehmensleitung her fair sein will, ist ganz klar, dass es den Leuten, die die Bestimmungen ausarbeiten, darum geht, das Unternehmen zu schützen. In dem Sinne kann man diesen auch keinen Vorwurf machen.

Es ist an uns, dem Gesetzgeber, hier den Rahmen zu setzen, wie wir es auch in anderen Bereichen des Privatrechts tun; ich erinnere an das Mietrecht und an das Arbeitsrecht. Wie wir dort einen Rahmen setzen und sagen, daran müssten sich die Beteiligten trotz Vertragsfreiheit halten, müssen wir das auch hier bei den AGB tun. Ich bin überzeugt, dass es für den Grossteil der Bevölkerung von Bedeutung ist, dass faire AGB die Regel sind. Das ist das Ziel dieser Bestimmung: Fairness im Umgang mit der Massenkundschaft. Da liegen die Dinge in der Schweiz heute zwar nicht gerade im Argen, aber sie sind nicht optimal. In vielen AGB wird das Fairnessgebot heute nicht beachtet; viele AGB sind sehr einseitig. Wir haben in diesem Rat schon verschiedentlich über dieses Thema diskutiert. Meine Beobachtung ist die, dass sich die Dinge heute ständig etwas verschlechtern, dass die Bedeutung der Fairness eher zurückgeht, dass nach immer weiteren Möglichkeiten gesucht und alles ausgelotet wird, um die Einseitigkeit zu verstärken. In dem Sinne ist es notwendig, dass der Gesetzgeber hier aktiv wird.

Man kann darüber streiten, welche Ordnung man vorsehen soll, aber wir müssen die Welt hier nicht neu erfinden, denn das, was uns der Bundesrat vorschlägt, ist international, insbesondere im europäischen Binnenmarkt, die Regel. Von dieser Regel müssen wir eigentlich nicht abweichen.

In dem Sinne empfehle ich Ihnen hier, der Kommission zu folgen und bei der Fassung des Ständerates bzw. dem Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Schweiger Rolf (Freisinnig-demokratische Fraktion, Zug)

Es wurde gesagt, es sei ein Dilemma betreffend Vertragsfreiheit und unlauteren Wettbewerb vorhanden. Nachdem der Nationalrat diese Angelegenheit sowieso intensiver anschauen wird, möchte ich auf etwas hinweisen, dies im Sinne einer Frage: Darf die Anwendung der Bestimmung von Artikel 8 in einem Vertrag selbst relativiert werden? Was meine ich damit? Artikel 8 sagt, dass die Abweichung von der gesetzlichen Ordnung in Treu und Glauben verletzender Weise erfolgen muss. Nun kann ein bestimmtes Vertragsverhältnis sehr wohl erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweichen, und zwar bewusst, weil entsprechend finanziell gewisse andere Gegenangebote gemacht werden können, als es bei einer der gesetzlichen Ordnung etwas näher kommenden Lösung der Fall wäre. Für mich stellt sich nun die Frage, ob eine Berufung auf diese Bestimmung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wird, dass sie eben erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweichen, und das anhand von Beispielen illustriert wird; ich glaube, dem wäre so.

Das Gleiche gilt auch bei Buchstabe b. Es kann durchaus Situationen geben, in denen ein erhebliches Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten besteht. Dass ein solches dann auch gerechtfertigt ist, lässt sich beispielsweise wieder mit der Preisgestaltung für ein bestimmtes Produkt begründen. Auch da müsste man, wie ich meine, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen dürfen, dass an sich diese Bestimmung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb besteht, sie im konkreten Fall angesichts dessen, dass man ausdrücklich darauf hinweist und allenfalls noch präzisiert, was damit gemeint ist, dann aber eben nicht zur Anwendung kommt, weil nicht gegen Treu und Glauben verstossen wird.

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Es ist einiges gesagt worden. Insbesondere möchte ich im Namen der Kommission noch einmal Folgendes festhalten: Herr Frick, wir haben eine umfangreiche Botschaft erhalten, und das Thema wurde schon verschiedentlich diskutiert. Wir sind also nicht, sage ich einmal, im Schlafwagen über diese Bestimmung gefahren, sondern wir haben gewusst, was wir machen; das zum Ersten.

Ich bin Kollege David sehr dankbar für den Hinweis, den er gemacht hat. Wenn man sich die Frage stellt, ob hier Handlungsbedarf besteht oder nicht, muss man sich von der Fiktion lösen, im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen würden sich hier zwei Geschäftspartner auf gleicher Augenhöhe gegenüberstehen. Ich habe einleitend explizit darauf hingewiesen, dass allgemeine Geschäftsbedingungen dann zur Anwendung kommen, wenn es um eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen geht. Gerade wegen dieser Vielzahl ist es doch zwingend, dass zu deren Schutz eben klare Bedingungen geschaffen werden, damit interveniert werden kann, wenn in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas drin ist, was nicht einem fairen Geschäftsgebaren entspricht - darum geht es doch: um ein faires Geschäftsgebaren!

Ich muss Ihnen, insbesondere Herrn Frick, jetzt sagen, dass ich die Opposition gegen diese Bestimmung schlechterdings nicht verstehe. Eine Firma, die daran interessiert ist, in aller Offenheit mit ihren Vertragspartnern umzugehen, muss doch gar nichts befürchten, eine solche Firma hat doch überhaupt nichts zu befürchten! Etwas zu befürchten haben nur diejenigen, die in ihren Geschäftsbedingungen offenbar irgendwelche begrabene Hunde verstecken möchten. Aber alle anderen haben doch nichts zu befürchten! Deshalb verstehe ich nicht, weshalb da irgendetwas vorhanden sein soll, was Schwierigkeiten macht.

Ich verweise noch einmal auf den Text der Bestimmung: Wenn Sie ihn durchlesen, sehen Sie, dass von Geschäftsbedingungen die Rede ist, die von der gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen und bei denen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten besteht; es geht eben darum, dass diese Balance nicht hergestellt ist. Wer also Geschäftsbedingungen kreiert, die diesen Grundsätzen widersprechen, dem muss man doch den Riegel schieben, ganz einfach! Das ist keine ideologische Frage, sondern eindeutig: Als Gesetzgeber muss man das auch ermöglichen.

Eine weitere Bemerkung: Es kommt mir so vor, wie wenn mit dieser Bestimmung irgendetwas geschaffen würde, das dazu führte, dass die Geschäftsbedingungen automatisch überprüft würden, dass also der Richter permanent mit diesen Geschäftsbedingungen zu tun hätte. Wir sind hier aber beim unlauteren Wettbewerb, und da gilt der Grundsatz von Artikel 9 UWG: Es muss jemand klagen. Der Richter wird nicht automatisch tätig, sondern es braucht eine Klage. Aber auf Klage hin muss er tätig werden; das ist so.

In Bezug auf das Aushebeln des Obligationenrechts gestatte ich mir noch einen Hinweis, Herr Frick; wir sind dieser Frage nämlich auch nachgegangen. Die Abklärungen haben Folgendes ergeben: Wenn der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs gegeben ist, führt das nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern dann stehen neben den Rechtsbehelfen des UWG eben insbesondere die Artikel 23 bis 31 OR zur Verfügung. Wer sich also auf die Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb beruft, muss mit den obligationenrechtlichen Mitteln zur Irrtumsanfechtung greifen; das ist sein Rechtsbehelf. Der Vertrag ist also nicht automatisch nichtig. Ich wollte einfach nur sagen, dass wir hier nicht gleichsam das OR aushebeln.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich bin der Meinung, dass wir diese Bestimmung stehenlassen sollten, auch wenn Sie der Meinung sind, sie sei noch nicht das Gelbe vom Ei. Das mag sein, aber lassen Sie diese Bestimmung bitte stehen; dann kann der Nationalrat noch überprüfen, ob sie wirklich hieb- und stichfest ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Kommission, den Antrag Frick abzulehnen.

Leuthard Doris (Aargau)

Ich begrüsse nur schon mal die Diskussion über diesen Artikel, welche der Antrag Frick bewirkt. Ich war auch froh, dass er gesagt hat, dass er sich nicht grundsätzlich gegen diesen Artikel 8 wehre, sondern nochmals Verbesserungen an der Formulierung bewirken wolle. Tatsächlich hat es in der Vergangenheit durch parlamentarische Vorstösse, aber auch in der Vorberatung immer wieder diverse Formulierungs- und Verbesserungsvorschläge gegeben. Wir sind der Meinung, dass wir mit der jetzt vorliegenden Formulierung tatsächlich die eigentlich optimale Präzisierung erhalten haben, ohne dass das grundsätzliche Interesse von AGB untergraben würde.

Wir alle sind jährlich wahrscheinlich mindestens zweimal mit neuen AGB, die ins Haus flattern, konfrontiert; ich denke hierbei an die AGB betreffend Kredit- oder Bancomatkarten oder jene der Krankenkasse - von den weiteren Karten in Ihrem Portemonnaie, die Sie nutzen, oder von Leasing-AGB möchte ich jetzt gar nicht sprechen. Es ist aber so: Es betrifft praktisch alle Teilnehmer am Markt, dass man regelmässig mit neuen AGB konfrontiert ist. Seien wir ehrlich: Sind Sie in der Lage, nur schon herauszufinden, was sich an den AGB geändert hat? Können Sie sich dann tatsächlich gegen diese wehren, wenn sie Ihnen nicht passen? Nein. Selbst wir, die es gewohnt sind, Gesetze zu lesen, sind hier doch mit recht erheblichen Hindernissen konfrontiert.

AGB erleichtern den Geschäftsverkehr, was ja auch richtig ist. Sie sind im Massengeschäft Usanz. Das wollen wir auch nicht ändern. Es ist legitim, gewisse Regeln in Form von AGB zu vereinfachen und so den Kundinnen und Kunden zuzustellen, statt diese mit den Vertragspartnern individuell auszuhandeln. Das wird auch in Zukunft so sein. Auch mit diesem neuen Artikel 8 werden wir an der grundsätzlichen Vorstellung nichts Wesentliches ändern, dass es sich bei AGB eben nicht um individuell, einzeln ausgehandelte Verträge oder Vertragselemente handelt. Umso mehr hat hier aber der Missbrauchsschutz eine Rolle zu spielen, indem man eben insbesondere bei Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben intervenieren kann. Herr Ständerat Schweiger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Vertrag eine Verknüpfung von erheblichen Abweichungen einzelner Tatbestandselemente einerseits mit der Verletzung von Treu und Glauben andererseits braucht: Wenn man sich einig ist, vom Gesetz abweichende Elemente in einem Vertrag zu etablieren, dann darf dies geschehen, findet aber eben seine Grenze, wenn es zusätzlich gegen Treu und Glauben verstösst.

Treu und Glauben - das vielleicht noch zu Herrn Ständerat Frick - ist ja ein wesentliches Element des Obligationenrechts, ein Element, welches im ganzen Vertragsrecht zu beachten ist und wozu es auch eine reiche Praxis der Gerichte gibt. Eine Auswirkung dieser Praxis im Bereich der AGB ist ja, dass man durch fettgeschriebene Artikel hervorheben muss, dass das Kleingedruckte nicht ganz so unbedeutend ist, damit der Leser schnell Veränderungen oder erhebliche Abweichungen feststellen kann. Das ist ein Gebot der Fairness, das die im AGB-Bereich schwächere Partei bei allfälligen Veränderungen unterstützt.

Heute ist die Bestimmung, wie sie in Artikel 8 formuliert ist, in Bezug auf die AGB weitgehend toter Buchstabe, weil nach dem heutigen Recht auch völlig einseitige AGB nur dann unlauter sind, wenn das Tatbestandsmerkmal der Irreführung erfüllt ist, und Irreführung ist in der Praxis einfach nicht nachweisbar. Nehmen Sie einen Leasingvertrag für ein Auto; AGB sind auch dort Usanz. Jemand müsste also z. B. beweisen können: "Ich wurde irregeführt durch Artikel 20 Litera b, ich hätte sonst den Vertrag nicht abgeschlossen." Wir kennen keinen solchen Fall. Es ist praktisch nicht möglich, mit dem Kriterium der Irreführung weiterzukommen. Das Bundesgericht hat ja die Ungewöhnlichkeitsregel entwickelt, damit man trotzdem eine verdeckte Inhaltskontrolle ausüben kann. Aber es ist unschön, wenn man diesen Weg suchen muss. Wir ziehen natürlich gerade aus Gründen der Rechtssicherheit eine gesetzliche Regel vor. Der Bundesrat hat sich das sehr gut überlegt, und ich verweise nochmals auf die vielen Diskussionen darüber.

Ich habe mir heute noch das Bonmot eines sehr bekannten Professors geben lassen, ein Bonmot von jemandem, den Sie alle kennen, des emeritierten Rechtsprofessors Gauch. Dieser hochangesehene Jurist hat gesagt, die Schweiz sei ein "archaisches Eldorado inhaltlich unkontrollierter AGB". Das aus dem Munde von Professor Gauch: Das nehme ich sehr ernst, und das zeigt auch, dass wir im Rechtsvergleich wirklich Handlungsbedarf haben, hier zu präzisieren.

Der Antrag Ihrer Kommission, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht, schafft die Grundlage für eine offene Kontrolle des Inhalts von AGB. Letztlich wird aber auch das, Herr Ständerat Frick, davon abhängen, wie die Gerichte diesen Artikel konkretisieren: Der Grundsatz "Treu und Glauben" ist im Einzelfall immer auslegungsbedürftig. Dann wird aber das gesamte Vertragsverhältnis angeschaut, und ein Hinweis darauf, wie es Herr Ständerat Schweiger angesprochen hat, dass etwas von der üblichen Norm erheblich abweicht, wäre gerade ein wesentliches Element, das ein Gericht bei seiner Beurteilung berücksichtigen müsste. Wir glauben deshalb, dass diese neue Fassung von Artikel 8, vor allem der Verzicht auf die Irreführung als Tatbestandselement, dazu führen wird, dass der Artikel eine gewisse präventive Wirkung hat, dass sich, wie von Herrn Kommissionspräsident Bürgi ausgeführt wurde, ein Unternehmen, das mit AGB arbeitet, im Vorfeld überlegen wird: Ich will den Kunden, ich will den zufriedenen Kunden. Und in der Regel wird das Unternehmen das bei der Ausgestaltung von AGB berücksichtigen. Es hat Interesse daran, dass in den AGB keine Hunde begraben sind, dass das Kleingedruckte nicht zu Empörung führt, sondern zur Zufriedenheit des Kunden, sodass der Kunde sagt, doch, das könne er akzeptieren. Es vereinfacht den Geschäftsverkehr, es führt nicht zu Irreführung, zu Täuschungen, sondern zu einem fairen Vertragsverhältnis. Das wollen wir. Und ich glaube, das ist auch der Wille sowohl der betroffenen Kunden als auch der betroffenen Unternehmen.

Ich bitte Sie daher, Artikel 8 so zuzustimmen. Selbstverständlich kann auch hier der Nationalrat nochmals über bessere Formulierungen grübeln. Ich glaube, die Denkarbeit, die geleistet wurde, ist schon eine grosse. Aber ich bin immer offen für Optimierungsvorschläge, wenn sie denn einen Mehrwert bringen.

Frick Bruno (Fraktion CVP/EVP/glp, Schwyz)

Ich danke für die sehr intensive und gute Diskussion. Wir haben jetzt, glaube ich, alle erkannt, dass erstens Handlungsbedarf besteht, den bisherigen Artikel 8 zu ändern, und dass zweitens Artikel 8 verbesserungsfähig ist. Das ist die Quintessenz. Die teilweise sehr harsche Reaktion wird auch den Nationalrat hellhörig machen. Dass mein Antrag gleichsam als Sakrileg oder als Gottesdienststörung empfunden wird, wird der Nationalrat zu würdigen wissen.

Zwei kurze Bemerkungen: Wenn erstens AGB nachträglich geändert werden, so kann man das anders abhandeln, als wenn die ursprünglichen akzeptiert werden. Das kann der Nationalrat auch ändern. Nachträgliche einseitige Änderungen sind kritischer zu beurteilen als die erstmalige Unterzeichnung. Es haben ja alle Kunden Vertragsfreiheit und können sich den Lieferanten, die Bank, das Versandhaus usw. aussuchen. Zweitens bitte ich Sie, und dies auch an den Nationalrat gerichtet, doch zu beachten, dass mit dieser Formulierung grosse Unsicherheiten entstehen, weil alle AGB im Nachgang angefochten werden können. Das kann mithilfe von Organisationen jederzeit geschehen. Wir müssen auch bedenken, dass AGB nicht nur für Privatkunden, sondern auch im Geschäftsleben zwischen Geschäftskunden und Lieferanten eine sehr zentrale Rolle spielen. Auch dort braucht es Regeln, die beständig sind und nicht leichthin nachträglich angefochten werden können. Es ist zudem zu sagen, dass jedes Unternehmen ja grundsätzlich zufriedene Kunden will. Für Fälle von Unternehmen oder Branchen, die per se missbräuchlich oder unfair sind, haben wir den Katalog zu Artikel 3 wesentlich erweitert.

In diesem Sinne danke ich Ihnen, dass Sie bereit sind, die Sache nochmals anzusehen. Der Nationalrat hat nun, glaube ich, genügend Stoff, dies selber zu tun. In diesem Sinne verzichte ich auf eine Abstimmung und ziehe meinen Antrag zurück.

Forster-Vannini Erika (Freisinnig-demokratische Fraktion, St. Gallen)

Der Antrag Frick ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 10

Antrag der Kommission

Abs. 2 Bst. c, 3, 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

... informieren. Bei Wegfall des öffentlichen Interesses werden entsprechende Publikationen gelöscht.

Art. 10

Proposition de la commission

Al. 2 let. c, 3, 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

... en la citant nommément. Lorsque l'intérêt public tombe, les communications en question sont supprimées.

Bürgi Hermann (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)

Mit der Streichung von Buchstabe c und dem neuen Absatz 3 wird, wie bereits beim Eintreten erwähnt, das Klagerecht des Bundes auf nationale Sachverhalte ausgedehnt. In Absatz 4 wird dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt, die Öffentlichkeit über unlautere Geschäftspraktiken zu informieren, soweit der "Schutz des öffentlichen Interesses" dies erfordert. Man spricht in diesem Zusammenhang von öffentlichem "shaming".

Ich muss Ihnen sagen, dieser Absatz hat in der Kommission schon zu Diskussionen Anlass gegeben: Es hat doch etwas den Charakter des An-den-Pranger-Stellens. In Anbetracht der nicht zu unterschätzenden Wirkung schlagen wir Ihnen deshalb vor, dass entsprechende Publikationen zwingend zu löschen sind, wenn kein öffentliches Interesse mehr besteht.

Zu den übrigen Bestimmungen habe ich keine Bemerkungen mehr, mit Ausnahme der Feststellung, dass ich Ihnen im Namen der Kommission beantrage - der Entscheid fiel einstimmig -, diese Revision gutzuheissen.

Forster-Vannini Erika (Freisinnig-demokratische Fraktion, St. Gallen)

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 16; Gliederungstitel vor Art. 21; Art. 21; 22; 23 Abs. 3; 27 Abs. 2; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre précédant l'art. 16; titre précédant l'art. 21; art. 21; 22; 23 al. 3; 27 al. 2; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

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