Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates: Bericht vom 17. Mai 2018 zu 15.408ch-parlament17 de mai. de 2018

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101-04/15.408n/RK--CAJ 15.408n Pa. Iv. Reimann Lukas. Verarrestierung von Liquidationsanteilen aus Gesamthandverhältnissen von Schuldnern ohne Wohnsitz in der Schweiz Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 17. Mai 2018 Die Kommission hat das weitere Vorgehen zuder im Titelerwähnten Initiative geprüft. Mit der parlamentarischen Initiative wird darauf abgezielt, denZugriff auf Liquidationsanteile aus einem Gesamthandverhältnis auch dann zu ermöglichen, wenn die Vermögenswerte in der Schweiz liegen und der Schuldner im Ausland wohnt.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme die Abschreibung der Initiative. (Kategorie V)

Im Namen der Kommission

Der Präsident: Pirmin Schwander

1 Text und Begründung

1.1 Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sei wie folgt zu ändern: Art. 271 Arrestgründe ... Abs. 4 Hat ein nicht in der Schweiz wohnhafter Schuldner Anspruch auf Liquidationsanteile aus einem Gesamthandverhältnis, das Vermögenswerte in der Schweiz umfasst, so gilt der Liquidationsanteil als in der Schweiz gelegen. Art. 272 Arrestbewilligung ... Abs. 3 Hat ein nicht in der Schweiz wohnhafter Schuldner Anspruch auf Liquidationsanteile aus einem Gesamthandverhältnis, das Vermögenswerte in der Schweiz umfasst, ist für die Verarrestierung des Anteilsrechts jedes Betreibungsamt zuständig, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden.

1.2 Begründung

Vollstreckungsrechtlich ist der Liquidationsanteil eines Gläubigers und Arrestschuldners aus einem Gesamthandverhältnis eine Forderung, welche am Wohnsitz des Gläubigers gelegen ist (vgl. BGE

118 III 62, 66, Erwägung 3c; Entscheid des BGer 5A_628/2012 vom 29. Januar 2013, Erwägungen 2

und 3.1.2). Der Liquidationsanteil eines Gläubigers und Arrestschuldners, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, befindet sich damit nicht in der Schweiz, womit eine Verarrestierung seines Liquidationsanteils nach Artikel 272 Absatz 1 SchKG bzw. Artikel 2 VVAG nicht möglich ist, selbst wenn sich einzelne Vermögenswerte der Gesamthandgemeinschaft in der Schweiz befinden. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, steht in der Schweiz damit kein Ort zur Verfügung, um den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft des im Ausland wohnhaften Schuldners zu verarrestieren. Es fehlt in örtlicher Hinsicht an den erforderlichen Voraussetzungen (siehe Entscheid des BGer 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014, ausserdem den BGE 118 III 62 und den Entscheid des BGer 5A_628/2012 vom 29. Januar 2013). Die derzeitige Gesetzgebung ist in Bezug auf obige Sachverhalte unbefriedigend, da sich im Ausland wohnhafte Schuldner trotz in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten den Gläubigern relativ einfach entziehen können.

2 Stand der Vorprüfung

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-NR) hat der Initiative am 12. November

2015 Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-SR) hat diesem

Beschluss am 21. März2016 zugestimmt.

3 Erwägungen der Kommission

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Anliegen der parlamentarischen Initiative mit dem revidierten Artikel 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), welcher seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, umgesetzt wurde. Die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs hat sich dadurch erübrigt.

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