FINMA-RS 2016/7•2016/07 FINMA-Rundschreiben "Video- und Online-Identifizierung" (03.03.2016): gültig bis 30.10.2026
2016/07 FINMA-Rundschreiben "Video- und Online-Identifizierung" (03.03.2016): gültig bis 30.10.2026
FINMA-RS 2016/7ch-finma6 de mai. de 2021
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari FINMA Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA
+
finma
Rundschreiben 2016/7 Video- und Online-Identifizierung
Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle
Referenz:
Erlass: Inkraftsetzung: Letzte Änderung:
Rechtliche Grundlagen:
führt]
18. März 2016
3. März 2016
FINMA-RS 16/7 „Video- und Online-Identifizierung“
6. Mai 2021 [Änderungen sind mit * gekennzeichnet und am Schluss des Dokuments aufge-
GwV-FINMA Art. 3 Abs. 2
FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b
X ☒
Banken
BankG
X ☒
Finanzgruppen und -kongl.
X ☒
Personen nach Art. 1b BankG
X ☒
Andere Intermediare
X ☒
Versicherer
VAG
X ☒
Vers .- Gruppen und -Kongl.
Vermittler
X ☒
Vermögensverwalter
FINIG
X ☒
Trustees
X ☒
Verwalter von Koll.vermögen
X ☒
Fondsleitungen
X ☒
Kontoführende Wertpapierhäuser
X ☒
Nicht kontoführ. Wertpapierhäuser
Handelsplätze
FinfraG
Adressaten
X ☒
Zentrale Gegenparteien
X ☒
Zentralverwahrer
Transaktionsregister
X ☒
Zahlungssysteme
Teilnehmer
X ☒
SICAV
KAG
X ☒
KmG für KKA
X ☒
SICAF
X ☒
Depotbanken
Vertreter ausl. KKA
☒ X
Andere Intermediäre
X ☒
SRO
GwG
SRO-Beaufsichtigte
Prüfgesellschaften
Andere
Ratingagenturen
Laupenstrasse 27, 3003 Bern
Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01
+
finma
I.
Gegenstand und Zweck
Rz
1
II.
Geltungsbereich
Rz
2-4
III.
Videoidentifizierung
Rz
5-28
A.
Der persönlichen Vorsprache gleichgestellte Videoidentifizierung einer natürlichen Person
Rz
5-22
B.
Videoidentifizierung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Rz
23-26
C.
Der persönlichen Vorsprache gleichgestellte Videoidentifizierung bei Geschäftsbeziehungen mit mehreren Vertragsparteien
Rz
27
D.
Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellte Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
Rz
28
IV.
Online-Identifizierung
Rz
29-44
A.
Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellte Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
Rz
29-30
B.
Online-Identifizierung mittels elektronischer Ausweiskopie
Rz
31-44
V.
Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung
Rz
45-50
A.
Qualifizierte elektronische Signatur auf Online-Formular
Rz
47
B.
TAN-Verfahren oder ähnliche Methode
Rz
48
C.
Elektronische Übermittlung des unterzeichneten Formulars
Rz
49-50
VI.
Beizug Dritter
Rz
51
VII.
Aufgehoben
Rz
52
VIII.
Technologieneutralität
Rz
53
IX.
Aufgehoben
Rz
54
+
finma
I. . Gegenstand und Zweck
Die FINMA erlässt dieses Rundschreiben in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der 1
Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0) zur Auslegung der Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) und dessen Ausführungsbestimmungen im Kontext der digitalen Erbringung von Finanzdienstleistungen.
II. Geltungsbereich
2 Dieses Rundschreiben findet direkte Anwendung auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG.
Die nachfolgenden Verweise auf die GwV-FINMA beziehen sich auch auf die analogen Bestimmungen der VSB und des Reglements der SRO-SVV.
3
Verweise in SRO-Reglementen auf dieses Rundschreiben sind mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens genehmigt. Regelungen in SRO-Reglementen, die von diesem Rundschreiben abweichen, werden im regulären Genehmigungsverfahren behandelt.
4
III. Videoidentifizierung
A. Der persönlichen Vorsprache gleichgestellte Videoidentifizierung einer natürlichen Person
Der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache gleichgestellt ist die Videoidentifizierung, 5
soweit sie die folgenden Grundsätze erfüllt:
a) Technisches und Organisatorisches
Die Identifizierung erfolgt mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit (live-Schaltung) zwischen der Vertragspartei1 und dem Finanzintermediär. Der Finanzintermediär setzt dafür geeignete technische Hilfsmittel ein, die eine sichere Übertragung sowie das Auslesen und Entschlüsseln der Informationen in der maschinenlesbaren Zone (Machine Readable Zone, MRZ) auf dem Identifizierungsdokument sicherstellen.
6*
Bild- und Audioqualität müssen geeignet sein, um eine einwandfreie Identifizierung zu ermöglichen. Der Finanzintermediär kann technische Mittel einsetzen um schwierige
7*
1 Der Begriff Vertragspartei im Sinne des vorliegenden Rundschreibens umfasst ebenfalls mündige Drittpersonen, die für Minderjährige eine Kundenbeziehung eröffnen.
+
finma
Lichtverhältnisse, insbesondere bei der Erstellung der im Rahmen der Identifizierung notwendigen Lichtbilder, zu kompensieren.
Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt durch entsprechend geschulte Mitarbeitende des Finanzintermediärs. Die gesamte Dauer des Gesprächs muss mittels Audioaufzeichnung festgehalten werden.
8
Der Finanzintermediär erstellt für die Durchführung des Identifizierungsgesprächs einen Prozess sowie einen Gesprächsleitfaden für die mit der Videoidentifizierung betrauten Mitarbeitenden.
9
b) Identitätsprüfung
Die Identitätsprüfung von natürlichen Personen mittels Videoidentifizierung richtet sich nach Rz 11-22.
10
Der Finanzintermediär gestaltet den Prozess zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung über Online-Kanäle so, dass die Vertragspartei die Angaben nach Art. 44 und 60 GwV-FINMA bereits vor dem audiovisuellen Identifizierungsgespräch elektronisch erfasst und dem Finanzintermediär übermittelt. Dieser überprüft sie im Rahmen des Identifizierungsgesprächs mittels geeigneter technischer Hilfsmittel oder anhand von gezielten Fragen. Dabei achtet er auch auf auffällige Verhaltensweisen, welche Hinweise auf gefälschte Ausweise liefern könnten. Ferner gleicht er die Angaben, die er im Rahmen des Prozesses zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung erlangt hat, mit denjenigen auf dem Identifizierungsdokument der Vertragspartei ab.
11
Der Finanzintermediär holt vor Beginn des Videogesprächs das ausdrückliche Einverständnis der Vertragspartei zur Durchführung der Videoidentifizierung und der Audioaufzeichnung des Gesprächs ein.
12
Der Finanzintermediär erstellt während der Videoübertragung Lichtbilder von der Vertragspartei wie auch von allen relevanten Seiten des Identifizierungsdokuments und prüft die Übereinstimmung der erstellten Lichtbilder der Vertragspartei mit dem Lichtbild des Identifizierungsdokuments.
13
Des Weiteren überprüft der Finanzintermediär die Echtheit der Identifizierungsdokumente einerseits durch das maschinelle Auslesen und Entschlüsseln der Informationen in der MRZ und andererseits anhand eines optisch variablen und eines weiteren zufällig ausgewählten Sicherheitsmerkmals des Identifizierungsdokuments. Letzteres kann mittels technischer Unterstützung oder visueller Überzeugung (bspw. Kippen des Ausweises) erfolgen. Der Finanzintermediär prüft die Übereinstimmung der entschlüsselten Informationen mit den restlichen Angaben auf dem Ausweis und mit den von der Vertragspartei im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung angegebenen Daten. Ist er mit dem Identifizierungsdokument nicht vertraut, vergleicht er das Dokument mit Referenzen aus einer Ausweisdatenbank bezüglich Sicherheitsmerkmalen, Zeichenart sowie -grösse und Layout.
14*
+
finma
Im Rahmen dieses Verfahrens können nur amtliche Ausweisdokumente des jeweiligen Ausstellerlandes als Identifizierungsnachweis dienen, die über eine MRZ und optische Sicherheitsmerkmale wie bspw. holografisch-kinematische Merkmale oder Druckelemente mit Kippeffekt verfügen.
Aufgehoben 16*
Jeder Identifizierungsvorgang ist zu dokumentieren. Die Lichtbildaufnahmen des Identifizierungsdokuments und der Vertragspartei sowie die Audioaufzeichnung des gesamten Identifizierungsvorgangs sind zu den Akten zu nehmen und zu archivieren.
17
c) Abbruch des Identifizierungsvorgangs per Video
Der Finanzintermediär bricht den Identifizierungsvorgang per Video ab, 18
· wenn die Bild- und/oder Audioqualität eine einwandfreie Identifizierung der Vertragspartei nicht erlauben; oder
· aufgehoben 20*
19*
· wenn Zweifel an der Echtheit des Ausweisdokuments oder der Identität der Vertragspartei aufkommen.
21
Der Abbruch des Identifizierungsvorgangs kann auch darin bestehen, dass der Kunde für die fraglichen Identifizierungsschritte auf herkömmliche Kanäle (persönliche Vorsprache, Korrespondenzweg) verwiesen wird. Sofern der Finanzintermediär Hinweise auf erhöhte Risiken erlangt, darf er den Identifizierungsvorgang zwar fortführen. Er stellt jedoch sicher, dass die Geschäftsbeziehung erst aufgenommen wird, wenn die erforderliche Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung gemäss Art. 18 GwV-FINMA vorliegt.
22*
B. Videoidentifizierung einer juristischen Person oder
Personengesellschaft
Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen und Personengesellschaften ist die Videoidentifizierung möglich, wenn zusätzlich zu Kapitel III.A die Voraussetzungen gemäss Rz 24-25 erfüllt sind:
23
Der Finanzintermediär holt für juristische Personen und Personengesellschaften als Vertragspartei einen Auszug aus einer durch die zuständige Registerbehörde geführten Datenbank oder aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis in elektronischer Form ein. Der Auszug kann dem Finanzintermediär auch ausserhalb des Prozesses der Videoidentifizierung beigebracht werden.
24
15
+
finma
Der Finanzintermediär nimmt die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei in elektronischer Form zur Kenntnis und überprüft im Rahmen der Videoidentifizierung gemäss Kapitel III.A die Identität der Personen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen. Die Überprüfung der Identität der verschiedenen Vertreter der juristischen Person oder Personengesellschaft kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.
25
Der Finanzintermediär kann die Erklärung bezüglich des Kontrollinhabers auf elektronischem 26 Weg gemäss den Ausführungen unter Kapitel V entgegennehmen.
C. Der persönlichen Vorsprache gleichgestellte Videoidentifizierung bei Geschäftsbeziehungen mit mehreren Vertragsparteien
Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit mehreren Vertragsparteien ist die Videoidentifizierung der persönlichen Vorsprache gleichgestellt, wenn das in Kapitel III.A bzw. III.B beschriebene Verfahren für jede der Vertragsparteien einzeln durchgeführt wird.
27
D. Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellte Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
Können die unter den Kapiteln III.A bis III.C beschriebenen Bedingungen nicht vollumfänglich eingehalten werden, sind die im Rahmen der Videoidentifizierung erstellten Unterlagen der einfachen Ausweiskopie gleichgestellt und Art. 45 Abs. 2, 49 und 59 Abs. 1 Bst. d GwV- FINMA anwendbar.
28
IV. Online-Identifizierung
A. Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellte Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
Ein von der Vertragspartei erstelltes Lichtbild des Identifizierungsdokuments ist der einfachen Ausweiskopie gleichgestellt. Dieses kann dem Finanzintermediär auf elektronischem Weg zugestellt werden, damit er es zu seinen Akten nimmt.
29
Ebenfalls der einfachen Ausweiskopie gleichgestellt sind Lichtbilder von Identifizierungsdokumenten, die im Rahmen von Verfahren gemäss Kapitel IV.B erstellt werden, ohne dass alle dort umschriebenen Kriterien eingehalten sind.
30
B. Online-Identifizierung mittels elektronischer Ausweiskopie
Elektronisch erstellte und dem Finanzintermediar eingereichte Kopien von Identifizierungsdokumenten sind der echtheitsbestätigten Ausweiskopie gleichgestellt, wenn
31
+
finma
sie gemäss einem der folgenden Verfahren unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Rz 32-37, 38-39, 40-41 oder 42-44 erstellt werden.
Bei der Online-Identifizierung muss die Bildqualität geeignet sein, um eine einwandfreie Identifizierung zu ermöglichen. Der Finanzintermediär kann technische Mittel einsetzen um schwierige Lichtverhältnisse zu kompensieren.
31.1*
Sofern der Finanzintermediär Hinweise auf erhöhte Risiken erlangt, darf er den Identifizierungsvorgang zwar fortführen. Er stellt jedoch sicher, dass die Geschäftsbeziehung erst aufgenommen wird, wenn die Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung gemäss Art. 18 GwV-FINMA vorliegt.
31.2*
Im Rahmen dieses Verfahrens können nur amtliche Ausweisdokumente des jeweiligen Ausstellerlandes als Identifizierungsnachweis dienen, die über eine MRZ und optische Sicherheitsmerkmale wie bspw. holografisch-kinematische Merkmale oder Druckelemente mit Kippeffekt verfügen.
31.3*
Der Finanzintermediär dokumentiert jeden Identifizierungsvorgang. Die Lichtbilder des Identifizierungsdokuments und der Vertragspartei und ggf. die qualifizierte elektronische Signatur sind zu den Akten zu nehmen und zu archivieren.
31.4*
31.5* Der Finanzintermediär setzt für die Online-Identifizierung geeignete technische Hilfsmittel ein, die eine sichere Datenübertragung gewährleisten.
a) Elektronische Ausweiskopie mit Echtheitsprüfung durch den Finanzintermediär
Der Finanzintermediär holt von der Vertragspartei Lichtbilder von allen relevanten Seiten ihres Identifizierungsdokuments und von ihr selbst ein. Er prüft die Übereinstimmung des erstellten Lichtbilds der Vertragspartei mit dem Lichtbild des Identifizierungsdokuments. Ist der Finanzintermediär mit dem Dokument nicht vertraut, vergleicht er das Dokument mit Referenzen aus einer Ausweisdatenbank bezüglich Sicherheitsmerkmalen, Zeichenart sowie -grösse und Layout. Mit Unterstützung geeigneter technischer Hilfsmittel, welche mindestens das Auslesen und Entschlüsseln der Informationen in der MRZ erlauben, prüft er die Übereinstimmung der entschlüsselten Informationen mit den restlichen Angaben auf dem Ausweis und mit den von der Vertragspartei im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung angegebenen Daten. Der Finanzintermediär beurteilt die Echtheit des Identifizierungsdokuments anhand von mindestens zwei zufällig ausgewählten Sicherheitsmerkmalen. Zudem stellt der Finanzintermediär sicher, dass das Lichtbild der Vertragspartei im Rahmen des Identifizierungsvorgangs erstellt worden ist.
32*
33*
Der Finanzintermediär lässt sich bzw. der Bank2 überdies von der Vertragspartei Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto bei einer Bank in der Schweiz oder Liechtenstein überweisen. Anstelle eines Kontos bei einer Bank in der Schweiz oder
2 Der Begriff Bank im Sinne des vorliegenden Rundschreibens umfasst ebenfalls Personen nach Art. 1b BankG.
+
finma
Liechtenstein ist ebenfalls ein solches bei einer Bank in einem Mitgliedstaat der Financial Action Task Force (FATF) ausreichend, sofern dieser Staat im Rahmen der FATF- Länderprüfung in Bezug auf die Empfehlungen zu Customer due diligence und Wire transfers nicht mit non-compliant und bei den Immediate Outcomes 3 (Supervision) und 4 (Preventive measures) nicht mit low bewertet wurde.
Der Finanzintermediär kann auf eine Banküberweisung gemäss Rz 33 verzichten, falls er den Chip der biometrischen Identifizierungsdokumente mit geeignetem Hilfsmittel ausliest und die auf ihre Authentizität und Integrität geprüften Daten mit den Angaben und dem erstellten Lichtbild der Vertragspartei übereinstimmen.
Ferner überprüft er die Wohnsitzadresse der Vertragspartei anhand: 34*
· einer Steuer- oder anderweitigen behördlichen Rechnung, oder einer Energie-, Wasser- oder Telefonrechnung (Utility Bill);
35*
· einer Postzustellung; 36
· eines öffentlichen Registers, einer durch einen vertrauenswürdigen Privaten geführte Datenbank oder eines solchen Verzeichnisses; oder
37
· einer Geolokalisierung. 37.1*
b) Elektronische Ausweiskopie mit qualifizierter elektronischer Signatur
Der Finanzintermediär holt auf einem elektronischen Kanal von der Vertragspartei eine elektronische Kopie von allen relevanten Seiten ihres Identifizierungsdokuments und deren Authentifizierung mit einer von einem in der Schweiz anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz (ZertES; SR 943.03) ein.
38*
Der Finanzintermediär überprüft die Übereinstimmung der Angaben auf dem Ausweis mit denjenigen der qualifizierten elektronischen Signatur.
39*
c) Digitale Echtheitsbestätigung
Der Aussteller von Echtheitsbestätigungen gemäss Art. 49 GwV-FINMA kann dem Finanzintermediär Echtheitsbestätigungen auch auf elektronischem Weg zustellen. Dazu erstellt er eine elektronische Kopie von allen relevanten Seiten des Identifizierungsdokuments, ergänzt diese in untrennbarer Weise mit einer Bestätigung über deren inhaltliche Übereinstimmung mit dem Identifizierungsdokument, versieht die Datei mit einem digitalen Zeitstempel sowie einem Mitarbeitervisum und stellt die Datei dem Finanzintermediär zu.
40*
41
Für Fälle, in denen der Aussteller von Echtheitsbestätigungen nach Art. 49 GwV-FINMA die Überprüfung der Echtheit des Identifizerungsdokuments an derjenigen Adresse vornimmt,
33.1*
+
finma
welche dem Finanzintermediär von der Vertragspartei im Eröffnungsprozess als Wohnsitzadresse mitgeteilt wurde und die Vornahme der Echtheitsbestätigung an dieser Adresse aus einer Dokumentation ersichtlich ist, enthält die auf diese Weise ausgestellte Echtheitsbestätigung gleichzeitig die Wohnsitzbestätigung nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA.
1) Juristische Personen und Personengesellschaften
Der Finanzintermediär verlangt und prüft die Lichtbilder von den Personen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen, ge- mäss Rz 32.
42
Der Finanzintermediär lässt sich bzw. der Bank zudem von der juristischen Person oder der Personengesellschaft Geld ab einem auf deren Namen lautenden Konto bei einer Bank in einem Land gemäss Rz 33 überweisen.
43*
Der Finanzintermediär holt überdies einen Auszug gemäss Rz 24 und die Bevollmächtigungsbestimmungen der juristischen Person resp. Personengesellschaft ein. Der Finanzintermediär kann die Erklärung bezüglich des Kontrollinhabers auf elektronischem Weg gemäss den gleichen Ausführungen unter Kapitel V einholen.
44
V. Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person an Vermögenswerten nach Art. 59 ff. GwV-FINMA und für diejenige über die wirtschaftlich berechtigte Person an nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften („Kontrollinhaber“) nach Art. 56 ff. GwV-FINMA. Sie gelten auch für die Erklärung im Zusammenhang mit Personenverbindungen, Trusts und anderen Vermögenseinheiten nach Art. 64 GwV-FINMA sowie für die Erklärung zum Versicherungsnehmer bzw. Prämienzahler.
45
Der Finanzintermediär nimmt sowohl die Erklärung als auch die Dokumentation der 46 Bestätigung der Vertragspartei zu seinen Akten.
A. Qualifizierte elektronische Signatur auf Online-Formular
Der Finanzintermediär kann die Erklärung der Vertragspartei gemäss Rz 45 mittels einem mit qualifizierter elektronischer Signatur signierten elektronischen Formular einholen.
47
B. TAN-Verfahren oder ähnliche Methode
Anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur kann die Bestätigung der Vertragspartei auch mittels TAN oder einer ähnlichen Methode erfolgen, sofern sie eine verlässliche Zuordnung zur Vertragspartei ermöglicht.
48*
+
finma
C. Elektronische Übermittlung des unterzeichneten Formulars
Der Finanzintermediär kann auch eine auf elektronischem Weg zugestellte elektronische Kopie eines von der Vertragspartei ausgedruckten, physisch unterzeichneten Formulars als Erklärung gemäss Rz 45 zu seinen Akten nehmen. Er ergänzt diese um die Dokumentation der elektronischen Übermittlung des Formulars durch die Vertragspartei und vergleicht die Unterschrift auf dem Formular mit derjenigen auf dem Identifizierungsdokument.
49
Die elektronische Übermittlung des unterzeichneten Formulars kann auch im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgen.
50
VI. Beizug Dritter
Der Finanzintermediär darf unter Berücksichtigung von Art. 28 und 29 GwV-FINMA Personen und Unternehmen mit der Durchführung der Identifizierung der Vertragspartei gemäss Kapitel III und IV sowie der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Kapitel V beauftragen. Er überprüft insbesondere, dass diese Person bzw. dieses Unternehmen über die fachlichen Kenntnisse und technischen Mittel in Bezug auf die Identitätsdokumente der betroffenen Länder verfügt. Er lässt sich die vom Dritten erstellten Lichtbilder bzw. elektronischen Kopien, Audioaufzeichnungen, Erklärungen und Dokumentationen zukommen und nimmt sie zu seinen Akten.
51*
VII. Aufgehoben
Aufgehoben 52*
VIII. Technologieneutralität
Die in den nachfolgenden Artikeln der GwV-FINMA gewählte Formulierung beinhaltet in 53* einem digitalen Kontext auch folgende Formen:
Verordnungsartikel und -Wortlaut
Erläuterungen und Anwendungsbeispiele zur digitalen Form
Art. 16 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA:
Schriftliche Auskünfte: Über einen elektroni- schen Kanal erhaltene textbasierte Informati- onen (z.B. E-Mail, Chat usw.).
Die Abklärungen umfassen [ ... ] nament- lich das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspar-
+
finma
tei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollin- habers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person.
Mündliche Auskünfte: telefonisch, Videokon- ferenz.
Art. 28 Abs. 1 GwV-FINMA: Der Finanzintermediär darf [ ... ] mittels ei- ner schriftlichen Vereinbarung beauftra- gen, wenn [ ... ]
Die Auftragserteilung kann auch elektronisch erfolgen, bspw. mittels digitaler Signatur.
Art. 28 Abs. 2 GwV-FINMA: Er kann die Erfüllung dieser Sorgfalts- pflichten ohne schriftliche Vereinbarung [ ... ]
Es kann generell auf eine Vereinbarung in Textform verzichtet werden.
Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA: Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unterneh- men beiziehen.
Zieht ein Finanzintermediär einen anderen Fi- nanzintermediär bei und nimmt dieser die Vi- deo- und Online-Identifizierung durch direkt beauftragte Dienstleister vor, so gelten letz- tere nicht als weitere Personen oder Unter- nehmen und es liegt keine untersagte Weiter- delegation vor.
Art. 29 Abs. 2 GwV-FINMA: Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Verhinde- rung von Geldwäscherei und Terroris- musfinanzierung gedient haben, zu sei- nen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm überge- benen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
Der Kopie gleichgestellt sind auch elektroni- sche Kopien der Unterlagen.
Die Bestätigung kann bspw. auch per E-Mail oder auf einem anderen gesicherten elektro- nischen Übertragungsweg wie bspw. einem Upload-Portal erfolgen, sofern zweifelsfrei und nachvollziehbar sichergestellt ist, dass sich die Bestätigung auf die betreffenden Ko- pien bezieht, und wer diese abgegeben hat.
Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA: Wird die Geschäftsbeziehung ohne per- sönliche Vorsprache aufgenommen, so
Siehe dazu Kapitel IV.B.
+
finma
prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise [ ... ]
Art. 47 Abs. 1 Bst. b GwV-FINMA: [ ... ] eines schriftlichen Auszugs aus ei- ner durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank;
Den schriftlichen Auszügen sind auch elektro- nische Dateien wie bspw. PDF und entspre- chende Bildformate gleichgestellt.
Art. 47 Abs. 2 Bst. c GwV-FINMA: [ ... ] eines schriftlichen Auszugs aus ver- trauenswürdigen, privat verwalteten Ver- zeichnissen und Datenbanken.
Den schriftlichen Auszügen sind auch elektro- nische Dateien wie bspw. PDF und entspre- chende Bildformate gleichgestellt.
Art. 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 74 Abs. 1 Bst. b GwV-FINMA: [ ... ] schriftliche Erklärung [ ... ]
Siehe dazu Kapitel V.
Art. 48, 60 GwV-FINMA: [ ... ] unterzeichnet [ ... ]
Siehe dazu Kapitel IV und V.
Art. 12, 29, 45, 48, 49, 74 Kopie/Kopien
Siehe dazu Kapitel IV.
Art. 74 Abs. 1 Bst. c und d [ ... ] eine schriftliche Notiz [ ... ]
Der schriftlichen Notiz sind auch elektronische Dateien wie bspw. PDF und entsprechende Bildformate gleichgestellt.
IX. Aufgehoben ☒
Aufgehoben
54*
Verzeichnis der Änderungen
+
finma
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 20. Juni 2018 beschlossen und treten am 1. August 2018 in Kraft.
Neu eingefügte Rz
31.1, 31.2, 31.3, 31.4, 54
Geänderte Rz
14, 22, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 40, 43, 48, 53
Aufgehobene Rz
16, 20, 52
Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.
Diese Änderungen wurden am 6. Mai 2021 beschlossen und treten am 1. Juni 2021 in Kraft.
Neu eingefügte Rz
31.5, 33.1, 37.1
Geänderte Rz
6, 7, 19, 33, 43, 51, 53
Aufgehobene Rz
54
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 20. Juni 2018 beschlossen und tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Aufhebung
Anhang
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