FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017: Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings•FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017: Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings
FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017: Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings
FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017: Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offeringsch-finma28 de set. de 2017
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari FINMA Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA
FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017 Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings 29. September 2017
Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91 01
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1 Ausgangslage
Die FINMA anerkennt das innovative Potenzial der Distributed-Ledger- bzw. Blockchain-Technologie. Sie begrüsst und begleitet die entsprechenden An- strengungen bei der Entwicklung und Implementierung von Blockchain-Lö- sungen auf dem Schweizer Finanzplatz.
In diesem Zusammenhang ist in jüngster Zeit ein markanter Anstieg von in der Schweiz durchgeführten oder angebotenen sog. Initial Coin Offerings („ICOs“) feststellbar. Bei ICOs handelt es sich um eine digitale Form der öf- fentlichen Kapitalbeschaffung zu unternehmerischen Zwecken, die aus- schliesslich über die Distributed-Ledger- bzw. Blockchain-Technologie er- folgt. In der Praxis werden dafür auch die Begriffe „Token Sale“ oder „Token Generating Event“ verwendet.
Bei einem ICO überweisen die Geldgeber meistens einen Betrag in virtueller Währung an die auf einer Blockchain generierte Adresse des ICO-Organisa- tors. Im Gegenzug erhalten die Geldgeber Blockchain-basierte „Coins“ bzw. sogenannte „Tokens“, welche in einer Verbindung zu einem bestimmten Projekt oder Unternehmen des ICO-Organisators stehen.
Die konkrete Ausgestaltung von ICOs unterscheidet sich im Einzelfall in technischer, funktionaler und ökonomischer Hinsicht sehr stark, sodass eine allgemeingültige Kategorisierung nicht möglich ist.
2 Aufsichtsrechtliche Behandlung
Zurzeit bestehen weder international noch in der Schweiz spezifische Vor- schriften zu ICOs. Die Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung, die Entgegen- nahme von Einlagen und die Tätigkeit als Finanzintermediär ist durch das geltende Recht insbesondere zum Zweck des Gläubiger-, Einleger- und An- legerschutzes sowie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Marktes gere- gelt. Das Schweizer Finanzmarktrecht ist grundsätzlich prinzipienbasiert ge- halten und folgt dem Prinzip der Technologieneutralität. Das Aufnehmen von Geld für eigene Zwecke ohne die Zwischenschaltung einer Plattform oder eines Emissionshauses ist grundsätzlich aufsichtsrechtlich unreguliert, wenn keine Rückzahlungspflicht besteht, kein Zahlungsmittel ausgegeben wird und kein Sekundärhandel stattfindet.
Aufgrund des zugrundeliegenden Zwecks und der konkreten Eigenschaften von ICOs können allerdings abhängig von der konkreten Ausgestaltung ver- schiedene Anknüpfungspunkte zum geltenden Aufsichtsrecht bestehen. Das ist insbesondere in folgenden Bereichen der Fall:
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· Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfi- nanzierung: Stellt die Schaffung eines Tokens durch einen Anbieter von ICOs eine Ausgabe eines Zahlungsmittels dar, findet das Geldwä- schereigesetz Anwendung. Ist dies der Fall, können auch weitere Unter- stellungstatbestände für Dritte, allen voran berufsmässig tätige Crypto- Broker oder Handelsplattformen, greifen, die Wechselgeschäfte oder Übertragungen mit entsprechenden Tokens vornehmen (Sekundärhan- del mit Tokens).
· Bestimmungen des Bankenrechts: Die Entgegennahme von Publikums- einlagen und grundsätzlich damit die Pflicht eine Bankbewilligung zu be- antragen, ist dann zu bejahen, wenn aufgrund des ICOs eine Verbind- lichkeit des ICO-Betreibers gegenüber seinen Teilnehmern entsteht.
· Bestimmungen über den Effektenhandel: Sind die ausgegebenen Token als Effekten zu qualifizieren (z.B. in Form von Derivaten), kann eine Be- willigungspflicht als Effektenhändler bestehen.
· Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts: Werden im Rahmen von ICOs gesammelte Vermögen fremdverwaltet, können Berührungspunkte zur Kollektivanlagengesetzgebung bestehen.
Aufgrund der teilweise grossen inhaltlichen Nähe von ICOs bzw. Token Ge- nerating Events mit Vorgängen des traditionellen Finanzmarkts ist es wahr- scheinlich, dass verschiedene ICO-Modelle in den Anwendungsbereich von zumindest einem der vorgenannten Finanzmarktgesetze fallen. Dies gilt auch für ICO-Aktivitäten, die auf eine Umgehung von geltendem Finanz- marktrecht abzielen. Wegen der sehr unterschiedlichen Ausgestaltung von ICO-Modellen kann die FINMA eine abschliessende aufsichtsrechtliche Be- urteilung nur im konkreten Einzelfall vornehmen. Derzeit nimmt sie Abklärun- gen in mehreren unterschiedlichen Fällen vor. Im Falle einer Verletzung oder Umgehung von obengenannten Gesetzen werden Enforcement-Verfahren initiiert.
Eine rechtliche Beurteilung von ICOs ausserhalb des Finanzmarktrechts (z.B. Obligationen- oder Steuerrecht) nimmt die FINMA nicht vor.
Hinweise zur Durchführung von ICOs
Unternehmen oder Personen, die ICOs durchführen möchten, haben sicher- zustellen, dass sie die Pflichten nach den für sie einschlägigen Finanzmarkt- gesetzen einhalten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die FINMA, sich rechtzeitig vor Lancierung eines ICO über die finanzmarktrechtlichen Rah- menbedingungen ihres Vorhabens zu informieren.
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Für Anfragen zu ICOs oder weitergehende Auskünfte können sich interes- sierte Kreise an den Fintech-Desk der FINMA wenden (fintech@finma.ch).
Hinweise für Anleger
Die im Rahmen eines ICO erworbenen Coins bzw. Tokens können einer ho- hen Preisvolatilität unterliegen. Aufgrund des frühen Stadiums vieler ICOs bestehen zahlreiche Unsicherheiten in Bezug auf die zu finanzierenden und durchzuführenden Projekte.
Die FINMA kann nicht ausschliessen, dass ICO-Aktivitäten, insbesondere aufgrund der aktuellen Marktentwicklung, in betrügerischer Absicht erfolgen. In ähnlichem Zusammenhang warnte die FINMA vor erhöhten betrügeri- schen Aktivitäten durch Anbieter von sog. Scheinkryptowährungen.1
1 Siehe auch FINMA-Medienmitteilung vom 19. September 2017 "FINMA zieht Coin-Anbieter aus dem Verkehr und warnt vor Scheinkryptowährungen"; abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/news/2017/09/20170919-mm-coin-anbieter/.
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