Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

BBl 2018 3537ch-federal-gazette26 de jun. de 2018

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2012-1557 3537 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

Änderung vom 15. Juni 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 1 , beschliesst: I Das Obligationenrecht 2 wird wie folgt geändert: Art. 60 Abs. 1, 1 bis und 2 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein,

1 BBl 2014 235 2 SR 220

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3538 so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 67 Abs. 1 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Art. 128a Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6–8 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann; 7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars; 8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media- tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergericht- lichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich ver- einbaren. Art. 136 1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubi- gers beruht. 2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Hand- lung des Gläubigers beruht. 3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner. 4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegen- über dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungs- recht gegen den Versicherer besteht. 2a. Zwanzig Jahre 2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitver- pflichteten

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3539 Art. 139 Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressan- spruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. Art. 141 Randtitel, Abs. 1, 1 bis und 4 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhe- bung der Verjährungseinrede verzichten. 4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegen- gehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht. Art. 760 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfol- gungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafur- teils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 878 Abs. 2 2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird. Art. 919 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. V. Verjährung des Regress- anspruchs VII. Verzicht auf die Verjährungs- einrede D. Verjährung D. Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3540 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III Koordination mit der Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Mit Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2018 des SchKG (Anhang Ziff. I der Änderung vom 16. März 2018 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 4 über das Internationale Privatrecht) lautet Artikel 292 SchKG (Anhang Ziff. 4 des vor- liegenden Gesetzes) wie folgt: Art. 292 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:

  1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungs- verlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
  2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
  3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlass- vertrages mit Vermögensabtretung. 2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG 5 nicht mitberechnet.

3 BBl 2018 1505 4 SR 291 5 SR 291 E. Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3541 IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Nationalrat, 15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 15. Juni 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 2018 6

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

6 BBl 2018 3537

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3542 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 7

Art. 85 Abs. 3 erster Satz 3 Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. ...

  1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 8

Art. 20 Abs. 1 und 2 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 9 über die unerlaubten Handlungen. 2 Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanz- departement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. Art. 21 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Art. 23 1 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amts- pflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

7 SR 142.31 8 SR 170.32 9 SR 220

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3543 2 Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  1. Zivilgesetzbuch 10

Art. 455 Abs. 1 und 2 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 11 über die unerlaubten Hand- lungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrecht- lichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanz- lichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 586 Abs. 2 Aufgehoben SchlT Art. 49 1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. 2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht. 3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

10 SR 210 11 SR 220 F. Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3544 4. Bundesgesetz vom 11. April 1889 12 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 6 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhal- ten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfol- gungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafur- teils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 292 Das Anfechtungsrecht verjährt:

  1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsver- lustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);

  2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);

  3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassver- trages mit Vermögensabtretung.

  4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 13 über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 38 Abs. 2 und 2 bis

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. 2bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

12 SR 281.1 13 SR 420.1 2. Verjährung E. Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3545 6. Militärgesetz vom 3. Februar 1995 14

Art. 143 Verjährung 1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 15 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltend- machung des Schadenersatzanspruchs beim VBS. 2 Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 4 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

  1. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002 16

Art. 65 Verjährung 1 Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 17 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatz- anspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden. 2 Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

14 SR 510.10 15 SR 220 16 SR 520.1 17 SR 220

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3546 3 Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jeden- falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 4 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst- instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  1. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 18

Art. 44 Verjährung 1 Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 41 und 43 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs. 2 Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.

  1. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 19

Art. 32 Abs. 2 und 4 2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 4 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

18 SR 531 19 SR 616.1

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3547 Art. 33 Aufgehoben

  1. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 20 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten Art. 6 Abs. 2 und 3 2 Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  2. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 21

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text. Art. 37 Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 22 über die unerlaubten Handlungen.

  1. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 23

Art. 83 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motor- fahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 24 über die unerlaubten Handlungen. 2 Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Mo- torfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die

20 SR 632.111.72 21 SR 734.0 22 SR 220 23 SR 741.01 24 SR 220 Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3548 übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

  1. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 25

Art. 39 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 26 über die unerlaubten Handlungen. 2 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflich- tigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

  1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 27 über die Binnenschifffahrt Art. 34 Abs. 3 3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.

  2. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 28

Art. 124 Abs. 1 1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.

25 SR 746.1 26 SR 220 27 SR 747.201 28 SR 747.30 3. Gemeinsame Bestimmungen a. Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3549 16. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 29

Art. 68 Die Ersatzansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligati- onenrechts 30 über die unerlaubten Handlungen.

  1. Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 31

Art. 19 Abs. 2 2 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts 32 . Der Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen.

  1. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 33

Art. 66 Abs. 2 und 3 2 Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  1. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 34

Art. 15 Abs. 3 3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung 35 .

29 SR 748.0 30 SR 220 31 SR 810.30 32 SR 220 33 SR 814.20 34 SR 822.41 35 SR 272 III. Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3550 20. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 36

Art. 59 Verjährung, Allgemeines 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 37 über die unerlaubten Handlungen. 2 Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 60 Abs. 2 2 Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Fest- stellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

  1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 38 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 52 Abs. 3 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts 39 über die unerlaubten Handlungen.

36 SR 824.0 37 SR 220 38 SR 831.10 39 SR 220

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3551 22. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 40 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 52 Abs. 2 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

  1. Bundesgesetz vom 20. März 1981 41 über die Unfallversicherung Art. 64c Abs. 2 2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

  2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 42

Art. 88 Abs. 3 und 4 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts 43 über die unerlaubten Handlungen. 4 Aufgehoben

  1. Bundesgesetz vom 20. März 1970 44 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Art. 14 1 Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kanto- nale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.

40 SR 831.40 41 SR 832.20 42 SR 837.0 43 SR 220 44 SR 844 Verjährung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3552 2 Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rück- erstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 45

Art. 45 Abs. 2 und 3 2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. 3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  1. Bundesgesetz vom 18. März 2016 46 über die elektronische Signatur Art. 19 Verjährung 1 Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst- instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

45 SR 916.40 46 SR 943.03

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3553 28. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 47

Art. 147 Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst- instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

  1. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 48

Art. 27 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Art. 28 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Gutschrift. Art. 29 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die berechtige Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

47 SR 951.31 48 SR 957.1

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) BBl 2018 3554

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