BBl 2009 8809•Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)
BBl 2009 8809ch-federal-gazette22 de dez. de 2009
2008-2707 8809 Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 11. Dezember 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung 1 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 2009 2 , beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 3 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Anlässlich der Ratifizierung bringt er die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an und gibt er die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab. Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, ein Zusatzprotokoll über die Anwendung von Artikel 23 des Übereinkommens in Unterhaltssachen abzuschliessen.
1 SR 101 2 BBl 2009 1777 3 SR ...; BBl 2009 1841 (Revidierte Fassung des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, AS 1991 2436)
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8810 Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
- Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 4
Art. 270 Abs. 1 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Arti- keln 271–281 SchKG 5 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. Art. 309 Bst. b Ziff. 6 und 7 Die Berufung ist unzulässig: b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG 6 : 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG); 7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen. Einfügen in 2. Kapitel Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen 1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 7 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition. 2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbeson- dere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG 8 , sind vorbehalten. 3 Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Übereinkommens.
4 SR ...; BBl 2009 21 5 SR 281.1 6 SR 281.1 7 SR ...; BBl 2009 1841
8 SR 281.1
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8811 Art. 340 Sichernde Massnahmen Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei. 2. Bundesgesetz vom 11. April 1889 9 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 81 Abs. 3 10
3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betref- fenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 11 über das Internationale Privatrecht vorge- sehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. Art. 271 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 4 und 6 sowie Abs. 3 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: 4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügen- den Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldaner- kennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. 3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit. Art. 272 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:
9 SR 281.1 10 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17; SR ... (BBl 2009 21 131). 11 SR 291
12 SR ...; BBl 2009 1841
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8812 Art. 274 Abs. 1 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. Art. 278 13
1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. 2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. 3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO 14
angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tat- sachen geltend gemacht werden. 4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. Art. 279 Abs. 2, 3 und 5 2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Aner- kennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsver- fahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen. 3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. 5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
- während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
13 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17; SR ... (BBl 2009 21 131). 14 SR ...; BBl 2009 21 H. Einsprache gegen den A rrestbefehl
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8813 2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 15 über die gericht- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Wei- terziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. 3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 16 über das Internationale Privatrecht Art. 8a 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach die- sem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach die- sem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sach- lichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist. Art. 8b Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht. Art. 8c Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsions- weise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befas- ste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zustän- dig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht. Art. 9 Randtitel
15 SR ...; BBl 2009 1841
16 SR 291 VIII. Streitge- nossenschaft und Kla genhäufung IX. Streitverkün- dun gsklage X. Adhäsions- kla ge XI. Rechts- hän gigkeit
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8814 Art. 10 17 Randtitel Art. 11 18 Randtitel Art. 98 Abs. 2 2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig. Art. 109 Abs. 3 Aufgehoben Art. 112 Randtitel Art. 113 Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungs- ort dieser Leistung geklagt werden. Art. 129 Abs. 2 Aufgehoben Art. 149 Abs. 2 Bst. a 2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;
17 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18; SR ... (BBl 2009 21 134). 18 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18; SR ... (BBl 2009 21 134). XII. Vorsorgli- che Massnahmen XIII. Rechtshilfe
- Vermittlung der Rechtshilfe I. Zuständigkeit
- Wohnsitz und Niederlassung
- Erfüllun gsort
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8815 Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundes- gesetze. Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 2009 19
Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010
19 BBl 2009 8809
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB 8816
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