Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

BBl 2008 7133ch-federal-gazette26 de ago. de 2008

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2008-1110 7133 A Bundesgesetz Entwurf über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung 1 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 2 , beschliesst:

  1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Grundsätze 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto- Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. 2 Als Mehrwertsteuer erhebt er: a. eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); b. eine Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer); c. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). 3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: a. der Wettbewerbsneutralität; b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; c. der Überwälzbarkeit. Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht 1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung 3 .

1 SR 101 2 BBl 2008 6885 3 SR 101

Mehrwertsteuergesetz 7134 2 Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemes- sungsgrundlage einbeziehen. Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 4 ; b. Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; c. Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; d. Lieferung:

  1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
  2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
  3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; e. Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
  4. immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
  5. eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; f. Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung auf- wendet; g. hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehme- rischer Natur ist, selbst wenn hierfür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; h. nahestehende Personen: die Teilhaber und Teilhaberinnen an Personenge- sellschaften, die Inhaber und Inhaberinnen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Drittpersonen sowie liierte Per- sonen. Art. 4 Samnaun und Sampuoir 1 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zoll- gebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in den beiden Talschaften nur für Dienstleistungen.

4 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7135 2 Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Sam- naun und Tschlin. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen. Art. 5 Indexierung Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 32 Absatz 2 Buch- stabe c, 38 Absatz 1 und 44 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. Art. 6 Steuerüberwälzung 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. 2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivil- gerichte zuständig. Art. 7 Ort der Lieferung 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: a. sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet; b. die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt. 2 Als Ort der Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus er oder sie tätig wird. Art. 8 Ort der Dienstleistung 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. 2 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: a. bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie aus- nahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem der Erbringer

Mehrwertsteuergesetz 7136 oder die Erbringerin den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer sol- chen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus er oder sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Pflegeleistungen, Sozial- und Fürsorgeleistungen, Kinder- und Jugendbetreuung sowie Körperpflege; b. bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltun- gen: der Ort, an dem der Erbringer oder die Erbringerin den Sitz der wirt- schaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus er oder sie tätig wird; c. bei kulturellen, künstlerischen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person zum wesentlichen Teil tätig ist; d. bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person zum wesentlichen Teil tätig ist; e. bei Beförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländi- sche Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländi- sche Strecken gelten; f. bei Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen, Zwischenlagern: der Ort der tatsächlichen Vor- nahme dieser Tätigkeiten; g. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten nament- lich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung oder Schätzung des Grund- stückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bau- leistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Über- wachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen; h. bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusam- menarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist. Art. 9 Abweichungen von Bestimmungen Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienst- leistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.

Mehrwertsteuergesetz 7137 2. Titel: Inlandsteuer

  1. Kapitel: Steuersubjekt Art. 10 Grundsatz 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. 2 Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: a. im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer; b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 44–48) unterliegende Dienstleistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Aus- land betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienst- leistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt. 3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. 2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann den Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht davon abhängig machen, dass Sicherheiten nach Artikel 95 Absatz 5 geleistet werden. 3 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuer- periode verzichtet werden. Art. 12 Gemeinwesen 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. 2 Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. 3 Ein Gemeinwesen ist von der Steuerpflicht befreit, solange nicht mehr als 25 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stam- men. Stammen mehr als 25 000 Franken des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen

Mehrwertsteuergesetz

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an Nichtgemeinwesen, so bleibt das Gemeinwesen solange von der Steuerpflicht

befreit, als sein Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und an

andere Gemeinwesen 100 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Der Umsatz bemisst

sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

4

Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehme-

risch und damit steuerbar gelten.

Art. 13 Gruppenbesteuerung

1

Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher

Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu

einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die

Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche

Personen einbezogen werden.

2

Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder

Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode

beibehalten werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das

Ende einer Steuerperiode möglich.

Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung

von der Steuerpflicht

1

Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.

2

Die Steuerpflicht endet:

  1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit;
  2. bei Vermögensliquidation: mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.

3

Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten

Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

oder Artikel 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb

von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen

Tätigkeit überschritten wird.

4

Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den

Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.

5

Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatz-

grenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 12 Absatz 3 und ist zu

erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht

mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmel-

dung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende

Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die

Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Diese beginnt mit Beginn der

folgenden Steuerperiode.

Mehrwertsteuergesetz 7139 Art. 15 Mithaftung 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a. die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; b. Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen; c. jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Perso- nengesellschaft für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben; d. bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mit- teilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen; e. bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Han- delsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergeb- nisses; f. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. 2 Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben. 3 Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 5 (VStrR) bleibt vorbehalten. 4 Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär mit der steuerpflichtigen Person für die mit den Forde- rungen mitzedierte Mehrwertsteuer. 5 Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person. Art. 16 Steuernachfolge 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

5 SR 313.0

Mehrwertsteuergesetz 7140 2 Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein. Art. 17 Steuersubstitution Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländi- scher Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teil- habern und Teilhaberinnen. 2. Kapitel: Steuerobjekt Art. 18 Grundsatz 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Aus- nahme vorsieht. 2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden; b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-recht- lichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsor- gungsanstalten oder Wasserwerke; d. Spenden; e. Einlagen in Unternehmen durch am Unternehmen beteiligte Personen, insbe- sondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; f. Dividenden und andere Gewinnanteile; g. vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; h. Pfandgelder auf Umschliessungen und Gebinden; i. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; j. Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwal- tungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; k. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.

Mehrwertsteuergesetz 7141 Art. 19 Mehrheit von Leistungen 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. 2 Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit verei- nigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). 3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. 4 Nebenleistungen wie namentlich Umschliessungen und Verpackungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. Art. 20 Zuordnung von Leistungen 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leis- tungserbringerin auftritt. 2 Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin: a. nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per- son eindeutig identifizieren kann; und b. das Bestehen des Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bekannt gibt. 3 Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten oder der Kommit- tentin und dem Kommissionär oder der Kommissionärin und der Drittperson eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommittent oder die Kommit- tentin, bei der Einkaufskommission der Kommissionär oder die Kommissionärin als Lieferant oder Lieferantin. Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. 2 Von der Steuer ausgenommen sind:

  1. die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 6 fällt;
  2. die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Pro- thesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;

6 SR 783.0

Mehrwertsteuergesetz 7142 3. die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychothera- peuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztin- nen, Entbindungspflegern und Hebammen, Krankenpflegern und Kranken- schwestern oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungs- erbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilli- gung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Appara- ten gilt als steuerbare Lieferung; 4. die von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Krankenpflegerinnen, Orga- nisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Hei- men erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind; 5. die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung; 6. die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteils- mässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden; 7. die Beförderung von kranken, verletzten oder invaliden Personen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln; 8. Leistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicher- heit erzielt werden, Leistungen von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen; 9. die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen; 10. die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbun- denen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen. Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr; 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung mit Aus- nahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen: a. die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugend- lichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruf- lichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privat- lehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts, b. Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausge- nommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Per- son oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird, c. im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,

Mehrwertsteuergesetz 7143 d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammen- hängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung, e. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammen- hängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen; 12. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnüt- zige Zwecke; 13. die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschau- licher, philanthropischer, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen der nach- stehend aufgeführten Arten, sofern hiefür ein besonderes Entgelt verlangt wird: a. Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen, b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie Schaustellern und Schaustellerin- nen, einschliesslich Geschicklichkeitsspiele, c. Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten, d. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstel- len, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegens- tänden (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen; 15. für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen; 16. kulturelle Dienstleistungen und Lieferung von Werken durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachte Dienstleistungen; 17. die Umsätze bei Veranstaltungen (wie Basare und Flohmärkte) von Einrich- tungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder-

Mehrwertsteuergesetz 7144 und Jugendbetreuung und des nichtgewinnstrebigen Sports ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veran- staltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unter- stützung zu verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Umsätze von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicher- heit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erzielen; 18. die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungs- vertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin; 19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: a. die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, b. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaf- ten und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, c. die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft), d. die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zah- lungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, e. die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermitt- lung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) ein- schliesslich Treuhandanlagen, f. der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapi- talanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 7

(KAG) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftrag- te werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Invest- mentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

7 SR 951.31

Mehrwertsteuergesetz 7145 20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstü- cken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistun- gen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; 21. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch: a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe, b. die Vermietung von Campingplätzen, c. die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbst- ständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung, d. die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören, e. die Vermietung von Schliessfächern, f. die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden; 22. die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amt- lichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert; 23. die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldein- satz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen; 24. die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leis- tungen verwendet wurden; 25. die Leistungen von Ausgleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 8 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder den Familienausgleichskassen aufgrund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; 26. die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärt- nerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändle- rinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchver- arbeitende Betriebe;

8 SR 831.10

Mehrwertsteuergesetz 7146 27. Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen; 28. Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens; 29. die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit. 3 Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhän- gig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt. 4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungs- erbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden. 5 Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen 1 Auf Antrag der steuerpflichtigen Person bewilligt die ESTV die Versteuerung von Leistungen, die nach Artikel 21 von der Steuer ausgenommen sind (Option). 2 Wird für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–17 und 22–29 optiert, so sind sämtliche Leistungen nach der entsprechenden Ziffer zu versteuern. 3 Die Option für die Versteuerung der Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 ist für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich. Die Option ist ausge- schlossen, wenn der Vertragsgegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird. 4 Für Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18 und 19 ist die Option ausgeschlossen. 5 Die Option ist frühestens auf den Beginn der Steuerperiode möglich, in der der Antrag gestellt wird, und muss während mindestens eines Jahres beibehalten wer- den. Die Beendigung der Option ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode mög- lich. 6 Die ESTV kann die steuerpflichtige Person zur Leistung von Sicherheiten nach Artikel 95 Absatz 6 verpflichten. Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. 2 Von der Steuer sind befreit:

  1. die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;

Mehrwertsteuergesetz 7147 2. die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermie- tung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern diese direkt ins Ausland befördert oder versendet werden und vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin überwiegend im Ausland genutzt werden; 3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG 9 ), Zolllagerverfahrens (Art. 50–57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) oder wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62–66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen; 4. das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht; 5. das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Beför- dern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 55 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss; 6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen; 7. das Erbringen von Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben e und f im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen; 8. die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftver- kehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahr- zeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahr- zeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luft- fahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind; 9. die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermit- telte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Ver- mittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;

9 Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7148 10. in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organi- satoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt. 3 Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Liefe- rung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden. 4 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien. 5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest. 3. Kapitel: Bemessung der Steuer und Steuersätze Art. 24 Bemessungsgrundlage 1 Die Steuer wird vom tatsächlich entrichteten Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten. 2 Bei Leistungen an nahestehende Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. 3 Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung. 4 Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit. 5 Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgegli- chen wird. 6 Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: a. Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschul- dete Mehrwertsteuer selbst; b. Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfan- genden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlau- fende Posten);

Mehrwertsteuergesetz 7149 c. der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt; d. die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrich- ten. Art. 25 Margenbesteuerung 1 Hat die steuerpflichtige Person einen gebrauchten individualisierbaren bewegli- chen Gegenstand für den Wiederverkauf erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abgezogen hat. Bei eingeführten Gegen- ständen ist nicht der Ankaufspreis, sondern die nach Artikel 53 von der Eidgenös- sischen Zollverwaltung (EZV) besteuerte Bemessungsgrundlage massgebend. Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder auf- grund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt. 2 Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten auch Kunstge- genstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, nicht jedoch Edelmetalle und Edel- steine. Der Bundesrat umschreibt diese Gegenstände näher. 3 Werden Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann unter den vom Bundesrat näher umschriebenen Voraussetzungen die Steuer auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und Gesamtankaufspreis berechnet werden. Art. 26 Steuersätze 1 Die Steuer beträgt, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, 7,6 Prozent (Normalsatz). 2 Der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent findet Anwendung: a. auf der Lieferung folgender Gegenstände:

  1. Wasser in Leitungen,
  2. Lieferung von Nahrungsmitteln und Zusatzstoffen nach dem Lebens- mittelgesetz vom 9. Oktober 1992 10 , ausgenommen Genussmittel wie Tabak und alkoholische Getränke,
  3. Vieh, Geflügel, Fische,
  4. Getreide,
  5. Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt. Gesonderte Rechnungs- stellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,

10 SR 817.0

Mehrwertsteuergesetz 7150 6. Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, 7. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeck- material, 8. Medikamente, 9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; b. auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Aus- nahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter; c. auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16; d. auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen. 3 Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält; werden hingegen die Nahrungsmittel, ausgenommen Genussmittel wie Tabak und alkoholische Getränke, in Verpfle- gungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen wor- den, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung. 4 Bis zum 31. Dezember 2010 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen 3,6 Prozent (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unter- kunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berech- net wird. 5 Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleis- tungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. 4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis Art. 27 Rechnung 1 Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 2 Eine Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung ein- deutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten: a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringe- rin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;

Mehrwertsteuergesetz 7151 b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistung- sempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt; c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. das Entgelt für die Leistung; f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbe- trag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwend- baren Steuersatzes. 3 Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzet- tel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungs- empfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt. 4 Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf die ursprüng- liche Rechnung verweist und diese widerruft. 5 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt. Art. 28 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis 1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer die Margenbesteuerung nach Artikel 25 anwendet, darf weder in Preisanschriften, Preislisten und sonstigen Angeboten noch in Verträgen und Rechnungen auf die Steuer hinweisen. Wer das Meldeverfahren nach Artikel 72 anwendet, darf im Vertrag oder in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen. 2 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn: a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 4; oder b. der Aussteller oder die Ausstellerin der Rechnung weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall erwachsen ist; kein Steuerausfall entsteht, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerab- zug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. 3 Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.

Mehrwertsteuergesetz

7152

5. Kapitel: Vorsteuerabzug

Art. 29 Grundsatz

1

Bezieht die steuerpflichtige Person Leistungen zur Erreichung ihrer unternehmeri-

schen Zwecke, so ist sie, unter Vorbehalt der Artikel 30 und 34, zum Abzug der auf

diesen Leistungen lastenden Vorsteuer berechtigt.

2

Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die

folgenden Vorsteuern abziehen:

  1. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
  2. die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 44–48);
  3. die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbeding-

ter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt

wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von

Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 51 und 62).

3

Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Land-

wirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhänd-

lern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für unternehmerische Zwecke bezogen,

die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in

Rechnung gestellten Betrags abziehen.

4

Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige

Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.

Art. 30 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von

Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausge-

nommenen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.

Art. 31 Gemischte Verwendung

1

Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleis-

tungen sowohl für unternehmerische Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,

als auch für Zwecke, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, so hat sie den

Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.

2

Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil für unternehmerische

Zwecke verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer

ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 32).

Art. 32 Eigenverbrauch

1

Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenver-

brauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in wel-

chem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte

Mehrwertsteuergesetz 7153 Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden. 2 Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestand- teile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleis- tungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 72 bezogen hat, und die: a. sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für private Zwecke, ver- wendet; b. sie für einen Zweck verwendet, der nach Artikel 30 nicht zum Vorsteuerab- zug berechtigt; c. sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht; bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschen- ken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befrei- ter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne weiteres vermutet; d. sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befinden. 3 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegen- ständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenstän- den um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen. 4 Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für Zwecke verwendet, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfal- len würde, zu korrigieren. Art. 33 Einlageentsteuerung 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteu- erung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. 2 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vor- steuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei bewegli- chen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist

Mehrwertsteuergesetz 7154 nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen. 3 Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für Zwecke verwendet, die zum Vorsteu- erabzug berechtigen, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, geltend gemacht werden. Art. 34 Kürzung des Vorsteuerabzugs 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. 2 Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d erhält. 6. Kapitel: Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung

  1. Abschnitt: Zeitliche Bemessung Art. 35 Steuerperiode 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. Art. 36 Abrechnungsperiode 1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer:
    1. in der Regel vierteljährlich;
    2. bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 38 Abs. 1 und 2): halbjähr-
    lich; c. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: auf Antrag der steuerpflichtigen Person monatlich. 2 Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.

Mehrwertsteuergesetz 7155 2. Abschnitt: Umfang der Steuerforderung Art. 37 Effektive Abrechnungsmethode 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. 2 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerfor- derung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 44) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 62) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. Art. 38 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 Millionen Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 100 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuer- satz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. 2 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote. Er wird von der ESTV festgelegt; die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die Saldosteuersätze regelmässig auf ihre Angemessenheit. 3 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. 4 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stif- tungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung Art. 39 Abrechnungsart 1 Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. 2 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen. 3 Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. 4 Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:

Mehrwertsteuergesetz 7156 a. diese zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie die Leistung aus- führt oder darüber Rechnung stellt; oder b. der begründete Verdacht besteht, dass die steuerpflichtige Person die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Art. 40 Entstehung der Steuerforderung 1 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht: a. mit der Rechnungsstellung; diese hat spätestens drei Monate nach Abschluss der Leistungserbringung zu erfolgen; b. mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzah- lung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben; c. mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne oder mit verspäteter Rechnungsstellung; 2 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts. 3 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 46). 4 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde und die steuerpflichtige Person über das Original des Einfuhrdokuments verfügt. Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Kor- rektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen. 2 Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen. Art. 42 Festsetzungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

Mehrwertsteuergesetz 7157 2 Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforde- rung gerichtete schriftliche Erklärung unterbrochen. Mit Zugang der Unterbre- chungserklärung der ESTV oder ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 beziehungsweise ab deren Beginn bei unangekündigten Kontrollen beträgt die Verjährungsfrist neu zwei Jahre. 3 Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Perso- nen. 5 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: a. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachse- nen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil; b. die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person; c. den Eintritt der Festsetzungsverjährung. 3. Titel: Bezugsteuer Art. 44 Bezugsteuerpflicht 1 Der Bezugsteuer unterliegen: a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn diese im Inland nicht steuerpflichtig sind und sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 51 Abs. 2). 2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfänge- rin im Inland, sofern er oder sie: a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht. Art. 45 Steuerbemessung und Steuersätze Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Arti- kel 24 und 26.

Mehrwertsteuergesetz

7158

Art. 46 Steuer- und Abrechnungsperiode

1

Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a gelten die

gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 35 und

36).

2

Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 44

Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.

Art. 47 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

1

Die Bezugsteuerschuld entsteht:

  1. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
  2. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a, die

nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des

Empfangs der Rechnung.

2

Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.

Art. 48 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution

Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmun-

gen der Artikel 15–17.

4. Titel: Einfuhrsteuer

Art. 49 Anwendbares Recht

Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit

die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.

Art. 50 Steuerpflicht

1

Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom

18. März 2005

11

(ZG) Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.

2

Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmäs-

sig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur

oder die Importeurin:

a. zum Vorsteuerabzug (Art. 29) berechtigt ist;

b. die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsver-

fahrens der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) belastet erhält; und

c. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur

direkten Stellvertretung erteilt hat.

11 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7159 3 Die EZV kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen. Art. 51 Steuerobjekt 1 Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte. 2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 44–48) sind anwendbar. 3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19. Art. 52 Steuerbefreite Einfuhren 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

  1. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
  2. menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spi- täler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
  3. Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Arti- kel 53 Absatz 1 Buchstabe c;
  4. Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d, g und i–l ZG 12

zollfrei sind; 5. Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Liefe- rung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 einge- führt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lie- ferung bezogen haben und nach der Einfuhr zu eigenen unternehmerischen Zwecken verwenden, die zum Vorsteuerabzug (Art. 29) berechtigen; 6. Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt wor- den sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 58 gelten sinngemäss; 7. Elektrizität und Erdgas in Leitungen; 8. Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt wer- den;

12 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7160 9. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d; 10. Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); 11. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnver- edelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e; 12. Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f. 2 Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Steuer auf der Einfuhr befreien. Art. 53 Berechnung der Steuer 1 Die Steuer wird berechnet: a. auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; b. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zoll- rechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG 13 ) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person aus- geführt werden; c. auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; d. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Arti- keln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorüber- gehenden Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;

13 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7161 e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehen- den Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; f. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland ver- bracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; g. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Impor- teur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Her- kunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhr- steuerschuld nach Artikel 55 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. 2 Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. 3 In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin ent- halten: a. die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehr- wertsteuer; b. die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhän- genden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegen- stände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 55 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestim- mungsort der Ort, an dem der Umlad nach Entstehung der Einfuhrsteuer- schuld im Inland erfolgt. 4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. 5 Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertan- gaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Ent- stehung der Einfuhrsteuerschuld notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfran- ken umzurechnen. Art. 54 Steuersätze 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 beträgt die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen 7,6 Prozent.

Mehrwertsteuergesetz 7162 2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a beträgt die Steuer 2,4 Prozent. Art. 55 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG 14 ). 2 Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 50, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstel- lung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden. 3 Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird. 4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Art. 56 Verzugszins 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. 2 Die Verzugszinspflicht beginnt: a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungs- frist; b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 53 Absatz 1 Buch- stabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung; d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 55. 3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen. Art. 57 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: a. die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde; b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG 15 ) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;

14 SR 631.0 15 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7163 c. bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG), die von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person eingeführt worden sind, zu einem andern Zollverfahren angemeldet werden (Art. 47 ZG); d. ohne Sicherstellung der Steuer eingelagerte Gegenstände (Art. 51 Abs. 2 Bst. a und 62 Abs. 3 ZG) zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wer- den und die im Zeitpunkt der Einlagerung über diese Gegenstände verfü- gungsberechtigte Person im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; e. die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveran- lagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war. Art. 58 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung. 2 Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG 16 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Impor- teur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der EZV zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 29 abziehen kann. 3 Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er ent- standen ist. 4 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der EZV. 5 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelver- fahren hängig ist. 6 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Art. 59 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 29 fehlen und: a. die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder

16 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7164 b. die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurück- erstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bun- desgesetzen entspricht. 2 Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn: a. die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und b. die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist. 3 Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden. 4 Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegen- stände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG 17 ) veranlagt worden sind, schriftlich bei der EZV eingereicht werden. Art. 60 Vergütungszins 1 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet: a. bei Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 58: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltend- machung des Anspruchs bei der EZV; b. bei Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 59: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der EZV; c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG 18 ): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens. 2 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn: a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei der EZV eingetroffen sind; b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 19 über das Verwal- tungsverfahren genügt; c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Arti- kel 53 Absatz 1 Buchstabe d der EZV bekannt sind. 3 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach Artikel 63.

17 SR 631.0 18 SR 631.0 19 SR 172.021

Mehrwertsteuergesetz 7165 Art. 61 Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Einfuhrsteuer wird durch die EZV erhoben. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. 2 Die Organe der EZV sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 67–69, 73–75 und 79 gelten sinngemäss. Die EZV kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen. Art. 62 Verlagerung der Steuerentrichtung 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuer- pflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegen- ständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beacht- liche Vorsteuerüberschüsse ergeben. 2 Soweit die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berech- nung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens näher. Art. 63 Steuererlass 1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: a. im Gewahrsam der EZV stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG 20 ), ein Zolllagerverfahren (Art. 50–57 ZG), ein Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Verede- lung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden; c. eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf beson- dere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 50 unverhältnis- mässig belasten würde; d. die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steu- er wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person ein- getragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Impor-

20 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz 7166 teurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint. 2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. 3 Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: a. bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Aus- stellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; b. bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. 5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer

  1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen Art. 64 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. 2 Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Weisungen und Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. 3 Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht aus- schliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. 4 Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. 5 Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
  2. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person Art. 65 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumel- den. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer zu, die registriert wird. 2 Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schrift- lich abzumelden. 3 Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 44 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.

Mehrwertsteuergesetz 7167 Art. 66 Steuervertretung 1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat. 2 Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfül- lung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen. 3 Durch die Bestimmung einer Vertretung nach den Absätzen 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet. Art. 67 Auskunftspflicht 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuer- pflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu- reichen. 2 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Träge- rinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Ort der Klienten und Klientinnen abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der ESTV oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten oder der Präsi- dentin der zuständigen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Sachverständige als Kontrollorgane eingesetzt. Art. 68 Auskunftsrecht Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. Art. 69 Buchführung und Aufbewahrung 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ord- nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. 2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuer- forderung (Art. 42 Abs. 5) ordnungsgemäss aufzubewahren. Die Artikel 957 und 962 des Obligationenrechts 21 sind anwendbar.

21 SR 220

Mehrwertsteuergesetz 7168 3 Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageent- steuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 32 Abs. 3 und 33 Abs. 2). 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbe- wahrt werden können. Art. 70 Einreichung der Abrechnung 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. 2 Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. Art. 71 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. 2 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforde- rungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. 3 Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen. 4 Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuer- pflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. Art. 72 Meldeverfahren 1 In den folgenden Fällen hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen: a. bei Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 und 61 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 22 über die direkte Bundessteuer; b. bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquida- tion, einer Umstrukturierung oder eines im Fusionsgesetz vorgesehenen Rechtsgeschäfts. 2 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen ein Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. 3 Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.

22 SR 642.11

Mehrwertsteuergesetz 7169 4 Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. 5 Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. 3. Kapitel: Auskunftspflicht von Drittpersonen Art. 73 1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos: a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Per- son erforderlich sind; b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Auf- zeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuer- pflichtigen Person nicht erhältlich sind. 2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer: a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt; b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet; c. Leistungen erhält oder erbracht hat; d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, massgebende Beteiligungen hält. 3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden Art. 74 Geheimhaltung 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtli- che Akten zu verweigern. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;

Mehrwertsteuergesetz 7170 b. gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Aus- kunftserteilung ermächtigt worden ist; c. im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV; d. für die Auskunft, ob jemand im Register der steuerpflichtigen Personen ein- getragen ist oder war. Art. 75 Amtshilfe 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kosten- los die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu ertei- len und Akteneinsicht zu gewähren. 2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstal- ten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunfts- pflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes sowie für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können; die Auskunftser- teilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen. 3 Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durch- führung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und Fernmelde- geheimnis ist zu wahren. 4 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunfts- pflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 BGG 23 ), sofern die kantonale Regierung das Auskunfts- begehren abgelehnt hat. 5 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rah- men dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss. Art. 76 Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten 1 Die ESTV ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, die zur Steuererhebung und zum Steuereinzug erforderlich sind; dazu gehören auch Anga- ben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Zu die- sem Zweck unterhält sie die dazu notwendigen Datensammlungen und die Mittel zur Bearbeitung und Aufbewahrung.

23 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110

Mehrwertsteuergesetz 7171 2 Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen über Organisation, Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten und Informationen, namentlich über die zu erfassen- den Daten, den Zugriff, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer, die Löschung und den Schutz vor unbemerktem Verändern. 3 Die ESTV kann die notwendigen Daten und Informationen im Abrufverfahren den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Perso- nen zugänglich machen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung und die Amts- hilfe (Art. 74 und 75) sind anwendbar. 4 Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt. Art. 77 Überprüfung Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft. Art. 78 Kontrolle 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Dritt- personen nach Artikel 73 Absatz 2. 2 Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV. 3 Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann aus- nahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden. 4 Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzufüh- ren. 5 Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmit- teilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrol- lierten Periode fest. 6 Die anlässlich einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei einer Bank oder Spar- kasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 24 , bei der Schweizeri- schen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale sowie bei einer Börse, einem Effektenhändler oder einer anerkannten Revisionsstelle im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 1995 25 gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen aus- schliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bank- geheimnis und das Berufsgeheimnis des Börsengesetzes sind zu wahren.

24 SR 952.0 25 SR 954.1

Mehrwertsteuergesetz

7172

Art. 79 Ermessenseinschätzung

1

Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die aus-

gewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein,

so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.

2

Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.

Art. 80 Vereinfachungen

Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für

die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so

gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise

ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag,

keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermäs-

sige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und

der Steuerkontrolle ergeben.

5. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren

Art. 81 Grundsätze

1

Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

26

über das Verwal-

tungsverfahren sind mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar.

2

Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die von der steuerpflichtigen

Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind,

die für die Durchführung dieses Gesetzes wesentlichen Tatsachen festzustellen.

Art. 82 Verfügungen der ESTV

1

Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person

alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:

  1. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
  2. die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen

bestritten wird;

c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des

Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;

d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;

e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus die-

sem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen oder Wei-

sungen ergeben;

26 SR 172.021

Mehrwertsteuergesetz 7173 f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuer- pflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als gebo- ten erscheint. 2 Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. Art. 83 Einsprache 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einspra- che angefochten werden. 2 Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einspre- chers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. 3 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einspre- cher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. 4 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Ein- sprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 5 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. Art. 84 Kosten und Entschädigungen 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat. Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66–69 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 27 über das Verwaltungsverfahren anwend- bar.

27 SR 172.021

Mehrwertsteuergesetz 7174 6. Kapitel: Einzug und Vergütung von Steuern Art. 86 Entrichtung der Steuer 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. 2 Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag in Betreibung. Liegt keine oder eine ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so setzt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. 3 Über die Rechtsöffnung entscheidet die ESTV endgültig. Artikel 85a des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 28 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. 4 Der Einzug eines Steuerbetrages nach Absatz 2 berührt die Festsetzung der endgül- tigen Steuerforderung nicht. Diese richtet sich nach den Artikeln 71 und 78. Art. 87 Verzugszins Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Art. 88 Betreibung 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und voll- streckungsrechtlichen Vorkehrungen. 2 Ist die Steuerforderung oder die Busse noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so erlässt die ESTV eine Verfügung. Bis eine rechtskräftige Verfü- gung vorliegt, unterbleibt die endgültige Kollokation. 3 Wird in der Betreibung Recht vorgeschlagen, so eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV zuständig. 4 Rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide der ESTV über Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 SchKG 29 gleich. 5 Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird. 6 Die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Steuern stellen Verwertungskosten dar. 7 Die ESTV kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Betreibungsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.

28 SR 281.1 29 SR 281.1

Mehrwertsteuergesetz 7175 Art. 89 Zahlungserleichterungen 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren. 2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 4 Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht. Art. 90 Bezugsverjährung 1 Das Recht, den Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. 2 Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung unter- brochen. 4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Perso- nen. 5 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. 6 Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG 30 . Art. 91 Steuererlass 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person: a. die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten wür- de; b. die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund durch die Nichteinhal- tung der formellen Vorschriften kein Steuerausfall entstanden ist; oder

30 SR 281.1

Mehrwertsteuergesetz 7176 c. aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nach- kommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich. 2 Die ESTV kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten. 3 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der ESTV eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der ESTV ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde geführt werden. 4 Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht. 5 Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstelle- rin können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er oder sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. 6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Steuererlass näher. Art. 92 Vergütungen an die steuerpflichtige Person 1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflich- tigen Person, so wird dieser ausbezahlt. Der Überschuss ist weder übertragbar noch pfändbar. 2 Vorbehalten bleiben: a. die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind; b. die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 96 Absatz 1; c. die Verrechnung unter Bundesstellen. Art. 93 Rückerstattung von Steuern Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurück- fordern, sofern die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde. Art. 94 Vergütungszins und Verjährung 1 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Artikel 92 oder die Rückerstattung nach Artikel 93 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bezie- hungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder der Rückerstattung ein Vergü- tungszins ausgerichtet.

Mehrwertsteuergesetz

7177

2

Der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses und der Rückerstattungsanspruch

verjähren fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der sie entstanden sind.

3

Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs

gegenüber der ESTV.

4

Die Verjährung steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein

Verfügungs- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist.

5

Der Anspruch verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in

der er entstanden ist.

7. Kapitel: Steuersicherung

Art. 95 Sicherstellung

1

Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig

festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

  1. deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
  2. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäfts-

sitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schwei-

zerischen Handelsregister löschen zu lassen;

c. die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;

d. die steuerpflichtige Person ein Unternehmen,

über das der Konkurs eröffnet

worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;

e. die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.

2

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicher-

zustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt,

anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG

31

. Die Ein-

sprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.

3

Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt

werden.

4

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir-

kung.

5

Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der

Klage nach Artikel 279 SchKG

32

. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt

mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.

6

Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften,

Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversiche-

rungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen

Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

31 SR 281.1 32 SR 281.1

Mehrwertsteuergesetz

7178

Art. 96 Andere Sicherungsmassnahmen

1

Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person

kann:

  1. mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
  2. zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden

gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerent-

richtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuer-

forderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag

wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis

zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungs-

zins gilt; oder

c. mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet wer-

den.

2

Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland kann die

ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von

Sicherheiten nach Artikel 95 Absatz 5 verlangen.

3

Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person

dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu

leisten.

Art. 97 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens

darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV

dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschul-

dete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

6. Titel: Strafbestimmungen

Art. 98 Steuerhinterziehung

1

Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervor-

teil verschafft, indem er oder sie die Steuer hinterzieht oder vorenthält oder für sich

oder eine andere Person eine unrechtmässige Steuerrückerstattung erwirkt, wird mit

Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um

die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr

erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:

a. das Anwerben einer oder mehrer Personen für eine Widerhandlung gegen

das Mehrwertsteuerrecht; und

b. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehr-

wertsteuerrecht.

3

Der Versuch ist strafbar.

Mehrwertsteuergesetz

7179

4

Wer fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervorteil

verschafft, indem er oder sie die Steuer hinterzieht oder vorenthält oder für sich oder

eine andere Person eine unrechtmässige Steuerrückerstattung erwirkt, wird mit

Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

5

Der hinterzogene Steuerbetrag wird, wenn er sich nicht genau ermitteln lässt,

schätzungsweise (Art. 79) festgelegt.

6

Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die

Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der

Abrechnung (Art. 71 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.

Art. 99 Verletzung von Verfahrenspflichten

Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit

höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
  2. trotz Mahnung die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
  3. Sicherheiten nicht gehörig leistet;
  4. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen

nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;

e. trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die

Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden

Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;

f. in Rechnungen oder andern Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser

Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;

g. durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der

steuerpflichtigen Personen vortäuscht;

h. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert

oder verunmöglicht.

Art. 100 Steuerhehlerei

Wer Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf

geschuldete Einfuhrsteuer vorsätzlich hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken

lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft

oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung

findet, bestraft.

Art. 101 Widerhandlung im Geschäftsbetrieb

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermitt-

lung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974

33

über das Verwal-

tungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen,

33 SR 313.0

Mehrwertsteuergesetz 7180 die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb im Sinne von Artikel 7 VStrR zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. Art. 102 Konkurrenz 1 Die Bestrafung nach Artikel 14 VStrR 34 schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach Artikel 98 des vorliegenden Gesetzes aus. 2 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung oder einer Steuerhehlerei der Einfuhrsteuer als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. Art. 103 Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige Person eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steu- erhinterziehung aus eigenem Antrieb an, so wird von einer Strafverfolgung abgese- hen, wenn: a. die Hinterziehung der ESTV im Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht bekannt ist; b. die steuerpflichtige Person die ESTV bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer vorbehaltlos unterstützt; und c. die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemüht. 2 Zeigt eine nicht steuerpflichtige Person, die eine Steuerhinterziehung begangen oder an einer solchen teilgenommen hat, die Tat aus eigenem Antrieb an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen. 3 Die Selbstanzeige einer juristischen Person muss durch ihre Organe oder Vertreter und Vertreterinnen erfolgen. Die Solidarhaftung dieser Organe oder Vertreter und Vertreterinnen wird aufgehoben und es wird von einer Strafverfolgung abgesehen. 4 Eine Korrektur der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 2 gilt als Selbstanzeige. Art. 104 Strafverfolgung 1 Auf die Strafverfolgung ist das VStrR 35 anwendbar. 2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer der EZV.

34 SR 313.0 35 SR 313.0

Mehrwertsteuergesetz 7181 3 In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die der EZV gegeben sind, kann die ESTV im Einvernehmen mit der EZV die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen. Art. 105 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten 1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–89 bezogen. Artikel 36 StGB 36 ist anwendbar. 2 Die Bezugsverjährung richtet sich nach Artikel 90. 7. Titel: Schlussbestimmungen

  1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen Art. 106 Bundesrat 1 Der Bundesrat: a. regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 37 , die von der Steuerpflicht befreit sind; b. bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehme- rinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewäh- rung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ver- gütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen. 2 Der Bundesrat kann: a. von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen für die Besteue- rung der Umsätze und der Einfuhr von Gegenständen, die bereits einer fiska- lischen Sonderbelastung unterliegen; b. von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen; c. bestimmen, dass der Empfänger oder die Empfängerin einer im Inland aus- geführten Leistung, die von einem im Inland zu Unrecht nicht als steuer- pflichtige Person registrierten ausländischen Unternehmen erbracht wird, die Steuer für Rechnung dieses Unternehmens zu entrichten hat. 3 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften; er hört vorgängig die interessierten Kreise an.

36 SR 311.0 37 SR 192.12

Mehrwertsteuergesetz 7182 Art. 107 EFD Das EFD: a. legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an; b. legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird; c. regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden bzw. nicht zu entrichten sind. Art. 108 Konsultativgremium 1 Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertre- terinnen der steuerpflichtigen Personen (einschliesslich der Kantone), der Wissen- schaft, der Steuerpraxis, der Konsumenten und Konsumentinnen und der Bundes- verwaltung, einsetzen. 2 Das Konsultativgremium berät Anpassungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Praxisfestlegungen bezüglich der Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen und die Volkswirtschaft. 3 Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für Änderungen abgeben. 2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 109 Aufhebung bisherigen Rechts Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 38 wird aufgehoben. Art. 110 Änderung bisherigen Rechts

  1. Bundesgesetz vom 11. April 1889 39 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 219 Abs. 4 Bst. e

4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgende r Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: ... Zweite Klasse e. die Steuerforderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz vom ... 40 (MWSTG) mit Ausnahme der Forderungen aus Leis-

38 AS 2000 1300, 2000 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719, 2005 4545, 2006 2197, 2673 5379, 2007 1411 3425 6637 39 SR 281.1 40 SR ... (BBl 2008 7133)

Mehrwertsteuergesetz 7183 tungen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördliche r Anordnung erfolgen. 2. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 41

Art. 6 Bst. k Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben: k. Sie überprüft die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Saldosteuersätze der Mehrwertsteuer regelmässig auf ihre Angemessenheit. 3. Bundesgesetz vom 22. März 1974 42 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 11 VI. Verjährung 1 Eine Übertretung verjährt in drei Jahren. 2 Besteht die Übertretung oder das Vergehen in der Verletzung von Verfahrens pflichten, einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Ver- jährungsfrist sieben Jahre. 3 Die Verjährung ruht bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. 4 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. 5 Für Übertretungsstrafen beträgt die Vollstreckungsverjährung fünf Jahre. 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 111 Anwendung bisherigen Rechts 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 112, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. 2 Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkraft- treten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.

41 SR 614.0 42 SR 313.0

Mehrwertsteuergesetz 7184 3 Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. Art. 112 Anwendung des neuen Rechts 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. 2 Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 33 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vor- steuerabzug gegeben war. 3 Die Bestimmungen zur Betreibung (Art. 88) und zum Steuererlass (Art. 91) sind auch auf Forderungen anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan- den sind. Art. 113 Wahlmöglichkeiten 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen. 2 Äussert sich die steuerpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu den Wahlmöglichkeiten, so wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist. 4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten Art. 114 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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