EDÖB 32. Tätigkeitsbericht 2024/2025•32. Tätigkeitsbericht 2024/2025
32. Tätigkeitsbericht 2024/2025
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32. Tätigkeitsbericht 2024/2025 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Tätigkeitsbericht 2024/2025
des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht (Art. 57 DSG).
Der vorliegende Bericht deckt für den Bereich Datenschutz den Zeitraum zwischen 1. April 2024 und 31. März 2025 ab. Für den Bereich Öffentlichkeitsprinzip entspricht er dem Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2024.
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Primat der Politik und Sprache
Mit einer für jedermann zugänglichen künstlichen Intelligenz hat die Digitalisierung ihr jüngstes Maschinenwunder hervorgebracht, das uns mit autonomem Schreiben, Sprechen, Singen oder Malen in Staunen versetzt.
Aber, wer nur vor sich hin «staunt», könnte ins digitale Hintertreffen geraten. Damit es nicht soweit kommt, ist digitale Kompetenz für alle angesagt. Diese Botschaft erreicht uns auf allen Medienkanälen. Verbreitet wird sie auch aus Kreisen des Datenschutzes, die aus guten Gründen darüber aufklären, wie sich das «Tracking», die Weitergabe von Standortdaten oder die Fütterung von künstlicher Intelligenz mit eigenen Daten verhindern lassen.
Berechtigt ist gewiss auch die Erwartung, dass sich Politikerinnen und Politiker mit der digitalen Realität vertraut machen. Übers Ziel hinaus schiessen hingegen Stimmen, die für die Ausübung politischer Ämter einen Nachweis digitaler Kompetenzen fordern. Volksvertreterinnen und -vertreter sind sehr wohl in der Lage, die gesellschaftlichen Chancen und Risiken digitaler Technologien abzuwägen. Aber sie müssen sich darauf verlassen können, dass jene, welche diese Technologien und deren komplexe Anwendungsumgebungen durchschauen, willens und fähig sind, ihr Wissen in einer verständlichen Sprache zu teilen.
So wirkte die Datenschutzaufsicht des Bundes denn auch in der aktuellen Berichtsperiode hartnäckig darauf hin, dass die Verwaltung in den Anträgen an den Bundesrat und den Botschaften zuhanden des Parlaments die datenschutzrelevanten Risiken ihrer Digitalisierungsvorhaben in verständlicher Prosa ausweist.
Adrian Lobsiger
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Bern, den 31. März 2025
- Tätigkeitsbericht 2024/2025
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Herausforderungen ... 8
Datenschutz
1.1 Digitalisierung und Grundrechte ... 15
- Beratung: Projekt CEBA der Bundeskanzlei ... 15
- Digitale Verwaltung Schweiz (DVS): Neue Aufgaben werfen Rechtsfragen auf ... 16
- Wahlfälschung: Unlautere Praktiken bei Unterschriftensammlungen ... 16
- E-Voting: Zuständigkeiten klar geregelt ... 17
- E-ID: Mitwirkung des EDÖB an der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs für die E-ID ... 17
- Elektronischer Rechtsverkehr: Projekt Justitia 4.0 von Bund und Kantonen ... 18
- Cyberkriminalität: Cyberangriff auf OneLog ... 18
- Cyberangriff: Abschluss der informellen Vorabklärungen betreffend die Concevis AG und das Bundesamt für Statistik (BFS) ... 19
Schwerpunkt ... 20
Neue Praxis und Aufsichtshandlungen
1.2 Justiz, Polizei, Sicherheit ... 29
- Cyberkriminalität: Untersuchungen gegen das Unternehmen Xplain und die Bundesämter fedpol und BAZG enden mit Annahme der Empfehlungen ... 29
- Gesetzgebung: Revision des Nachrichtendienstgesetzes ... 30
1.3 Wirtschaft und Gesellschaft ... 32
- Plattformübergreifendes Tracking: Stellungnahme von Ricardo und TX Group zu den Empfehlungen des EDÖB ... 32
- Kundenkonto: EDÖB begleitet die Umsetzung der vom Onlineshop angenommenen Empfehlungen ... 33
- OnlineKampagne: Untersuchung gegen den Verein Bürgerforum Schweiz ... 34
- Wohnungsmarkt: Unzulässige Fragen in Bewerbungsformularen für Mietwohnungen ... 36
1.4 Gesundheit ... 39
- Doping: Übermittlung der medizinischen Daten von Schweizer Athletinnen und Athleten ... 39
- Patientenformulare: Zwischen Informationspflicht und Einwilligung ... 40
- Elektronisches Patientendossier: Umfassende Revision des Gesetzes und Übergangsfinanzierung ... 41
1.5 Arbeit ... 42
- Bundespersonalrecht: Whistleblowing-Plattform ... 42
- Bundespersonalrecht: Profiling im Rahmen von Assessments und aktiver Personalsuche ... 43
- Mitarbeiterüberwachung: Einhaltung der Datenschutzgrundsätze ... 44
1.6 Verkehr ... 47
- Projekt Swisscom Broadcast: EDÖB fordert Antworten zum Drohnennetzwerk der Swisscom ... 47
- Biometrie: Gesichtserkennung am Flughafen Zürich ... 47
- Passenger Name Records: Flugpassagierdatengesetz ... 48
- ÖV-Plattform NOVA: Kontrolle bei den SBB ... 48
1.7 International ... 50
- Data Scraping ... 50
- Swiss- US DPF (Data Privacy Framework) ... 51
- Schengen ... 54
- Europarat ... 57
- Spring Conference ... 59
- European Case Handling Workshop (ECHW) ... 57
- OECD ... 59
- Privacy Symposium ... 61
- GPA ... 61
- AFAPDP ... 62
- Bilaterale Treffen ... 63
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Inhaltsverzeichnis
Öffentlichkeitsprinzip
2.1 Allgemein 66 2.2 Zugangsgesuche – erhebliche Zunahme im 2024 68 2.3 Schlichtungsverfahren – erhebliche Zunahme der Schlichtungsanträge 72 – Anteil einvernehmlicher Lösungen 72 – Dauer der Schlichtungsverfahren 73 – Anzahl hängiger Fälle 75 2.4 Gesetzgebungsverfahren 76 – Bericht der GPK-S: Bundesrat verzichtet auf nähere Prüfung eines Verfügungsrechts des EDÖB 76 – Bundespersonalrecht: Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips beim Whistleblowing 78 – Luftfahrt: Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Aufsicht über die Zivilluftfahrt 79 – Luftfahrt: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen VSZV 80 – Finanzaufsicht: Neues Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen 81 – Notrecht: Anwendung von Notrecht: Bericht des Bundesrates 82 2.5 Spezialgesetzliche Vorbehalte nach Art. 4 BGÖ 84
Der EDÖB
3.1 Aufgaben und Ressourcen 90 – Leistungen und Ressourcen im Bereich Datenschutz 90 – Leistungen und Ressourcen im Bereich Öffentlichkeitsgesetz 92 – Dienststellenbesuch der Subkommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates 94 – Datenschutzberater des EDÖB 94 3.2 Kommunikation 96 – Medienmitteilungen 96 – Kurzmeldungen 96 – Information und Sensibilisierung 96 – Website 97 – Medienarbeit 97 3.3 Statistiken 98 – Statistiken über die Tätigkeiten des EDÖB vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 98 – Übersicht der Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 100 – Statistiken über Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 101 – Anzahl Schlichtungsgesuche nach Kategorien der Antragstellenden 104 – Zugangsgesuche der gesamten Bundesverwaltung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 105 3.4 Organisation EDÖB 106 – Organigramm 106 – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EDÖB 107 Abkürzungsverzeichnis 108 Abbildungsverzeichnis 109 Impressum 110 Umschlag – Kennzahlen
- Tätigkeitsbericht 2024/2025
Aktuelle Herausforderungen
Aktuelle Herausforderungen
I Datenschutz
Die demokratischen Gesellschaften des Westens verfügen über genügend digitale Technologie, Finanzkraft und Manpower, um ihre Kontrollinfrastrukturen so auszubauen, dass sich das von den liberalen Verfassungen garantierte private und selbstbestimmte Leben ihrer Bürgerinnen und Bürger in sein Gegenteil verkehrt. Sensoren und Drohnen sind billig, lassen sich in fast beliebiger Anzahl herstellen und für die flächendeckende Überwachung aller Bewegungen und Gesichter im öffentlichen Raum einsetzen. All das lässt sich kombinieren mit einer Vernetzung aller behördlichen Informationssysteme und einer von Staat und Digitalwirtschaft perfektionierten Überwachung der virtuellen Welt bis hin zur KI-gestützten Sozialkontrolle oder «Social Scoring». So würde alsdann auch der Alltag von Menschen im Westen einer nahezu totalen Überwachung ausgesetzt.
Das technologieneutrale Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) verbietet flächendeckende Gesichtserkennung und «Social Scoring», wenngleich der Beauftragte dieses Verbot erst durch Auslegung dieses Erlasses herleiten kann, weil es dort im Gegensatz zum AI Act der EU nicht explizit verankert ist (s. unsere Mitteilung vom 9.11.2023). Datenschutzrecht und -aufsichtsbehörden wie der EDÖB tragen so dazu bei, dass sich westliche Demokratien nicht unbesehen dem süssen Gift des technologisch Machbaren ergeben. Der Datenschutz selbst gründet auf den verfassungsmässigen Freiheitsgarantien und der allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass diese Garantien respektiert und durch unabhängige Institutionen des demokratischen Rechtsstaats durchgesetzt werden müssen.
In nicht wenigen westlichen Partnerstaaten der Schweiz öffnet sich indessen ein Meinungsgraben zwischen Anhängern des Rechtsstaats und Kreisen, die angeblich nichts zu verbergen haben und demzufolge den Grundrechts- und Datenschutz für sich als unnötige Bevormundung und für andere als Zwängerei einer abgehobenen Bürokratie zurückweisen, die angeblich lieber «Täter» als Bürger schützt. Mit besonderem Unverständnis reagieren diese oft von Ressentiments gegen
«Eliten» getriebenen Kreise, wenn Gerichte und Aufsichtsbehörden Handlungen der Exekutivmacht überprüfen.
Mit der repetitiven Kritik am Rechtsstaat und stetigen Vertiefung des Meinungsgrabens verfestigt sich in den betroffenen westlichen Gemeinschaften ein von einem unstillbaren Durst nach Sicherheit bestimmtes Denken. Ein kognitives Muster, das nach einer Aufrüstung aller Kontrollinfrastrukturen nach Massgabe des technologisch Machbaren verlangt und die beengenden Folgen der digitalen Sozialkontrolle für «Kriminelle», «Fremde» und Andersdenkende begrüsst und für die eigene Person und Gleichgesinnte ausblendet. Wo solches Denken im Westen zur Leitkultur wird, erwartet auch das dort lebende Individuum eine Existenz als bis in die Intimsphäre fremdbestimmtes Objekt informationeller Übermacht, und zwar eher über kurz als lang.
«Das DSG verbietet flächendeckende Gesichtserkennung und digitale Sozialkontrolle.»
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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Aktuelle Herausforderungen
II Öffentlichkeitsprinzip
Bearbeitungsdauer von Zugangsgesuchen und Schlichtungsverfahren
Das steigende Interesse am Öffentlichkeitsprinzip führt zu mehr Gesuchen um Zugang zu Verwaltungsdokumenten.
Dies gilt ebenso für die Schlichtungsverfahren beim EDÖB: Im 2024 sind so viele Schlichtungsanträge wie noch nie eingegangen, was sich auf die Erledigungsdauer der Schlichtungsverfahren nachteilig ausgewirkt hat. Die gesetzliche Bearbeitungsdauer von 30 Tagen konnte der Beauftragte im Berichtsjahr nur in gut einem Viertel der Verfahren einhalten (s. Kap. 2.3). Neben der Anzahl hat auch die Komplexität der juristischen Fragestellungen bei den Schlichtungsanträgen zugenommen, was ebenfalls zu längeren Verfahren führte. So erfordern Abgrenzungsfragen bezüglich der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes mitunter umfangreiche Abklärungen, bevor allenfalls eine Beurteilung in der Sache erfolgen kann. Auch der Einbezug von Rechtsvertretungen im Schlichtungsverfahren
(sowohl auf Seiten der Gesuchstellenden oder Dritten wie auch bei der Verwaltung) führt in der Mehrheit der Fälle zu längeren Verfahren.
Angesichts des auch für die Zukunft erwartbaren wachsenden Interesses am Zugang zu amtlichen Dokumenten und der damit weiter ansteigenden Zahl von Schlichtungsanträgen wird die zeitnahe Durchführung von Schlichtungsverfahren herausfordernd bleiben.
Wachsende Anzahl spezialgesetzlicher Ausnahmen vom BGÖ
Die Bestrebungen der Verwaltung, Teilbereiche ihrer Tätigkeit oder bestimmte Kategorien von Dokumenten vom Öffentlichkeitsprinzip auszunehmen, halten an. Der EDÖB hat in den jeweiligen Ämterkonsultationen kritisch Stellung bezogen, da die Einführung von Vorbehalten zu einer Schwächung des Öffentlichkeitsprinzips und der damit bezweckten Verwaltungstransparenz führt. Ob einer Gesetzesbestimmung Vorrang im Sinne einer Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ zukommt, ist jeweils für den konkreten Fall durch Auslegung der betreffenden Normen zu ermitteln.
Angesichts der wachsenden Anzahl der spezialgesetzlichen Ausschlüsse des Öffentlichkeitsgesetzes publiziert der EDÖB wie schon im letzten Tätigkeitsbericht eine Tabelle mit dem aktuellen Stand dieser Ausschlüsse (s. Kap. 2.5), die auch auf der Webseite des EDÖB zu finden ist.
«2024 sind so viele Schlichtungsanträge eingegangen wie noch nie.»
- Tätigkeitsbericht 2024/2025
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Aktuelle Herausforderungen
III Nationale und internationale Kooperation
National
Um eine wirksame und umfassende Aufsicht zu gewährleisten, haben die Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen ihre Zusammenarbeit weiter verstärkt.
Der EDÖB setzte sich mit den Partnerbehörden weiterhin mit dem Thema auseinander, wann die Datenschutzgesetzgebungen des Bundes und wann jene der Kantone zur Anwendung gelangen (vgl. 31. TB, Kap. III). Diese Abgrenzungsfragen wurden namentlich im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnissen in privatrechtlichen Organisationen untersucht, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder die vom Kanton oder von kantonalen öffentlichen Organen einen Leistungsvertrag erhalten haben. Konkret wurden beispielsweise Diskussionen über den öffentlichen Verkehr und über medizinisch-soziale Einrichtungen (z. B. Pflegeheime) geführt.
Die Datenschutzbehörden führten auch regelmässige Gespräche über die Einführung und/oder den Betrieb gemeinsamer Datenbankplattformen. Dazu waren vertiefte juristische und technische Abklärungen vor allem betreffend die klare Differenzierung von Zuständigkeiten und Aufgaben notwendig. Besonders relevant ist diese
Frage, wenn der Bund eine Plattform betreibt, die Personendaten aus kantonalen Quellen bearbeitet, deren Erfassung auf kantonalen Bestimmungen beruht. Als Beispiele seien hierzu die Projekte POLAP (vgl. Kap. 1.2), Justitia (vgl. Kap. 1.1) und eVoting (vgl. Kap. 1.1) angeführt. Zum Projekt POLAP legten der EDÖB und privatim Stellungnahmen vor (EDÖB vom 27.03.2024; privatim vom 23.02.2024).
Austausch mit privatim
Schliesslich nahm der EDÖB als assoziiertes Mitglied an den Versammlungen der kantonalen Datenschutzbehörden (Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, privatim) teil, an denen aktuelle Fragen zum Thema Cloud und zu den juristischen Auswirkungen von Verstössen gegen den Schutz und die Sicherheit von Daten erörtert wurden.
Jährlicher Austausch mit den Datenschutzberaterinnen und -beratern des Bundes
Zum zweiten Mal in Folge führte der EDÖB eine Informationsveranstaltung für Datenschutzberaterinnen und -berater des Bundes durch. Letztere gelangen regelmässig an den EDÖB, der ihr erster Ansprechpartner ist. Als solcher hat er dafür zu sorgen, dass rechtliche, technische oder praktische Neuerungen im Datenschutzbereich offen kommuniziert werden, damit sie ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können. Zudem bot der Anlass Gelegenheit zur Begegnung mit Kolleginnen und Kollegen und zum Austausch über die alltäglichen Herausforderungen in der Amtstätigkeit.
Jährliche Treffen mit Schweizer Vereinigungen im Bereich des Datenschutzes
Die jährlichen Treffen mit den Schweizer Vereinigungen im Bereich des Datenschutzes dienten dem Austausch über aktuelle Herausforderungen. Dieser unmittelbare Kontakt mit privaten Unternehmen ermöglicht einen wertvollen Einblick in deren Realität und erlaubt es dem EDÖB, sich ein Bild von deren Vorgehensweisen, Herausforderungen, Prioritäten sowie von den Anliegen der verschiedenen Sprachregionen zu verschaffen.
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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Aktuelle Herausforderungen
International
Der internationale Austausch bleibt angesichts der Präsenz globaler Technologieunternehmen im schweizerischen Markt und der damit verbundenen Vollzugsfragen mit grenzüberschreitendem Charakter weiterhin von zentraler Bedeutung.
Der EDÖB ist weiterhin in wichtigen internationalen Gremien vertreten. Von primärer Bedeutung ist für den Beauftragten der Austausch mit Datenschutzbehörden der EU und des EWR. Mit ebenso grossem Interesse hat er im Berichtsjahr an den informellen Sitzungen der Staaten mitgewirkt, die einen Angemessenheitsbeschluss der EU besitzen (sog. «Adequacy Groups»), zu welchen einerseits die EU und andererseits die Datenschutzbehörde von Grossbritannien einluden.
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