Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 13. August 1996

741.031OBVOrdinance13 de ago. de 1996

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Präambel

Aufgrund von Art. 1 und 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Ordnungsbussengesetz; OBG), LGBl. 1995 Nr. 179 1 , verordnet die Regierung:

Art. 1 Bussenliste

Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.

Art. 2 Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen

Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen nur dann nicht zusammengezählt, wenn:

a) mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1 Ziff. 2 erfüllt ist;

b) eine Person für den Sachverhalt gleichzeitig als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin bzw. als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1 Ziff. 4 und 5 verantwortlich ist;

c) zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

Art. 3 Formulare

Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.

Art. 4 Weisungen

Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a) Verordnung vom 17. November 1987 zum Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Bussenliste), LGBl. 1987 Nr. 72;

b) Verordnung vom 27. Februar 1990 über die Abänderung der Bussenliste, LGBl. 1990 Nr. 16.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Anhang 1

Bussenliste

Anhang 2

Mindestanforderungen für Formulare

A. Quittungen für Ordnungsbussen

Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Polizeianschrift; b) Datum der Widerhandlung; c) angewendete Ziffer(n) der Bussenliste; d) Bussenbetrag; e) Nummer des Kontrollschildes; f) Unterschrift des Polizeibeamten.

B. Bedenkfrist-Formulare 1. Das Formular muss zusätzlich zu den Angaben gemäss Bst. A noch folgendes enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort des Täters; b) zusätzlich zur Nummer des Kontrollschildes die Marke und Kategorie des Fahrzeuges; c) Zeit und Ort der Widerhandlung; d) Datum der Abgabe des Formulars; e) Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird. 2. Dem Formular ist ein Einzahlungsschein beizugeben, damit der Täter die Busse durch die Post bezahlen kann. 3. Das Bedenkfrist-Formular kann unter Offenlassen der Personalien auch als Steckzettel verwendet werden.

Footnotes

  1. LR 741.03

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