Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

170.51Law22 de mar. de 1995

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Präambel

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;

c) "EU": die Europäische Union; 1

d) "EU-Rechtsvorschriften": die vom EU-Gesetzgeber im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften; 2

e) "EWR-Rechtsvorschriften": die in das EWRA übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich allfälliger Anpassungen an denselben. 3

II. Umsetzung der EWR-Rechtsvorschriften

Art. 3 Umsetzung mit Verordnung

Die Regierung erlässt, unter Vorbehalt der dem Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Anhänge I und II EWRA.

III. Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

Art. 4 Grundsatz
  1. Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.

  2. Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.

  3. Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union 4 eingesehen werden.

Art. 5 EWR-Register
  1. Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.

  2. Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7

Aufgehoben

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 8 Durchführungsverordnungen
  1. Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

  2. Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. 5

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

Übergangsbestimmungen

170.51 G über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

II.

Übergangsbestimmung

Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 6 geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union 7 eingesehen werden.

Footnotes

  1. Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.

  2. Art. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.

  3. Art. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.

  4. www.eur-lex.europa.eu

  5. Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.

  6. Inkrafttreten: 1. Februar 2021.

  7. www.eur-lex.europa.eu

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