Kundmachung vom 28. August 2007 des Beschlusses Nr. 151/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.62Decree28 de ago. de 2007

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2006

Zustimmung des Landtags: 22. Juni 2007

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 151/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 151/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 23 (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "24. 32004 L 0008: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ( ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Richtlinie gilt nicht für die geothermische Stromerzeugung in Island."

  2. Unter Nummer 10 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0008: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ( ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 43.

  3. ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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