Kundmachung vom 8. Mai 2007 des Beschlusses Nr. 120/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.50Decree8 de mai. de 2007

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2005

Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2005

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 120/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 120/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 2 geändert. 2. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Liechtenstein wird die Richtlinie 2004/109/EG vollständig umsetzen, allerdings unbeschadet der Richtlinie 2001/34/EG, da bisher keine Tätigkeiten im Sinne letzterer Richtlinie in Liechtenstein ausgeübt werden -

beschliesst:

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 29f (Richtlinie 2004/72/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "29g. 32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ( ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38 )."

  2. Unter Nummer 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 ( ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/109/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

  3. ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

  4. Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

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