Kundmachung vom 21. Dezember 2004 des Beschlusses Nr. 37/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.57Decree21 de dez. de 2004

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. April 2004

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 37/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 37/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2004 vom 19. März 2004 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG gelten nicht für Island -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"17. 32002 L 0091: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für Island."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/91/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 122.

  3. ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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