Kundmachung vom 27. Mai 2003 der Beschlüsse Nr. 34/2003 bis 36/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.03Law27 de mai. de 2003

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 34/2003 bis 36/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 34/2003 bis 36/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003 1 geändert. 2. Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-tems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG 7 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

"37aa. 32002 D 0730: Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG ( ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 1 ).

37ab. 32002 D 0731: Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG ( ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 37 ).

37ac. 32002 D 0732: Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG ( ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 143 ).

37ad. 32002 D 0733: Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG ( ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 280 ).

37ae. 32002 D 0734: Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG ( ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 370 ).

37af. 32002 D 0735: Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG ( ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 402 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/730/EG, 2002/731/EG, 2002/732/EG, 2002/733/EG, 2002/734/EG und 2002/735/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 8 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003 9 geändert. 2. Die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr 10 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32002 D 0874: Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 ( ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2002/844/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 11 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003 12 geändert. 2. Die Richtlinie 2002/35/EG der Kommission vom 25. April 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr 13 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56g (Richtlinie 97/70/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 L 0035: Richtlinie 2002/35/EG der Kommission vom 25. April 2002 ( ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 21 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 14 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.

  2. ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 1.

  3. ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37.

  4. ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143.

  5. ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280.

  6. ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 370.

  7. ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402.

  8. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  9. ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.

  10. ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30.

  11. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  12. ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.

  13. ABl. L 112 com 27.4.2002, S. 21.

  14. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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