Kundmachung vom 18. Dezember 2001 der Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.033.58Law18 de dez. de 2001

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. November 2001

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2001 vom 28. September 2001 1 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 31g (Richtlinie 1999/76/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"31h. 32000 L 0045: Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln ( ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32 )."

Art. 2

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 31a (Richtlinie 95/53/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0077: Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 ( ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81 )."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/45/EG der Kommission und der Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2001 vom 19. Juni 2001 5 geändert. 2. Die Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Art. 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 7 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0001: Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 ( ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34 )."

Art. 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 34 (Richtlinie 78/316/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 394 L 0053: Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 ( ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26 )."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 94/53/EG der Kommission und der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 8 .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2001 vom 28. September 2001 9 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel 10 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0005: Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG ( ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 11 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2001 vom 28. September 2001 12 geändert. 2. Die Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen 13 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2000/638/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen 14 , ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird unter Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32000 D 0637: Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50 ), - 32000 D 0638: Entscheidung 2000/638/EG der Kommission vom 22. September 2000 ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 52 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/637/EG und 2000/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 15 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2001 vom 28. September 2001 16 geändert. 2. Die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft 17 , mit der die Richtlinien 80/779/EWG 18 , 82/884/EWG 19 und 85/203/EWG 20 schrittweise aufgehoben werden, ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

Anhang XX Kapitel III (Luft) des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 13d (Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "13e. 399 L 0030: Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft ( ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41 )."

  2. Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 15 und Art. 16 sowie die Anhänge I, III b und IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."

  3. Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 12 und Art. 13, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."

  4. Unter Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 erster Gedankenstrich, Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 9, Art. 15 und Art. 16, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden."

Art. 2

In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) und von Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und der Wortlaut von Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/30/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 21 .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 8.

  2. ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32.

  3. ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81.

  4. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  5. ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 5.

  6. ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26.

  7. ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34.

  8. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  9. ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 22.

  10. ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59.

  11. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  12. ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 26.

  13. ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50.

  14. ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 52.

  15. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  16. ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 38.

  17. ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

  18. ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30.

  19. ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15.

  20. ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1.

  21. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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