Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.031.99Law1 de set. de 1998

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1998

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/97 vom 9. Dezember 1997 1 geändert.

Die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII der Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0004: Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ( ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/97 vom 9. Dezember 1997 3 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 4 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 5 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission vom 25. April 1997 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 6 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission vom 25. April 1997 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 7 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 R 0434: Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 ( ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 1 ); - 397 R 0716: Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission vom 23. April 1997 ( ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 10 ); - 397 R 0748: Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission vom 25. April 1997 ( ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 21 ); - 397 R 0749: Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission vom 25. April 1997 ( ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 24 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates und der Verordnungen (EG) Nrn. 716/97, 748/97 und 749/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/98 vom 6. März 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV der Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0016: Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 ( ABl. L 116 vom 6.5.1997, S. 31 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Zwanzigste Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt 9 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 zur Verschiebung des Termins, von dem an Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind 10 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVI der Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 L 0001: Zwanzigste Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 ( ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 85 ); - 397 L 0018: Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 ( ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 97/1/EG und 97/18/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/97 vom 4. Oktober 1998 11 geändert.

Die Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte 12 , die Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind 13 , die Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metalldübel zur Verwendung in Beton zur Befestigung von leichten Systemen 14 , die Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel 15 und die Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Injektionsdübel aus Metall zur Verwendung in Mauerwerk 16 sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 395 D 0467: Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 ( ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29 ); - 396 D 0603: Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 ( ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23 ); - 397 D 0161: Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 41 ); - 397 D 0176: Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 19 ); - 397 D 0177: Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 24 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 95/467/EG, 96/603/EG, 97/161/EG, 97/176/EG und 97/177/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/97 vom 4. Oktober 1997 17 geändert.

Die Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Holzwerkstoffe 18 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk 19 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung 20 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel 21 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend aussenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) 22 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Verbindungsmittel für Bauholz/für tragende Holzbauteile 23 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 D 0462: Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 27 ), - 397 D 0463: Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 31 ), - 397 D 0464: Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33 ), - 397 D 0555: Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 ( ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9 ), - 397 D 0556: Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 ( ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14 ), - 397 D 0638: Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 ( ABl. L 268 vom 1.10.1997, S. 36 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 97/462/EG, 97/463/EG, 97/464/EG, 97/555/EG, 97/556/EG und 97/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 45.

  2. ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21.

  3. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 46.

  4. ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 1.

  5. ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 10.

  6. ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 21.

  7. ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 24.

  8. ABl. L 116 vom 6.5.1997, S. 31.

  9. ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 85.

  10. ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43.

  11. ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 38.

  12. ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29.

  13. ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23.

  14. ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 41.

  15. ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 19.

  16. ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 24.

  17. ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 38.

  18. ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 27.

  19. ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 31.

  20. ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33.

  21. ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9.

  22. ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14.

  23. ABl. L 268 vom 1.10.1997, S. 36.

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