Durchführungsverordnung (EU) 2026/2188 der Kommission vom 1. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Ägypten, das Vereinigte Königreich und Uruguay in den Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Huftieren und bestimmten Kategorien von Equiden zulässig ist

32026R2188Regulation22 de out. de 2026

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vom 1. Oktober 2026

zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Ägypten, das Vereinigte Königreich und Uruguay in den Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Huftieren und bestimmten Kategorien von Equiden zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) 1 , insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen dürfen diese Sendungen nur aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben ergänzt. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist. In den Einträgen für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich wird in Bezug auf Schafe und Ziegen auf ein Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland (das Muster „OV/CAP-X-NI“) verwiesen, das in Anhang II Kapitel 4a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 4 festgelegt ist. Das Muster „OV/CAP-X-NI“ war bis zum 31. Dezember 2024 gültig und wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/544 der Kommission 5 aus dem Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gestrichen. Es ist daher erforderlich, auch die Verweise auf diese Musterbescheinigung aus den Einträgen für das Vereinigte Königreich in Spalte 5 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu streichen. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist.

(6) Ägypten ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet, der Statusgruppe E zugewiesen, als Zonen EG-1 und EG-2 regional bestimmten nördlichen Gouvernements zugeordnet und für den Eingang in die Union von registrierten Pferden aus diesen Zonen zugelassen. Im Juni 2026 beantragte Ägypten bei der Kommission die Zulassung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Pferden aus einer neuen Zone, die zum Zweck eines Springreitturniers — des am 22. bis 24. Oktober 2026 in Gizeh stattfindenden Longines Global Champions Tour (LGCT) — eingerichtet wurde, und bot der Kommission Garantien im Hinblick auf die Einrichtung einer von Equidenkrankheiten freien Zone zu diesem Zweck.

(7) Nach der Bewertung der von Ägypten vorgelegten Unterlagen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von der zuständigen obersten Behörde Ägyptens angebotenen Garantien ausreichen, um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus dieser neuen Zone EG-3 in Ägypten nach ihrer Teilnahme am LGCT in die Union zuzulassen.

(8) Um die Wiedereinfuhr der registrierten Pferde in die Union zwischen dem 15. Oktober und dem 14. November 2026 nach deren vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme am LGCT in Gizeh in Ägypten zuzulassen, muss die Zone EG-3 für diesen befristeten Zeitraum in Teil 1 gelistet und eine Beschreibung der Zone EG-3 in Teil 2 des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 eingefügt werden.

(9) Weiterhin dürfen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden. Für Surra ( Trypanosoma evansi ) beträgt dieser Mindestzeitraum 24 Monate. Dieser Zeitraum kann allerdings gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für Seuchen, die in Anhang IV Teil B aufgeführt sind, unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden. Für Surra ( Trypanosoma evansi ) beziehen sich diese spezifischen Bedingungen darauf, dass während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands des Equiden in die Union im Herkunftsbetrieb der Equiden keine Infektion mit dieser Seuche gemeldet wurde, sowie auf ein von der Kommission anerkanntes Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wird, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion mit Surra ( Trypanosoma evansi ) vorlag.

(10) Uruguay ist derzeit in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet, der Statusgruppe D zugewiesen und für den Eingang in die Union von Sendungen von registrierten Pferden, registrierten Equiden, anderen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden und zur Schlachtung bestimmten Equiden zugelassen. Am 2. Juni 2026 hat Uruguay Einzelheiten des Überwachungsprogramms für Surra ( Trypanosoma evansi ) gemäß Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mitgeteilt. Die Kommission hat dieses Programm in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 positiv bewertet.

(11) Angesichts der positiven Bewertung des von Uruguay vorgelegten Überwachungsprogramms für Surra ( Trypanosoma evansi ) sollte der Eingang von Sendungen von Equiden aus diesem Drittland in die Union unter einer besonderen Bedingung in Bezug auf zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen für Surra ( Trypanosoma evansi ) zugelassen werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss die Union solche spezifischen Bedingungen dem gelisteten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in der Liste zuweisen. Daher sollte in Spalte 6 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für dieses Drittland die spezifische Bedingung „Surra-Programm“ als Nachweis dafür eingefügt werden, dass Uruguay die Anforderungen von Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.

(12) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Oktober 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj .

2 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj ).

3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist ( ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj ).

4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU ( ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj ).

5 Durchführungsverordnung (EU) 2025/544 der Kommission vom 25. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials ( ABl. L, 2025/544, 22.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/544/oj ).

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.| „ GB
Vereinigtes Königreich | GB-1 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1) , die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, EBL, EVENTS | | |; | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |; | Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung (1) , die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X,OV/CAP-Y | ID | BRU, EVENTS | | | | |; | Schweine | Tiere für die weitere Haltung (1) , die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | | ADV | | | | |; | Camelidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | | | | | | |; | Cervidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | | | | | | |; | Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung (1) | RUM, RHINO, HIPPO | | | | | | |; | GB-2 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1) , die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, TB, EBL, EVENTS | | | |; | Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung (1) , die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X,
OV/CAP-Y | ID | BRU, EVENTS | | | | |; | Schweine | Tiere für die weitere Haltung (1) , die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | | ADV | | | | |; | Camelidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | | | | | | |; | Cervidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | | | | | | |; | Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung (1) | RUM, RHINO, HIPPO“ | | | | | | |
2.a): Teil 1 wird wie folgt geändert: i) der Eintrag für Uruguay erhält folgende Fassung: „ UY Uruguay UY-0 D Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden EQUI-X, EQUI-Y, EQUI-RE-ENTRY-30, EQUI-RE-ENTRY-90-COMP Surra-Programm“ ii) Der Eintrag für Ägypten erhält folgende Fassung: „ EG Ägypten EG-1 E Registrierte Pferde EQUI-X EG-2 E Registrierte Pferde EQUI-X EG-3 E Registrierte Pferde EQUI-RE-ENTRY-30 14.11.2026 15.10.2026“ — i) — der Eintrag für Uruguay erhält folgende Fassung: „ UY Uruguay UY-0 D Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden EQUI-X, EQUI-Y, EQUI-RE-ENTRY-30, EQUI-RE-ENTRY-90-COMP Surra-Programm“ — „ UY Uruguay — UY-0 — D — Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden — EQUI-X, EQUI-Y, EQUI-RE-ENTRY-30, EQUI-RE-ENTRY-90-COMP — Surra-Programm“ — ii) — Der Eintrag für Ägypten erhält folgende Fassung: „ EG Ägypten EG-1 E Registrierte Pferde EQUI-X EG-2 E Registrierte Pferde EQUI-X EG-3 E Registrierte Pferde EQUI-RE-ENTRY-30 14.11.2026 15.10.2026“ — „ EG Ägypten — EG-1 — E — Registrierte Pferde — EQUI-X — EG-2 — E — Registrierte Pferde — EQUI-X — EG-3 — E — Registrierte Pferde — EQUI-RE-ENTRY-30 — 14.11.2026 — 15.10.2026“
i): der Eintrag für Uruguay erhält folgende Fassung: „ UY Uruguay UY-0 D Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden EQUI-X, EQUI-Y, EQUI-RE-ENTRY-30, EQUI-RE-ENTRY-90-COMP Surra-Programm“ — „ UY Uruguay — UY-0 — D — Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden — EQUI-X, EQUI-Y, EQUI-RE-ENTRY-30, EQUI-RE-ENTRY-90-COMP — Surra-Programm“
„ UY Uruguay: UY-0 — D — Registrierte Pferde; registrierte Equiden; andere nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden; zur Schlachtung bestimmte Equiden — EQUI-X, EQUI-Y, EQUI-RE-ENTRY-30, EQUI-RE-ENTRY-90-COMP — Surra-Programm“
ii): Der Eintrag für Ägypten erhält folgende Fassung: „ EG Ägypten EG-1 E Registrierte Pferde EQUI-X EG-2 E Registrierte Pferde EQUI-X EG-3 E Registrierte Pferde EQUI-RE-ENTRY-30 14.11.2026 15.10.2026“ — „ EG Ägypten — EG-1 — E — Registrierte Pferde — EQUI-X — EG-2 — E — Registrierte Pferde — EQUI-X — EG-3 — E — Registrierte Pferde — EQUI-RE-ENTRY-30 — 14.11.2026 — 15.10.2026“
„ EG Ägypten: EG-1 — E — Registrierte Pferde — EQUI-X
EG-2: E — Registrierte Pferde — EQUI-X
EG-3: E — Registrierte Pferde — EQUI-RE-ENTRY-30 — 14.11.2026 — 15.10.2026“

Footnotes

  1. , ELI: . ↩ ↩2

  2. Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (, ELI: ). ↩ ↩2

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (, ELI: ). ↩ ↩2

  4. Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (, ELI: ). ↩ ↩2

  5. Durchführungsverordnung (EU) 2025/544 der Kommission vom 25. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials ( ). ↩ ↩2

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