32026R2130•Durchführungsverordnung (EU) 2026/2130 der Kommission vom 18. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, zur Ausweitung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln auf alle Schweinearten (Zulassungsinhaber: Puratos NV), sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2130 der Kommission vom 18. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, zur Ausweitung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln auf alle Schweinearten (Zulassungsinhaber: Puratos NV), sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356
32026R2130Regulation11 de out. de 2026
vom 18. September 2026
zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, zur Ausweitung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln auf alle Schweinearten (Zulassungsinhaber: Puratos NV), sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis (LMG-S 15136), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel und Mastschweine, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1377 der Kommission 3 für Saugferkel und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1413 der Kommission 4 für laktierende Sauen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/356 der Kommission 5 für trächtige Sauen für die Dauer von jeweils zehn Jahren zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch die Ausweitung der Zulassung derselben Zubereitung auf eine neue Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 6 zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen zugelassenen Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass das Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs nicht geändert wurden, die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt nach wie vor sicher ist. Darüber hinaus schloss die Behörde hinsichtlich der Ausweitung der Verwendung auf alle Schweinarten, dass der Zusatzstoff für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Weiterhin zog sie den Schluss, dass beide Formulierungen der Zubereitung als haut- und augenreizend sowie als Inhalationsallergene betrachtet werden. Jegliche Exposition wird als Risiko betrachtet. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Sie befand außerdem, dass die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung gezogenen Schlüsse auch auf andere Arten ausgeweitet werden können und schloss daher, dass der Zusatzstoff in beiden Formen bei allen Schweinearten bzw. -kategorien bei der Verwendungsmindestmenge von 10 IE Endo-1,4-beta-Xylanase/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2016 7 geprüft worden waren, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 8 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, verlängert werden. Weiterhin sollte die Ausweitung der Verwendung dieser Zubereitung auf alle Schweinearten zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, sollten die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356 aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung der im Anhang genannten Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für alle Schweinearten zugelassen.
Artikel 3
Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356 werden aufgehoben.
Artikel 4
Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, bestimmt sind und vor dem 11. April 2027 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, bestimmt sind und vor dem 11. Oktober 2027 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .
2 Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 516/2007 (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) ( ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 23 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/211/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1377 der Kommission vom 1. Oktober 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG S-15136), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) ( ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1377/oj ).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1413 der Kommission vom 27. August 2021 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis LMG-S 15136 als Futtermittelzusatzstoff für laktierende Sauen (Zulassungsinhaber Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) ( ABl. L 304 vom 30.8.2021, S. 18 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1413/oj ).
5 Durchführungsverordnung (EU) 2026/356 der Kommission vom 18. Februar 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für trächtige Sauen (Zulassungsinhaber: Puratos NV) ( ABl. L, 2026/356, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/356/oj ).
6 EFSA Journal 2026;24:e9925. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9925 .
7 EFSA Journal 2016;14(9):4562. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2016.4562 .
8 Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ( ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj ).
| Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
| 4a1606i | Puratos NV | Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8) | —: kolorimetrisches Verfahren zur Messung reduzierender Zucker, die durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in Birkenholz-Xylansubstrat in Anwesenheit von 3,5-Dinitrosalicylsäure (DNS) freigesetzt werden. | Geflügel Schweinearten | — | 10 IE | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und für Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. | 11. Oktober 2036 |
| 1 1 IE ist definiert als die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt. 2 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
Footnotes
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1 IE ist definiert als die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3
-
Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter . ↩ ↩2 ↩3
-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1377 der Kommission vom 1. Oktober 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG S-15136), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) (, ELI: ). ↩ ↩2
-
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1413 der Kommission vom 27. August 2021 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis LMG-S 15136 als Futtermittelzusatzstoff für laktierende Sauen (Zulassungsinhaber Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) (, ELI: ). ↩ ↩2
-
Durchführungsverordnung (EU) 2026/356 der Kommission vom 18. Februar 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für trächtige Sauen (Zulassungsinhaber: Puratos NV) (). ↩ ↩2
-
Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (, ELI: ). ↩ ↩2
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