32026R2120•Durchführungsverordnung (EU) 2026/2120 der Kommission vom 24. September 2026 zur Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Rücknahme der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2120 der Kommission vom 24. September 2026 zur Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Rücknahme der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
32026R2120Regulation15 de out. de 2026
vom 24. September 2026
zur Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Rücknahme der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.
(2) Die Stoffe Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. sowie Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. sowie Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2025 3 zu dem Ergebnis, dass Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. bei den Zieltierarten für die Mast keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und dass bei allen anderen Tierarten, langlebigen Tieren und Tieren für die Zucht bis zu bestimmten Höchstkonzentrationen, die in dem Gutachten für jede Tierart genauer angegeben werden, schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Darüber gelangte kam sie zu dem Ergebnis, dass von der Verwendung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. bis zu den für jede Art festgelegten Höchstgehalten keine Sicherheitsbedenken für die Verbraucher oder ein Risiko für die Umwelt zu erwarten sind. Die Behörde stellte fest, dass Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde wies darauf hin, dass es bei der Handhabung des Zusatzstoffs zu einer Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Methyleugenol kommen kann und dass daher zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender gegenüber diesem Stoff minimiert werden sollte. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Blüten von Lavandula angustifolia Mill. und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Außerdem prüfte sie den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Antragsteller keine Daten für eine Tinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia vorgelegt hatte.
(6) Anschließend zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia für alle Tierarten zurück.
(7) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(8) Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund des Vorkommens von Methyleugenol, einem bedenklichen Stoff aus der Gruppe der p -Allylalkoxybenzole, in der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. ein Höchstgehalt für diesen Futtermittelzusatzstoff in Alleinfuttermitteln festgelegt werden muss. Nach ihrem Dafürhalten ist außerdem die gleichzeitige Verwendung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. und von anderen Futtermittelzusatzstoffen zulässig, sofern der kombinierte Gehalt an p -Allylalkoxybenzolen (Methyleugenol, Estragol, Elemicin, Safrol, Myristicin, Dillapiol und Apiol) in Einzel- und Mischfuttermitteln unter dem Wert liegt, der sich ergibt, wenn der zugelassene Futtermittelzusatzstoff die höchste Konzentration dieser Stoffe aufweist und mit seinem Höchstgehalt oder dem für die betreffende Tierart oder Tierkategorie empfohlenen Höchstgehalt verwendet wird. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(9) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erlässt die Kommission eine Verordnung, um Futtermittelzusatzstoffe, für die nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Anträge gestellt wurden, vom Markt zu nehmen. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.
(10) Daher sollte die Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia für alle Tierarten vom Markt genommen werden.
(11) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(12) Darüber hinaus sollte hinsichtlich der Marktrücknahme der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia ebenfalls eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der vorhandene Bestände des betreffenden Zusatzstoffs sowie der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel, die mit diesem Zusatzstoff hergestellt wurden, aufgebraucht werden dürfen, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Marktrücknahme
Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia wird für alle Tierarten vom Markt genommen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung
(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. April 2027 gemäß den vor dem 15. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 15. Oktober 2027 gemäß den vor dem 15. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 15. Oktober 2028 gemäß den vor dem 15. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme
(1) Bestände des Futtermittelzusatzstoffs Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia dürfen bis zum 15. Oktober 2027 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Januar 2028 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Oktober 2028 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .
2 Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj ).
3 EFSA Journal , 23(7), e9550. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9550 .
| mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b257-t | Lavendeltinktur | —: Trockenmasse: 1,62 %- 1,76 % | Masttruthühner | - | - | 81 | 1.: Der Zusatzstoff istFuttermitteln als Vormischung beizugeben. | 15.10.2036 |
| Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 60 | |||||
| Alle Junghühner für Lege- oder Zuchtzwecke | — | — | 89 | |||||
| Ziervögel | — | — | 89 | |||||
| Alle Geflügelarten für Lege- und Zuchtzwecke | — | — | 89 | |||||
| Mastschweine | — | — | 129 | |||||
| Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 129 | |||||
| Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) aller Suidae | — | — | 108 | |||||
| Alle Suidae für die Zucht | — | — | 157 | |||||
| Mastkälber | 6 Monate | — | 269 | |||||
| Schafe und Ziegen | — | — | 237 | |||||
| Mastrinder; andere Wiederkäuer für die Mast, ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Mastkameliden | — | — | 237 | |||||
| Alle anderen Wiederkäuer; alle anderen Kameliden | — | — | 154 | |||||
| Equidae | — | — | 237 | |||||
| Leporidae | — | — | 95 | |||||
| Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 270 | |||||
| Hunde | — | — | 284 | |||||
| Katzen | — | — | 237 | |||||
| Zierfische | — | — | 500 | |||||
| Sonstige Tierarten und Tierkategorien | — | — | 60 | |||||
| 1 „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007). 2 Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE). 3 Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente. 4 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
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