32026R2113•Durchführungsverordnung (EU) 2026/2113 der Kommission vom 23. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2113 der Kommission vom 23. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
32026R2113Regulation14 de out. de 2026
vom 23. September 2026
zur Zulassung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Der Stoff ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn., vormals bezeichnet als Rosmarinus officinalis L., wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 3 den Schluss, dass ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. bei kurzlebigen Zieltieren keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und es sehr unwahrscheinlich ist, dass es bei bestimmten, in dieser Stellungnahme für jede Art näher spezifizierten Höchstkonzentrationen schädliche Auswirkungen auf langlebige Zieltiere und Zuchttiere sowie auf andere Tierarten hat. Darüber hinaus befand sie, dass bei der Verwendung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Verbraucher tierischer Erzeugnisse zu erwarten sind und dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen aller Voraussicht nach kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde stellte fest, dass ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie stellte ferner fest, dass ungeschützte Verwender beim Umgang mit ätherischem Rosmarinöl aus Salvia Rosmarinus Spenn. Methyleugenol und Estragol ausgesetzt sein können. Ferner zog die Behörde den Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Rosmarin und seine Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln entspricht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund des Vorkommens von Estragol und Methyleugenol, bedenklichen Stoffen aus der Gruppe der p -Allylalkoxybenzole, in ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. ein Höchstgehalt für diesen Futtermittelzusatzstoff in Alleinfuttermitteln festgelegt werden muss. Nach ihrem Dafürhalten ist außerdem die gleichzeitige Verwendung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. und von anderen Futtermittelzusatzstoffen zulässig, sofern der kombinierte Gehalt an p -Allylalkoxybenzolen (Methyleugenol, Estragol, Elemicin, Safrol, Myristicin, Dillapiol und Apiol) in Einzel- und Mischfuttermitteln unter dem Wert liegt, der sich ergibt, wenn der zugelassene Futtermittelzusatzstoff die höchste Konzentration dieser Stoffe aufweist und mit seinem Höchstgehalt oder dem für die betreffende Tierart oder Tierkategorie empfohlenen Höchstgehalt verwendet wird. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 14. April 2027 gemäß den vor dem 14. Oktober 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 14. Oktober 2027 gemäß den vor dem 14. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 14. Oktober 2028 gemäß den vor dem 14. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .
2 Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj ).
3 EFSA Journal , 23 (10), e9685. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9685 .
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b406-eo | Ätherisches Rosmarinöl | —: 1,8-Cineol (Eucalyptol): 14-62 % | Masttruthühner | — | — | 20,8 | 1.: Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben. | 14.10.2036 |
| Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 18,0 | |||||
| Alle Junghühner für Lege- oder Zuchtzwecke | — | — | 20,8 | |||||
| Ziervögel | — | — | 20,8 | |||||
| Alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten | — | — | 20,8 | |||||
| Mastschweine | — | — | 20,8 | |||||
| Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 20,8 | |||||
| Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) aller Suidae | — | — | 20,8 | |||||
| Alle Suidae für Zuchtzwecke | — | — | 20,8 | |||||
| Mastkälber | 6 Monate | — | 20,8 | |||||
| Schafe und Ziegen | — | — | 20,8 | |||||
| Mastrinder; andere Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Camelidae für Mastzwecke | — | — | 20,8 | |||||
| Alle anderen Wiederkäuer; alle anderen Camelidae | — | — | 20,8 | |||||
| Equidae | — | — | 20,8 | |||||
| Leporidae | — | — | 20,8 | |||||
| Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 20,8 | |||||
| Hunde | — | — | 20,8 | |||||
| Katzen | — | — | 14,1 | |||||
| Zierfische | — | — | 20,8 | |||||
| Sonstige Tierarten und Tierkategorien | — | — | 14,1 | |||||
| 1 Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). 2 Bezieht sich hier nur auf ätherisches Öl aus den oberirdischen Teilen von Salvia rosmarinus Spenn. 3 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
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