Durchführungsverordnung (EU) 2026/2087 der Kommission vom 18. September 2026 zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestelltem L-Isoleucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

32026R2087Regulation11 de out. de 2026

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vom 18. September 2026

zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestelltem L-Isoleucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestelltem L-Isoleucin gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestelltem L-Isoleucin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 2 den Schluss, dass mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestelltes L-Isoleucin für die Zieltierarten sicher ist, wenn es dem Futter unter Berücksichtigung des entsprechenden Nährstoffbedarfs in angemessenen Mengen zugesetzt wird. Aufgrund des Risikos ernährungsphysiologischer Ungleichgewichte sowie aus hygienischen Gründen hat die Behörde jedoch Bedenken hinsichtlich der Verwendung des genannten Stoffes in Tränkwasser. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestelltem L-Isoleucin in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Aufgrund fehlender Daten konnte sie keine Schlussfolgerung dazu ziehen, ob der Stoff potenziell haut- und/oder augenreizend oder ein potenzielles Hautallergen ist. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Stoff als wirksame Quelle der Aminosäure L-Isoleucin in der Ernährung von Nichtwiederkäuern erachtet wird. Damit das supplementierte L-Isoleucin bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass das mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestellte L-Isoleucin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass mögliche Hygienerisiken im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Aminosäure in Tränkwasser von den Futtermittelunternehmern im Rahmen ihrer Verpflichtungen angegangen werden müssen, die Einhaltung der einschlägigen Hygieneanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sicherzustellen. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer sollte das mit Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 hergestellte L-Isoleucin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Isoleucin über das Tränkwasser. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .

2 EFSA Journal , 24(2), e9923, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9923 .

3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/183/oj .

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge
3c384iiL-Isoleucin—: „L-isoleucine monograph“ (Food Chemical Codex);Alle Tierarten---1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.11.10.2036
1 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .
2 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln ( ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj ).

Footnotes

  1. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: . ↩ ↩2 ↩3

  2. Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (, ELI: ). ↩ ↩2 ↩3

  3. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, , ELI: . ↩ ↩2

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