Durchführungsverordnung (EU) 2026/2084 der Kommission vom 18. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152

32026R2084Regulation11 de out. de 2026

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vom 18. September 2026

zur Verlängerung der Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen, stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen, stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel“ beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 3 zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Vitamin E in Form von tocopherolhaltigen Extrakten aus Pflanzenölen, stark tocopherolhaltigen Extrakten aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen, stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Eine Exposition der Verwender durch Einatmen und über die Haut gilt als Risiko. Aufgrund fehlender Daten konnte sie zu keinem Ergebnis über das Potenzial für Augenreizung gelangen. Die Behörde erklärte auch, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher gelangte sie zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihren Stellungnahmen vom 12. Juni 2012 4 5 geprüft worden waren, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 6 wurde daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors benötigt.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen, stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und von Alpha-Tocopherol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sollte Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 aufgehoben werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol für alle Tierarten aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassungen der im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 wird aufgehoben.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1) Die/das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 zugelassene(-n) tocopherolhaltigen Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltigen Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten bestimmt sind und die vor dem 11. April 2027 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und die für alle Tierarten bestimmt sind und vor dem 11. Oktober 2027 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und die für alle Tierarten bestimmt sind und vor dem 11. Oktober 2028 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .

2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 der Kommission vom 14. Juli 2015 über die Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 5 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1152/oj ).

3 EFSA Journal 2026;24:e9917, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9917 .

4 EFSA Journal 2012; 10(7): 2783, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2012.2783 .

5 EFSA Journal 2012;10(7):2784, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2012.2784 .

6 Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ( ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj ).

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Antioxidationsmittel.
1b306iTocopherolhaltige
Extrakte aus
Pflanzenölen
—: C 29 H 50 O 2Alle Tierarten———1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.11. Oktober 2036
1 Es ist sicherzustellen, dass die tocopherolhaltigen Extrakte aus Pflanzenölen von Mais und Ölsaaten gewonnen werden, die den festgelegten Richtwerten für Zearalenon in Mais und Ölsaaten, die zur Verfütterung bestimmt sind, entsprechen.
2 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .
3 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln ( ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1 . ELI: ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj ).
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Antioxidationsmittel.
1b306iiStark tocopherolhaltige Extrakte
aus Pflanzenölen
(mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)
—: C 29 H 50 O 2Alle Tierarten———1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.11. Oktober 2036
4 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Antioxidationsmittel.
1b307Alpha-Tocopherol—: Gaschromatografie in Verbindung mit Flammenionisationsdetektion, GC-FID, einschließlich verschiedener Identifizierungstests (Monografie 0692 des Europäischen Arzneibuchs)Alle Tierarten———1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.11. Oktober 2036
5 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .

Footnotes

  1. Es ist sicherzustellen, dass die tocopherolhaltigen Extrakte aus Pflanzenölen von Mais und Ölsaaten gewonnen werden, die den festgelegten Richtwerten für Zearalenon in Mais und Ölsaaten, die zur Verfütterung bestimmt sind, entsprechen. ↩ ↩2 ↩3

  2. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter . ↩ ↩2 ↩3

  3. Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (. ELI: ELI: ). ↩ ↩2 ↩3

  4. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter . ↩ ↩2 ↩3

  5. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter . ↩ ↩2 ↩3

  6. Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (, ELI: ). ↩ ↩2

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