Durchführungsverordnung (EU) 2026/1757 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Meldungen durch Zweigstellen aus Drittländern

32026R1757Regulation28 de mar. de 2027

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vom 20. Juli 2026

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Meldungen durch Zweigstellen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1 , insbesondere auf Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/36/EU unter anderem dahin gehend geändert, dass in Titel VI dieser Richtlinie eine neue Regelung für die Errichtung, Regulierung und Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern in der Union eingeführt wurde. In dieser Regelung sind die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern festgelegt. Als Teil dieser Regelung und um die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse für Zweigstellen aus Drittländern abzustecken, sollte die Präzisierung, welche Angaben die zuständigen Behörden erhalten müssen, auf einem gemeinsamen Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung beruhen, um die wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen durch Zweigstellen aus Drittländern zu erleichtern.

(2) Gemäß Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Meldepflichten in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen. Daher ist es erforderlich, für jede der zwei Klassen eigene Meldebögen zu entwickeln, wobei der Ansatz verfolgt wird, dass Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1, die als risikoreicher betrachtet werden, detailliertere Informationen melden müssen als solche in Klasse 2.

(3) Um gemeinsame Aufsichtspraktiken in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern zu gewährleisten, müssen auch die Meldestichtage und die Einreichungstermine sowie die Rechnungslegungsstandards, die für die Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern gelten, festgelegt werden. Mit Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wurde der EBA der Auftrag erteilt, IT-Lösungen, insbesondere auch Meldebögen und Anweisungen, zu entwickeln, die die Zweigstellen aus Drittländern zur Erfüllung der in Artikel 48k dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten verwenden müssen. Dementsprechend sollten die Datenpunkte und die Angaben, die die Zweigstellen aus Drittländern bereitstellen müssen und die die EBA in die betreffenden IT-Lösungen aufnehmen sollte, mit hinreichender Klarheit festgelegt werden. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Meldeformate im Hinblick auf ihre Struktur und ihre Darstellung nicht verbindlich sein, da die EBA nicht zur Nachbildung der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur im Anhang verpflichtet sein sollte. Insbesondere sollte die EBA von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abweichen können, solange die IT-Lösungen alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen enthalten.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(5) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(6) Diese Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU hängen jedoch von den zugrunde liegenden wesentlichen Bestimmungen der Artikel 48h, 48e und 48f dieser Richtlinie ab, die erst ab dem 11. Januar 2027 angewendet werden. Darüber hinaus muss Zweigstellen aus Drittländern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Meldungen vorzubereiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Meldestichtage

(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung genannten Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen: a) Monatliche Meldungen: letzter Tag eines jeden Monats, b) Vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, c) Halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember, d) Jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Zweigstellen aus Drittländern melden die in Anhang I dieser Verordnung genannten finanziellen Informationen über die Zweigstelle aus einem Drittland selbst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und beziehen sich dabei kumulativ auf einen bestimmten Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag.

(3) Ist es Zweigstellen aus Drittländern nach nationalem Recht gestattet, finanzielle und regulatorische Informationen zum Ende ihres vom Ende des Kalenderjahrs abweichenden Geschäftsjahrs zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung ebenfalls monatlich bzw. alle drei, sechs oder zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahrs erfolgt. Unterabsatz 1 gilt auch für Informationen über das Unternehmen an der Spitze, sofern im betreffenden Drittland die Meldung regulatorischer Informationen unter Verwendung des Endes des Geschäftsjahrs als Stichtag gestattet ist.

Artikel 2

Einreichungstermine

(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss: a) Monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag, b) Vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, c) Halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar, d) Jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang II genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss: a) Vierteljährliche Meldungen: 11. Juni, 11. September, 11. Dezember und 11. März, b) Halbjährliche Meldungen: 11. September und 11. März, c) Jährliche Meldungen: 11. März.

(3) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(4) Melden Zweigstellen aus Drittländern finanzielle Informationen oder Informationen zum Unternehmen an der Spitze zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 an das Ende des Geschäftsjahrs angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(5) Zweigstellen aus Drittländern können ungeprüfte Zahlen übermitteln (d. h. Zahlen, die nicht durch das Prüfungsurteil eines externen Abschlussprüfers bestätigt wurden). Weichen die geprüften Zahlen (d. h. Zahlen, die von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden) von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten, geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen.

(6) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 3

Meldung regulatorischer und finanzieller Informationen über Zweigstellen aus Drittländern

(1) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien erfüllen (Klasse 1), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu ihren eigenen regulatorischen und finanziellen Informationen gemäß Anhang I dieser Verordnung wie folgt: a) Meldebogen 9.1 in monatlichen Intervallen; b) Meldebögen 1.1, 2, 7.1 und 8.1 in vierteljährlichen Intervallen; c) Meldebögen 3.1, 4.1, 5.1, 6.1 und 10 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien nicht erfüllen (Klasse 2), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu ihren eigenen regulatorischen und finanziellen Informationen gemäß Anhang I dieser Verordnung wie folgt: a) Meldebogen 9.2 in monatlichen Intervallen; b) Meldebögen 1.2, 2, 7.2 und 8.2 in vierteljährlichen Intervallen; c) Meldebögen 3.2, 4.2, 5.2, 6.2 und 10 in jährlichen Intervallen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Zweigstellen aus Drittländern Meldebogen 10 nur, wenn dies von der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU verlangt wird.

Artikel 4

Regulatorische und finanzielle Informationen über das Unternehmen an der Spitze

(1) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien erfüllen (Klasse 1), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu den regulatorischen und finanziellen Informationen ihres Unternehmens an der Spitze gemäß Anhang II dieser Verordnung wie folgt: a) Meldebögen 1 und 2 in vierteljährlichen Intervallen; b) Meldebögen 3, 4, 5, 6 und 7 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien nicht erfüllen (Klasse 2), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu den regulatorischen und finanziellen Informationen ihres Unternehmens an der Spitze gemäß Anhang II dieser Verordnung wie folgt: a) Meldebögen 1 und 2 in vierteljährlichen Intervallen; b) Meldebögen 3, 4, 5, 6 und 7 in jährlichen Intervallen.

Artikel 5

IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen

(1) Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU entwickelten IT-Lösungen sowie Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.

(2) Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen der Union bereit.

Artikel 6

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Darstellungsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes: a) Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden. b) Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen, ii) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen, iii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen. c) Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. d) Juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden durch ihre LEI gekennzeichnet – sofern diese vorhanden ist – bzw. anderenfalls durch ihren nationalen Code.

(2) Die Zweigstellen aus Drittländern fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei: a) Meldestichtag und Bezugsperiode, b) Meldewährung, c) Rechnungslegungsstandard, d) LEI der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland, sofern verfügbar, bzw. anderenfalls ihren nationalen Code.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. März 2027.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj .

2 Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ( ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj ).

3 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ( ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj ).

4 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj ).

Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern

MeldebogennummerMeldebogencodeAdressatenRechtsgrundlageBezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe
Finanzielle Informationen
1,1E 01.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRDVon der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
1,2E 01.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRDVon der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 2) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
2E 02.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRDAusgewählte außerbilanzielle Posten der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1 und Klasse 2)
3,1E 03.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRDGrößte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 1)
3,2E 03.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRDGrößte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 2)
4,1E 04.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRDGrößte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 1)
4,2E 04.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRDGrößte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 2)
5,1E 05.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRDBedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze – zu entrichtende Beträge und Forderungen (Klasse 1)
5,2E 05.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRDBedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze – zu entrichtende Beträge und Forderungen (Klasse 2)
6,1E 06.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRDBedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze – Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen (Klasse 1)
6,2E 06.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRDBedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze – Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen (Klasse 2)
Regulatorische Informationen
7,1E 07.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRDBerechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 1)
7,2E 07.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRDBerechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 2)
8,1E 08.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRDHinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Mindestanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 1)
8,2E 08.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRDHinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Mindestanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 2)
9,1E 09.01Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48f CRDLiquiditätsdeckung – Berechnungen (Klasse 1)
9,2E 09.02Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48f CRDLiquiditätsdeckung – Berechnungen (Klasse 2)
10E 10.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe c CRDEinlagensicherungssysteme für Einleger der Zweigstellen aus Drittländern gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme
E 01.01 – Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
0010002000300040
Summe der Vermögenswerte0010
Finanzielle Vermögenswerte0020
Barmittel0030
Guthaben bei Zentralbanken0040
Sichtguthaben0050
Derivate0060
Eigenkapitalinstrumente0070
Schuldverschreibungen0080
Darlehen und Vorauszahlungen0090
Nichtfinanzielle Vermögenswerte0100
Sachanlagen0110
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien0120
Geschäfts- oder Firmenwert0130
Sonstige immaterielle Vermögenswerte0140
Steuererstattungsansprüche0150
Latente Steueransprüche0160
Sonstige Vermögenswerte0170
Summe der Verbindlichkeiten0180
Finanzielle Verbindlichkeiten0190
Verkaufspositionen0200
Einlagen0210
Derivate0220
Begebene Schuldverschreibungen0230
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten0240
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten0250
Rückstellungen0260
Tatsächliche Steuerschulden0270
Latente Steuerschulden0280
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital0290
Sonstige Verbindlichkeiten0300
Eigenkapital0310
E 01.02 – Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 2) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
001000200040
Summe der Vermögenswerte0010
Finanzielle Vermögenswerte0020
Barmittel0030
Guthaben bei Zentralbanken0040
Sichtguthaben0050
Derivate0060
Eigenkapitalinstrumente0070
Schuldverschreibungen0080
Darlehen und Vorauszahlungen0090
Nichtfinanzielle Vermögenswerte0100
Summe der Verbindlichkeiten0180
Finanzielle Verbindlichkeiten0190
Verkaufspositionen0200
Einlagen0210
Derivate0220
Begebene Schuldverschreibungen0230
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten0240
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten0250
Eigenkapital0310
E 02.00 – Ausgewählte außerbilanzielle Posten (Klasse 1 und Klasse 2)
00100020
Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten0010
Erteilte Kreditzusagen0020
Erteilte Finanzgarantien0030
Sonstige erteilte Zusagen0040
Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten0050
Empfangene Kreditzusagen0060
Empfangene Finanzgarantien0070
Sonstige empfangene Zusagen0080
E 03.01 – Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 1)
Art der Gegenpartei:
00100020003000400050006000700080009001000110012001300140
10010
20020
30030
40040
50050
60060
70070
80080
90090
100100
E 03.02 – Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 2)
Art der Gegenpartei:
00100020003000400050006000700080009001000110012001300140
10010
20020
30030
40040
50050
E 04.01 – Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 1)
Art der Gegenpartei:
001000200030004000500060007000800090
10010
20020
30030
40040
50050
60060
70070
80080
90090
100100
E 04.02 – Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 2)
Art der Gegenpartei:
001000200030004000500060007000800090
10010
20020
30030
40040
50050
E 05.01 – Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 1)
Transaktionen mit:
0010002000300040005000600070008000900100011001200130014001500160
Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte0010
Eigenkapitalinstrumente0020
Schuldverschreibungen0030
Darlehen und Vorauszahlungen0040
Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten0050
Einlagen0060
Begebene Schuldverschreibungen0070
Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten0080
Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten0090
Nominalbetrag von Derivaten0100
E 05.02 – Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 2)
Transaktionen mit:
0010002000300040005000600070008000900100
Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte0010
Eigenkapitalinstrumente0020
Schuldverschreibungen0030
Darlehen und Vorauszahlungen0040
Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten0050
Einlagen0060
Begebene Schuldverschreibungen0070
Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten0080
Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten0090
Nominalbetrag von Derivaten0100
E 06.01 – Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 1)
Transaktionen mit:
0010002000300040005000600070008000900100011001200130014001500160
Zinserträge0010
Zinsaufwendungen0020
Ertrag aus Gebühren und Provisionen0030
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen0040
Verwaltungsaufwendungen0050
Sonstige Erträge0060
Sonstige Aufwendungen0070
E 06.02 – Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 2)
Transaktionen mit:
0010002000300040005000600070008000900100
Zinserträge0010
Zinsaufwendungen0020
Ertrag aus Gebühren und Provisionen0030
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen0040
Verwaltungsaufwendungen0050
Sonstige Erträge0060
Sonstige Aufwendungen0070
E 07.01 – Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 1)
Währung:
001000200030004000500060007000800090
Betrag0010
E 07.02 – Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 2)
001000200030004000500060007000800090
Betrag0010
E 08.01 – Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 1)
Währung:
0010002000300040005000600070
Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung0010
Bargeld oder bargeldnahe Instrumente0020
Schuldverschreibungen0030
davon: Größte Gegenpartei0040
davon: Zweitgrößte Gegenpartei0050
davon: Drittgrößte Gegenpartei0060
Andere zur Verfügung stehende Instrumente0070
davon: Größte Gegenpartei0080
davon: Zweitgrößte Gegenpartei0090
davon: Drittgrößte Gegenpartei0100
E 08.02 – Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 2)
00100020
Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung0010
Bargeld oder bargeldnahe Instrumente0020
Schuldverschreibungen0030
Andere zur Verfügung stehende Instrumente0070
E 09.01 – Liquiditätsdeckung – Berechnungen (Klasse 1)
Währung:
001000200030
BERECHNUNGEN
Zähler, Nenner, Verhältnis
Liquiditätspuffer0010
Netto-Liquiditätsabfluss0020
Liquiditätsdeckungsquote (%)0030
Berechnungen des Zählers
Aktiva der Stufe 1
Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt0040
Abflüsse aus Sicherheiten, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0050
Zuflüsse aus Sicherheiten, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0060
Besicherte Liquiditätsabflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0070
Besicherte Liquiditätszuflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0080
Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: „bereinigter Betrag“0091
Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt0100
Abflüsse aus Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0110
Zuflüsse aus Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0120
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: „bereinigter Betrag“0131
Aktiva der Stufe 2A
Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt0160
Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0170
Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0180
Aktiva der Stufe 2A: „bereinigter Betrag“0191
Aktiva der Stufe 2B
Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt0220
Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0230
Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden0240
Aktiva der Stufe 2B: „bereinigter Betrag“0251
Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva0280
Berechnungen des Nenners
Abflüsse
Gesamtabflüsse0300
Aus Privatkundeneinlagen0301
Aus anderen unbesicherten Transaktionen0302
Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen0303
Aus anderen Quellen0304
Zuflüsse
Vollständig ausgenommene Zuflüsse0310
Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %0320
Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %0330
Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse0340
Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %0350
Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %0360
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen0381
E 09.02 – Liquiditätsdeckung – Berechnungen (Klasse 2)
00100020
Gesamtabflüsse0300
Aus Privatkundeneinlagen0301
Aus anderen unbesicherten Transaktionen0302
Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen0303
Aus anderen Quellen0304
Summe der Zuflüsse ohne Obergrenze0305
Netto-Liquiditätsabfluss ohne Obergrenze für Zuflüsse0306
Unbelastete und liquide Vermögenswerte0390
Kreditinstitute0400
Zentralbanken0410
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen0381
E 10.00 – Einlagensicherungssysteme für Einleger der Zweigstellen aus Drittländern
0010
1. Art des Einlagensicherungssystems1.1. Ist die Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem im Sitzland Ihres Unternehmens an der Spitze für Kreditinstitute obligatorisch?0010
i) Name des Einlagensicherungssystems, dem Ihr Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, angeschlossen ist.0020
ii) Art der Verwaltung des Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen an der Spitze angeschlossen ist, sofern zutreffend0030
1.2. Gibt es ein Einlagen entgegennehmendes Finanzinstitut (bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt), für das die Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungssystem entweder obligatorisch oder freiwillig ist?0040
i) Art des Finanzinstituts und Angabe, ob die Mitgliedschaft obligatorisch oder freiwillig ist, sofern zutreffend0050
2. Deckung des Einlagensicherungssystems eines Drittlands2.1. Deckungsbereich: Liste der Ausschlüsse0060
2.2. i) Deckungsgrenze: maximaler Gesamtbetrag der gedeckten erstattungsfähigen Einlagen je Einleger, ausgedrückt in der Landeswährung des Drittlands.0070
2.2. ii) Bezeichnung der Landeswährung0080
2.3. Wie werden Gemeinschaftskonten im Einlagensicherungssystem eines Drittlands behandelt?0090
2.4. Was sind die Hauptmerkmale der Erstattungsgrundsätze des Einlagensicherungssystem des Sitzlands Ihres Unternehmens an der Spitze im Falle eines Bankenausfalls?0100
2.5. Gläubigerrangfolge bezüglich Einlagen: wesentliche Aspekte0110
2.6. Gleichbehandlung: Garantiert das Einlagensicherungssystem des Drittlands eine vollständige Gleichbehandlung?0120
3. Finanzierungsmechanismen und -regelungen3.1. Finanzierung: Auf welche wiederkehrende Grundlage stützt sich der Fonds des Einlagensicherungssystems?0130
3.2. Ist für den Fonds des Einlagensicherungssystems derzeit ein Mindestzielvolumen festgelegt?0140
i) Sofern zutreffend, Quantifizierung des Mindestzielvolumens und Erläuterung, ob ein solches gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Rahmen des Einlagensicherungssystems oder von einer anderen Behörde festgelegt wurde.0150
3.3. Prämien: Welche Art von Prämien wird im Rahmen des Einlagensicherungssystems des Drittlands von Ihrem Unternehmen an der Spitze erhoben?0160
3.4. Soforthilfen und zusätzliche Finanzierungsquellen in Stressphasen0170
i) Sofern zutreffend, Erläuterung, worin diese alternativen Finanzierungsregelungen bestehen.0180

Meldungen von Unternehmen an der Spitze von Zweigstellen aus Drittländern

MeldebogennummerMeldebogencodeAdressatenRechtsgrundlageBezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe
Quantitative Informationen
1H 01.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe a CRDInformationen zur Gruppe des Unternehmens an der Spitze
2H 02.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe a CRDInformationen über ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Drittlandsgruppe in der Union
3,1H 03.01Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe b CRDEinhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (Basel III)
4H 04.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe f CRDDienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen erbringt
Qualitative Informationen
3,2H 03.02Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe b CRDEinhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (andere als Basel III)
5H 05.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe c CRDWesentliche aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze
6H 06.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe d CRDSanierungspläne des Unternehmens an der Spitze
7H 07.00Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe e CRDGeschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze
H 01.00 – Informationen zur Gruppe des Unternehmens an der Spitze
001000200030004000500060
Oberstes Unternehmen an der Spitze0010
Unter H 02.00 gemeldete Unternehmen0020
Alle übrigen nicht unter H 02.00 gemeldeten Unternehmen0030
Meldende Zweigstelle aus einem Drittland0040
Direktes Unternehmen an der Spitze der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland0050
Anderes Unternehmen an der Spitze der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland0060
H 02.00 – Informationen über ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Drittlandsgruppe in der Union
0010002000300040005000600070008000900100
H 03.01 – Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (Basel III)
Unternehmen an der Spitze:
Konsolidierungsebene:
0010
Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
Hartes Kernkapital
Kapitalbetrag0010
Kapitalquote0020
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung0030
Kernkapital
Kapitalbetrag0040
Kapitalquote0050
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung0060
Gesamtkapital
Kapitalbetrag0070
Kapitalquote0080
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung0090
Risikogewichtete Vermögenswerte
Betrag0100
Liquiditätsdeckungsquote
Hochwertige liquide Vermögenswerte0110
Netto-Mittelabflüsse0120
Liquiditätsdeckungsquote0130
Strukturelle Liquiditätsquote
Verfügbarer Betrag an stabiler Refinanzierung0140
Erforderlicher Betrag an stabiler Refinanzierung0150
Strukturelle Liquiditätsquote0160
Verschuldungsquote
Kapitalmaßnahme0170
Risikopositionsmessgröße0180
Verschuldungsquote0190
H 03.02 – Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (andere als Basel III)
Unternehmen an der Spitze:
Konsolidierungsebene:
0010
Standards oder Rechtsrahmen für Aufsichtsanforderungen0010
Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen0020
Anforderungen an die Liquiditätsdeckungsquote0030
Anforderungen an die strukturelle Liquiditätsquote0040
Anforderungen an die Verschuldungsquote0050
H 04.00 – Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen erbringt
Unternehmen an der Spitze:
001000200030
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern0010
2. Darlehensgeschäfte0020
6. Bürgschaften und Kreditzusagen0030
H 05.00 – Wesentliche aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen und einschlägige Aufsichtsbeschlüsse
Unternehmen an der Spitze:
00100020
Jährliche Bewertung Ihres Unternehmens an der Spitze durch die Aufsichtsbehörde des SitzlandsGesamtbewertung0010
Von der Aufsichtsbehörde des Drittlands bei der Gesamtbewertung berücksichtigte Risikoelemente:0020
Geschäftsmodell und Rentabilität0021
Interne Unternehmensführung0022
Angemessene Eigenkapitalausstattung0023
Kreditrisiko0024
Marktrisiko0025
Zinsrisiko im Anlagebuch0026
Operationelles Risiko0027
Liquiditätsrisiko0028
Prüfungen und andere Bewertungen Ihres Unternehmens an der Spitze durch die Aufsichtsbehörde des SitzlandsPrüfungen vor Ort0030
Thematische Überprüfungen0040
Eingehende Analysen0050
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Unternehmen an der SpitzeKapitalentscheidungen (zusätzliche verbindliche oder nicht verbindliche Kapitalanforderungen im Rahmen von Säule II)0060
Liquiditätsentscheidungen0070
Entscheidungen über die Verschuldung0080
Ausnahmen0090
Genehmigungen0100
Sonstige0110
H 06.00 – Sanierungspläne und spezifische Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten
Unternehmen an der Spitze:
1. Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale des Sanierungsplans des Unternehmens an der Spitze0010
2. Maßnahmen gemäß Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU, die sich im Einklang mit den vom Unternehmen an der Spitze konzipierten Sanierungsoptionen auf die Zweigstelle aus einem Drittland auswirken würden.
Folgende Angaben sind zu machen:
— Eine Zusammenfassung der Sanierungsoptionen, die sich auf die Zweigstelle aus einem Drittland auswirken würden.
— Für jede Sanierungsoption eine Quantifizierung ihrer Auswirkungen auf die Zweigstelle aus einem Drittland hinsichtlich Kapital, Liquidität, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Gewinn und Verlust.
0020
H 07.00 – Geschäftsstrategie in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern
Unternehmen an der Spitze:
Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstelle aus einem Drittland0010

Footnotes

  1. , ELI: . ↩ ↩2

  2. Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (). ↩ ↩2

  3. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (, ELI: ). ↩ ↩2

  4. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (, ELI: ). ↩ ↩2

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