32026R1181•Verordnung (EU) 2026/1181 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel
32026R1181Regulation30 de mai. de 2026
vom 22. Mai 2026
zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Markt der Union für Inputs für bestimmte Düngemittel auf Stickstoffbasis hängt in hohem Maße von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Jahr 2024 wurden 2 Mio. Tonnen Ammoniak und 5,9 Mio. Tonnen Harnstoff in die Union eingeführt, insbesondere zur Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis. Darüber hinaus führte die Union insgesamt 6,7 Mio. Tonnen Düngemittel auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltige Mischungen ein. Bei Harnstoff und Ammoniak handelt es sich um CO 2 -intensive Inputs für Düngemittel, für die eine Diversifizierung nur schwer und unter großem Zeitaufwand möglich ist. Düngemittel auf Stickstoffbasis sind auch für die europäischen Landwirtschaftsbetriebe von entscheidender Bedeutung, die auf einen sicheren und regelmäßigen Handel mit Düngemitteln zu wettbewerbsfähigen Preisen angewiesen sind, um die landwirtschaftliche Erzeugung und die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Die Preise dieser Waren sind seit 2021 erheblich gestiegen.
(2) Die Union ist ein struktureller Nettoeinführer von Düngemitteln auf Stickstoffbasis, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wobei sich die Versorgung auf einige wenige Länder konzentriert, zu denen insbesondere die Russische Föderation zählt.
(3) Derzeit wird ein erheblicher Teil der für die Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis verwendeten Inputs und ein erheblicher Teil der Düngemittel auf Stickstoffbasis bereits zollfrei aus Drittländern, die durch einen präferenziellen Zugang zum Unionsmarkt begünstigt sind, in die Union eingeführt. Dennoch führt die Union nach wie vor große Mengen dieser Waren mit Ursprung in dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegenden Ländern mit derzeitigen Zollsätzen von 5,5 % bis 6,5 % ein.
(4) Diese Zölle steigern die Kosten für die Hersteller von Düngemitteln auf Stickstoffbasis und wirken sich auf die Düngemittelpreise aus, was sich wiederum auf die Lebensmittelpreise auswirkt und Bedenken hinsichtlich der Kaufkraft der Verbraucher und hinsichtlich der europäischen Landwirtschaftsbetriebe aufwirft. In den letzten Jahren sind die Düngemittelpreise in der Union erheblich gestiegen, während die Preise für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse diese Entwicklung nicht vollständig widerspiegelten. Dadurch wird die Existenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union gefährdet.
(5) Zur Sicherstellung einer starken Dynamik des Düngemittelmarkts der Union und zur Diversifizierung der Lieferketten der Düngemittelherstellung ist es erforderlich, die Einfuhr von Inputs, die zur Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis verwendet werden, bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltigen Mischungen zu erleichtern. Darüber hinaus ist die rasche Diversifizierung der Bezugsquellen weg von Einfuhren aus der Russischen Föderation entscheidend, insbesondere angesichts der mit der Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 eingeführten Maßnahmen, mit denen die Zölle für einige der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Waren schrittweise erhöht werden.
(6) In den letzten Jahren haben sich die hohen Energiekosten negativ auf die Produktion von Düngemitteln in der Union ausgewirkt, insbesondere von Düngemitteln auf Stickstoffbasis, da Erdgas für sie die wichtigste Energiequelle und ein Rohstoff ist. Dies hatte beträchtliche Auswirkungen auf die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union für Düngemittel. Die Düngemittelhersteller in der Union passen sich erst an dieses durch geopolitische Faktoren bedingte komplexe Umfeld an. Daher sollen sich die Maßnahmen für eine bessere Versorgung mit Düngemitteln nicht negativ auf die Düngemittelhersteller in der Union auswirken.
(7) Da die bestehende Düngemittelproduktion in der Union weiterhin zu schützen ist, ist es notwendig, die Krisenfestigkeit ihrer Lieferkette zu verbessern, indem die Diversifizierung ihrer Inputs gefördert und das Risiko externer Abhängigkeiten weiter verringert wird.
(8) Ferner ist es angezeigt Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Einfuhr von Inputs, die für die Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis verwendet werden, bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltigen Mischungen, bei denen die Produktion in der Union unzureichend ist, zu senken.
(9) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis, die in der Union in unzureichenden Mengen hergestellt werden, sicherzustellen und dadurch Störungen auf dem Unionsmarkt für diese Waren zu vermeiden, ist es angezeigt, den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für Harnstoff und Ammoniak für bestimmte Düngemittel auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltige Mischungen für eine bestimmte Einfuhrmenge vorübergehend auszusetzen. Um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Hersteller dieser Waren in der Union und jenen der Verwender von Düngemitteln in der Union herzustellen, ist die vorübergehende Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs je Ware auf die Menge der Einfuhren der Union im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2024 beschränkt, ausgenommen die Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, und zuzüglich 20 % der 2024 aus diesen beiden Ländern eingeführten Mengen. Die vorübergehende Zollaussetzung sollte für ein Jahr gelten. Die Kommission sollte die Lage auf dem Düngemittelmarkt überwachen und erforderlichenfalls die Verlängerung oder Änderung der Zollaussetzung vorschlagen, um eine ausreichende Diversifizierung zu erreichen und die Verfügbarkeit von Düngemitteln zu wettbewerbsfähigen Preisen für die europäischen Landwirtschaftsbetriebe zu verbessern.
(10) Es ist erforderlich, die Einfuhren von zur Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis verwendeten Inputs, bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltigen Mischungen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten befristeten Zollaussetzung auszunehmen. Der Ausschluss von Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, von der in der vorliegenden Verordnung festgelegten vorübergehenden Aussetzung steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
(11) Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert, insbesondere seit 2022. Der Grund dafür ist die eklatante Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und ihr grundloser und ungerechtfertigter Angriffskrieg gegen die Ukraine. Seit Juli 2014 hat die Union als Reaktion auf das Vorgehen der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Russischen Föderation verhängt. Die Union hat auch höhere Zölle auf Einfuhren von Düngemitteln auf Stickstoffbasis aus der Russischen Föderation eingeführt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(12) Die Russische Föderation ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Allerdings ist die Union aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“), insbesondere Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, den aus der Russischen Föderation eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung), wenn die Union diese Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union für erforderlich hält.
(13) Die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Belarus haben sich in den letzten Jahren ebenfalls verschlechtert, da die Republik Belarus das Völkerrecht, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte missachtet und den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine unterstützt. Seit Oktober 2020 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Republik Belarus verhängt. Die Union hat auch höhere Zölle auf die Einfuhren von Düngemitteln auf Stickstoffbasis aus Belarus eingeführt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(14) Die Republik Belarus ist nicht Mitglied der WTO. Die Union ist daher nicht gemäß dem WTO-Übereinkommen verpflichtet, Waren aus der Republik Belarus die Meistbegünstigung und sonstige Behandlungen im Einklang mit diesem Übereinkommen zu gewähren. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen zwischen der Union und der Republik Belarus Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen — insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit — gerechtfertigt sind.
(15) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, eine ausreichende Versorgung mit Düngemitteln auf Stickstoffbasis sicherzustellen und dadurch ernste Störungen auf dem Unionsmarkt für diese Waren zu vermeiden, Vorschriften über die vorübergehende Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie über die Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(16) Um die Diversifizierung der Versorgung zu fördern und die Produktionskosten vor der bevorstehenden Pflanz- und Saatsaison zu senken, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gesamtmengen für die folgenden KN-Codes ausgesetzt: a) KN-Codes 2814 10 00 und 2814 20 00 , b) KN-Codes 3102 10 12 , 3102 10 15 , 3102 10 19 und 3102 10 90 , c) KN-Code 3102 21 00 , d) KN-Code 3102 60 00 , e) KN-Code 3102 80 00 , f) KN-Codes 3105 20 10 und 3105 20 90 , g) KN-Code 3105 30 00 , h) KN-Code 3105 40 00 .
(2) Die Aussetzung der Zölle auf Waren der in Absatz 1 Buchstabe a genannten KN-Codes gilt nicht für die Einfuhr von Waren dieser KN-Codes, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden.
(3) Die Aussetzung der Zölle auf Waren der in Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h genannten KN-Codes gilt nicht für Einfuhren von Waren dieser KN-Codes, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/1227 fallen.
(4) Neue laufende Kontingentsnummern werden mit den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Referenznummern eröffnet.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwalten die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Einfuhrkontingente im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten.
Die Kommission überwacht die Lage auf dem Düngemittelmarkt und schlägt erforderlichenfalls die Verlängerung oder Änderung der Aussetzung gemäß Artikel 1 oder der Geltungsdauer gemäß Artikel 4 oder von beidem vor.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Mai 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. DAMIANOS
1 Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werde ( ABl. L, 2025/1227, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1227/oj ).
2 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj ).
| KN-Code | Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) | Laufende Nummer |
|---|---|---|
| 2814 10 00 , 2814 20 00 | 300 000 | 09.0172 |
| 3102 10 12 , 3102 10 15 , 3102 10 19 , 3102 10 90 | 890 000 | 09.0173 |
| 3102 21 00 | 413 000 | 09.0174 |
| 3102 60 00 | 27 000 | 09.0175 |
| 3102 80 00 | 583 000 | 09.0176 |
| 3105 20 10 , 3105 20 90 | 360 000 | 09.0177 |
| 3105 30 00 | 87 000 | 09.0178 |
| 3105 40 00 | 83 000 | 09.0179 |
Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werde (). ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ELI: ). ↩ ↩2
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.