32026R0911•Durchführungsverordnung (EU) 2026/911 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 festgelegten technischen Durchführungsstandards durch Aktualisierung der in der genannten Verordnung festgelegten Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften
32026R0911Regulation18 de mai. de 2026
vom 27. April 2026
zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 festgelegten technischen Durchführungsstandards durch Aktualisierung der in der genannten Verordnung festgelegten Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1 , insbesondere auf Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission 2 sind die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften festgelegt, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind.
(2) Die Kommission ist der Auffassung, dass zwei zusätzliche Arten von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Frankreich sowie zwei neue Arten von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Lettland die Voraussetzungen für die Kategorisierung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 erfüllen. Diese zusätzlichen und neuen Arten regionaler und lokaler Gebietskörperschaften sollten in die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 festgelegten Verzeichnisse aufgenommen werden, um die Aktualität dieser Verzeichnisse sicherzustellen und um zu ermöglichen, dass Risiken gegenüber diesen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG als Risiken gegenüber dem Zentralstaat betrachtet werden.
(3) Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sollten die regionalen Gebietskörperschaften des Vereinigten Königreichs aus den Verzeichnissen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gestrichen werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.
(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011
Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 wird wie folgt geändert:
| a) | „(5): in Frankreich: ‚région‘, ‚département‘, ‚commune‘, ‚collectivité à statut particulier‘ und ‚établissement public de coopération intercommunale à fiscalité propre‘;“. | „(5) | in Frankreich: ‚région‘, ‚département‘, ‚commune‘, ‚collectivité à statut particulier‘ und ‚établissement public de coopération intercommunale à fiscalité propre‘;“. |
|---|---|---|---|
| „(5) | in Frankreich: ‚région‘, ‚département‘, ‚commune‘, ‚collectivité à statut particulier‘ und ‚établissement public de coopération intercommunale à fiscalité propre‘;“. |
| b) | „(6a): in Lettland: ‚valstspilsētas pašvaldība‘ und ‚novada pašvaldība‘;“. | „(6a) | in Lettland: ‚valstspilsētas pašvaldība‘ und ‚novada pašvaldība‘;“. |
|---|---|---|---|
| „(6a) | in Lettland: ‚valstspilsētas pašvaldība‘ und ‚novada pašvaldība‘;“. |
c) Nummer 15 wird gestrichen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj .
2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind ( ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2011/oj ).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/35/oj ).
4 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission ( ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj ).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (, ELI: ). ↩ ↩2
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.