Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 der Kommission vom 20. April 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Waren mit Ursprung im Mercosur

32026R0888Regulation22 de abr. de 2026

Abrir fonte

vom 20. April 2026

zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Waren mit Ursprung im Mercosur

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 , insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Januar 2026 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2026/183 2 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits 3 (im Folgenden „Interimsabkommen“) an. Am selben Tag nahm er zudem den Beschluss (EU) 2026/185 4 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits 5 (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) an.

(2) Nach Artikel 2.1 des Interimsabkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, während einer Übergangszeit, die am Tag des Inkrafttretens jenes Abkommens beginnt, eine Freihandelszone für Waren zu errichten. Artikel 2.4 Absatz 1 des Interimsabkommens sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Waren mit Ursprung im Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden „Mercosur“) in die Union daher nach dem Stufenplan für den Zollabbau in Anhang 2-A jenes Abkommens abgebaut oder beseitigt werden.

(3) In Anhang 2-A des Interimsabkommens ist festgelegt, dass der Abbau bzw. die Beseitigung von Zöllen für bestimmte Waren durch die Eröffnung von Zollkontingenten erfolgt, wobei die Union bestimmte dieser Zollkontingente, insbesondere jene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, nach dem Windhundverfahren verwaltet. Die Kommission wird diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 verwalten.

(4) Anhang 2-A des Interimsabkommens sieht ferner vor, dass der MERCOSUR die Mengen der von der Union eröffneten Zollkontingente auf die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten aufteilen kann und der Union mindestens 90 (neunzig) Tage vor Beginn des Kontingentsjahres die Einzelheiten der Zuteilung mitteilt, damit diese sie umsetzen kann. Ebenso kann der MERCOSUR den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten nicht verwendete Mengen bis zum Ende des achten Monats des Kontingentsjahres neu zuteilen. Da das Interimsabkommen ab dem 1. Mai vorläufig angewandt werden sollte und die Mercosur-Staaten der EU noch keine Aufteilung untereinander mitgeteilt haben, ist weder diese Zuteilung noch die Neuzuteilung für den Rest des Jahres 2026 möglich.

(5) Gemäß Anhang 2-A Abschnitt D des Interimsabkommens muss die Union alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge und der Zulassungskriterien, rechtzeitig und kontinuierlich veröffentlichen.

(6) Nach Artikel 2.3 des Interimsabkommens müssen Waren die Ursprungskriterien und Ursprungsverfahren nach Maßgabe von Kapitel 3 jenes Abkommens erfüllen, um in den Genuss der Zollkontingente zu kommen.

(7) In Kapitel 3 ist zudem festgelegt, dass die der Union vom MERCOSUR notifizierten Ursprungszeugnisse als Erklärungen zum Ursprung für die Kontingentszuteilung verwendet werden. Diese Zeugnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Gemäß der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 7 ist das Interimsabkommen ab dem 1. Mai 2026 vorläufig anzuwenden. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte auch die vorliegende Verordnung ab dem 1. Mai 2026 gelten.

(9) In Anhang 2-A Abschnitt A Nummer 9 des Interimsabkommens ist festgelegt, dass, wenn das Inkrafttreten des Abkommens auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar und vor dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres fällt, die Kontingentsmenge für den Rest dieses Kalenderjahres anteilsmäßig aufgeteilt wird. Folglich sind die Mengen, die im Zollkontingentszeitraum 2026 für im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Zollkontingente zu verwenden sind, die anteiligen Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens, d. h. dem 1. Mai 2026, bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Waren mit Ursprung im Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden „MERCOSUR“) werden Zollkontingente der Union gemäß dem Anhang eröffnet und die geltenden Zölle abgebaut oder beseitigt.

Artikel 2

Die Kommission verwaltet die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Zollkontingente gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Artikel 3

Zur Inanspruchnahme der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zollkontingente müssen die im Anhang aufgeführten Waren den Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach Kapitel 3 des Interimsabkommens entsprechen.

Artikel 4

Teilt der MERCOSUR der Union mindestens 90 (neunzig) Tage vor Beginn eines Kontingentsjahres (spätestens bis zum 30. September jedes Kalenderjahres) die Einzelheiten der Aufteilung der von der Union eröffneten Zollkontingente auf die Vertragsstaaten des MERCOSUR mit, so veröffentlicht die Kommission diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union und verwendet sie zur Verwaltung der Zollkontingente im kommenden und im darauffolgenden Kontingentsjahr. Die Zuteilung nach Satz 1 gilt für mindestens 2 (zwei) Jahre.

Artikel 5

Werden die zugeteilten Mengen bis zum Ende des achten Monats (August) eines Kontingentsjahres nicht vollständig ausgeschöpft, so kann der MERCOSUR der Union eine Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen für das letzte Quartal (1. Oktober bis 31. Dezember) des Kontingentsjahres mitteilen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union und setzt diese Neuzuteilung im letzten Quartal des betreffenden Kontingentsjahres um.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2026.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj .

2 Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits ( ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj ).

3 ABl. L, 2026/184, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/184/oj .

4 Beschluss (EU) 2026/185 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits ( ABl. L, 2026/185, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/185/oj ).

5 ABl. L, 2026/186, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/186/oj .

6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj ).

7 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits ( ABl. L, 2026/868, 15.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/868/oj ).

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibungen in Spalte 2 der Tabelle nur als Hinweis zu verstehen. Maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 1 der Tabelle aufgeführten und bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes.

KN-CodeBeschreibungZuteilung nach Region bzw. LandKontingentszeitraumKontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)Kontingentszollsatz (Ermäßigung in %)Laufende Nummern
1901 10 00SäuglingsanfangsnahrungMercosurVom 1.5.2026 bis zum 31.12.20263341009.0872
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.20271 000 120
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.20281 500 130
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.20292 000 140
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.20302 500 150
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.20313 000 160
Vom 1.1.2032 bis zum 31.12.20323 500 170
Vom 1.1.2033 bis zum 31.12.20334 000 180
Vom 1.1.2034 bis zum 31.12.20344 500 190
Vom 1.1.2035 bis zum 31.12.20354 750 195
Vom 1.1.2036 bis zum 31.12.2036 und folgende Jahre5 000 1100
BrasilienVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt1009.0886
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt20
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt30
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt40
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt50
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt60
Vom 1.1.2032 bis zum 31.12.2032Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt70
Vom 1.1.2033 bis zum 31.12.2033Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt80
Vom 1.1.2034 bis zum 31.12.2034Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt90
Vom 1.1.2035 bis zum 31.12.2035Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt95
Vom 1.1.2036 bis zum 31.12.2036 und folgende JahreFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
ArgentinienVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt1009.0887
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt20
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt30
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt40
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt50
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt60
Vom 1.1.2032 bis zum 31.12.2032Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt70
Vom 1.1.2033 bis zum 31.12.2033Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt80
Vom 1.1.2034 bis zum 31.12.2034Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt90
Vom 1.1.2035 bis zum 31.12.2035Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt95
Vom 1.1.2036 bis zum 31.12.2036 und folgende JahreFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
ParaguayVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt1009.0888
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt20
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt30
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt40
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt50
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt60
Vom 1.1.2032 bis zum 31.12.2032Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt70
Vom 1.1.2033 bis zum 31.12.2033Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt80
Vom 1.1.2034 bis zum 31.12.2034Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt90
Vom 1.1.2035 bis zum 31.12.2035Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt95
Vom 1.1.2036 bis zum 31.12.2036 und folgende JahreFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
UruguayVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt1009.0889
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt20
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt30
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt40
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt50
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt60
Vom 1.1.2032 bis zum 31.12.2032Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt70
Vom 1.1.2033 bis zum 31.12.2033Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt80
Vom 1.1.2034 bis zum 31.12.2034Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt90
Vom 1.1.2035 bis zum 31.12.2035Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt95
Vom 1.1.2036 bis zum 31.12.2036 und folgende JahreFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
2208 40 51 , 2208 40 99Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 lMercosurVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026267 210009.0874
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027800 2100
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.20281 200 2100
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.20291 600 2100
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.20302 000 2100
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031 und in jedem Folgejahr2 400 2100
BrasilienVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt10009.0890
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031 und in jedem FolgejahrFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
ArgentinienVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt10009.0891
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031 und in jedem FolgejahrFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
ParaguayVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt10009.0892
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031 und in jedem FolgejahrFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
UruguayVom 1.5.2026 bis zum 31.12.2026Entfällt10009.0893
Vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2028 bis zum 31.12.2028Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2030Falls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
Vom 1.1.2031 bis zum 31.12.2031 und in jedem FolgejahrFalls vom MERCOSUR gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt100
3826 00 10 , 3826 00 90Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHTParaguayVom 1.5.2026 bis zum 31.12.202633 33310009.0875
Jährlich vom 1.1.2027 bis zum 31.12.203650 000100
1 Die Kontingentsmenge kann gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung angepasst werden.
2 In Litern Reinalkoholäquivalent.

Footnotes

  1. Die Kontingentsmenge kann gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung angepasst werden. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

  2. In Litern Reinalkoholäquivalent. 2 3 4 5 6 7 8 9

  3. . 2

  4. Beschluss (EU) 2026/185 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (). 2

  5. . 2

  6. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ELI: ). 2

  7. Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (). 2

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.