Verordnung (EU) 2026/808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)

32026R0808Regulation10 de mai. de 2026

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vom 30. März 2026

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung an die „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“, die im Oktober 2011 vom Rat für Finanzstabilität (FSB) erstmals veröffentlicht wurden, geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 . Beide Rechtsakte gelten für Institute und andere Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen (zusammen als „Unternehmen“ bezeichnet). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Unternehmen ab, indem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll mit dem Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts gefördert werden, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.

(2) Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Stattdessen wird bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Unternehmen typischerweise zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, etwa der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, kommen nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese unzureichenden Anreize sind das Ergebnis der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum der Abwicklungsbehörden bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass die Einleger einlagenfinanzierter Unternehmen Verluste tragen müssen, damit diese Unternehmen im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel der Unternehmen oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Unternehmen, die sich in erster Linie aus Einlagen finanzieren und nicht über ausreichende andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten verfügen.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind, für die Zwecke jener Verordnung als teilnehmende Mitgliedstaaten. Doch enthält die genannte Verordnung keinerlei Einzelheiten über das Verfahren, nach dem die Aufnahme der engen Zusammenarbeit bei abwicklungsbezogenen Aufgaben vorzubereiten ist. Diese Einzelheiten sollten daher festgelegt werden.

(4) Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen ab von der Größe der betreffenden Unternehmen, ihrem Risikoprofil, ihrer Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen, ihren Kerngeschäftsbereichen, ihrer Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und der Gruppenabwicklungsstrategie sowie von der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz und seiner potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle der Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens. Wenn der Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, sollte er diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls einen angemessenen Ansatz verfolgen können.

(5) Ein Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. In solchen Fällen ist kein Plan für die Abwicklung des Unternehmens mehr erforderlich, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil des Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.

(6) Wenn ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es eine Abwicklungseinheit ist oder nicht, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, kann der Ausschuss derzeit beschließen, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen. Um für Rechtssicherheit und für Angleichung an die bestehenden Verfahren für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses zu sorgen, sollten allerdings die Aufgaben der am Verbot von solchen Ausschüttungen beteiligten Behörden präzisiert werden. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde zum Verbot solcher Ausschüttungen anweisen und diese den Beschluss des Ausschusses umsetzen sollte. In bestimmten Fällen könnte von einem Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Ausschuss von seiner Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch macht, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden in solchen Fällen anweisen sollte, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Methodik ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich zugänglich machen sollte.

(7) In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt, von denen einige nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthalten sind. Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) kann dies zu Unsicherheit darüber führen, von wem und unter welchen Voraussetzungen diese Befugnisse auszuüben sind. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmte, nur in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Befugnisse in Bezug auf Unternehmen und Gruppen ausüben sollten, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. Der Ausschuss sollte daher die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnisse anweisen können, wenn er es für notwendig hält. Insbesondere sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen können, von einem Unternehmen die Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Unternehmen Vertragspartei ist, sowie nach Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU die Befugnis zur Aussetzung bestimmter finanzieller Pflichten ausüben können, und nach Artikel 84b der Richtlinie die Geheimhaltung von Insider-Informationen sicherstellen können. Da die Erlaubnis zur Herabsetzung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, die auch für unter die MREL fallende Unternehmen und Verbindlichkeiten gilt, jedoch keine nationalen Vorschriften dafür angewandt werden müssen, sollte der Ausschuss diese Erlaubnis Unternehmen direkt erteilen können, ohne die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnis anweisen zu müssen.

(8) Einlagen, die die Bedingungen für die Einstufung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfüllen, können für die Einhaltung der MREL verwendet werden. Angesichts des besonderen Charakters von Einlagen sowie der Rolle, die sie in der Realwirtschaft und für das Vertrauen in das Bankensystem innehaben, sollte die Aufnahme von Einlagen in den Umfang von Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL verwendet werden, strengeren Anforderungen unterliegen, da die für MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen vollständig genutzt werden können sollten, um im Falle eines Ausfalls eines Kreditinstituts die Verluste zu tragen und zu dessen Rekapitalisierung beizutragen. Erstens sollten, so wie es unter den derzeitigen Vorschriften der Fall ist, für die MREL verwendete Einlagen nicht von natürlichen Personen oder von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden können. Zweitens sollte klargestellt werden, dass Einlagen, die ihrem Eigentümer einen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung geben, nicht für die MREL berücksichtigungsfähig sein können, einschließlich in Fällen, in denen die Vertragsbestimmungen vorsehen, dass die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist. Drittens sollten, um Transparenz zu gewährleisten und das Risiko einer unangemessenen Platzierung solcher Einlagen zu minimieren, die einschlägigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich auf die Absicht des Kreditinstituts verweisen, diese Einlagen zur Erfüllung der MREL zu verwenden, sowie auf den Umstand, dass sie nicht als erstattungsfähige Einlagen gelten und dass daher im Falle der Nichtverfügbarkeit kein Teil dieser Einlagen vom Einlagensicherungssystem erstattet werden wird. Viertens sollte die Verwendung von Einlagen im Rahmen der MREL generell nicht zulässig sein, außer der Ausschuss hat ihre Aufnahme in die für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zuvor auf der Grundlage einer Einschätzung, dass diese Einlagen im Falle einer Abwicklung nicht vom Tragen von Verlusten abgeschirmt werden müssten und kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen würden, genehmigt. Der Ausschuss sollte die Verwendung von Einlagen zur Erfüllung der MREL im Allgemeinen für jede Abwicklungseinheit ohne individuelle Bewertung jeder Einlage genehmigen sowie die Aufnahme von Einlagen zur Erfüllung der MREL auf feste Beträge beschränken können. Strukturierte Einlagen können, auch wenn sie Verbindlichkeiten mit eingebetteten Derivaten sind, ebenfalls als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gelten, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

(9) Um Klippeneffekte zu vermeiden, müssen bestehende Einlagen, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, unter Bestandsschutz gestellt werden. Für Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden, sollten die neuen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht gelten. Der Bestandsschutz sollte am 11. Mai 2029 enden.

(10) Mit den Verordnungen (EU) 2019/876 7 und (EU) 2019/877 8 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten MREL-Bestimmungen sollten in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung des Teils der MREL verwendet werden könnten, die mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden sollten, mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken entstehen.

(11) Bei bestimmten Abwicklungseinheiten beruht die im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan dargelegte bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie auf der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut. In solchen Fällen könnte das Einlagensicherungssystem aufgefordert werden, einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen zu leisten, um möglicherweise den Schutz bestimmter Einlagen zu gewährleisten, die nicht durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Um die übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen ( moral hazard ) so gering wie möglich zu halten, sollte daher präzisiert werden, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt der Abwicklungseinheit vorsieht, die MREL für die betreffende Abwicklungseinheit nicht unterhalb bestimmter Schwellenwerte festgelegt werden sollte. Führt die Anwendung der Vorschriften für die Kalibrierung der MREL zu einem Betrag, der über diesen Schwellenwerten liegt, so sollte dieser höhere Betrag Vorrang haben. Diese Schwellenwerte sollten nicht für die MREL für Abwicklungseinheiten gelten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie darin besteht, das Bail-in-Instrument für die Zwecke seiner Rekapitalisierung in einem Umfang anzuwenden, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, weiterhin die Tätigkeiten auszuüben, für die es zugelassen ist, selbst wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, wobei letztere ergänzend eingesetzt werden.

(12) Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthält keine speziellen Vorschriften für Übergangsbestimmungen und Zwischenziele für die Erfüllung der MREL nach 2024. Es gibt jedoch Situationen, in denen Unternehmen nicht unmittelbar verpflichtet sein sollten, eine vom Ausschuss festgelegte höhere MREL zu erfüllen, einschließlich der Fälle, in denen die Erhöhung der MREL auf wesentliche Änderungen des Unternehmens, z. B. aufgrund von Fusionen oder Übernahmen, oder auf Änderungen der bevorzugten Abwicklungsstrategie zurückzuführen ist. Insbesondere wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, ist das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage, die vom Ausschuss festgelegte MREL sofort in vollem Umfang zu erfüllen. Der Ausschuss sollte daher ermächtigt werden, angemessene Übergangszeiträume für die Erfüllung der MREL festzulegen. Darüber hinaus sollte der Ausschuss befugt sein, verbindliche Zwischenziele für solche Unternehmen festzulegen, um sicherzustellen, dass sie ihre für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen in angemessener Weise aufbauen. Zum Schutz des berechtigten Vertrauens sollten Übergangszeiträume, die zuvor vom Ausschuss auf der Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften festgelegt wurden, von den neuen Vorschriften nicht berührt werden.

(13) Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 10 ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig. Die Risiken, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen in nationales Recht ergeben, sollten verringert werden und der EZB sollte die wirksame und kohärente Anwendung ihrer Befugnis zur Ergreifung von Frühinterventionsmaßnahmen erleichtert werden. Solche Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die in der Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Bestimmungen zu Frühinterventionsmaßnahmen sollten deshalb in die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übernommen werden, um für die EZB ein einheitliches und direkt anwendbares Rechtsinstrument zu gewährleisten, und die Bedingungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans eines Unternehmens und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine schrittweise Einstellung von Tätigkeiten eine kosteneffiziente Lösung sein, mit der es einem Unternehmen mit einem schwachen Geschäftsmodell erleichtert wird, aus dem Markt auszuscheiden, sodass ein anhaltender Niedergang, der im Ausfall des Unternehmens gipfelt, vermieden wird. Die EZB sollte die Frühinterventionsbefugnis haben, um die Übermittlung eines Plans zu fordern, der im Falle einer freiwilligen Einstellung der Tätigkeiten eines Unternehmens umzusetzen ist, wobei die Entscheidung über die Umsetzung eines solchen Plans dem betreffenden Unternehmen überlassen bleibt. Wenn sie Frühinterventionsbefugnisse ausübt, sollte die EZB verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die EZB Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen kann, sollte sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser. Der Entscheidungsprozess in Bezug auf Frühinterventionsmaßnahmen sollte deren rasche Prüfung und gegebenenfalls Anwendung ermöglichen, um eine weitere Verschlechterung der Lage des Unternehmens zu vermeiden.

(14) Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Lage eines Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Bei der Vermarktung eines Unternehmens, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems (institutional protection scheme, IPS) ist, sollte der Ausschuss Maßnahmen in Betracht ziehen, die das IPS vor der Abwicklung ergreifen könnte, um das wesentliche Risiko abzuwenden, dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Lage eines Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch — auch in Bezug auf vorläufige Informationen — intensivieren und die Lage des Unternehmens gemeinsam überwachen.

(15) Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen dem Ausschuss und der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sichergestellt sein. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Dabei sollte die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Gründe für ihre Einschätzung darlegen und einen nicht erschöpfenden Überblick über die alternativen Maßnahmen der Privatwirtschaft, die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen geben, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Mitteilung lässt alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, einschließlich Maßnahmen im Rahmen eines IPS, die den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden, unberührt, oder greift den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vor. Die vorherige Mitteilung der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde an den Ausschuss über ein wesentliches Risiko, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, oder über das Ende des bestimmten Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahmen zur Abwendung eines solchen wesentlichen Risikos, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, oder nicht unbedingt eine spätere Feststellung bedeuten, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Außerdem muss der Ausschuss für den Fall, dass das Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten, sollten der Ausschuss und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte der Ausschuss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(16) Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Mutterunternehmen, einschließlich Holdinggesellschaften, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch ein Mutterunternehmen sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 begründen würde.

(17) Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Handhabung des Ausfalls nicht ausreichen. Einige Ziele des Rahmens müssen jedoch weiter präzisiert werden, um die Harmonisierung zu verstärken und die Konvergenz zu fördern. Das Abwicklungsziel, die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten, soll die Finanzstabilität und die Realwirtschaft schützen. Daher muss sichergestellt werden, dass die Bereitstellung kritischer Funktionen nicht eingestellt wird. Insbesondere muss klargestellt werden, dass der Ausschuss je nach den spezifischen Umständen zu dem Schluss kommen kann, dass bestimmte Funktionen eines Unternehmens auch dann als kritisch angesehen werden, wenn ihre Einstellung nur auf regionaler Ebene die Finanzstabilität oder für die Realwirtschaft wesentliche Dienstleistungen stören würde. Was die Entgegennahme von Einlagen betrifft, so muss der Ausschuss dem Risiko eines Vertrauensverlusts von Einlegern, die Einlagen halten, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 fallen, gebührend Rechnung tragen. Öffentliche Mittel sollen durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geschützt werden, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. Einleger, die unter die Richtlinie 2014/49/EU fallen, Anleger, die unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 fallen, Kundengelder und Kundenvermögenswerte sollen ebenfalls geschützt werden.

(18) In der Phase der Abwicklungsplanung sollte der Ausschuss bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen für eine Abwicklung vorgesehen werden sollte, im Allgemeinen die Tatsache, dass ein Unternehmen vereinfachten Anforderungen unterliegt, als Indikator dafür heranziehen, dass eine Abwicklung im Falle eines Ausfalls nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass ein Unternehmen keinen vereinfachten Anforderungen unterliegt, darauf hindeuten, dass seine Abwicklung im Falle eines Ausfalls im öffentlichen Interesse liegen würde.

(19) Die Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte in einigen Fällen die Finanzstabilität gefährden und die Bereitstellung kritischer Funktionen unterbrechen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich zu Verlusten eines wesentlichen Teils der Einlagen oder zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Kontinuität des Zugangs zu Einlagen führen würde und wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass diese Verluste oder Schwierigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung kritischer Funktionen, auf die Finanzstabilität durch Ansteckung oder auf die Realwirtschaft haben könnten. In solchen Fällen ist es sehr wahrscheinlich, dass ein öffentliches Interesse an der Abwicklung des Unternehmens anstelle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besteht. Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte so weit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze, d. h. Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme, bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei diesen Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist die übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen ( moral hazard ) größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte es der Ausschuss daher bei gleichem Mittelumfang bevorzugen, wenn Finanzmittel aus dem einheitlicher Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) oder dem Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(20) Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollte der Ausschuss bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Eine Abwicklungsmaßnahme sollte nicht als im öffentlichen Interesse erforderlich betrachtet werden, wenn keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Bewertet der Ausschuss mindestens ein Abwicklungsziel im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als gefährdet, sollte das Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des ausfallenden Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht nur im gleichen Umfang wie bei einer Abwicklung, sondern wirksamer erreicht würden.

(21) Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU muss weiter präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Darüber hinaus können Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen auch in Gestalt von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(22) Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene Verluste oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene Verluste oder wahrscheinliche Verluste quantifizieren, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sollten zur Quantifizierung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung oder, falls angemessen, auf Prüfungen vor Ort zurückgreifen, wenn eine solche Qualitätsprüfung oder Prüfungen vor Ort innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auf der Grundlage der Bilanz des Unternehmens, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist. Die Einschätzung, dass ein Unternehmen für die Zwecke von Unterstützungsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Rekapitalisierung und von staatlichen Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten solvent ist, sollte gestützt sein auf eine prognostische Beurteilung, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen.

(23) Ziel der vorsorglichen Rekapitalisierung ist es, existenzfähige Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit keine Hilfen aus öffentlichen Mitteln an bereits unrentable Unternehmen gehen, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht in einer Höhe gewährt werden, die über den Betrag hinausgeht, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte von Unternehmen, die die Bedingungen der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme nicht einhalten, einmalig einen Abhilfeplan fordern. Um den Marktaustritt von Unternehmen sicherzustellen, die sich als nicht existenzfähig erweisen, sollte eine relevante Behörde feststellen, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, wenn EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde mit dem Abhilfeplan nicht zufrieden ist oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht einhält.

(24) Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Unternehmen in einem adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung benötigen würde, um solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Unternehmen den gewährten Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltete vorsorgliche Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, den entsprechenden Leitlinien Rechnung tragen, einschließlich der Blaupause der Kommission für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften und der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie. Als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltete vorsorgliche Maßnahmen sollten stets der obersten Bedingung unterliegen, dass sie befristet sind. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Unternehmens gestellt werden, dürfte diese Bedingung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen.

(25) Es ist wichtig, eine zügige und rechtzeitige Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss sicher zu stellen, wenn diese Maßnahme mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einhergeht. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss das betreffende Abwicklungskonzept festlegen können, noch bevor die Kommission die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe oder Unterstützung mit dem Binnenmarkt geprüft hat. Um in einem solchen Fall das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten bei Abwicklungskonzepten, die mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einhergehen, diese Beihilfen bzw. diese Unterstützung letztlich weiterhin von der Kommission genehmigt werden müssen. Damit die Kommission so früh wie möglich beurteilen kann, ob eine Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und um einen reibungslosen Informationsfluss zu gewährleisten, sollten der Ausschuss und die Kommission einander unverzüglich alle erforderlichen Informationen über eine mögliche Unterstützung aus dem Fonds weiterleiten. Es sollten spezifische Vorschriften dazu festgelegt werden, welche Informationen der Ausschuss der Kommission wann für ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt übermitteln sollte.

(26) Das Verfahren, nach dem die Abwicklung eröffnet wird, und das Verfahren, nach dem über die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entschieden wird, ähneln einander. Aus diesem Grund sollten die jeweiligen Aufgaben des Ausschusses und der EZB bzw. der zuständigen nationalen Behörde, wenn diese beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gegeben sind, bzw. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts gegeben sind, aneinander angeglichen werden.

(27) Es ist möglich, dass bei einer Abwicklungseinheit, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist, während die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden sind. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen solchen Unternehmen, wie konsolidierte Kapitalanforderungen, die erneut erfüllt werden müssen, und die Notwendigkeit zur Aktivierung von Mechanismen, mit denen Verluste nach oben und Kapital nach unten geschoben werden, können es erschweren, den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf jedes Unternehmens getrennt zu bewerten und die erforderlichen Beträge zu bestimmen, die für jedes Unternehmen herabgeschrieben und umgewandelt werden müssen. Daher sollte ein Verfahren festgelegt werden, wobei der Ausschuss solchen wechselseitigen Abhängigkeiten bei der Anwendung der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in solchen Fällen Rechnung tragen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss in Fällen, in denen ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse und ein anderes Unternehmen derselben Gruppe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, ein einheitliches Abwicklungskonzept für beide Unternehmen festlegen.

(28) Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Auf dieser Grundlage sollte der Ausschuss eine Unterscheidung vornehmen zwischen Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags jedoch ungewiss ist, und Verbindlichkeiten, die zukünftig entstehen könnten, aber nicht zu einem Verlust führen würden, oder die nur zukünftig entstehen könnten, wenn ein ungewisses Ereignis eintritt.

(29) Ferner sollte präzisiert werden, dass Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Verbindlichkeiten sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Verbindlichkeiten bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass sie zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie angewandt werden könnte. Um sicherzustellen, dass das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags wirksam angewandt wird, sollte der Ausschuss die Befugnis haben, den in Bezug auf solche Verbindlichkeiten geschuldeten Kapitalbetrag zu verringern — einschließlich auf null — und solche Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln. Die Herabsetzung oder Umwandlung kann jedoch nur wirksam werden, falls und sobald die Fälligkeit und die Höhe des Betrags der Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags abschließend festgestellt worden ist.

(30) Es sollte sichergestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einem ungewissen Ereignis oder eine Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf einer Verpflichtung zum Zeitpunkt der Abwicklung beruht, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Verbindlichkeiten bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach dem Abwicklungsverfahren für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte der Ausschuss seine Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine Verbindlichkeit, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnte oder die auf einer gegenwärtigen Verpflichtung beruht, aber deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist, verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte der Ausschuss die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, einschließlich der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Verbindlichkeit.

(31) Unter bestimmten Umständen kann der Ausschuss, nachdem der Fonds einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für seine Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Fonds möglich sein könnte, wenn alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als nicht gedeckte Einlagen von natürlichen Personen und von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und die nicht auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(32) Der Erfolg einer Abwicklung hängt davon ab, wie rechtzeitig der Ausschuss auf relevante Informationen von den unter seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugreifen kann. In diesem Zusammenhang sollte er nicht nur Zugang zu Informationen haben, die der EZB als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Verfügung stehen, sondern auch zu statistischen Daten, die die EZB in ihrer Funktion als Zentralbank erhoben hat. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates 17 sollte der Ausschuss den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und die Genehmigung der EZB für die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eventuell notwendige weitere Übermittlung dieser Daten einholen. Da die Bereitstellung von Informationen über die aggregierte Anzahl von Kunden, für die ein Unternehmen der einzige oder der wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist, die von dem gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen vorgehalten werden, für die Durchführung der Bewertung des öffentlichen Interesses erforderlich und verhältnismäßig sein kann, sollte der Ausschuss diese Informationen auf Einzelfallbasis erhalten können. Ebenso sollte der genaue Zeitpunkt des indirekten Zugangs zu Informationen für den Ausschuss festgelegt werden. Wenn Informationen, die der Ausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, einer Einrichtung oder Behörde zur Verfügung stehen, die mit dem Ausschuss zusammenarbeiten muss, sollte diese öffentliche Einrichtung oder Behörde dem Ausschuss auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen. Stehen die Informationen jedoch zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung, sollte der Ausschuss sie von der natürlichen oder juristischen Person, die über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt über die Informationen verfügt, nach entsprechender Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden einholen können. Um zu gewährleisten, dass die Informationen so weit wie möglich dem Bedarf des Ausschusses entsprechen, sollte der Ausschuss bestimmen können, nach welchem Verfahren und in welcher Form die Unternehmen die Informationen für ihn bereitstellen sollten, auch in Bezug auf virtuelle Datenräume. Um eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Einrichtungen und Behörden zu gewährleisten, die im Besitz von Daten sein könnten, die für den Ausschuss relevant und für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und um eine Dopplung von Informationsersuchen zu vermeiden, sollten die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, mit denen der Ausschuss zusammenarbeiten, die Verfügbarkeit von Informationen abklären und Informationen austauschen können sollte, darüber hinaus die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die betreffenden Einlagensicherungssysteme, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Stabilitätsmechanismus in diese Zusammenarbeit einbeziehen. Um abschließend zu gewährleisten, dass die für den Fonds getroffenen Finanzierungsvereinbarungen bei Bedarf rechtzeitig eingesetzt werden, sollte der Ausschuss die Kommission und die EZB informieren, sobald er die Aktivierung solcher Finanzierungsvereinbarungen für eventuell notwendig hält, und der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Finanzierungsvereinbarungen benötigen.

(33) Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie in Bezug auf Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.

(34) Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses. Aus diesem Grund sollte der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sein wie der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Ausschusses.

(35) Damit der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf bei seiner Plenarsitzung einer vorläufigen Bewertung unterziehen kann, bevor der Vorsitzende den endgültigen Entwurf vorlegt, sollte der Zeitraum, innerhalb dessen der Vorsitzende einen ersten Vorschlag für den jährlichen Haushalt des Ausschusses vorlegen kann, verlängert werden.

(36) Um die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus weiter zu stärken, sollte der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung den Ausschuss in seiner Plenarsitzung zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus konsultieren, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden gedenkt.

(37) Das Verfahren für die Durchführung von Konsultationen zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren für die Durchführung von Konsultationen im Einklang mit dem in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Rahmen verstanden werden. Sind in diesem Rahmen bereits spezifische Regelungen für Leitlinien und allgemeine Anweisungen vorgesehen, so sollten diese bestehenden Verfahren gegebenenfalls zusätzlich zu dem neuen Konsultationsverfahren angewandt werden.

(38) Nach Abschluss der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase des Fonds könnten seine verfügbaren Finanzmittel leicht unter seine Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es ist daher möglich, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten stehen würde, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nutzen kann.

(39) Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel des Fonds sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können. In dem Fall, dass ein Unternehmen nach einem Beschluss, auf seine Zulassung zu verzichten, nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zum Fonds verpflichtet ist, sollte die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung aufgehoben werden. Um sicherzustellen, dass die Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Situation führt, in der die im Fonds verfügbaren Finanzmittel unter ein Niveau fallen, das der Ausschuss für angemessen erachtet, sollte der Ausschuss die Befugnis haben, einen Beitrag festzulegen, den zu zahlen das betreffende Unternehmen verpflichtet sein sollte. Bei seiner Entscheidung sollte der Ausschuss dem Erfordernis, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle teilnehmenden Unternehmen, einschließlich des Unternehmens, das nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt, zu wahren, gebührend Rechnung tragen. Der Ausschuss hat ausführliche Gründe für seine Entscheidung vorzubringen und diese Entscheidung, einschließlich ihrer Begründung, in seinem Jahresbericht offenzulegen. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte der Ausschuss diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte bestrebt sein, sicherzustellen, dass jegliche prozyklische Auswirkung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen je nach ihrer buchhalterischen Behandlung abgemildert wird.

(40) Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Fonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Fonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Werden die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf der Grundlage der im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt, könnte dies daher die Möglichkeiten des Fonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.

(41) Ein angemessener Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistung sollte auch im Abwicklungsfall aufrechterhalten werden, insbesondere wenn Verluste wahrscheinlich an den Fonds weitergegeben werden. In solchen Fällen sollte jede variable Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts, die nicht ausgezahlt oder nicht erdient wurde, gestrichen werden. Sofern ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung nicht nachweist, dass es nicht an dem Verhalten beteiligt oder dafür nicht verantwortlich war, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat, sollte die variable Vergütung, auf die in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, ein Anspruch erworben oder die ausgezahlt wurde, zurückgegeben oder zurückgezahlt werden.

(42) Der Fonds kann genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zu unterstützen, wobei Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In einem solchen Fall könnte der Ausschuss bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Fonds im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im verbleibenden Teil des Unternehmens verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit zur Rückzahlung an den Ausschuss im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Ausschusses gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben des Ausschusses ergeben, bei Insolvenz den gleichen Rang erhalten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, welche den sich aus Einlagen ergebenden Forderungen und den Forderungen der Einlagensicherungssysteme im Rang vorgehen sollten. Da eine Entschädigung für Anteilseigner und Gläubiger aus dem Fonds aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielt, sie für Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu entschädigen, sollte diese Entschädigung keine Ansprüche des Ausschusses begründen.

(43) Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und es Einlagensicherungssystemen leichter zu machen, zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu intervenieren, wenn diese zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führen, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass Mittel aus einem Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden kann, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des betreffenden Einlagensicherungssystems, sowie nicht erstattungsfähige Einlagen im Rahmen der allgemeinen Privilegierung der Einleger. Der Beitrag eines Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollte das Einlagensicherungssystem ebenfalls zu diesem Zweck einen Beitrag leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteiligungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel jenes Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt.

(44) Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte der Gesamtbetrag des Beitrags des Einlagensicherungssystems in jedem Abwicklungsfall den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zweitens sollte sichergestellt werden, dass jegliche Intervention durch das Einlagensicherungssystem in einer Abwicklungsmaßnahme, die sich in erster Linie auf das Bail-in-Instrument stützt, zum Zweck der Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts und der Fortführung seiner Tätigkeiten nicht höher ist als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu tragen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Drittens sollte, wenn das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung einer Abwicklungsmaßnahme, die hauptsächlich in der Übertragung des Geschäfts auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut besteht, der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht 62,5 % seiner Zielausstattung überschreiten, außer die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannte Behörde entscheidet sich dafür, diese Obergrenze nicht anzuwenden, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder um den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten. Viertens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Jedoch könnte der Beitrag gegebenenfalls auch einen Betrag umfassen, der für die Gewährleistung der Kapitalneutralität des übernehmenden Unternehmens erforderlich ist.

(45) Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen können sollte, wenn der Ausschuss auf Einzelfallbasis zu dem Schluss gelangt, dass Einlagen im Rahmen der allgemeinen Privilegierung der Einleger, außer gedeckte Einlagen, weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird, und wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds nicht durch Beiträge von Anteilseignern und Gläubigern erfüllt sind. Insbesondere sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung in der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber gedeckten Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls externe finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Fonds bereitgestellt werden.

(46) Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, unter welchen Bedingungen der Beitrag des Einlagensicherungssystems für die Einhaltung der Anforderungen für den Zugang zum Fonds angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit sollte nur für Kreditinstitute mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte in Höhe von 80 Mrd. EUR oder weniger und im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme, die sich in erster Linie auf die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts stützt, zur Verfügung stehen. Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Kreditinstituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Nutzung des Beitrags des Einlagensicherungssystems, um den Zugang zum Fonds sicherzustellen, jenen Kreditinstituten vorbehalten sein, für die in den 24 Monaten vor Ergreifen der Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Liquidation vorsieht, da die vom Ausschuss für diese Kreditinstitute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die vom Ausschuss festgelegte MREL sollte die Mindesthöhe der MREL für Unternehmen mit bevorzugten Abwicklungsstrategien, die in erster Linie den Einsatz von Übertragungsinstrumenten bei der Abwicklung vorsehen, einhalten, auch wenn in dem jeweiligen Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan andere Maßnahmen vorgesehen waren und die MREL dieser Kreditinstitute daher nicht diesen Mindesthöhen unterlag. Darüber hinaus sollte dem Beitrag des Einlagensicherungssystems so weit wie möglich der Beitrag von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung vorausgehen. Schließlich darf das in Abwicklung befindliche Institut, unbeschadet kurzfristiger technischer Verstöße gegen die MREL, innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Abwicklungsmaßnahme nicht gegen seine MREL, einschließlich der verbindlichen Zwischenziele, verstoßen haben.

(47) Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Herabsetzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten oder durch die Verluste, die sie bei der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens voraussichtlich zu tragen haben, geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte der Ausschuss den Fonds nutzen und darüber weitere Finanzmittel zur Verfügung stellen können, wenn es erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. In solchen Fällen sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Fonds zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte bei einem Kreditinstitut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des Kreditinstituts auf Einzelbasis liegen.

(48) Unter außergewöhnlichen Umständen kann es vorkommen, dass der Beitrag des Fonds von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, nicht ausreicht, um den Finanzierungsbedarf einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken. In solchen Fällen und wenn dieser Beitrag durch die Intervention des Einlagensicherungssystems ermöglicht wurde, sollte das Einlagensicherungssystem unter bestimmten Bedingungen einen zusätzlichen Beitrag leisten, der dem Betrag der Verluste entspricht, den die gedeckten Einlagen ohne Schutz erlitten hätten. Die Kosten dieses zusätzlichen Beitrags sollten nicht höher sein als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im hypothetischen Szenario einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens und der Erstattung gedeckter Einlagen getragen hätte. Darüber hinaus sollte die Summe des ursprünglichen Beitrags und des zusätzlichen Beitrags des Einlagensicherungssystems den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zusammen mit dem zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte der Ausschuss weitere Finanzmittel aus alternativen Finanzierungsquellen suchen können, wenn die Bedingungen für diese Finanzierung erfüllt sind.

(49) Angesichts des vergemeinschafteten Charakters des Fonds ist es angezeigt, ein spezielles Verfahren festzulegen, das anzuwenden ist, sobald seine akkumulierte Nettoinanspruchnahme — sofern dies durch einen früheren Beitrag des Einlagensicherungssystems ermöglicht wird — bestimmte Schwellenwerte erreicht. Ein solches Verfahren sollte nicht dazu führen, dass die Mittel des Fonds bei einer nachfolgenden Abwicklungsmaßnahme nicht in Anspruch genommen werden können. Wenn die Nettoinanspruchnahme des Fonds über einen Zeitraum von drei Jahren einen Schwellenwert erreicht, der 10 % seiner Zielausstattung entspricht, muss die Plenarsitzung Leitlinien für künftige Inanspruchnahmen des Fonds bereitstellen, die durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems erleichtert werden, bis die Auffüllung abgeschlossen ist. Wenn die Nettoinanspruchnahme des Fonds über einen Zeitraum von drei Jahren 20 % seiner Zielausstattung erreicht, muss der Ausschuss den Rat und die Kommission unterrichten. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Kommission die Vorschriften über die Beiträge der Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall, die die anschließende Inanspruchnahme des Fonds ermöglichen, überprüfen und bewerten, ob die geltenden Regelungen für die Erhebung von Beiträgen zur Auffüllung des Fonds in diesen Fällen angemessen sind. Darüber hinaus sollte der Zeitrahmen, in dem die Zielausstattung erneut erreicht wird, auf zehn Jahre verlängert werden.

(50) Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts einzeln oder zusammen mit Beiträgen aus dem Fonds genutzt, so sollte der nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten verbleibende Teil des Unternehmens gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in geordneter Weise nach dem anwendbaren nationalen Recht liquidiert werden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten des Brückeninstituts, wenn die Mittel des Einlagensicherungssystems zur Unterstützung des Instruments des Brückeninstituts verwendet werden, gemäß Artikel 41 Absätze 3, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eingestellt werden.

(51) Transparenz ist zur Gewährleistung der Marktintegrität, der Marktdisziplin und des Anlegerschutzes von elementarer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz fördern und sich daran beteiligen kann, sollte er Informationen, die sich aus seinen eigenen Analysen, Bewertungen und Festlegungen, darunter auch seinen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit ergeben, offenlegen dürfen, sofern dies den Schutz des öffentlichen Interesses der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

(52) Aus Gründen der Kohärenz sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgenommenen Änderungen, die den mit der Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen ähneln, ab demselben Datum gelten wie das Datum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/806, d. h. ab dem 11. Mai 2028. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführt wurden, zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem 11. Juni 2026 gelten.

(53) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(54) Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

1.a): Nummer 21 erhält folgende Fassung: „21. ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“ — „21. — ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“
„21.: ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“
a)„21.: ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“„21.‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“b)„24a.: ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“„24a.‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“c)„b): Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“„b)Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“d)„24d.: ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;„24d.‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;24e.‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“e)„49.: ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“„49.‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“f)„49aa.: ‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘ Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“„49aa.‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘ Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“g)„49b.: ‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘ Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung erfüllen;“„49b.‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘ Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung erfüllen;“h)„50a.: ‚benannte Behörde‘ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“„50a.‚benannte Behörde‘ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“
a)„21.: ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“„21.‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“
„21.‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“
b)„24a.: ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“„24a.‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“
„24a.‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“
c)„b): Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“„b)Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“
„b)Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“
d)„24d.: ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;„24d.‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;24e.‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“
„24d.‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
24e.‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“
e)„49.: ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“„49.‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“
„49.‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“
f)„49aa.: ‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘ Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“„49aa.‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘ Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“
„49aa.‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘ Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“
g)„49b.: ‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘ Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung erfüllen;“„49b.‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘ Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung erfüllen;“
„49b.‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘ Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung erfüllen;“
h)„50a.: ‚benannte Behörde‘ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“„50a.‚benannte Behörde‘ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“
„50a.‚benannte Behörde‘ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“

2. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenarbeit liefern die Mitgliedstaaten alle Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der ihm durch diese Verordnung und das Übereinkommen übertragenen Aufgaben anfordern kann.“

3. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Bezugnahmen auf gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörden in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 70 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten als Bezugnahmen auf den Ausschuss in Bezug auf die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in Bezug auf die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind. Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 ( ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj ).“"

4.a): Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 10 Unterabsatz 3, 11a, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2, 5 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absätze 2b und 2c, Artikel 30a Absätze 1 und 2, Artikel 32 und Artikel 79 Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden. Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.“a)Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 10 Unterabsatz 3, 11a, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2, 5 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absätze 2b und 2c, Artikel 30a Absätze 1 und 2, Artikel 32 und Artikel 79 Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden. Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Unternehmen und Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auszuüben hat. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 nicht. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung mehr findet. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.“
a)Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 10 Unterabsatz 3, 11a, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2, 5 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absätze 2b und 2c, Artikel 30a Absätze 1 und 2, Artikel 32 und Artikel 79 Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden. Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Unternehmen und Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auszuüben hat. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 nicht. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung mehr findet. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.“
5.a): In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
b)i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“
ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Wenn der Ausschuss die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, kann er einen angemessenen Ansatz verfolgen, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, seine Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen und von Kerngeschäftsbereichen, seine Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind. Der Ausschuss trägt der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz, und seinen potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gebührend Rechnung.“
c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(11a) Wurde ein Verfahren zur Liquidation eines Unternehmens nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU eingeleitet oder findet Artikel 22 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung Anwendung, so legt der Ausschuss keinen Abwicklungsplan für dieses Unternehmen fest oder nimmt dieses Unternehmen nicht mehr in den Gruppenabwicklungsplan auf.“
a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
b)i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“
ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Wenn der Ausschuss die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, kann er einen angemessenen Ansatz verfolgen, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, seine Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen und von Kerngeschäftsbereichen, seine Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind. Der Ausschuss trägt der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz, und seinen potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gebührend Rechnung.“
i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“
ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Wenn der Ausschuss die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, kann er einen angemessenen Ansatz verfolgen, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, seine Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen und von Kerngeschäftsbereichen, seine Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind. Der Ausschuss trägt der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz, und seinen potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gebührend Rechnung.“
c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(11a) Wurde ein Verfahren zur Liquidation eines Unternehmens nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU eingeleitet oder findet Artikel 22 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung Anwendung, so legt der Ausschuss keinen Abwicklungsplan für dieses Unternehmen fest oder nimmt dieses Unternehmen nicht mehr in den Gruppenabwicklungsplan auf.“
6.a): Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.“a)Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.“
b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die effektive Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen analysiert werden. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 10 zu beseitigen.“
c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(9a) Stellt der Ausschuss fest, dass die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen als geeignet bewertet hat, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Unternehmen, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“
d)Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Stellt der Ausschuss fest, dass die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden und gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen als nicht geeignet bewertet hat, die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Anwendung von in Absatz 11 genannten Maßnahmen zu verlangen.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist der Ausschuss nach, inwiefern die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen konnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit verhältnismäßig sind. Der Ausschuss berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Mutterunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt.
Der Ausschuss berücksichtigt auch die Notwendigkeit, alle Auswirkungen auf das Unternehmen oder die Gruppe abzuwenden, die über das zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit notwendige Maß hinausgehen würden oder unverhältnismäßig wären.“
a)Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.“
b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die effektive Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen analysiert werden. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 10 zu beseitigen.“
c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(9a) Stellt der Ausschuss fest, dass die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen als geeignet bewertet hat, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Unternehmen, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“
d)Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Stellt der Ausschuss fest, dass die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden und gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen als nicht geeignet bewertet hat, die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Anwendung von in Absatz 11 genannten Maßnahmen zu verlangen.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist der Ausschuss nach, inwiefern die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen konnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit verhältnismäßig sind. Der Ausschuss berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Mutterunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt.
Der Ausschuss berücksichtigt auch die Notwendigkeit, alle Auswirkungen auf das Unternehmen oder die Gruppe abzuwenden, die über das zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit notwendige Maß hinausgehen würden oder unverhältnismäßig wären.“
7.a): In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 dieses Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (‚Maximum Distributable Amount‘) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (‚M-MDA‘) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 dieses Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (‚Maximum Distributable Amount‘) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (‚M-MDA‘) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Muss eine Abwicklungseinheit oder ein Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung an, die sich aus der Methode ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Delegierten Rechtsakt festgelegt ist. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.
Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.“
a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 dieses Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (‚Maximum Distributable Amount‘) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (‚M-MDA‘) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Muss eine Abwicklungseinheit oder ein Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung an, die sich aus der Methode ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Delegierten Rechtsakt festgelegt ist. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.
Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.“

8. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Der Ausschuss ist für die Erteilung der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnisse an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen zuständig. Der Ausschuss richtet eine Entscheidung an das betroffene Unternehmen.“

9. Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jederzeit einhalten, soweit dies im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben ist und wie es vom Ausschuss gemäß diesen Artikeln bestimmt wurde.“

10.a): Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Die Abwicklungseinheiten nehmen Einlagen nur dann in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf, wenn diese Aufnahme gemäß Absatz 1b vom Ausschuss gestattet wurde und diese Einlagen alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1; b) die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten; c) die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist; d) in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen: i) die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen; ii) den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU. (1b) Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, Einlagen ganz oder teilweise in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden; b) der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden. Der Ausschuss entzieht die Gestattung, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist. In diesem Fall beendet die Abwicklungseinheit die Aufnahme von Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“ — a) — Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1; — b) — die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten; — c) — die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist; — d) — in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen: i) die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen; ii) den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU. — i) — die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen; — ii) — den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU. — a) — Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden; — b) — der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
a): Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;
b): die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;
c): die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;
d): in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen: i) die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen; ii) den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU. — i) — die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen; — ii) — den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
i): die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;
ii): den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
a): Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;
b): der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
a)Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Die Abwicklungseinheiten nehmen Einlagen nur dann in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf, wenn diese Aufnahme gemäß Absatz 1b vom Ausschuss gestattet wurde und diese Einlagen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;
b)
die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;
c)
die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;
d)
in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen:
i)
die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;
ii)
den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
(1b) Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, Einlagen ganz oder teilweise in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;
b)
der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
Der Ausschuss entzieht die Gestattung, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist. In diesem Fall beendet die Abwicklungseinheit die Aufnahme von Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“
a)Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;b)die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;c)die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;d)i): die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;i)die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;ii)den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.a)Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;b)der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.b)In den Absätzen 4 und 5 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.c)In Absatz 7 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann der Ausschuss beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 12f der vorliegenden Verordnung von Abwicklungseinheiten, die G-SRI-Einheiten sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12d Absatz 4 und Artikel 12f der vorliegenden Verordnung nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:“
d)i): In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.i)In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.ii)In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird die Bezeichnung „ein G-SRI“ durch die Bezeichnung „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.e)Folgender Absatz wird angefügt:
„(10) Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
b)
die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
a)im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;b)die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
a)Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Die Abwicklungseinheiten nehmen Einlagen nur dann in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf, wenn diese Aufnahme gemäß Absatz 1b vom Ausschuss gestattet wurde und diese Einlagen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;
b)
die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;
c)
die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;
d)
in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen:
i)
die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;
ii)
den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
(1b) Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, Einlagen ganz oder teilweise in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;
b)
der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
Der Ausschuss entzieht die Gestattung, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist. In diesem Fall beendet die Abwicklungseinheit die Aufnahme von Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“
a)Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;b)die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;c)die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;d)i): die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;i)die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;ii)den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.a)Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;b)der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
a)Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;
b)die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;
c)die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;
d)i): die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;i)die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;ii)den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
i)die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;
ii)den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
a)Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;
b)der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
b)In den Absätzen 4 und 5 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.
c)In Absatz 7 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann der Ausschuss beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 12f der vorliegenden Verordnung von Abwicklungseinheiten, die G-SRI-Einheiten sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12d Absatz 4 und Artikel 12f der vorliegenden Verordnung nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:“
d)i): In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.i)In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.ii)In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird die Bezeichnung „ein G-SRI“ durch die Bezeichnung „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.
i)In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.
ii)In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird die Bezeichnung „ein G-SRI“ durch die Bezeichnung „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.
e)Folgender Absatz wird angefügt:
„(10) Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
b)
die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
a)im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;b)die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
a)im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
b)die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
11.a): Absatz 2a Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“ — „b) — Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“
„b): Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“
a)„b): Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“„b)Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“b)In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(5a) Bei Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens
a)
16 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und
b)
4,75 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a vorsieht.“
a)16 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, undb)4,75 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.d)In Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.
a)„b): Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“„b)Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“
„b)Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“
b)In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.
c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(5a) Bei Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens
a)
16 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und
b)
4,75 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a vorsieht.“
a)16 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, undb)4,75 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
a)16 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und
b)4,75 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
d)In Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

12. In Artikel 12e Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um eine G-SRI-Einheit handelt, besteht aus“

13.a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“ ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“ iii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“ — i) — Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“ — ii) — Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“ — iii) — Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“
i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“
ii): Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“
iii): Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“
a)i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“
ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“
iii)Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
„Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“
b)„ii): die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung;“„ii)die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung;“c)Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums — sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein — dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden:
a)
an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;
b)
an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;
c)
an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels genannten Bedingungen.“
a)an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;b)an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;c)an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels genannten Bedingungen.“
a)i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“
ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“
iii)Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
„Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“
i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“
ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“
iii)Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
„Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“
b)„ii): die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung;“„ii)die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung;“
„ii)die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung;“
c)Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums — sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein — dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden:
a)
an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;
b)
an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;
c)
an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels genannten Bedingungen.“
a)an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;b)an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;c)an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels genannten Bedingungen.“
a)an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;
b)an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;
c)an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels genannten Bedingungen.“
14.Artikel 12i erhält folgende Fassung:
„Artikel 12i
Ausnahmen für eine Zentralorganisation oder für Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Der Ausschuss kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
b)
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
c)
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
d)
im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
e)
die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; und
f)
es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten oder Finanzinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.“
a)Das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;b)die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;c)die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;d)im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;e)die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; undf)es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten oder Finanzinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.“
a)Das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
b)die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
c)die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
d)im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
e)die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; und
f)es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten oder Finanzinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.“
15.a): Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Der Ausschuss kann für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume, die nicht länger als drei Jahre sind, festlegen, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen ohne einen Übergangszeitraum nicht verhältnismäßig wäre. Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt. (2) Abweichend von Absatz 1 darf der vom Ausschuss festgelegte Übergangszeitraum für Unternehmen, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, vier Jahre nicht überschreiten. Wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, kann der Ausschuss einen längeren Übergangszeitraum von bis zu sechs Jahren festlegen. Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12d oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.“a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Ausschuss kann für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume, die nicht länger als drei Jahre sind, festlegen, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen ohne einen Übergangszeitraum nicht verhältnismäßig wäre. Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der vom Ausschuss festgelegte Übergangszeitraum für Unternehmen, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, vier Jahre nicht überschreiten.
Wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, kann der Ausschuss einen längeren Übergangszeitraum von bis zu sechs Jahren festlegen.
Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12d oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.“
b)„a): an dem der Ausschuss das Bail-in-Instrument angewandt hat oder“„a)an dem der Ausschuss das Bail-in-Instrument angewandt hat oder“c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Anforderungen nach Artikel 12c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 12d Absätze 4 und 5, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI-Einheit oder als ein Nicht-EU-G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 12d Absatz 4 oder 5 beschriebenen Situation befindet.“
d)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„(5) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels teilt der Ausschuss dem Unternehmen während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 12c Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 7, Artikel 12d Absatz 4 oder Absatz 5, Artikel 12f oder Artikel 12g, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.“
a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Ausschuss kann für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume, die nicht länger als drei Jahre sind, festlegen, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen ohne einen Übergangszeitraum nicht verhältnismäßig wäre. Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der vom Ausschuss festgelegte Übergangszeitraum für Unternehmen, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, vier Jahre nicht überschreiten.
Wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, kann der Ausschuss einen längeren Übergangszeitraum von bis zu sechs Jahren festlegen.
Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12d oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.“
b)„a): an dem der Ausschuss das Bail-in-Instrument angewandt hat oder“„a)an dem der Ausschuss das Bail-in-Instrument angewandt hat oder“
„a)an dem der Ausschuss das Bail-in-Instrument angewandt hat oder“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Anforderungen nach Artikel 12c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 12d Absätze 4 und 5, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI-Einheit oder als ein Nicht-EU-G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 12d Absatz 4 oder 5 beschriebenen Situation befindet.“
d)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„(5) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels teilt der Ausschuss dem Unternehmen während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 12c Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 7, Artikel 12d Absatz 4 oder Absatz 5, Artikel 12f oder Artikel 12g, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.“
16.Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Frühinterventionsmaßnahmen
(1) Die EZB prüft ohne unangemessene Verzögerung und ergreift erforderlichenfalls Frühinterventionsmaßnahmen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen
a)
die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt und einer der folgenden Fälle zutrifft:
i)
das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
ii)
die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Unternehmens anzugehen;
b)
gegen die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen verstößt; oder
c)
gegen eine der Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt oder in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen wird.
Die EZB kann die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen zu haben, einschließlich der Ausübung der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes unterrichtet der Ausschuss oder die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU die EZB unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:
a)
die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, entweder
i)
eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oder
ii)
den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen;
b)
die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung durch die EZB sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
c)
die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Unternehmens über eine Umschuldung zu erstellen;
d)
die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Unternehmens zu verändern;
e)
die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;
f)
die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b;
g)
die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls es beschließt, die freiwillige Abwicklung seiner Tätigkeiten einzuleiten.
(3) Die EZB wählt die in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen danach aus, was mit Blick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.
(4) Für jede der in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen setzt die EZB eine Umsetzungsfrist fest, die strikt auf den Zeitraum beschränkt ist, der für die Umsetzung der betreffenden Maßnahme unter angemessenen Voraussetzungen erforderlich ist. Die EZB nimmt unmittelbar nach Ablauf der Frist eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme vor und teilt diese Bewertung dem Ausschuss mit.
Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Frühinterventionsmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, kann die EZB bewerten, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(5) Umfasst eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.
Umfasst eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats zeitnah alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen mit.
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84 , http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj ).“"
a)i): das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;i)das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;ii)die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Unternehmens anzugehen;b)gegen die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen verstößt; oderc)gegen eine der Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt oder in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen wird.a)i): eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oderi)eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oderii)den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen;b)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung durch die EZB sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;c)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Unternehmens über eine Umschuldung zu erstellen;d)die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Unternehmens zu verändern;e)die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;f)die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b;g)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls es beschließt, die freiwillige Abwicklung seiner Tätigkeiten einzuleiten.
a)i): das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;i)das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;ii)die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Unternehmens anzugehen;
i)das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
ii)die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Unternehmens anzugehen;
b)gegen die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen verstößt; oder
c)gegen eine der Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt oder in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen wird.
a)i): eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oderi)eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oderii)den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen;
i)eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oder
ii)den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen;
b)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung durch die EZB sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
c)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Unternehmens über eine Umschuldung zu erstellen;
d)die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Unternehmens zu verändern;
e)die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;
f)die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b;
g)die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls es beschließt, die freiwillige Abwicklung seiner Tätigkeiten einzuleiten.
17.Die folgenden Artikel werden in Kapitel 2 eingefügt:
„Artikel 13a
Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.
Artikel 13b
Vorläufiger Verwalter
(1) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB — auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist — einen oder mehrere vorläufige Verwalter bestellen, der/die entweder
a)
das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst/ablösen; oder
b)
vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet/zusammenarbeiten.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die EZB an, ob diese Bestellung für die Zwecke von Buchstabe a oder b des Unterabsatzes 1 erfolgt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.
Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht zur Vertretung des Unternehmens befugt.
Jeder vorläufige Verwalter muss über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, und hat die in Artikel 91 Absätze 2 und 2a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter über diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.
(2) Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Die EZB kann diese Befugnisse im Falle einer Änderung der Umstände anpassen.
(3) Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters dessen Rolle und Funktionen bekannt. Diese können Folgendes umfassen:
a)
Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;
b)
Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
c)
Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen;
d)
Gewährleistung der Einhaltung aller Anforderungen gemäß Artikel 13c Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 durch das Unternehmen.
Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.
(4) Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt. Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.
(5) Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.
In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.
(6) Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die während seines Mandats unternommenen Handlungen Bericht. Der vorläufige Verwalter erstellt in jedem Fall am Ende seines Mandats einen solchen Bericht.
(7) Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Die EZB kann diesen Zeitraum ausnahmsweise einmal um eine den Umständen angemessene Dauer verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der EZB, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, und eine etwaige Verlängerung des Mandats des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern zu begründen.
(8) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.
(9) Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens nach nationalem Recht.
Artikel 13c
Vorbereitung der Abwicklung
(1) Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen unterrichten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden — wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — den Ausschuss unverzüglich über Folgendes:
a)
jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, die sie vornehmen oder zu der sie ein Unternehmen oder eine Gruppe verpflichten;
b)
dass, wenn die Aufsichtstätigkeit es zeigt, die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, und zwar unabhängig von der Anwendung etwaiger Frühinterventionsmaßnahmen;
c)
die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.
Der Ausschuss setzt die Kommission von einer Mitteilung, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, in Kenntnis.
Die EZB oder die betreffende nationale zuständige Behörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss aufmerksam, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.
(2) Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:
a)
die Gründe für die Mitteilung;
b)
einen Überblick über die in Betracht gezogenen Maßnahmen, mit denen der Ausfall des betreffenden Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie sowie alle sonstigen je nach Sachlage relevanten Erwägungen berücksichtigt. Der Ausschuss kann den Zeitrahmen jederzeit neu bewerten und an die Sachlage anpassen. Der Ausschuss übermittelt diese Bewertung oder Neubewertung so früh wie möglich an die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss in enger Zusammenarbeit die Lage des Unternehmens, die Umsetzung einschlägiger Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei deren Häufigkeit vom Ausschuss je nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt wird. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.
Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.
(3) Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für eine der folgenden Maßnahmen benötigt werden:
a)
die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;
b)
die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.
Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die EZB, der Ausschuss — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nach entsprechender Unterrichtung dieser Behörden — und die zuständigen nationalen Behörden befugt, das Unternehmen, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen einander weiterzugeben.
(4) Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nach entsprechender Unterrichtung dieser Behörden — an potenzielle Erwerber zu vermarkten, die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um
a)
die Abwicklung dieses Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vorzubereiten;
b)
die vom Ausschuss vorzunehmende Bewertung, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist, durchzuführen.
Beschließt der Ausschuss in Ausübung seiner Befugnisse gemäß Unterabsatz 1, das Unternehmen unmittelbar an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt er den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwaigen präventiven Maßnahmen, die möglicherweise von einem Einlagensicherungssystem ergriffen werden, oder etwaigen Maßnahmen, die möglicherweise von einem institutsbezogenen Sicherungssystem ergriffen werden, sowie den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtlage des Unternehmens gebührend Rechnung.
(5) Der Ausschuss ist befugt, von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde zu verlangen, dass sie
a)
vom betreffenden Unternehmen verlangt, die notwendigen Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung einer digitalen Plattform, zu treffen, um Informationen mit potenziellen Erwerbern oder mit vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern zu teilen.;
b)
ein vorläufiges Abwicklungskonzept für das betreffende Unternehmen erstellt.
Übt der Ausschuss seine Befugnis nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes aus, so findet Artikel 88 Anwendung.
(6) Die vorherige Mitteilung durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Befugnisse ausüben kann.
(7) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 3, 4 und 5 ergriffene Maßnahme.
(8) Die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten in den folgenden Fällen eng zusammen,
a)
wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens oder einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;
b)
wenn sie erwägen, einen der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen;
c)
während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.
Die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.
(9) Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
a)das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst/ablösen; oderb)vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet/zusammenarbeiten.a)Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;b)Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;c)Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen;d)Gewährleistung der Einhaltung aller Anforderungen gemäß Artikel 13c Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 durch das Unternehmen.a)jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, die sie vornehmen oder zu der sie ein Unternehmen oder eine Gruppe verpflichten;b)dass, wenn die Aufsichtstätigkeit es zeigt, die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, und zwar unabhängig von der Anwendung etwaiger Frühinterventionsmaßnahmen;c)die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.a)die Gründe für die Mitteilung;b)einen Überblick über die in Betracht gezogenen Maßnahmen, mit denen der Ausfall des betreffenden Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.a)die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;b)die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.a)die Abwicklung dieses Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vorzubereiten;b)die vom Ausschuss vorzunehmende Bewertung, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist, durchzuführen.a)vom betreffenden Unternehmen verlangt, die notwendigen Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung einer digitalen Plattform, zu treffen, um Informationen mit potenziellen Erwerbern oder mit vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern zu teilen.;b)ein vorläufiges Abwicklungskonzept für das betreffende Unternehmen erstellt.a)wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens oder einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;b)wenn sie erwägen, einen der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen;c)während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.
a)das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst/ablösen; oder
b)vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet/zusammenarbeiten.
a)Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;
b)Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
c)Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen;
d)Gewährleistung der Einhaltung aller Anforderungen gemäß Artikel 13c Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 durch das Unternehmen.
a)jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, die sie vornehmen oder zu der sie ein Unternehmen oder eine Gruppe verpflichten;
b)dass, wenn die Aufsichtstätigkeit es zeigt, die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, und zwar unabhängig von der Anwendung etwaiger Frühinterventionsmaßnahmen;
c)die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.
a)die Gründe für die Mitteilung;
b)einen Überblick über die in Betracht gezogenen Maßnahmen, mit denen der Ausfall des betreffenden Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
a)die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;
b)die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.
a)die Abwicklung dieses Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vorzubereiten;
b)die vom Ausschuss vorzunehmende Bewertung, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist, durchzuführen.
a)vom betreffenden Unternehmen verlangt, die notwendigen Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung einer digitalen Plattform, zu treffen, um Informationen mit potenziellen Erwerbern oder mit vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern zu teilen.;
b)ein vorläufiges Abwicklungskonzept für das betreffende Unternehmen erstellt.
a)wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens oder einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;
b)wenn sie erwägen, einen der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen;
c)während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.
18.„c): der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;“„c)der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;“
„c)der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;“
19.Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Zwecke der Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme gilt ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a)
das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d genannten Voraussetzungen;
b)
das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“
a)das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d genannten Voraussetzungen;b)das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“
a)das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d genannten Voraussetzungen;
b)das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“
20.a): Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus; b) unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann; c) eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Bewertung anfordert. Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit. Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde vorgenommen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Durchführung seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist. Bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b holt die EZB, die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss die für eine solche Bewertung möglicherweise relevanten neuesten verfügbaren Informationen von dem Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls von dem institutsbezogenen Sicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, ein, einschließlich der Information, ob das Einlagensicherungssystem oder das institutsbezogene Sicherungssystem den Ausfall verhindern kann. (1a) Der Ausschuss kann in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz 1 ein Abwicklungskonzept festlegen, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss — sollte er nach Absatz 1 dieses Artikels eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten — seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels unverzüglich der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mit. (3) Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“ — a) — das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus; — b) — unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann; — c) — eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
a): das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;
b): unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;
c): eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
a)Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;
b)
unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;
c)
eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Bewertung anfordert.
Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde vorgenommen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Durchführung seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.
Bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b holt die EZB, die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss die für eine solche Bewertung möglicherweise relevanten neuesten verfügbaren Informationen von dem Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls von dem institutsbezogenen Sicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, ein, einschließlich der Information, ob das Einlagensicherungssystem oder das institutsbezogene Sicherungssystem den Ausfall verhindern kann.
(1a) Der Ausschuss kann in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz 1 ein Abwicklungskonzept festlegen, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss — sollte er nach Absatz 1 dieses Artikels eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten — seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels unverzüglich der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mit.
(3) Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“
a)das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;b)unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;c)eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.b)i): Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“ — „d) — Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“
„d): Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“
i)„d): Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“„d)Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“ii)Die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre.
Kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gefährdet wäre, so kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn die Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn diese gefährdeten Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirksamer erreicht werden könnten.
Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, berücksichtigt und vergleicht er die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die für das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.
Bei der Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt der Ausschuss die Kosten der Abwicklung und eines regulären Insolvenzverfahrens und ist bemüht, die Vernichtung von Werten so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, es sei denn, sie ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.“
d)Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen — entweder mit Bezug auf die Aspekte des Abwicklungskonzepts, in denen ein Ermessensspielraum besteht, in Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, oder mit Bezug auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“
e)Folgende Absätze werden angefügt:
„(11) Sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.
(12) Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
a)Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;
b)
unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;
c)
eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Bewertung anfordert.
Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde vorgenommen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Durchführung seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.
Bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b holt die EZB, die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss die für eine solche Bewertung möglicherweise relevanten neuesten verfügbaren Informationen von dem Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls von dem institutsbezogenen Sicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, ein, einschließlich der Information, ob das Einlagensicherungssystem oder das institutsbezogene Sicherungssystem den Ausfall verhindern kann.
(1a) Der Ausschuss kann in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz 1 ein Abwicklungskonzept festlegen, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss — sollte er nach Absatz 1 dieses Artikels eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten — seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels unverzüglich der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mit.
(3) Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“
a)das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;b)unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;c)eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
a)das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;
b)unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;
c)eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
b)i): Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“ — „d) — Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“
„d): Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“
i)„d): Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“„d)Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“ii)Die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
i)„d): Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“„d)Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“
„d)Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“
ii)Die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre.
Kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gefährdet wäre, so kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn die Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn diese gefährdeten Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirksamer erreicht werden könnten.
Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, berücksichtigt und vergleicht er die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die für das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.
Bei der Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt der Ausschuss die Kosten der Abwicklung und eines regulären Insolvenzverfahrens und ist bemüht, die Vernichtung von Werten so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, es sei denn, sie ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.“
d)Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen — entweder mit Bezug auf die Aspekte des Abwicklungskonzepts, in denen ein Ermessensspielraum besteht, in Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, oder mit Bezug auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“
e)Folgende Absätze werden angefügt:
„(11) Sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.
(12) Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
21.Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 18a
Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
(1) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme ausnahmsweise unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht, und nur in folgenden Fällen:
a)
Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:
i)
einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
ii)
einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
iii)
eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das betreffende Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
b)
bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU;
c)
bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
d)
bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die einem in Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen gewährt wird, und nicht um eine Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.
(2) Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a
a)
sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde bestätigt wurde;
b)
sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen, die für jede dieser Maßnahmen einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet;
c)
sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren; und
d)
dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder im Verlauf mindestens der folgenden zwölf Monate voraussichtlich erleiden wird.
Die vorab festgelegte Strategie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes wird nicht offengelegt, bevor das Unternehmen aus den betreffenden Unterstützungsmaßnahmen aussteigt oder bevor die in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten nicht aufschiebbaren Offenlegungspflichten.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels — wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Form der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii dieses Artikels genannten Unterstützungsmaßnahmen erfolgt — gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist.
Bei der Bewertung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorliegt, lässt die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde Verstöße, die zum Zeitpunkt der Bewertung wirksam behoben worden sind, unberücksichtigt. Kommt die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss, dass ein künftiger Verstoß gegen die in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Anforderungen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist, kann sie ein Unternehmen ausnahmsweise als solvent betrachten, wenn sie feststellt, dass der Verstoß kurzfristiger Natur sein wird und dass wirksame Abhilfemaßnahmen von dem Unternehmen geplant worden sind und von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zum Zeitpunkt der Bewertung als glaubwürdig bewertet worden sind.
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls auf Vor-Ort-Kontrollen durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde. Wenn es nicht möglich ist, diese Überprüfungen oder Kontrollen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, kann die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Quantifizierung auf die Bilanz des Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist. Die Quantifizierung erfolgt so nah wie möglich am Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützungsmaßnahmen und unter Verwendung der jüngsten Informationen, die der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zur Verfügung stehen.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten, indem die Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt und von der EZB oder der betreffenden zuständigen Behörde bestätigt wurde.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, die im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde eine Überschreitung der 2 %-Grenze genehmigen, wenn sie nachgewiesen hat, dass dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles für die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich und angemessen ist. Die Überschreitung der Grenze darf keine Risiken für die rechtzeitige und glaubwürdige Ausführung der vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus Unterstützungsmaßnahmen schaffen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde legt der Kommission die ihrer Genehmigung zur Überschreitung der 2 %-Grenze zugrunde liegende Analyse zum Zwecke jeder etwaigen Bewertung staatlicher Beihilfe vor.
(6) Falls eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet wird, fordert die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen. In dem Abhilfeplan werden die Schritte beschrieben, die zu unternehmen sind, um binnen zwei Jahren aus der Unterstützungsmaßnahme auszusteigen und die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Durch den Abhilfeplan wird die Befugnis der relevanten Behörden, jederzeit zu bewerten oder festzustellen, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, nicht eingeschränkt.
Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, oder hält das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so bewerten die relevanten Behörden, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird.
(7) Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss darüber, ob ihre Bewertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d dieses Artikels genannten Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen sowie die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gegeben sind — erfüllt sind.“
a)i): einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,i)einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,ii)einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,iii)eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das betreffende Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.b)bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU;c)bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU;d)bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die einem in Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen gewährt wird, und nicht um eine Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.a)sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde bestätigt wurde;b)sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen, die für jede dieser Maßnahmen einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet;c)sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren; undd)dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder im Verlauf mindestens der folgenden zwölf Monate voraussichtlich erleiden wird.
a)i): einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,i)einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,ii)einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,iii)eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das betreffende Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
i)einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
ii)einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
iii)eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das betreffende Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
b)bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU;
c)bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
d)bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die einem in Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen gewährt wird, und nicht um eine Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.
a)sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde bestätigt wurde;
b)sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen, die für jede dieser Maßnahmen einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet;
c)sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren; und
d)dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder im Verlauf mindestens der folgenden zwölf Monate voraussichtlich erleiden wird.
22.a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung billigt oder Einwände dagegen erhebt oder — sollte dies früher der Fall sein — zu dem Zeitpunkt, an dem der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 der vorliegenden Verordnung genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft. Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung billigt oder Einwände dagegen erhebt oder — sollte dies früher der Fall sein — zu dem Zeitpunkt, an dem der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 der vorliegenden Verordnung genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft.
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt er sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit seiner Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.
Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.
Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.
In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat oder den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.
Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“
c)Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser siebentägigen Frist aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung billigt oder Einwände dagegen erhebt oder — sollte dies früher der Fall sein — zu dem Zeitpunkt, an dem der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 der vorliegenden Verordnung genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft.
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt er sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit seiner Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.
Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.
Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.
In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat oder den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.
Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“
c)Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser siebentägigen Frist aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“
23.a): Folgender Absatz wird eingefügt: „(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und des Werts der Verbindlichkeiten, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, und der Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags.“a)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und des Werts der Verbindlichkeiten, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, und der Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags.“
b)„a): wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“„a)wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“
a)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und des Werts der Verbindlichkeiten, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, und der Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags.“
b)„a): wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“„a)wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“
„a)wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“
24.a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“ — i) — Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — — — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — — — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — ii) — Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“
i): Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — — — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — — — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
—: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
—: Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
ii): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“
a)i): Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — — — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — — — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
—: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
—: Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
i)—: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“„e)Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“
b)Absatz 2 wird gestrichen.c)„b): bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.“„b)bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.“d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Sind bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung. Der Ausschuss beschließt ein einheitliches Abwicklungskonzept für das Unternehmen, für das die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie für jedes in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unternehmen.“
a)i): Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — — — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — — — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
—: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
—: Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ — „e) — Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
i)—: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“„e)Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“
i)—: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“„e)Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“
„e): Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“„e)Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
„e)Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“
ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“
b)Absatz 2 wird gestrichen.
c)„b): bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.“„b)bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.“
„b)bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.“
d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Sind bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung. Der Ausschuss beschließt ein einheitliches Abwicklungskonzept für das Unternehmen, für das die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie für jedes in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unternehmen.“

25. Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Werden die Abwicklungsinstrumente gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, so wird jeder nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente verbleibende Teil des Unternehmens in geordneter Weise nach dem geltenden nationalen Recht liquidiert. Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn das Bail-in-Instrument auf ein in Abwicklung befindliches Institut für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten angewandt wird. In den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fällen, bei denen die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen würde, kann der Ausschuss beschließen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 nicht auszuüben, wenn diese Instrumente in dem verbleibenden Teil des Unternehmen verbleiben sollen und die Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zusammen mit der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens auf der Grundlage der in Artikel 20 genannten Bewertung gewährleisten würde, dass sie Verluste vor allen anderen Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen würden.“

26.a): Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden; b) der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“ — a) — von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden; — b) — der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“
a): von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;
b): der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“
a)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;
b)
der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“
a)von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;b)der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“b)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
a)
der Fonds einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet hat und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde; und
b)
alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.“
a)der Fonds einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet hat und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde; undb)alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.“c)Absatz 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag:
a)
gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
b)
gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die harte Kernkapitalquote eines der folgenden Institute wiederherzustellen:
i)
entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
ii)
des Brückeninstituts.
13a. Bei der Bewertung nach Absatz 13 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um folgende Zwecke zu erreichen:
a)
um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;
b)
um ausreichendes schließlich des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.“
a)gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, undb)i): entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oderi)entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oderii)des Brückeninstituts.a)um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;b)um ausreichendes schließlich des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
a)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;
b)
der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“
a)von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;b)der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“
a)von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;
b)der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“
b)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
a)
der Fonds einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet hat und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde; und
b)
alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.“
a)der Fonds einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet hat und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde; undb)alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.“
a)der Fonds einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet hat und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde; und
b)alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.“
c)Absatz 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag:
a)
gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
b)
gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die harte Kernkapitalquote eines der folgenden Institute wiederherzustellen:
i)
entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
ii)
des Brückeninstituts.
13a. Bei der Bewertung nach Absatz 13 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um folgende Zwecke zu erreichen:
a)
um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;
b)
um ausreichendes schließlich des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.“
a)gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, undb)i): entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oderi)entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oderii)des Brückeninstituts.a)um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;b)um ausreichendes schließlich des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
a)gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
b)i): entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oderi)entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oderii)des Brückeninstituts.
i)entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
ii)des Brückeninstituts.
a)um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;
b)um ausreichendes schließlich des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
27.a): Der Titel erhält folgende Fassung: „Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch“a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich der in den Absätzen 2a, 2b und 2c dieses Artikels genannten Informationen.“
c)Die folgenden Absätze werden eingefügt:
„(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2b) Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß den Satzungen des ESZB und der EZB erhoben wurden. Für diesen Informationsaustausch gilt Artikel 88 Absatz 6.
(2c) Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen. Die benannten Behörden, die Einlagensicherungssysteme und der Ausschuss stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 88.“
d)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:
a)
unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
b)
wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.
(7) Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden, den zuständigen nationalen Behörden, den benannten Behörden und den Einlagensicherungssystemen eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 bis 2c und 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 74 Absatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“
a)unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;b)wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich der in den Absätzen 2a, 2b und 2c dieses Artikels genannten Informationen.“
c)Die folgenden Absätze werden eingefügt:
„(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2b) Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß den Satzungen des ESZB und der EZB erhoben wurden. Für diesen Informationsaustausch gilt Artikel 88 Absatz 6.
(2c) Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen. Die benannten Behörden, die Einlagensicherungssysteme und der Ausschuss stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 88.“
d)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:
a)
unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
b)
wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.
(7) Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden, den zuständigen nationalen Behörden, den benannten Behörden und den Einlagensicherungssystemen eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 bis 2c und 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 74 Absatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“
a)unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;b)wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.
a)unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
b)wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.

28. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 30a Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen (1) Die Behörden, die die gemäß Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur aggregierten Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 in der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen der einzige oder wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist. (2) Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich oder verhältnismäßig ist. (3) Der Ausschuss gibt die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung weiter. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ( ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj ).“"

29. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Bei den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden — wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen dem Ausschuss eine angemessene Frist für die Beantwortung des Konsultationsersuchens, die nicht geringer als zwei Arbeitstage nach Übermittlung des Ersuchens durch die nationale Abwicklungsbehörde sein darf. Äußert sich der Ausschuss innerhalb dieser Frist nicht oder beantragt er keine Verlängerung, ist davon auszugehen, dass der Ausschuss keine Anmerkungen hat.“

30. Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 45h, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.“

31.a): In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er die nationalen Abwicklungsbehörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er die nationalen Abwicklungsbehörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“
b)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„(5) Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“
a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er die nationalen Abwicklungsbehörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“
b)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„(5) Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“

32. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 41a Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

33.a): In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“ — „aa) — dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“
„aa): dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“
a)„aa): dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“„aa)dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, hat eine Stimme.“
a)„aa): dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“„aa)dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“
„aa)dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, hat eine Stimme.“
34.a): Der Titel erhält folgende Fassung: „Transparenz und Rechenschaftspflicht“a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Transparenz und Rechenschaftspflicht“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Der Ausschuss veröffentlicht seine Strategien, Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und Arbeitspapiere zu Abwicklungen im Allgemeinen und zu den Abwicklungspraktiken und -methoden, die im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzuwenden sind, sofern eine solche Veröffentlichung nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen führt. Dieses Veröffentlichungserfordernis gilt nicht für Dokumente, die Leitlinien oder Anweisungen für interne Abwicklungsteams enthalten, oder andere Dokumente, die ausschließlich für die Zwecke des internen Informationsaustauschs innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus erstellt wurden.“
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
„Transparenz und Rechenschaftspflicht“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Der Ausschuss veröffentlicht seine Strategien, Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und Arbeitspapiere zu Abwicklungen im Allgemeinen und zu den Abwicklungspraktiken und -methoden, die im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzuwenden sind, sofern eine solche Veröffentlichung nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen führt. Dieses Veröffentlichungserfordernis gilt nicht für Dokumente, die Leitlinien oder Anweisungen für interne Abwicklungsteams enthalten, oder andere Dokumente, die ausschließlich für die Zwecke des internen Informationsaustauschs innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus erstellt wurden.“
35.„n): Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“„n)Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“
„n)Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“
36.a): Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil. Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.“a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil. Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.“
a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil. Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.“
37.a): Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“ ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „f) die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“ — i) — der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“ — ii) — Folgender Buchstabe wird angefügt: „f) die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“ — „f) — die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“
i): der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“
ii): Folgender Buchstabe wird angefügt: „f) die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“ — „f) — die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“
„f): die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“
a)i): der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“i)der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“
ii)„f): die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“„f)die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f gilt folgendes Verfahren:
a)
der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor;
b)
der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden;
c)
der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden;
d)
nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor;
e)
der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.
Der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung angemessene Gründe für die Entscheidungen vor, die in Bezug auf das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Instrument getroffen wurden. Eine Zusammenfassung dieser Gründe wird in dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten jährlichen Bericht des Ausschusses veröffentlicht.“
a)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor;b)der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden;c)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden;d)nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor;e)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.
a)i): der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“i)der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“
ii)„f): die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“„f)die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“
i)der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“
ii)„f): die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“„f)die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“
„f)die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f gilt folgendes Verfahren:
a)
der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor;
b)
der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden;
c)
der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden;
d)
nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor;
e)
der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.
Der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung angemessene Gründe für die Entscheidungen vor, die in Bezug auf das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Instrument getroffen wurden. Eine Zusammenfassung dieser Gründe wird in dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten jährlichen Bericht des Ausschusses veröffentlicht.“
a)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor;b)der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden;c)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden;d)nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor;e)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.
a)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor;
b)der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden;
c)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden;
d)nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor;
e)der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.

38. In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen. (2) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.“

39.a): Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“ — „d) — Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“
„d): Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“
a)„d): Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“„d)Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“b)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig.“
c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“
d)Absatz 8 wird gestrichen.
a)„d): Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“„d)Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“
„d)Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“
b)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig.“
c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“
d)Absatz 8 wird gestrichen.

40. Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und einen Entwurf des Stellenplans für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung vor. Falls notwendig, ändert der Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung. (2) Ausgehend von dem vom Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung zur Annahme vor. Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls im Rahmen seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.“

41. Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Plenarsitzung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers Standards für die interne Kontrolle festzulegen und geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.“

42. Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um die Zielausstattung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erreichen, so werden die im Einklang mit Artikel 70 berechneten im Voraus erhobenen Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss kann die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Artikel 70 bis zu drei Jahre lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nach Abschnitt 3 nutzen kann. Machen die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung aus, so werden die Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, zu erreichen. Wenn jedoch die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 20 % der Zielausstattung des Fonds erreicht und die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden die im Voraus erhobenen Beiträge, die durch eine solche Inanspruchnahme erforderlich werden, in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zehn Jahren zu erreichen. Bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.“

43.a): Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.
Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2, so hebt der Ausschuss die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen auf und die Sicherheiten, mit denen die Verpflichtungen unterlegt sind, sind zurückzugeben.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein angemessenes Niveau der im Rahmen des Fonds verfügbaren Finanzmittel aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, ist der Ausschuss in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen bei Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen befugt, einen Betrag festzulegen, den das in Unterabsatz 2 genannte Unternehmen zu dem Fonds in der Form, zu den Bedingungen und zum Zeitplan, wie in der Entscheidung der Abwicklungsbehörde festgelegt, beitragen muss.
Der in Unterabsatz 3 genannte Beitrag darf den Betrag der gemäß Unterabsatz 2 aufgehobenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht übersteigen.“
a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.
Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2, so hebt der Ausschuss die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen auf und die Sicherheiten, mit denen die Verpflichtungen unterlegt sind, sind zurückzugeben.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein angemessenes Niveau der im Rahmen des Fonds verfügbaren Finanzmittel aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, ist der Ausschuss in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen bei Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen befugt, einen Betrag festzulegen, den das in Unterabsatz 2 genannte Unternehmen zu dem Fonds in der Form, zu den Bedingungen und zum Zeitplan, wie in der Entscheidung der Abwicklungsbehörde festgelegt, beitragen muss.
Der in Unterabsatz 3 genannte Beitrag darf den Betrag der gemäß Unterabsatz 2 aufgehobenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht übersteigen.“

44. Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der Zielausstattung gemäß Artikel 69 nicht übersteigen.“

45. In Artikel 74 wird folgender Absatz angefügt: „Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen benötigen.“

46.a): Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“ — „e) — für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“
„e): für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“
a)„e): für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“„e)für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Findet Absatz 3 Anwendung, so wird jede variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zeiträume vor dem Ausfall des Instituts, die vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht ausgezahlt oder nicht erdient wurde, gestrichen. Die variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, auf die die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, einen Anspruch erworben haben oder die ihnen ausgezahlt wurden, ist von ihnen zurückzugeben oder zurückzuzahlen, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie nicht an dem Verhalten beteiligt oder dafür nicht verantwortlich waren, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat.
Dieser Absatz gilt nicht für variable Vergütungen, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, die tarifvertraglich geregelt sind.“
c)Folgende Absätze werden angefügt:
„(5) Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.
(6) Die in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“
a)„e): für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“„e)für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“
„e)für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Findet Absatz 3 Anwendung, so wird jede variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zeiträume vor dem Ausfall des Instituts, die vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht ausgezahlt oder nicht erdient wurde, gestrichen. Die variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, auf die die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, einen Anspruch erworben haben oder die ihnen ausgezahlt wurden, ist von ihnen zurückzugeben oder zurückzuzahlen, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie nicht an dem Verhalten beteiligt oder dafür nicht verantwortlich waren, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat.
Dieser Absatz gilt nicht für variable Vergütungen, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, die tarifvertraglich geregelt sind.“
c)Folgende Absätze werden angefügt:
„(5) Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.
(6) Die in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“
47.Artikel 79 erhält folgende Fassung:
„Artikel 79
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, die folgenden Beträge beiträgt:
a)
bei Anwendung des Bail-in-Instruments für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 27 Absatz 13 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;
b)
bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, die zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führt:
i)
den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und
ii)
gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten umfasst und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 27 Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, und falls der Schwellenwert nach Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch den Beitrag der Anteilseigner und der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung nicht erreicht wird, beträgt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems
a)
den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der Einlagen nach Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als gedeckte Einlagen und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken, und
b)
gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.
Sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, sieht das in Abwicklung befindliche Institut davon ab, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie Beiträge im Zusammenhang mit hartem Kernkapital zu leisten oder Zahlungen in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen, und andere Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, auszuüben.
(3) Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, veräußert das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Das Einlagensicherungssystem vermarktet die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Eigentumstitel offen und transparent. Bei jeder Veräußerung dieser Art werden die genannten Anteile oder Titel nicht falsch dargestellt, es wird nicht zwischen potenziellen Erwerbern diskriminiert und die Veräußerung erfolgt zu marktüblichen Bedingungen.
(4) Der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, nach Absatz 2 dieses Artikels wird auf den Schwellenwert nach Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a angerechnet, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Gesamtwert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Einzelbasis übersteigt nicht 80 Mrd. EUR;
b)
das in Abwicklung befindliche Institut wurde in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Liquidationseinheit eingestuft;
c)
die Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie alle Verbindlichkeiten, die nicht mehr als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, da sie die Bedingung nach Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, wurden vollständig für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen nach Auffassung des Ausschusses die Umstände nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zutreffen;
d)
bei einem in Abwicklung befindlichen Institut ist die Anforderung nach Artikel 12 Absatz 1 mindestens ebenso hoch wie die Anforderung nach Artikel 12d Absatz 5a;
e)
das in Abwicklung befindliche Institut hat in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen innerhalb des Vierjahreszeitraums, der einen Tag vor dem ersten Tag dreier vollständiger Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, endet, nicht gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden gemäß Artikel 12k Absätze 1 und 2 bestimmten Zwischenziele, verstoßen.
Hat die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss mindestens eine der Maßnahmen nach Artikel 12j Absatz 1 angewandt, um gegen einen Verstoß gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen, so berücksichtigt der Ausschuss für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels Verstöße gegen die genannte Anforderung während der vier vollständigen Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht.
Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes gilt nicht für die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.
(5) Ermöglicht der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels samt dem von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleisteten Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Inanspruchnahme des Fonds, so wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um den in Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert zu erreichen. Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Fonds entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 27 und 76 für die Nutzung des Fonds festgelegt sind.
Hat ein in Abwicklung befindliches Institut einen Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR, so liegt der Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß diesem Absatz nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts.
(6) Findet Absatz 4 dieses Artikels Anwendung und sind die Bedingungen nach Artikel 27 Absatz 9 erfüllt, so leistet das Einlagensicherungssystem einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der Verluste, die gedeckte Einlagen erlitten hätten, wenn die gedeckten Einlagen in dem gleichen Verhältnis Verluste erlitten hätten, wie die Gläubiger mit demselben Rang in der nationalen Insolvenzrangfolge erlitten haben.
Die Kosten für den zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigen nicht die gemäß Artikel 20 Absatz 9 geschätzten Verluste, die es erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(7) In jedem Fall übersteigt der Gesamtbeitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Abwicklungsmaßnahme gemäß diesem Artikel nicht den Betrag nach Artikel 11e Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU.
Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach diesen Bestimmungen nicht 62,5 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU.
Die benannte Behörde kann beschließen, dass die Obergrenze nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes keine Anwendung findet, wenn der Ausschuss dieser benannten Behörde eine Begründung dafür vorlegt, dass ein Beitrag des Einlagensicherungssystems in Höhe von mehr als 62,5 % seiner Zielausstattung erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten.
Wird das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht die gemäß Artikel 20 Absatz 9 geschätzten Verluste, die das Einlagensicherungssystem bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätte.
Das Einlagensicherungssystem unterrichtet den Ausschuss auf Anfrage umgehend über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Beträge.
(8) Der Ausschuss legt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß diesem Artikel fest und teilt seine Entscheidung der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem mit. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.
(9) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der Einlagen, die übertragen werden, der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.
(10) Wenn das Einlagensicherungssystem einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen leistet, findet Artikel 76 Absatz 3a Anwendung.
(11) Wurde die Inanspruchnahme des Fonds für ein in Abwicklung befindliches Institut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR durch den Beitrag eines Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 4 ermöglicht, erstattet der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Bericht über das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept und erläutert insbesondere, warum der Beitrag des Einlagensicherungssystems und die Inanspruchnahme des Fonds erforderlich waren. Der Bericht wird innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Abwicklungskonzepts vorgelegt.“
a)bei Anwendung des Bail-in-Instruments für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 27 Absatz 13 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;b)i): den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; undi)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; undii)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.a)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der Einlagen nach Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als gedeckte Einlagen und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken, undb)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.a)Der Gesamtwert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Einzelbasis übersteigt nicht 80 Mrd. EUR;b)das in Abwicklung befindliche Institut wurde in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Liquidationseinheit eingestuft;c)die Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie alle Verbindlichkeiten, die nicht mehr als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, da sie die Bedingung nach Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, wurden vollständig für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen nach Auffassung des Ausschusses die Umstände nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zutreffen;d)bei einem in Abwicklung befindlichen Institut ist die Anforderung nach Artikel 12 Absatz 1 mindestens ebenso hoch wie die Anforderung nach Artikel 12d Absatz 5a;e)das in Abwicklung befindliche Institut hat in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen innerhalb des Vierjahreszeitraums, der einen Tag vor dem ersten Tag dreier vollständiger Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, endet, nicht gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden gemäß Artikel 12k Absätze 1 und 2 bestimmten Zwischenziele, verstoßen.
a)bei Anwendung des Bail-in-Instruments für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 27 Absatz 13 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;
b)i): den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; undi)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; undii)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.
i)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und
ii)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.
a)den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der Einlagen nach Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als gedeckte Einlagen und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken, und
b)gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.
a)Der Gesamtwert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Einzelbasis übersteigt nicht 80 Mrd. EUR;
b)das in Abwicklung befindliche Institut wurde in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Liquidationseinheit eingestuft;
c)die Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie alle Verbindlichkeiten, die nicht mehr als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, da sie die Bedingung nach Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, wurden vollständig für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen nach Auffassung des Ausschusses die Umstände nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zutreffen;
d)bei einem in Abwicklung befindlichen Institut ist die Anforderung nach Artikel 12 Absatz 1 mindestens ebenso hoch wie die Anforderung nach Artikel 12d Absatz 5a;
e)das in Abwicklung befindliche Institut hat in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen innerhalb des Vierjahreszeitraums, der einen Tag vor dem ersten Tag dreier vollständiger Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, endet, nicht gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden gemäß Artikel 12k Absätze 1 und 2 bestimmten Zwischenziele, verstoßen.
48.Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 79a
Akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds und von Einlagensicherungssystemen
(1) Sobald die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 10 % der Zielausstattung des Fonds erreicht, stellt der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung Leitlinien für die Inanspruchnahme des Fonds, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, bereit. Der Ausschuss folgt in seiner Präsidiumssitzung diesen Leitlinien bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen, bis der Fonds vollständig aufgefüllt ist.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien werden vom Ausschuss auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 52 Absatz 2 angenommen.
(2) Sobald die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 20 % der Zielausstattung des Fonds erreicht, unterrichtet der Ausschuss den Rat und die Kommission.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen überprüft die Kommission Folgendes:
a)
die Funktionsweise der Bestimmungen zu den Beiträgen von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall, die die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglichen;
b)
ob die in den Artikeln 69, 70 und 71 festgelegten Regelungen für die Erhebung von Beiträgen, nachdem die Inanspruchnahme des Fonds durch die Beiträge der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, angemessen sind.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 79b
Berichterstattung über Liquidität im Abwicklungsfall
Bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage der Liquidität im Abwicklungsfall vor.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird eine Bestandsaufnahme der bestehenden Regelungen für die Bereitstellung von Liquidität im Abwicklungsfall, einschließlich sowohl privater als auch öffentlicher Mechanismen, vorgenommen und untersucht, wie vorübergehende Liquiditätsdefizite am effizientesten behoben werden können, wobei alle einschlägigen Entwicklungen auf internationaler Ebene zu berücksichtigen sind. Der Bericht soll konkrete politische Optionen aufzeigen.“
a)die Funktionsweise der Bestimmungen zu den Beiträgen von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall, die die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglichen;b)ob die in den Artikeln 69, 70 und 71 festgelegten Regelungen für die Erhebung von Beiträgen, nachdem die Inanspruchnahme des Fonds durch die Beiträge der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, angemessen sind.
a)die Funktionsweise der Bestimmungen zu den Beiträgen von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall, die die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglichen;
b)ob die in den Artikeln 69, 70 und 71 festgelegten Regelungen für die Erhebung von Beiträgen, nachdem die Inanspruchnahme des Fonds durch die Beiträge der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, angemessen sind.

49. Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 angenommenen Beschluss einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und individuell betrifft.“

50.a): Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, benannten Behörden, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, Versicherungsaufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.“a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, benannten Behörden, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, Versicherungsaufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„(8) Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege — auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 dieses Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden — sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 dieses Artikels genannte Interessen überwiegt. Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung.“
a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, benannten Behörden, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, Versicherungsaufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.“
b)Folgender Absatz wird angefügt:
„(8) Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege — auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 dieses Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden — sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 dieses Artikels genannte Interessen überwiegt. Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung.“

51. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 93a Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von Artikel 12c Absatz 1a können Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden und die in Artikel 12c Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 12d Absatz 2a Unterabsatz 2 oder Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 11. Mai 2029 im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein. (2) Im Hinblick auf vor dem 12. Mai 2028 vom Ausschuss festgelegte Übergangszeiträume für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 12f oder 12g der vorliegenden Verordnung beziehungsweise der Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 der vorliegenden Verordnung ergeben, durch Unternehmen gilt Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/808 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht. Verordnung (EU) 2026/808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen ( ABl. L, 2026/808, 20.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/808/oj ).“"

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Mai 2028.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 2, 3 und 4, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstaben a, b und d Ziffer ii, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 15 Buchstaben b und d, Nummer 20 Buchstabe d, Nummer 20 Buchstabe e in Bezug auf Artikel 18 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, Nummer 22, Nummer 24 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 24 Buchstaben b und d, Nummer 27, Nummern 29 bis 41, Nummer 45, Nummer 48 betreffend Artikel 79b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie Nummern 49 und 50 der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 11. Juni 2026.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU

1 ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19 .

2 ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161 .

3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 ( ABl. C, C/2025/3752, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3752/oj ) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 5. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj ).

5 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ( ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj ).

6 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj ).

7 Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/oj ).

8 Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ( ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/877/oj ).

9 Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG ( ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/879/oj ).

10 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ( ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj ).

11 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ( ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj ).

12 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme ( ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/49/oj ).

13 Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger ( ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/9/oj ).

14 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ( ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj ).

15 Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 ( ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj ).

16 Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU ( ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj ).

17 Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2533/oj ).

18 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ( ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj ).

19 Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung ( ABl. L, 2026/806, 20.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/806/oj ).

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

  3. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 () und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 5. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 2

  4. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). 2

  5. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (, ELI: ). 2

  6. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (, ELI: ). 2

  7. Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (, ELI: ). 2

  8. Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (, ELI: ). 2

  9. Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (, ELI: ). 2

  10. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (, ELI: ). 2

  11. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (, ELI: ). 2

  12. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (, ELI: ). 2

  13. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (, ELI: ). 2

  14. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (, ELI: ). 2

  15. Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (, ELI: ). 2

  16. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (, ELI: ). 2

  17. Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (, ELI: ). 2

  18. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (, ELI: ). 2

  19. Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (). 2

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