32026R0766•Durchführungsverordnung (EU) 2026/766 der Kommission vom 8. April 2026 zur Änderung und Berichtigung die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status seuchenfrei in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis und die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878
32026R0766Regulation17 de abr. de 2026
vom 8. April 2026
zur Änderung und Berichtigung die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis und die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) 1 , insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Sie gilt seit dem 20. April 2021 und enthält Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Unionsvorschriften, die mit ihr aufgehoben und ersetzt werden. In dieser Hinsicht wird mit Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgehoben, in der die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, und in Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken bis zum 21. April 2026 weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt.
(2) Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 3 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 4 erlassen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 enthält Vorschriften für die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis -Infektionen bei Hunden, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet oder in Teile des Hoheitsgebiets bestimmter Mitgliedstaaten bestimmt sind, darunter Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten, mit dem Ziel zu verhindern, dass sich ein Befall mit Echinococcus multilocularis auf Teile der Union ausbreitet, die amtlich für frei von dieser Seuche befunden wurden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 sind die Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten aufgeführt, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 hinsichtlich der Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis -Infektionen bei Hunden erfüllen.
(3) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen im Sinne ihres Artikels 4 Nummer 18 sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. Ferner ist in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.
(4) Beim Befall mit Echinococcus multilocularis handelt es sich um eine gelistete Seuche und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 um eine Seuche, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die tierseuchenrechtliche Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht auf andere Teile der Union ausbreitet, die in Bezug auf diese Seuche amtlich seuchenfrei sind.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 5 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wurde kürzlich mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/134 der Kommission 6 dahin gehend geändert werden, dass detaillierte Vorschriften zur Überwachung, einschließlich der Diagnosemethoden, sowie zu den seuchenspezifischen Anforderungen an die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis und die Aufrechterhaltung dieses Status der Seuchenfreiheit festgelegt wurden.
(7) In Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/134 geänderten Fassung sind ferner die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die gelisteten Tierseuchen, einschließlich des Befalls mit Echinococcus multilocularis , unter Verweis auf die Mitgliedstaaten und die Zonen dieser Mitgliedstaaten festgelegt, für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Bezug auf diese gelistete Seuche der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde. Da bestimmte Mitgliedstaaten als amtlich frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis anerkannt und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 entsprechend gelistet wurden, sollte auch sichergestellt werden, dass für die Mitgliedstaaten und die Zonen dieser Mitgliedstaaten, für die vor Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, auch gemäß der genannten Delegierten Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wird.
(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 7 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status „seuchenfrei“ sowie mit den bestehenden genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Angesichts der Änderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/134 kürzlich an der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 vorgenommen wurden, sollte in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 ein neuer Artikel 19a zum Befall mit Echinococcus multilocularis eingefügt werden wie auch ein neuer Anhang XIX, in dem gemäß den Bedingungen in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Mitgliedstaaten oder die Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis aufgeführt werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Da die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/134 an der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 vorgenommenen Änderungen ab dem 22. April 2026 gelten, sollten auch die Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung hinsichtlich des Befalls mit Echinococcus multilocularis an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 vorgenommen werden, ab diesem Datum gelten.
(11) Da ferner die Listen in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 infolge der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen durch die Listen im neuen Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 ersetzt werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 aufgehoben werden.
(12) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) in Anhang VIII Teil I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/293 der Kommission 8 wurde die Tabelle in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 dahin gehend geändert, dass mehrere Zonen Polens als Zonen gelistet wurden, die in Bezug auf die Infektion mit BTV nicht den Status „seuchenfrei“ aufweisen. Nun wurde jedoch ein Fehler entdeckt, da diese Zonen nach wie vor die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV erfüllen. Daher muss der Eintrag für Polen in Anhang VIII Teil I entsprechend berichtigt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Artikel 19a eingefügt: „Artikel 19a Befall mit Echinococcus multilocularis Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis sind in Anhang XIX aufgeführt.“
2. Es wird ein neuer Anhang XIX nach Maßgabe von Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angefügt.
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620
Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 wird aufgehoben.
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1 und 3 gelten ab dem 22. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj .
2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ( ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj ).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis -Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 ( ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/772/oj ).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis -Infektionen bei Hunden erfüllen ( ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/878/oj ).
5 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj ).
6 Delegierte Verordnung (EU) 2026/134 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend die Überwachung und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis ( ABl. L, 2026/134, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/134/oj ).
7 Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen ( ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj ).
8 Durchführungsverordnung (EU) 2026/293 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Anhänge I bis IV, VII, VIII, XI und XIII sowie zur Berichtigung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen ( ABl. L, 2026/293, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/293/oj ).
TEIL A
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird folgender Anhang XIX angefügt:
„ ANHANG XIX BEFALL MIT ECHINOCOCCUS MULTILOCULARIS TEIL I Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß den Bedingungen des Anhangs V Teil V Abschnitt 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Mitgliedstaat Gebiet Malta Gesamtes Hoheitsgebiet TEIL II Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß den Bedingungen des Anhangs V Teil V Abschnitt 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Mitgliedstaat Gebiet Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet Irland Gesamtes Hoheitsgebiet Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss ( ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87 ) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. “
TEIL B
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620
In Teil I von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 erhält der Eintrag für Polen folgende Fassung:
„Polen Das gesamte Hoheitsgebiet Polens mit Ausnahme von: województwo dolnośląskie; województwo kujawsko-pomorskie; województwo lubuskie; województwo łódzkie; województwo opolskie; województwo pomorskie; województwo śląskie; województwo warmińsko-mazurskie; województwo wielkopolskie; województwo zachodniopomorskie; w województwie małopolskim: powiat chrzanowski, powiat olkuski, powiat oświęcimski, w województwie mazowieckim: powiat ciechanowski, powiat gostyniński, powiat makowski, powiat mławski, powiat ostrołęcki, miasto na prawach powiatu Ostrołęka, powiat płocki, miasto na prawach powiatu Płock, powiat przasnyski, powiat pułtuski, powiat sierpecki, powiat żuromiński, w powiecie nowodworskim: gmina Nasielsk, w powiecie ostrowskim: gmina Andrzejewo, gmina Ostrów Mazowiecka, miasto Ostrów Mazowiecka, gmina Stary Lubotyń, gmina Wąsewo, w powiecie płońskim: gmina Baboszewo, gmina Czerwińsk nad Wisłą, gmina Dzierzążnia, gmina Joniec, gmina Naruszewo, gmina Nowe Miasto, gmina Płońsk, miasto Płońsk, gmina Raciąż, miasto Raciąż, gmina Sochocin, w powiecie sochaczewskim: gmina Brochów, gmina Iłów, gmina Młodzieszyn, gmina Nowa Sucha, gmina Rybno, gmina Sochaczew, miasto Sochaczew, w powiecie wyszkowskim: gmina Długosiodło, gmina Rząśnik, gmina Somianka; w województwie podlaskim: powiat augustowski, powiat białostocki, miasto na prawach powiatu Białystok, powiat grajewski, powiat kolneński, powiat łomżyński, miasto na prawach powiatu Łomża, powiat moniecki, powiat sejneński, powiat sokólski, powiat suwalski, miasto na prawach powiatu Suwałki, powiat zambrowski, w powiecie wysokomazowieckim: gmina Czyżew, gmina Kobylin-Borzymy, gmina Kulesze Kościelne, gmina Nowe Piekuty, gmina Sokoły, gmina Szepietowo, gmina Wysokie Mazowieckie, miasto Wysokie Mazowieckie.“
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2026/134 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend die Überwachung und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2026/293 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Anhänge I bis IV, VII, VIII, XI und XIII sowie zur Berichtigung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (). ↩ ↩2
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