Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal Brandverhalten

32026R0331Regulation11 de mai. de 2026

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vom 13. Februar 2026

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Hersteller hinreichend detaillierte Leistungsklassen von Produkten innerhalb der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichteten harmonisierten Zone angeben können, ist es erforderlich, Leistungsklassen festzulegen, die an die neuesten Entwicklungen von Technologie und Markt angepasst sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“ festgelegt. Diese Leistungsklassen sind jedoch im Rahmen der der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht anwendbar. Zur Wahrung der Kontinuität des Systems empfahl die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung daher der Kommission, die gleichen wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 genannten Leistungsklassen festzulegen.

(3) Die Kommission sollte daher die Leistungsklassen festlegen, die für die Erklärung in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“ zu verwenden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“ von Produkten werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Februar 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj .

2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/364/oj ).

3 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ( ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj ).

A. SYMBOLE

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Symbole:

Für alle Klassen
ΔΤTemperaturanstieg
ΔmMasseverlust
t fDauer der Entflammung
PCSBruttobrennwert
LFSseitliche Flammenausbreitung
SMOGRARauchentwicklungsrate
Für alle Klassen außer Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
FIGRAFeuerausbreitungsrate
THRWärmefreisetzung
TSPRauchentwicklung insgesamt
FsFlammenausbreitung.
Nur für Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
HRR sm30 , kWWärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s;
SPR sm60 , m 2 /sRauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s;
HRR-Spitzenwert, kWSpitzenwert der HRR sm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle
SPR-Spitzenwert, m 2 /sSpitzenwert der SPR sm60 zwischen Prüfbeginn und -ende
THR 1200 , MJWärmefreisetzung (HRR sm30 ) insgesamt vom Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle
TSP 1200 , m 2Rauchentwicklung insgesamt (HRR sm60 ) vom Prüfbeginn bis -ende
FIGRA, W/sIndex der Feuerausbreitungsrate, definiert als größter Quotient von HRR sm30 , ohne den Anteil der Flammenquelle und Zeit. Grenzwerte: HRR sm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ
FSFlammenausbreitung (Länge der Beschädigung)
HFlammenausbreitung.

B. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Material“ bezeichnet einen einzelnen Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen;

(2) „homogenes Produkt“ bezeichnet ein Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt;

(3) „nicht homogenes Produkt“ bezeichnet ein Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt und das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht;

(4) „wesentlicher Bestandteil“ bezeichnet ein Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von ≥ 1,0 kg/m 2 oder einer Dicke von ≥ 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil;

(5) „nicht wesentlicher Bestandteil“ bezeichnet ein Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m 2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil. Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die ohne wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten aneinander angrenzen, gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und werden nach den Kriterien für eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, klassifiziert;

(6) „innerer nicht wesentlicher Bestandteil“ bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird;

(7) „äußerer nicht wesentlicher Bestandteil“ bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.

C. LEISTUNGSKLASSEN IN BEZUG AUF DAS WESENTLICHE MERKMAL „BRANDVERHALTEN“ VON PRODUKTEN

Allgemeine Bestimmungen

Die einschlägigen Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien werden in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, den europäischen Bewertungsdokumenten, den europäischen Normen für die Klassifizierung des Brandverhaltens und den europäischen Prüfnormen vollständig beschrieben oder aufgeführt.

1. Produkte mit Ausnahme von Bodenbelägen, linearen Rohrisolierungsprodukten und elektrischen Kabeln

Tabelle 1

KlassePrüfverfahrenKlassifizierungskriterienZusätzliche Klassifikation
A1Nichtbrennbarkeitsprüfung 1 ;
und
ΔΤ ≤ 30 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
t f = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)
VerbrennungswärmeprüfungPCS ≤ 2,0 MJkg -1 1 ;
und
PCS ≤ 2,0 MJkg -1 2 3 ;
und
PCS ≤ 1,4 MJm -2 4 ;
und
PCS ≤ 2,0 MJkg -1 5 ;
A2Nichtbrennbarkeitsprüfung 1 ;
oder
ΔΤ ≤ 50 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
t f ≤ 20 s.
Verbrennungswärmeprüfung;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg -1 1 ;
und
PCS ≤ 4,0 MJm -2 2 ;
und
PCS ≤ 4,0 MJm -2 4 ;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg -1 5 ;
Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands).FIGRA 0,2MJ ≤ 120 Ws -1 ;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR 600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 6 ;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7 .
BPrüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA 0,2MJ ≤ 120 Ws -1 ;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR 600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 6 ;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7 .
Entzündbarkeitsprüfung 8 :
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
CPrüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA 0,4MJ ≤ 250 Ws -1 ;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR 600s ≤ 15 MJ.
Rauchentwicklung 6 ;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7 .
Entzündbarkeitsprüfung 8 :
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
DPrüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA 0,4MJ ≤ 750 Ws -1 .Rauchentwicklung 6 ;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7 .
Entzündbarkeitsprüfung 8 :
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
EEntzündbarkeitsprüfung 8 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.brennendes Abtropfen/Abfallen 9
FEntzündbarkeitsprüfung 8 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.
1 Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.
2 Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.
3 Alternativ kann ein äußerer nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ≤ 2,0 MJm -2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands: FIGRA ≤ 20 Ws -1 ; und
LFS < Kante des Probekörpers und
THR 600s ≤ 4,0 MJ; und
s1; und
d0.
4 Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.
5 Für das Produkt als Ganzes.
6 s1 = SMOGRA ≤ 30 m 2 s -2 und TSP 600s ≤ 50 m 2 ;
s2 = SMOGRA ≤ 180 m 2 s -2 und TSP 600s ≤ 200 m 2 ;
s3 = weder s1 noch s2.
7 d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d2 = weder d0 noch d1;
Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung.
8 Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.
9 Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung;
Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung.

2. Bodenbeläge

Tabelle 2

KlassePrüfverfahrenKlassifizierungskriterienZusätzliche Klassifikation
A1 FLNichtbrennbarkeitsprüfung 10 ;
und
ΔΤ ≤ 30 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
t f = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)
Verbrennungswärmeprüfung.PCS ≤ 2,0 MJkg -1 10 ;
und
PCS ≤ 2,0 MJkg -1 11 ;
und
PCS ≤ 1,4 MJm -2 12 ;
und
PCS ≤ 2,0 MJkg -1 13 ;
A2 FLNichtbrennbarkeitsprüfung 10 ;
oder
ΔΤ ≤ 50 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
t f ≤ 20 s.
Verbrennungswärmeprüfung;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg -1 10 ;
und
PCS ≤ 4,0 MJm -2 11 ;
und
PCS ≤ 4,0 MJm -2 12 ;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg -1 13 ;
Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 14 .Kritische Strahlungsintensität 15 ≥ 8,0 kWm –2 .Rauchentwicklung 16 .
B FLBestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 14
und
Kritische Strahlungsintensität 15 ≥ 8,0 kWm –2 .Rauchentwicklung 16 .
Entzündbarkeitsprüfung 17 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
C FLBestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 14
und
Kritische Strahlungsintensität 15 ≥ 4,5 kWm –2 .Rauchentwicklung 16 .
Entzündbarkeitsprüfung 17 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
D FLBestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 14
und
Kritische Strahlungsintensität 15 ≥ 3,0 kWm –2 .Rauchentwicklung 16 .
Entzündbarkeitsprüfung 17 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
E FLEntzündbarkeitsprüfung 17 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
F FLEntzündbarkeitsprüfung 17 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.
10 Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.
11 Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.
12 Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.
13 Für das Produkt als Ganzes.
14 Prüfdauer = 30 Minuten.
15 Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d. h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht).
16 s1 = Rauch ≤ 750 % min;
s2 = nicht s1.
17 Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

3. Lineare Rohrisolierungsprodukte

Tabelle 3

KlassePrüfverfahrenKlassifizierungskriterienZusätzliche Klassifikation
A1 LNichtbrennbarkeitsprüfung 18 ;
und
ΔΤ ≤ 30 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
t f = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)
Verbrennungswärmeprüfung.PCS ≤ 2,0 MJkg -1 18 ;
und
PCS ≤ 2,0 MJkg -1 19 ;
und
PCS ≤ 1,4 MJm -2 20 ;
und
PCS ≤ 2,0 MJkg -1 21 ;
A2 LNichtbrennbarkeitsprüfung 18 ;
oder
ΔΤ ≤ 50 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
t f ≤ 20 s.
Verbrennungswärmeprüfung;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg -1 18 ;
und
PCS ≤ 4,0 MJm -2 19 ;
und
PCS ≤ 4,0 MJm -2 20 ;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg -1 21 ;
Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands.FIGRA 0,2MJ ≤ 270 Ws -1 ;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR 600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 22
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 23 .
B LPrüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA 0,2MJ ≤ 270 Ws -1
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR 600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 22
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 23 .
Entzündbarkeitsprüfung 24 :
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
C LPrüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA 0,2MJ ≤ 460 Ws -1 ;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR 600s ≤ 15 MJ.
Rauchentwicklung 22
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 23 .
Entzündbarkeitsprüfung 24 :
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
D LPrüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA 0,4MJ ≤ 2 100 Ws -1
und
THR 600s ≤ 100 MJ.
Rauchentwicklung 22
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 23 .
Entzündbarkeitsprüfung 24 :
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
E LEntzündbarkeitsprüfung 24 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.brennendes Abtropfen/Abfallen 25 .
F LEntzündbarkeitsprüfung 24 :
Beanspruchung = 15 s.
Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.
18 Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.
19 Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.
20 Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.
21 Für das Produkt als Ganzes.
22 s1 = SMOGRA ≤ 105 m 2 s -2 und TSP 600s ≤ 250 m 2 ;
s2 = SMOGRA ≤ 580 m 2 s -2 und TSP 600s ≤ 1 600 m 2 ;
s3 = weder s1 noch s2.
23 d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d2 = weder d0 noch d1;
Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung.
24 Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.
25 Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung;
Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung.

4. Elektrische Kabel

Tabelle 4

KlassePrüfverfahrenKlassifizierungskriterienZusätzliche Klassifikation
A caVerbrennungswärmeprüfung.PCS ≤ 2,0 MJkg -1 26 .
B1 caPrüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW)
und
FS ≤ 1,75 m
und
THR 1200s ≤ 10 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW
und
FIGRA ≤ 120 Ws -1 .
Rauchentwicklung 27 28
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 29
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 30 .
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung.H ≤ 425 mm.
B2 caPrüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)
und
FS ≤ 1,5 m
und
THR 1200s ≤ 15 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW
und
FIGRA ≤ 150 Ws -1 .
Rauchentwicklung 27 31
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 29
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 30 .
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung.H ≤ 425 mm.
C caPrüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)
und
FS ≤ 2,0 m
und
THR 1200s ≤ 30 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW
und
FIGRA ≤ 300 Ws -1 .
Rauchentwicklung 27 31
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 29
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 30 .
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung.H ≤ 425 mm.
D caPrüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)
und
THR 1200s ≤ 70 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW
und
FIGRA ≤ 1 300 Ws -1 .
Rauchentwicklung 27 31
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 29
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 30 .
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung.H ≤ 425 mm.
E caVertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung.H ≤ 425 mm.
F caVertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung.H > 425 mm.
a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3;

Footnotes

  1. Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3 4 5 6 7

  2. s2 = TSP1200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s; 2 3 4 5

  3. Alternativ kann ein äußerer nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ≤ 2,0 MJm-2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands: FIGRA ≤ 20 Ws-1; und 2 3 4

  4. Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3

  5. Für das Produkt als Ganzes. 2 3

  6. s1 = SMOGRA ≤ 30 m2s-2 und TSP600s ≤ 50 m2; 2 3 4 5

  7. d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; 2 3 4 5

  8. Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. 2 3 4 5 6

  9. Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung; 2

  10. Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3 4 5

  11. Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3

  12. Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3

  13. Für das Produkt als Ganzes. 2 3

  14. Prüfdauer = 30 Minuten. 2 3 4 5

  15. Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d. h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht). 2 3 4 5

  16. s1 = Rauch ≤ 750 % min; 2 3 4 5

  17. Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. 2 3 4 5 6

  18. Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3 4 5

  19. Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3

  20. Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 2 3

  21. Für das Produkt als Ganzes. 2 3

  22. s1 = SMOGRA ≤ 105 m2s-2 und TSP600s ≤ 250 m2; 2 3 4 5

  23. d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; 2 3 4 5

  24. Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. 2 3 4 5 6

  25. Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung; 2

  26. Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (d. h. Ummantelung) des Produkts.

  27. s1 = TSP1200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s; 2 3 4

  28. Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW) ermittelt worden sein.

  29. d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1 200 s; 2 3 4

  30. Säuregehalt der bei der Prüfung brennender Kabel entstehenden Gase: 2 3 4

  31. Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) ermittelt worden sein. 2 3

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