32026R0256•Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 der Kommission vom 30. Januar 2026 über die Datenmeldung gemäß Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission
32026R0256Regulation29 de abr. de 2026
vom 30. Januar 2026
über die Datenmeldung gemäß Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 1 , insbesondere auf Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission 2 sind Bestimmungen über die Meldung von Daten an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“), Einzelheiten der zu meldenden Energiegroßhandelsprodukte und Fundamentaldaten sowie geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.
(2) In Anbetracht der Entwicklung der Energiemärkte und der Energiekrise wurde die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 im Mai 2024 überarbeitet, um ihren Anwendungsbereich hinsichtlich der Energiegroßhandelsprodukte zu erweitern und eine Reihe zusätzlicher Arten von Transaktionen einzuführen, die der Agentur zu melden sind, um die wirksame Aufsicht der Agentur über die Energiegroßhandelsmärkte zu gewährleisten und weiter zu verbessern und zu stärken. Diesen Änderungen muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Rechnung tragen.
(3) Ausgehend von der umfassenden Erfahrung der Agentur mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sind zusätzliche Änderungen erforderlich, um die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte durch die Verbesserung des Melderahmens zu stärken und den Verwaltungsaufwand durch die Vereinfachung des Meldeverfahrens nach diesem Rahmen zu verringern.
(4) Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(5) Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Transaktionen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs- und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom, Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas (LNG), und Wasserstoff.
(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Agentur zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.
(7) Die Marktteilnehmer sollten der Agentur fortlaufend Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport oder der Speicherung von Strom und Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Transport von Erdgas, einschließlich LNG, melden.
(8) Da die Speicherung auf den Erdgasmärkten anders funktioniert als auf den Strommärkten, sollten gesonderte Bestimmungen für Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, festgelegt werden, während Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Speicherung von Strom genauso behandelt werden sollten wie Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom. Alle Bestimmungen für Stromliefertransaktionen sollten daher auch für die Stromspeicherung gelten.
(9) Um die Meldepflichten der Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sollten der Agentur bestimmte Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten periodisch gemeldet werden. Insbesondere sollten solche periodischen Meldepflichten für außerbörslich abgeschlossene Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, für Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas, einschließlich LNG, an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, für Transaktionen im Zusammenhang mit Kapazitätsmechanismen sowie für Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen gelten. Ebenso sollten Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit Wasserstoff der periodischen Meldepflicht unterliegen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Wasserstoffmarkt noch in einem frühen Stadium befindet, sollten die Meldepflichten für Wasserstoff erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten und es sollten Ausnahmen für geografisch begrenzte und kleine Produktionseinheiten sowie für die Lieferung an bestimmte einzelne Verbrauchseinheiten mit geringem Verbrauch vorgesehen werden.
(10) Um die Meldepflichten der Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sollten außerbörsliche Transaktionen, die zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe durchgeführt werden und den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen oder vorgelagerte Rohrleitungsnetze betreffen, Handelsaufträge, die über sprachgesteuerte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen, marktbasierte Mechanismen für Redispatch und alle Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, die nicht unter den Rahmen für die fortlaufende oder periodische Meldung fallen, Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen für Gas, die nicht bereits unter den Rahmen für die fortlaufende Meldung fallen, sowie Einzelheiten von Zuweisungen von Primärkapazitäten, für die keine Gebote abgegeben wurden und für die keine Kapazität im Rahmen des Zuweisungsverfahrens zugewiesen wurde, der Agentur nur auf deren begründete Anforderung hin gemeldet werden. Bei solchen Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass sie sich auf die Energiegroßhandelspreise auswirken oder per se zu Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten führen.
(11) Organisierte Marktplätze haben der Agentur auf Anforderung unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren, damit die Agentur den Handel auf den Energiegroßhandelsmärkten überwachen kann. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten solche Anforderungen immer begründet werden, z. B. wenn der Verdacht besteht, dass ein bestimmtes Verhalten einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 darstellen könnte, und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
(12) Als Teil der Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu melden sind, haben die Marktteilnehmer der Agentur nach Produkt aufgeschlüsselte Informationen über ihre Risikopositionen, einschließlich außerbörslicher Transaktionen, zu übermitteln. Auch wenn Informationen über die Risikopositionen der Marktteilnehmer von der Agentur nicht zur Bewertung ihrer Absicherungsstrategien verwendet werden sollten, sollten sie zusammen mit den übrigen Daten, die die Agentur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erhält, analysiert werden, um potenzielle Fälle von Marktmissbrauch aufzudecken oder den Verdacht auf einen solchen Missbrauch zu entkräften. Die zu meldenden Informationen sollten Positionen der Marktteilnehmer umfassen, die sich aus dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ergeben, sowie — auf Ersuchen der Agentur und für die Zwecke der Ermittlung von Risikopositionen — Informationen über ihre prognostizierten Mengen an erzeugtem Strom oder Erdgas, einschließlich LNG, und Informationen über ihre prognostizierten Mengen an verbrauchtem Strom oder Erdgas, einschließlich LNG, auf der Grundlage der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge. Die Informationen sollten für Positionen in Transaktionen zur physischen Lieferung oder zum Barausgleich innerhalb von 18 Monaten für jeden Monat in den 18 Monaten nach dem letzten Tag des jeweiligen Meldezeitraums übermittelt werden. In Anbetracht des zukunftsgerichteten Charakters dieser Verpflichtung sollte keine Meldung von Spotmarktdaten für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich erforderlich sein. Die in die Meldung einbezogenen Positionen sollten nur einmal am letzten Tag des Meldezeitraums berechnet werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sollte die Meldepflicht nicht für diejenigen Marktteilnehmer gelten, die einen bestimmten Schwellenwert in Bezug auf die für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten relevanten Energiemengen nicht erreichen. Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die Erdgas oder Strom ausschließlich für den technischen oder betrieblichen Bedarf des von ihnen betriebenen Netzes beziehen, sollten Informationen über ihre Risikopositionen nur auf Anforderung durch die Agentur melden.
(13) Aufzeichnungen von Energiegroßhandelsmarkttransaktionen einschließlich Handelsaufträgen sind der Agentur über registrierte Meldemechanismen zu melden. Demnach sind alle von einem organisierten Marktplatz gemeldeten Daten (für auf dem betreffenden Marktplatz abgeschlossene Transaktionen) sowie alle von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten (für außerbörslich abgeschlossene Transaktionen) der Agentur über registrierte Meldemechanismen zu melden. Um die Wirksamkeit des Meldeverfahrens zu gewährleisten, sollte die Agentur eine Liste der organisierten Marktplätze erstellen und auf dem neuesten Stand halten.
(14) In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, in dem festgelegt ist, welche Stellen Informationen über Energiegroßhandelstransaktionen bereitstellen müssen, wird zwischen organisierten Marktplätzen und Systemen zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen unterschieden. Ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen erleichtert den Abschluss von Transaktionen, indem es die Zusammenführung von Handelsaufträgen für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ermöglicht. Einige System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen erleichtern die Zusammenführung von Handelsaufträgen, die über verschiedene organisierte Marktplätze erteilt werden, einschließlich der sogenannten systemgenerierten Handelsaufträge. Die mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission 3 eingeführte einheitliche Intraday-Marktkopplung (Single Intraday Coupling, SIDC) ist zum Beispiel ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, das zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbindet. Obwohl Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, die zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbinden, nicht als organisierte Marktplätze zu betrachten sind, generieren sie doch Informationen, die von den organisierten Marktplätzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldet werden sollten und die für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich sind. Im Falle der SIDC beispielsweise optimiert ein Algorithmus für das System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen die Zuweisung grenzüberschreitender Kapazitäten, indem alle Aufträge aggregiert werden, die von den Marktteilnehmern über die einzelnen nominierten Strommarktbetreiber, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als organisierte Marktplätze gelten, übermittelt werden; dabei werden die sich durch die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität ergebenden Beschränkungen berücksichtigt. Durch diesen Algorithmus erleichtert das SIDC-System die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen zwischen mehreren nominierten Strommarktbetreibern. Die einzelnen organisierten Marktplätze verfügen nicht immer über die zusätzlichen Informationen, die im Rahmen dieser Zusammenführung generiert werden. Damit die organisierten Marktplätze ihren Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nachkommen können, sollten daher im besonderen Fall eines Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, das zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbindet, diese zusätzlichen Informationen, die auf der Ebene des Systems generiert werden, der Agentur entweder vom Betreiber des Systems auf Verlangen und im Namen der organisierten Marktplätze oder von den betreffenden organisierten Marktplätzen gemeldet werden, sofern ihnen die angeforderten Informationen vom Betreiber des Systems zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Ebene der Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen angeforderten Informationen sollten jedoch nicht mehr Informationen zu Transaktionen enthalten als in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgesehen. Sobald die Informationen angefordert werden, sollten sie der Agentur fortlaufend gemeldet werden.
(15) Eine Doppelmeldung liegt vor, wenn ein und derselbe Datensatz zu einer bestimmten Transaktion unter verschiedenen Rechtsrahmen gemeldet wird. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten von Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport oder der Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften der EU an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten auch organisierte Marktplätze oder Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung der Agentur melden können.
(16) Ein effizientes Meldesystem und eine wirksame gezielte Überwachung erfordern eine Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen, die der Handelstätigkeit der Marktteilnehmern zugrunde liegen. Da die Preise von Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen auch als Referenzpreise für den Handel auf der Grundlage von Nicht-Standardverträgen dienen, sollte die Agentur fortlaufend und spätestens zwei Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts, der Erteilung des Handelsauftrags bzw. dem Eintritt des betreffenden Lebenszyklusereignisses Informationen über Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen erhalten. Einzelheiten von Transaktionen, die sich auf Nicht-Standardverträge beziehen, sollten spätestens zehn Arbeitstage nach dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung des Handelsgeschäfts gemeldet werden. LNG-Marktdaten sollten der Agentur so echtzeitnah wie technisch möglich übermittelt werden.
(17) Zudem haben die Marktteilnehmer der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Daten über die Verfügbarkeit und Auslastung von Energieerzeugungs- und Transportinfrastruktur, einschließlich LNG- und Speicheranlagen, sowie Daten über die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen zu melden. Um den Aufwand bei der Meldung für die Marktteilnehmer zu verringern und dafür zu sorgen, dass bestehende Datenquellen möglichst gut genutzt werden, sollten sich an der Meldung die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO Strom“), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO Gas“), LNG-Anlagenbetreiber und Erdgasspeicheranlagenbetreiber beteiligen. An der Meldung sollten sich gegebenenfalls auch Verteilernetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortliche beteiligen. Abhängig von der Bedeutung und Verfügbarkeit der Daten können die Meldungen mit unterschiedlicher Frequenz erfolgen. Da diese Informationen in erster Linie aus bestehenden Quellen erhoben werden, sollten die Fristen für die Meldung den in der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission 4 und in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Fristen entsprechen, um eine zeitnahe Meldung zu gewährleisten und gleichzeitig den Aufwand für die meldenden Parteien zu begrenzen; die Informationen sind zu melden, sobald sie auf den einschlägigen EU-weiten Transparenzplattformen verfügbar sind oder innerhalb von zwei Tagen, nachdem die Informationen den oben genannten einschlägigen Betreibern zur Verfügung gestellt wurden. Im Rahmen der Meldepflichten sollte die Verpflichtung der Agentur gewahrt bleiben, sensible Geschäftsdaten nicht öffentlich zur Verfügung zu stellen und nur solche Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung oder Bereitstellung eine Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegroßhandelsmärkten nach sich zieht.
(18) Die meldenden Parteien müssen genau verstehen, welche Einzelheiten der Informationen sie melden müssen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur den Inhalt der zu meldenden Informationen in einem Nutzerhandbuch erläutern. Zudem sollte die Agentur sicherstellen, dass die Informationen in elektronischen Formaten übermittelt werden, die für die meldenden Parteien leicht zugänglich sind.
(19) Um einen kontinuierlichen und sicheren Transfer vollständiger Datensätze sicherzustellen, sollte jede meldende Partei die Verantwortung für die unter ihrer Kontrolle befindlichen Informationen tragen, auch für die Authentifizierung von Datenquellen, die Überprüfung von Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Marktteilnehmer und organisierte Marktplätze sollten über Verfahren verfügen, die die Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität der über registrierte Meldemechanismen übermittelten Daten gewährleisten.
(20) Die Agentur sollte von den Marktteilnehmern und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemeldeten Daten anfordern können, damit sie ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang sollte die Agentur Zugang zu den von den Marktteilnehmern abgeschlossenen ursprünglichen bilateralen Transaktionen verlangen können, um zu überprüfen, ob die Daten korrekt gemeldet wurden, und um zusätzliche relevante Informationen zu prüfen, die in der ursprünglichen Datenmeldung nicht enthalten waren.
(21) Um den meldenden Parteien Zeit zu geben, sich auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen Meldepflichten vorzubereiten, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen aufgeschoben werden. Art und Quelle der zu meldenden Daten können Einfluss auf den Ressourcen- und Zeitaufwand der meldenden Parteien bei der Vorbereitung der Datenübermittlung haben. Um zu gewährleisten, dass eine effiziente Meldung so bald wie möglich erfolgen kann, sollte der Geltungsbeginn für jede neue Verpflichtung gesondert festgelegt werden, und zwar auf der Grundlage der zugrunde liegenden Verfahren, die von den meldenden Parteien zu beachten sind. Die Meldung von Risikopositionen sollte Vorrang haben, gefolgt von der Meldung von LNG-Marktdaten und schließlich von den übrigen neuen Meldepflichten, z. B. Daten zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, periodisch zu meldende Transaktionen, Meldungen von Systemen zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen und Meldungen von Plattformen für Insider-Informationen. Eine gestaffelte Anwendung der Datenmeldung erleichtert der Agentur auch die Ressourcenzuweisung zur Vorbereitung der Entgegennahme von Informationen. In der Zwischenzeit sollte die Meldung von Daten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 so lange fortgesetzt werden, bis die entsprechenden neuen Bestimmungen anwendbar werden, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
(22) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört.
(23) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Gemäß dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten sollten von der Agentur entsprechend den in den Aufbewahrungsregeln der Agentur festgelegten Aufbewahrungsfristen und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt werden.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind Bestimmungen über die Bereitstellung von Daten an die Agentur festgelegt. Sie enthält Einzelheiten der zu meldenden LNG-Marktdaten, Informationen über den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten und Fundamentaldaten. Darüber hinaus werden geeignete Kanäle für die Datenmeldung sowie der Zeitpunkt und die Frequenz der Datenmeldungen festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Fundamentaldaten“ bezeichnet Informationen, die die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder die Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen betreffen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit solcher Anlagen; (2) „Standardvertrag“ bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Marktplatz zugelassen ist; (3) „Nicht-Standardvertrag“ bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das nicht zum Handel an einem organisierten Marktplatz zugelassen ist; (4) „Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ; (5) „gruppeninterne Transaktion“ bezeichnet eine Transaktion im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind; (6) „außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) bezeichnet jede außerhalb eines organisierten Marktplatzes durchgeführte Transaktion; (7) „Nominierung“ bezeichnet a) bei Strom: die Unterrichtung des/der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber(s) über die Nutzung zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physischer Übertragungsrechte und dessen Gegenpartei, b) bei Erdgas: die vorherige Meldung des tatsächlichen Flusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus dem Netz entnehmen möchte, durch den Netznutzer an den Fernleitungsnetzbetreiber; (8) „Regelenergie“ bezeichnet die von den Übertragungsnetzbetreibern bzw. Fernleitungsnetzbetreibern für den Ausgleich eingesetzte Energie; (9) „Regelleistung“ bezeichnet das Volumen der Kapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelenergiedienstleister verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelenergievolumen an den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber abzugeben; (10) „Regelenergieleistung“ bezeichnet a) bei Strom: einen für einen Übertragungsnetzbetreiber erbrachten Dienst, der in der Bereitstellung von Regelleistung oder Regelenergie oder beidem besteht, b) bei Erdgas: einen für einen Fernleitungsnetzbetreiber erbrachten Dienst, der darin besteht, kurzfristige Schwankungen des Erdgasbedarfs oder des Erdgasangebots auszugleichen; (11) „Verbrauchseinheit“ bezeichnet eine Ressource, die Strom, Erdgas oder Wasserstoff für die eigene Nutzung erhält; (12) „Produktionseinheit“ bezeichnet eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht; (13) „Bilanzkreisverantwortliche“ hat die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegte Bedeutung; (14) „Transaktion“ bezeichnet ein Handelsgeschäft, einen Handelsauftrag — unabhängig davon, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich — oder einen bilateralen Vertrag und seine Erfüllung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, einschließlich jedes Lebenszyklusereignisses dieser Handelsgeschäfte, Handelsaufträge oder bilateralen Verträge; (15) „Lebenszyklusereignis“ bezeichnet eine Änderung, Stornierung, Korrektur, vorzeitige Beendigung oder gegebenenfalls Ausführung eines Handelsgeschäfts, eines Handelsauftrags — unabhängig davon, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich — oder eines bilateralen Vertrags im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; (16) „System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen“ bezeichnet ein System, das die Zusammenführung von Aufträgen zum Handel mit Energiegroßhandelsprodukten erleichtert und bei dem der Abschluss der Transaktion außerhalb des Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen erfolgt; (17) „Speicheranlage“ bezeichnet a) bei Strom: eine Energiespeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ; b) bei Erdgas: eine Erdgasspeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ; (18) „Einspeise-/Ausspeisesystem“ bezeichnet ein Einspeise-/Ausspeisesystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788; (19) „Kapazitätsmechanismus“ bezeichnet einen Kapazitätsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/943; (20) „erneuerbarer Wasserstoff“ bezeichnet Wasserstoff, der als Biogas im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 gilt, und Wasserstoff, der als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der genannten Richtlinie gilt; (21) „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ bezeichnet kohlenstoffarmen Wasserstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2024/1788; (22) „Redispatch“ bezeichnet einen Redispatch im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943; (23) „Differenzverträge“ bezeichnet Differenzverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 76 der Verordnung (EU) 2019/943.
KAPITEL II MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH TRANSAKTIONEN Artikel 3 Fortlaufend zu meldende Transaktionen Die folgenden Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten sind der Agentur fortlaufend im Einklang mit den in Artikel 10 festgelegten Fristen zu melden: a) Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Versorgung mit oder der Speicherung von Strom oder der Versorgung mit Erdgas zur Lieferung in der Union oder im Zusammenhang mit der Versorgung mit oder der Speicherung von Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können; i) Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas — platziert oder gehandelt in allen Zeitspannen —, unabhängig davon, wo und wie oder wann die Platzierung oder der Handel erfolgt und ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel, ii) Transaktionen im Zusammenhang mit Optionen, Futures, Forwards, Swaps und anderen Derivaten in Bezug auf Strom oder Erdgas, einschließlich Differenzverträgen, unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden; b) hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union: i) Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen in der Union und zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen in der Union und Fernleitungsnetzen außerhalb der Union oder Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Strom infolge einer Zuweisung von Primärkapazitäten durch den oder im Namen des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich physischer oder finanzieller Kapazitätsnutzungsrechte; ii) Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in der Union zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen in der Union und zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen in der Union und Fernleitungsnetzen außerhalb der Union oder Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Strom zwischen Marktteilnehmern an Sekundärmärkten, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte, -optionen oder -pflichten umfassen, einschließlich des Weiterverkaufs oder der Übertragung dieser Kapazität; iii) Transaktionen im Zusammenhang mit Optionen, Futures, Forwards, Swaps und anderen Derivaten in Bezug auf den Transport von Strom oder Erdgas, einschließlich Differenzverträgen, unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden. Artikel 4 Periodisch zu meldende Transaktionen (1) Die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten sind der Agentur periodisch zu melden. (2) Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Speicherung von Strom oder der Lieferung von Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, sind, sofern sie nicht auf einem organisierten Marktplatz abgeschlossen wurden, alle sechs Monate und spätestens am letzten Tag des ersten Monats des folgenden Halbjahres zu melden. Der Lieferant holt von seinen Endkunden die Bestätigung ein, dass die betreffende Verbrauchseinheit über die technische Möglichkeit verfügt, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen. (3) Transaktionen im Zusammenhang mit Kapazitätsmechanismen, die zu der Verpflichtung führen, einen Vertrag über die Versorgung mit Strom zur Lieferung in der Union anzubieten, werden jährlich und spätestens am letzten Tag des ersten Monats des Folgejahres gemeldet. (4) Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen in Bezug auf Strommärkte werden unabhängig von ihrer Aktivierung monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben. Die gemeldeten Transaktionen müssen Angaben darüber enthalten, ob das Angebot angenommen wurde, und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Aktivierung. Die Menge der aktivierten Regelenergie wird in aggregierter Form und gegebenenfalls mit einer Granularität von 15 Minuten gemeldet. (5) Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas in der Union, die infolge einer Zuweisung von Primärkapazitäten, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, durch den oder im Namen des Speicheranlagenbetreibers für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen werden, werden monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben. (6) Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas in der Union, die infolge einer Zuweisung von Sekundärkapazitäten, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen werden, werden monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben. (7) Transaktionen im Zusammenhang mit Optionen, Futures, Forwards, Swaps und anderen Derivaten in Bezug auf die Speicherung von Erdgas in der Union werden monatlich gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Transaktionen stattgefunden haben. (8) Die folgenden Transaktionen sind der Agentur einmal jährlich und spätestens am letzten Tag des ersten Monats des Folgejahres zu melden, unabhängig davon, wo und wie sie abgeschlossen wurden: a) Transaktionen, die die Versorgung mit Wasserstoff zur Lieferung in der Union betreffen; b) Transaktionen, die den Transport von Wasserstoff in der Union und zwischen Fernleitungsnetzen in der Union und Fernleitungsnetzen außerhalb der Union betreffen; c) Transaktionen, die die Speicherung von Wasserstoff in der Union betreffen; d) Transaktionen, die Optionen, Futures, Forwards, Swaps und andere Derivate von Transaktionen, einschließlich Differenzverträgen, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport und der Speicherung von Wasserstoff in der Union betreffen; e) Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen im Bereich Wasserstoff, einschließlich Regelleistungs- und Regelenergiemärkten. (9) Die folgenden Transaktionen sind von den Meldepflichten nach Absatz 8 ausgenommen: a) Transaktionen im Zusammenhang mit der physischen Lieferung von Wasserstoff, der in einer einzelnen Wasserstoffförderanlage mit einer Kapazität von höchstens 50 MW gefördert bzw. erzeugt wurde, b) Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Transport von Wasserstoff in geografisch begrenzten Wasserstoffnetzen im Sinne von Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788; c) Transaktionen im Zusammenhang mit der Lieferung von Wasserstoff an eine einzelne Verbrauchseinheit mit einer technischen Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh/Jahr. (10) Marktteilnehmer, die ausschließlich an den in Absatz 9 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Transaktionen beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren. (11) Marktteilnehmer, die die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Transaktionen abgeschlossen haben, bewahren Aufzeichnungen über die Einzelheiten dieser Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Transaktionen auf. Diese Verpflichtung gilt nicht für die in Absatz 9 genannten Transaktionen. Artikel 5 Auf Anforderung durch die Agentur zu meldende Transaktionen (1) Die folgenden Transaktionen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten in Bezug auf Strom oder Erdgas sind nur ad hoc auf begründete Anforderung durch die Agentur zu melden: a) gruppeninterne Transaktionen, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen; b) Transaktionen im Zusammenhang mit der physischen Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen; c) Transaktionen im Zusammenhang mit der physischen Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wird, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen; d) Transaktionen im Zusammenhang mit vorgelagerten Rohrleitungsnetzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2024/1788, es sei denn, sie werden auf organisierten Marktplätzen abgeschlossen; e) Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, die nicht unter Artikel 4 dieser Verordnung fallen; f) Transaktionen im Zusammenhang mit marktbasierten Redispatch-Maßnahmen, die zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Marktteilnehmern geschlossen werden, sofern sie nicht bereits Artikel 3 oder 4 dieser Verordnung unterliegen; g) Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen; h) Transaktionen im Zusammenhang mit Regelenergieleistungen im Bereich Gas, sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 3 gemeldet werden; i) Einzelheiten der Zuweisungen von Primärkapazitäten, für die keine Gebote abgegeben wurden und für die im Rahmen des Zuweisungsverfahrens keine Kapazität zugewiesen wurde. (2) Marktteilnehmer, die ausschließlich an Transaktionen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren. (3) Marktteilnehmer, die in Absatz 1 genannte Transaktionen abgeschlossen haben, bewahren Aufzeichnungen über die Einzelheiten dieser Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Transaktionen auf. (4) Wenn die Agentur eine Ad-hoc-Anforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt, unterrichtet sie die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registriert ist. Artikel 6 Meldung von Risikopositionen (1) Positionen, die sich aus dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ergeben, werden der Agentur von den Marktteilnehmern einmal pro Quartal (im Folgenden „Bezugszeitraum“) gemeldet, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den letzten Tag des Bezugszeitraums folgt. Die erste Meldung erfolgt im Oktober 2027. (2) Die Meldung gemäß Absatz 1 muss die Positionen der Marktteilnehmer beim Handel mit Energiegroßhandelsprodukten mit physischer Lieferung oder Barausgleich innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des Bezugszeitraums umfassen, unabhängig davon, wo und wie diese Tätigkeit durchgeführt wird, einschließlich gruppeninterner Transaktionen. (3) Die in Absatz 2 aufgeführten Informationen sind a) getrennt für Strom und Erdgas, einschließlich LNG, zu melden; b) für jeden von der Agentur festgelegten Lieferpunkt bzw. jede von der Agentur festgelegte Lieferzone zu melden; c) aufgeschlüsselt nach Produktart zu melden; d) aufgeschlüsselt nach gruppeninternen und nicht gruppeninternen Positionen zu melden; und e) nach Monaten aggregiert für jeden der 18 Monate, die auf den letzten Tag des Bezugszeitraums folgen, berechnet am letzten Tag des Bezugszeitraums, anzugeben. (4) Auf Anforderung durch die Agentur stellen Marktteilnehmer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, folgende Informationen zur Verfügung: a) die prognostizierte monatliche Strom- oder Erdgaserzeugungsmenge je Lieferpunkt oder -zone und für den von der Agentur festgelegten Meldezeitraum und b) die prognostizierte monatliche Strom- oder Erdgasverbrauchsmenge je Lieferpunkt oder -zone und für den von der Agentur festgelegten Meldezeitraum auf der Grundlage der vom Marktteilnehmer mit seinen Kunden geschlossenen Verträge. (5) Marktteilnehmer mit Positionen von weniger als 600 GWh pro Jahr im Sinne von Absatz 2, die für Strom und Erdgas gesondert bewertet werden, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Absatz 1. Die Marktteilnehmer prüfen jährlich am Ende jedes Kalenderjahres, ob diese Schwelle für die Energiemengen für sie gilt. Die Schwelle von 600 GWh wird als Summe der sich aus Absatz 2 ergebenden absoluten monatlichen Werte berechnet. (6) Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die Erdgas oder Strom ausschließlich für den technischen oder betrieblichen Bedarf des von ihnen betriebenen Netzes beziehen, melden die in diesem Artikel festgelegten Informationen nur auf Anforderung durch die Agentur. (7) Die Agentur kann von den Marktteilnehmern Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten anfordern. (8) Die Agentur legt der Kommission auf deren Anforderung einen Bericht vor, der sich auf die gemäß diesem Artikel gemeldeten Informationen stützt. Die Agentur kann in dem Bericht bewerten, ob der geltende Rahmen für die Meldung von Risikopositionen und die Meldestandards angesichts der Entwicklungen auf dem Energiemarkt weiterhin geeignet sind, um die Marktintegrität und -transparenz zu verbessern. Artikel 7 Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen (1) Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen müssen Folgendes umfassen: a) bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen über die Versorgung mit oder die Speicherung von Strom oder über die Versorgung mit Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten; b) bei Transaktionen im Zusammenhang mit Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit oder die Speicherung von Strom oder über die Versorgung mit Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten; c) bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten; d) bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten; e) bei Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen über die Versorgung mit und den Transport von Strom oder Erdgas gemäß Artikel 9 die in Tabelle 5 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten (sofern zutreffend). Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen abgeschlossen wurden, auch zu ihrer Erfüllung, und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden. (2) Die gemäß den Artikeln 7c und 7d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu meldenden Informationen müssen die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten umfassen. (3) Die Einzelheiten der in Artikel 4 Absatz 8 genannten Transaktionen müssen Folgendes umfassen: a) Registrierungscode der Agentur für die Marktteilnehmer, die die Transaktion abschließen, b) Zeitstempel der Transaktion, c) gegebenenfalls Angaben zum Lieferprofil, d) gegebenenfalls die Art des Wasserstoffs, z. B. erneuerbarer Wasserstoff oder kohlenstoffarmer Wasserstoff, e) Preis und Menge, f) Lieferpunkt oder -zone, g) Angaben zum gehandelten Vertrag. (4) Die Agentur legt die technischen Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und den Artikeln 4, 5 und 6 in einem Nutzerhandbuch fest und veröffentlicht dieses nach Konsultation der relevanten Interessenträger und der Kommission bei Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien und die Kommission zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs. Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur die zu meldenden Informationen gemäß dem Nutzerhandbuch. Artikel 8 Meldekanäle für Transaktionen (1) Organisierte Marktplätze melden der Agentur Daten zu den Orderbüchern, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, Handelsgeschäften und Lebenszyklusereignissen, die auf dem organisierten Marktplatz im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Transaktionen stattfinden. In Bezug auf Artikel 3 Buchstabe a beginnen die organisierten Marktplätze auf Anforderung der Agentur mit der Übermittlung der Einzelheiten der systemgenerierten Handelsaufträge. In Bezug auf Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i werden der Agentur vom jeweiligen organisierten Marktplatz auch Einzelheiten der Zuweisungen der Primärkapazitäten gemeldet, wenn im Zuge des Zuweisungsverfahrens keine Kapazität zugewiesen wurde. In Bezug auf Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii melden die organisierten Marktplätze der Agentur Transaktionen, die im Zuge der Zuweisung von Sekundärkapazitäten auf ihrer Plattform durchgeführt oder registriert wurden, unabhängig davon, wo die Zuweisung erfolgt. Die organisierten Marktplätze melden der Agentur die in diesem Absatz genannten Daten im Namen aller auf ihrer Plattform aktiven Marktteilnehmer und erfüllen damit die Meldepflichten dieser Marktteilnehmer gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Die Marktteilnehmer melden diese Daten nicht an die Agentur. (2) Die Agentur begründet jedes Verlangen um Zugang zum Orderbuch gemäß Artikel 8 Absatz 1a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Sie geht dabei in verhältnismäßiger Weise vor und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der erhaltenen Informationen. Die Agentur legt von Fall zu Fall die Frist für die Gewährung des Zugangs zum Orderbuch fest. Diese Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Ersuchens stehen. (3) Auf Ersuchen eines Marktteilnehmers stellt der organisierte Marktplatz diesem Marktteilnehmer die betreffenden gemeldeten Daten, einschließlich Informationen darüber, ob diese gemeldeten Daten den Validierungsregeln der Agentur entsprechen, regelmäßig zur Verfügung. Die organisierten Marktplätze bewahren Aufzeichnungen über die Einzelheiten der gemäß Artikel 8 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldeten Daten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem die Transaktion stattgefunden hat. (4) Die Marktteilnehmer melden der Agentur Einzelheiten der in den Artikeln 3 und 4 genannten Transaktionen, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes stattgefunden haben. Die Marktteilnehmer melden der Agentur die in Artikel 6 genannten Informationen. (5) Damit die organisierten Marktplätze ihrer Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels nachkommen können, stellen die Marktteilnehmer dem organisierten Marktplatz, auf dem der Handel stattfindet, Informationen zur Verfügung, die dem organisierten Marktplatz noch nicht vorliegen. Die in diesem Absatz genannten Informationen werden dem organisierten Marktplatz spätestens zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 10 zur Verfügung gestellt und der Agentur vom organisierten Marktplatz im Rahmen seiner Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt. (6) Informationen über Energiegroßhandelsprodukte, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 gemeldet wurden, werden der Agentur, soweit zutreffend, von den folgenden Stellen bereitgestellt: a) von Transaktionsregistern im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, b) von genehmigten Meldemechanismen im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, c) von zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, d) von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde. (7) Wurden Einzelheiten von Transaktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet, gelten die Pflichten der meldenden Personen hinsichtlich der Meldung dieser Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als erfüllt. (8) Erfolgt die Meldung durch einen registrierten Meldemechanismus im Namen einer oder beider Gegenparteien oder meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten einer Transaktion, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes abgeschlossen wurde, auch im Namen der anderen Gegenpartei, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Transaktionen von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären. (9) Die Agentur kann von den Marktteilnehmern, einschließlich LNG-Marktteilnehmern, und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen, gegebenenfalls auch den Zugang zu den ursprünglichen Verträgen, in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten verlangen. (10) Die Agentur erstellt und veröffentlicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend. (11) Die organisierten Marktplätze unterrichten die Agentur, damit sie in die Liste aufgenommen werden, und übermitteln identifizierende Referenzdaten, bevor die erste Meldung gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgt. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze rechtzeitig aktualisierte Informationen. Organisierte Marktplätze, die bereits in der Liste der organisierten Marktplätze gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 aufgeführt sind, müssen die Agentur nicht erneut unterrichten. (12) Hat ein organisierter Marktplatz es versäumt, die Agentur gemäß Absatz 11 zu unterrichten, so kann die Agentur die erforderlichen Informationen von diesem organisierten Marktplatz anfordern und nimmt ihn in die Liste auf. (13) Die Agentur kann von den organisierten Marktplätzen weitere Einzelheiten und klärende Stellungnahmen zu den gemäß diesem Artikel vorgelegten Informationen anfordern. Artikel 9 Über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführte Transaktionen (1) Werden Transaktionen über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführt, die zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbinden, so sind Informationen über solche Transaktionen, die der Agentur gemäß dieser Verordnung zu melden sind, auf Anforderung durch die Agentur von den betreffenden organisierten Marktplätzen zu melden, die damit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung nachkommen. (2) Stehen die Informationen, die gemäß Absatz 1 von den organisierten Marktplätzen zu melden sind, den organisierten Marktplätzen nicht zur Verfügung, wohl aber dem System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, so muss der Betreiber dieses Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen auf Aufforderung der organisierten Marktplätze entweder a) der Agentur im Namen der organisierten Marktplätze die Informationen melden, die diesen organisierten Marktplätzen nicht zur Verfügung stehen, oder b) den betreffenden organisierten Marktplätzen die Informationen bereitstellen, die diesen nicht zur Verfügung stehen, damit die organisierten Marktplätze diese Informationen der Agentur melden können. (3) Die Informationen, die der Agentur gemäß Absatz 2 zu melden sind, sind in Tabelle 5 des Anhangs aufgeführt. Artikel 10 Fristen für die Meldung von Transaktionen (1) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts, der Erteilung des Handelsauftrags oder dem Eintreten des Lebenszyklusereignisses gemeldet. (2) Im Falle von Auktionsmärkten, bei denen Handelsaufträge nicht öffentlich sichtbar werden, werden nur abgeschlossene Handelsgeschäfte und endgültige Handelsaufträge, die in der Auktion gemäß Artikel 3 Buchstabe a berücksichtigt werden, gemeldet. Diese Handelsgeschäfte und Handelsaufträge werden spätestens zwei Arbeitstage nach der Auktion gemeldet. (3) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Nicht-Standardverträgen und der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Transaktionen werden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts oder Eintritt des Lebenszyklusereignisses gemeldet. (4) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Standardverträgen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Bekanntgabe der Zuweisungsergebnisse oder dem Eintritt des Lebenszyklusereignisses gemeldet. (5) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Transaktionen im Zusammenhang mit Nicht-Standardverträgen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Abschluss des Handelsgeschäfts oder dem Eintritt des Lebenszyklusereignisses gemeldet. (6) LNG-Marktdaten werden der Agentur so echtzeitnah wie technisch möglich gemeldet, und zwar bei der endgültigen Einigung über die Transaktion zwischen den Gegenparteien oder bei Abgabe der Gebote oder Angebote.
KAPITEL III MELDUNG VON FUNDAMENTALDATEN Artikel 11 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom (1) ENTSO (Strom) meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Erzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen für Strom, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013. Die Informationen werden über die zentrale Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung gemeldet. (2) ENTSO (Strom) stellt der Agentur die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der zentralen Informationstransparenzplattform verfügbar werden. Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur in aufgeschlüsselter Form, einschließlich des Namens und Standorts der Verbrauchseinheit, spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt. Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Angabe der Identität der beteiligten Marktteilnehmer und der im Fahrplan angemeldeten Menge. Die Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Daten zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen unter Angabe von Bilanzkreisabweichungen, endgültigen Positionen, zugewiesenen Mengen und gegebenenfalls Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen. Diese Informationen werden monatlich für jeden Bilanzkreisverantwortlichen und jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall übermittelt, spätestens am letzten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Abrechnung der Bilanzkreisabweichung stattgefunden hat. Stehen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen dem betreffenden Übertragungsnetzbetreiber nicht zur Verfügung, wohl aber einem Dritten gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission 14 , so stellt dieser Dritte dem Übertragungsnetzbetreiber die einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit der Übertragungsnetzbetreiber sie der Agentur meldet. (5) Die Agentur kann von Übertragungsnetzbetreibern, Speicheranlagenbetreibern, Verteilernetzbetreibern oder registrierten Meldemechanismen, die in deren Namen Daten melden, zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu den gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten anfordern. Artikel 12 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Erdgas (1) ENTSO (Gas) meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Fernleitungsanlagen für Gas, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß Anhang I Punkt 3.3 Nummern 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789. Die Informationen werden über die unionsweite zentrale Plattform gemäß Anhang I Punkt 3.1.1 Nummer 1 Buchstabe h der genannten Verordnung bereitgestellt. ENTSO (Gas) stellt der Agentur die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der unionsweiten zentralen Plattform verfügbar werden. (2) Die Fernleitungsnetzbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen angefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Day-Ahead-Nominierungen und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben der beteiligten Marktteilnehmer und der zugewiesenen Mengen. Die Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt. Diese Informationen werden für die folgenden Punkte des Fernleitungsnetzes bereitgestellt: a) alle Netzkopplungspunkte, b) Einspeisepunkte von Erzeugungsanlagen, einschließlich vorgelagerter Rohrleitungen, c) Ausspeisepunkte, die mit einem einzigen Verbraucher verbunden sind, d) Einspeise- und Ausspeisepunkte von Speicheranlagen, e) LNG-Anlagen, f) physische und virtuelle Hubs. (3) LNG-Anlagenbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2024/1788 melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen: a) die technische Kapazität der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung, b) die kontrahierte und verfügbare Kapazität der LNG-Anlage bzw., bei in Gruppen betriebenen Anlagen, für jede Gruppe von LNG-Anlagen in täglicher Aufschlüsselung, c) Ausspeisung und Bestand der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung. (4) Die in Absatz 3 genannten Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt. (5) Die Betreiber von LNG-Anlagen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage zudem die folgenden Informationen: a) in Bezug auf das Entladen und Beladen von Frachtschiffen: i) das Datum des Ent- oder Beladens, ii) die Ent- oder Beladungsvolumina je Schiff, iii) den Namen des Kunden des Terminals, iv) den Namen und die Größe des Schiffs, das die Anlage nutzt; b) das geplante Ent- oder Beladen an der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung für den nächsten Monat mit Angabe des Marktteilnehmers und des Namens des Kunden des Terminals (falls dieser nicht mit dem Marktteilnehmer identisch ist). (6) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ent- oder Beladen bereitgestellt. Die in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen werden vor dem Monat bereitgestellt, auf den sie sich beziehen. (7) Betreiber von Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2024/1788 melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in Gruppen betrieben werden, für jede Gruppe von Speicheranlagen die folgenden Informationen über eine gemeinsame Plattform: a) die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der Speicheranlage, b) die gespeicherte Erdgasmenge am Ende des Erdgastages, Gaseintritt (Einspeisungen) und Gasaustritt (Ausspeisungen) für jeden Erdgastag. (8) Die in Absatz 7 genannten Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt. (9) Speicheranlagenbetreiber melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Erdgasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Erdgastages gespeichert hat. Diese Informationen werden innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage bereitgestellt. (10) Die Agentur kann von Fernleitungsnetzbetreibern, LNG-Anlagenbetreibern, Speicheranlagenbetreibern, Verteilernetzbetreibern oder registrierten Meldemechanismen, die in deren Namen Daten melden, zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu den gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten anfordern. Artikel 13 Meldeverfahren (1) Alle in den Artikeln 3, 4, 5 und 6, Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Informationen werden der Agentur über registrierte Meldemechanismen gemeldet. (2) Die Plattformen für Insider-Informationen melden der Agentur im Namen der Marktteilnehmer die auf ihren Plattformen offengelegten Informationen in elektronischer Form. Die gemeldeten Informationen müssen die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission 15 aufgeführten Einzelheiten umfassen. (3) Bei der Meldung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Marktteilnehmer von dem registrierten Meldemechanismus oder der Plattform für Insider-Informationen, der bzw. die die Meldung in seinem Namen vornimmt, identifiziert, und zwar anhand des ACER-Registrierungscodes, den der Marktteilnehmer erhalten hat, oder des eindeutigen Marktteilnehmercodes, den der Marktteilnehmer bei der Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bereitgestellt hat. (4) Die Agentur legt nach einer Konsultation der relevanten Interessenträger auf der Grundlage etablierter Industrienormen Verfahren, Normen und elektronische Formate für die Meldung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 fest. Die Marktteilnehmer melden die einschlägigen Daten in diesen Formaten. Die Agentur konsultiert die relevanten Interessenträger bei wesentlichen Aktualisierungen der Verfahren, Normen und elektronischen Formate.
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung (1) Personen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Daten melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten bei der Agentur verantwortlich. Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Übermittlung einem Dritten anzulasten sind. In diesen Fällen ist der Dritte für diese Mängel verantwortlich, unbeschadet der Artikel 4 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013. (2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen müssen über Verfahren verfügen, um sich über die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten, die sie über registrierte Meldemechanismen einreichen, zu vergewissern. (3) Marktteilnehmer, die Insider-Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 offenlegen und melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Offenlegung der Daten auf der Plattform für Insider-Informationen verantwortlich. Die Marktteilnehmer sind nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Übermittlung der Daten der Plattform für Insider-Informationen anzulasten sind. In diesen Fällen ist die Plattform für Insider-Informationen für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/255 genannten Mängel verantwortlich. (4) Die Agentur überwacht die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu meldenden Daten. Artikel 15 Überprüfung durch die Agentur Die Agentur legt der Kommission bis zum 1. November 2030 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Vorschriften für die Datenmeldung, insbesondere die Vorschriften für die Datenmeldung zu Wasserstoff, angesichts der Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten und im Wasserstoffhandel in der Union weiterhin zweckmäßig sind oder ob Änderungen für notwendig erachtet werden. Artikel 16 Aufhebung und Übergangsbestimmungen (1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 wird mit Wirkung vom 29 April 2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Artikel 3 und Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sowie der Anhang der genannten Verordnung bis zum 29 Oktober 2027 weiter. Transaktionen, die auf der Grundlage von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, unterliegen nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen. Aktualisierungen solcher Transaktionen, die nach dem Geltungsbeginn vorgenommen werden, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. Abweichend von Absatz 1 gelten Artikel 9 Absätze 5 und 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 bis zum 29 April 2028 weiter. (3) Transaktionen, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem die Meldepflicht gemäß Artikel 4 anwendbar wurde, und zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen und der Agentur noch nicht gemeldet wurden, werden der Agentur binnen 90 Tagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Meldepflicht anwendbar wird. Die gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Einzelheiten umfassen ausschließlich Daten, die den bestehenden Aufzeichnungen der Marktteilnehmer entnommen werden können. Sie umfassen mindestens die in Artikel 82 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und in Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Daten. Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2027. Spätestens am 29 Oktober 2026 stellt die Agentur Leitlinien und elektronische Formate zu Artikel 6 bereit. (3) Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 6 gelten ab dem 29 Oktober 2027. Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 und der Anhang dieser Verordnung gelten ab dem 29 Oktober 2027. Spätestens am 29 Oktober 2026 stellt die Agentur Leitlinien und elektronische Formate zu Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 6 bereit. (4) Artikel 4 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absätze 5 und 9 sowie Artikel 13 Absatz 2 gelten ab dem 29 April 2028. Spätestens am 29 April 2027 stellt die Agentur Leitlinien und elektronische Formate zu Artikel 4 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absätze 5 und 9 bereit. Artikel 4 Absatz 8 gilt ab dem 1. Juli 2028. Spätestens am 29 Oktober 2027 stellt die Agentur Leitlinien und elektronische Formate zu Artikel 4 Absatz 8 bereit.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj .
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ( ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj ).
3 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ( ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj ).
4 Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/543/oj ).
5 Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ( ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj ).
6 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).
7 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ( ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj ).
8 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt ( ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj ).
9 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ( ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj ).
10 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG ( ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj ).
11 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj ).
12 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj ).
13 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj ).
14 Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ( ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2195/oj ).
15 Delegierte Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission vom 30. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der erforderlichen Einzelheiten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen und registrierten Meldemechanismen durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ( ABl. L, 2026/255, 9.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/255/oj ).
Tabelle 1
Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung oder Speicherung von Strom und die Lieferung von Erdgas sowie Einzelheiten von LNG-Marktdaten
(Standard-Meldeformular)
| Feld Nr. | Feldinhalt | Beschreibung |
|---|---|---|
| Vertragsparteien | ||
| 1 | Kennung des Marktteilnehmers | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, der die Transaktion platziert oder abschließt, oder — bei systemgenerierten Handelsaufträgen — der organisierte Marktplatz mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 2 | Art des in Feld 1 verwendeten Codes | In diesem Feld wird die Art des in Feld 1 verwendeten eindeutigen Codes angegeben. |
| 3 | Liquiditätszufuhr | In diesem Feld wird angegeben, ob der Handelsauftrag im Rahmen einer Market-Making-Strategie an den Handelsplatz weitergeleitet wurde. |
| 4 | Kennung des Händlers | In diesem Feld wird der im technischen System des organisierten Marktplatzes verwendete oder vom Marktteilnehmer angegebene Login-Nutzername oder das Handelskonto des Händlers angegeben, der bzw. das für die Platzierung oder den Abschluss der Transaktion verwendet wird. |
| 5 | Kennung des Algorithmus | In diesem Feld wird der ID-Code des Algorithmus angegeben, der für die Platzierung oder den Abschluss der Transaktion verwendet wird. |
| 6 | Kennung des anderen Marktteilnehmers (Gegenpartei) | In diesem Feld wird der andere Marktteilnehmer — die Gegenpartei der Transaktion — mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 7 | Art des in Feld 6 verwendeten Codes | In diesem Feld wird die Art des in Feld 6 verwendeten eindeutigen Codes angegeben. |
| 8 | Kennung der meldenden Stelle | In diesem Feld wird der registrierte Meldemechanismus mit seinem ACER-Registrierungscode als meldende Stelle der Transaktion angegeben. |
| 9 | Kennung der Marktteilnehmer, die auf fremde Rechnung handeln | In diesem Feld werden die Marktteilnehmer angegeben, die direkt oder über eine Weiterübertragung für fremde Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen einer anderen Partei) handeln, z. B. Personen, die an Vereinbarungen für den direkten elektronischen Zugang beteiligt sind. |
| 10 | Kennung des Begünstigten | In diesem Feld wird der Begünstigte der Transaktion mit einem eindeutigen Code identifiziert, sofern es sich bei dem Begünstigten nicht um den in Feld 1 oder Feld 9 angegebenen Marktteilnehmer handelt. |
| 11 | Art des in Feld 9 und Feld 10 verwendeten Codes | In diesem Feld wird die Art der in den Feldern 9 und 10 verwendeten eindeutigen Codes angegeben. |
| 12 | Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1 | In diesem Feld wird angegeben, ob der Marktteilnehmer oder die Gegenpartei in Feld 1 die Transaktion als Auftraggeber oder als Beauftragter platziert oder abgeschlossen hat. |
| 13 | Angabe Kauf/Verkauf | In diesem Feld wird angegeben, ob die Transaktion einen Kauf oder Verkauf (oder in bestimmten Szenarien beides) darstellt. |
| 14 | Initiator/Aggressor/Sleeve | In diesem Feld wird angegeben, ob es sich bei dem Handelsauftrag um den eines Initiators oder eines Aggressors handelt, wenn das Handelsgeschäft auf einer elektronischen oder sprachgestützten Brokerplattform ausgeführt wird. |
| Einzelheiten des Handelsauftrags | ||
| 15 | Kennung des Handelsauftrags | In diesem Feld wird der Handelsauftrag während des gesamten Lebenszyklus mit einem eindeutigen Code identifiziert, der von dem organisierten Marktplatz oder dem System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen bereitgestellt wird. |
| 16 | Art des Handelsauftrags | In diesem Feld wird die Art des Handelsauftrags entsprechend der Definition der von dem organisierten Marktplatz oder dem System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen angebotenen Funktionen angegeben. |
| 17 | Bedingungen des Handelsauftrags | In diesem Feld wird eine besondere Bedingung für den auszuführenden Handelsauftrag angegeben. |
| 18 | Status des Handelsauftrags | In diesem Feld wird der Status des Handelsauftrags im Orderbuch angegeben (z. B. aktiver oder inaktiver Auftrag). |
| 19 | Mindestausführungsvolumen | In diesem Feld wird die mindestens erforderliche Menge bzw. das mindestens erforderliche Volumen für die Ausführung angegeben. |
| 20 | Preisgrenze | In diesem Feld wird die Preisgrenze für den Auftrag zur Ein- oder Ausbuchung aus dem Orderbuch angegeben, z. B. für einen Trigger- oder Stopp-Loss-Auftrag. |
| 21 | Nicht offengelegtes Volumen | In diesem Feld wird das dem Markt in Bezug auf den Handelsauftrag nicht offengelegte Volumen angegeben. |
| 22 | Gültigkeit des Handelsauftrags | In diesem Feld wird der Zeitraum angegeben, in dem der Auftrag innerhalb des Systems besteht, bis er zurückgenommen oder storniert wird, sofern er nicht ausgeführt wird. |
| Einzelheiten des Vertrags | ||
| 23 | Kennung des Vertrags | In diesem Feld wird der Vertrag, auf den sich die Transaktion bezieht, mit einem von dem organisierten Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Code identifiziert. |
| 24 | Bezeichnung des Vertrags | In diesem Feld wird die vom organisierten Marktplatz verwendete Bezeichnung des Vertrags angegeben, auf den sich die Transaktion bezieht. |
| 25 | Art des Vertrags | In diesem Feld wird die Art des Vertrags angegeben, auf den sich die Transaktion bezieht. |
| 26 | Energieerzeugnis | In diesem Feld wird das Energieerzeugnis angegeben, das Gegenstand des Vertrags ist, auf den sich die Transaktion bezieht. |
| 27 | Preisindex oder Referenzpreis | In diesem Feld wird der Preisindex, der den Vertragspreis bestimmt, oder der Referenzpreis für Derivate angegeben. Der Preisindex sollte den Benennungskonventionen der Agentur Rechnung tragen. |
| 28 | Arten des Preisindex | In diesem Feld wird die Art des Preisindex angegeben, z. B. Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw. |
| 29 | Quellen des Preisindex | In diesem Feld wird für jeden Index der Veröffentlichungsort angegeben. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, wird der Indexkorb oder der Index angegeben. |
| 30 | Preisindexintervall | In diesem Feld wird das Festsetzungsintervall angegeben, das sich durch den frühesten und den letzten Festsetzungstermin für den Preisindex bestimmt. |
| 31 | Frequenz der Festsetzung | In diesem Feld wird die Frequenz des Festsetzungsereignisses angegeben, z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich usw. |
| 32 | Erfüllungsart | In diesem Feld wird angegeben, ob der Vertrag physisch oder in bar abgewickelt wird und ob die Parteien ein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllungsart hatten. |
| 33 | Kennung des organisierten Marktplatzes/OTC | In diesem Feld wird der vom Marktteilnehmer für die Platzierung oder den Abschluss der Transaktion genutzte organisierte Marktplatz mit einem eindeutigen Code identifiziert. Bei LNG-Marktdaten kann in diesem Feld auch die Plattform angegeben werden, auf der das Gebot oder Angebot abgegeben oder registriert wurde oder auf der die Transaktion abgeschlossen wurde. |
| 34 | Art des Handelsplatzes | In diesem Feld wird die Art des von dem organisierten Marktplatz betriebenen Handelsplatzes angegeben, an dem die Transaktion platziert oder abgeschlossen wurde. |
| 35 | Handelszeiten des Vertrags | In diesem Feld werden die Handelszeiten des Vertrags angegeben. |
| 36 | Datum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts des Vertrags angegeben. |
| Einzelheiten der Transaktion | ||
| 37 | Zeitstempel der Transaktion | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit des Eintretens des gemeldeten Transaktionsereignisses angegeben, einschließlich der Erteilung des Handelsauftrags, der Ausführung des Handelsgeschäfts und deren Änderung, Stornierung oder Beendigung. |
| 38 | Eindeutige Kennung der Transaktion | In diesem Feld wird die Transaktion mit einer eindeutigen Kennung identifiziert, wie sie von dem organisierten Marktplatz oder dem System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen oder — bei bilateralen Transaktionen — von den beiden Marktteilnehmern zur eindeutigen Zuordnung der beiden Transaktionsseiten zugewiesen wurde. |
| 39 | Kennung einer verbundenen Transaktion | In diesem Feld wird die verbundene Transaktion mit einer eindeutigen Kennung identifiziert, die mit der Ausführung zusammenhängt, oder wenn zwei oder mehr Transaktionen miteinander verbunden sind, z. B. wenn die Option ausgeübt wird, oder wenn mehrere Transaktionen zur selben Handelsstrategie beitragen. |
| 40 | Kennung eines verbundenen Handelsauftrags | In diesem Feld wird der verbundene Handelsauftrag mit einer eindeutigen Kennung identifiziert, die der Ausführung zugeordnet oder mit dem gemeldeten Handelsauftrag verbunden ist. |
| 41 | Sprachgestützte Vermittlung der Transaktion (Voice-brokered) | In diesem Feld wird angegeben, ob die Transaktion mithilfe einer sprachgestützten Vermittlung (Voice-brokered) erfolgt ist. |
| 42 | Nachhandelsereignis | In diesem Feld wird angegeben, ob sich die gemeldete Transaktion auf ein Nachhandelsereignis bezieht, das nach Abschluss der Transaktion eintritt (z. B. Verzicht, Inanspruchnahme usw.). |
| 43 | Art der Transaktion | In diesem Feld werden spezifische Informationen zur Art der Transaktion angegeben, z. B. ob es sich um ein gecleartes Handelsgeschäft handelt. |
| 44 | Kennung des Gebots | In diesem Feld wird bei einem einheitsbasierten Gebot die Gebotseinheit bzw. bei einem portfoliobasierten Gebot das Portfolio mit einer eindeutigen Kennung identifiziert. |
| 45 | Preis | In diesem Feld wird der Preis pro Einheit angegeben. Bei LNG-Marktdaten wird in diesem Feld ein Schätzwert angegeben, wenn der Preis mit einer Preisformel festgesetzt wird. |
| 46 | Preisformel | In diesem Feld wird die Preisformel angegeben. In diesem Feld werden die Formelbestandteile angegeben, z. B. Multiplikator, Mengenschwelle, Index, Produkt, Produktzeitraum, Berechnungsbeginn und -ende, Rabatt. |
| 47 | Preis in EUR/MWh | In diesem Feld wird der Preis aus Feld 45 in EUR/MWh angegeben. Dieses Feld betrifft LNG-Marktdaten; hier werden der Wechselkurs für die Währung und der Umrechnungskurs für die Einheitenumrechnung angegeben. |
| 48 | Indexwert | In diesem Feld wird der Wert des Preisindex angegeben. |
| 49 | Währung und Einheit | In diesem Feld werden die Währung und die Einheit angegeben, in denen der Preis ausgedrückt wird. |
| 50 | Nennbetrag | In diesem Feld wird der finanzielle Wert der Transaktion angegeben. |
| 51 | Nennbetrag in EUR | In diesem Feld wird der Nennbetrag aus Feld 50 in EUR angegeben. Das Feld betrifft LNG-Marktdaten; hier wird der Wechselkurs für die Währungsumrechnung angegeben. |
| 52 | Nennwährung | In diesem Feld wird die Währung des Nennbetrags aus Feld 50 angegeben. |
| 53 | Menge/Volumen | In diesem Feld wird die Gesamtzahl der in der Transaktion enthaltenen Einheiten angegeben (Angabe der Anzahl der für den Handel verfügbaren und sichtbaren Einheiten und der Anzahl der zusammengeführten Einheiten). |
| 54 | Gesamtnennvertragsmenge | In diesem Feld wird die Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts angegeben (Angabe der Anzahl der für den Handel verfügbaren und sichtbaren Einheiten und der Anzahl der zusammengeführten Einheiten). Bei LNG-Marktdaten wird in diesem Feld ein Schätzwert angegeben, wenn die Vertragsmenge in Feld 76 mit einem Mindest- und einem Höchstwert angegeben ist. |
| 55 | Gesamtnennvertragsmenge in MWh | In diesem Feld wird die in MWh umgerechnete Gesamtnennvertragsmenge aus Feld 54 angegeben. Dieses Feld betrifft LNG-Marktdaten; hier wird der Umrechnungskurs für die Einheitenumrechnung angegeben. |
| 56 | Mengeneinheit der Felder 53 und 54 | In diesem Feld wird die in den Feldern 53 und 54 verwendete Maßeinheit angegeben. |
| 57 | Transaktionsende | In diesem Feld wird das Datum angegeben, an dem die Transaktion endet, falls abweichend vom Enddatum der Lieferung. |
| Einzelheiten von LNG-Markt- und -Handelsdaten | ||
| 58 | Art der LNG-Marktdaten | In diesem Feld wird angegeben, ob es sich bei den gemeldeten LNG-Marktdaten um eine Transaktion, ein Gebot oder ein Angebot handelt. |
| 59 | Jährliches Lieferprogramm | In diesem Feld wird angegeben, ob sich die Lieferung auf ein vorab vereinbartes jährliches Lieferprogramm bezieht. |
| 60 | Cargo Swap | In diesem Feld wird angegeben, ob die Transaktion Teil einer Cargo-Swap-Vereinbarung ist. |
| 61 | Ereignisart | In diesem Feld wird angegeben, ob es sich bei dem Transaktionsereignis um ein Belade-, Umlade- oder Entladeereignis handelt. |
| 62 | Ladeanlage | In diesem Feld werden die Art und die Kennung der Anlage angegeben, in der das LNG auf das Schiff verladen wurde (gemäß den aktuell anwendbaren Industrienormen). |
| 63 | Schiffskennung | In diesem Feld wird die Schiffskennung gemäß den aktuell anwendbaren Industrienormen angegeben. |
| 64 | Lieferbedingungen | In diesem Feld werden die Lieferbedingungen für die Transaktionen angegeben. |
| 65 | Preisformel des Portfoliovertrags | In diesem Feld wird die Preisformel des Vertrags angegeben, der mit den LNG-Marktdaten zusammenhängt. |
| 66 | Sonderregelung | In diesem Feld werden zusätzliche Informationen zu den Merkmalen der gemeldeten LNG-Marktdaten angegeben. |
| 67 | Angaben zur meldenden Partei | In diesem Feld werden die geschäftlichen Kontaktdaten des Marktteilnehmers angegeben, der die LNG-Marktdaten an den betreffenden registrierten Meldemechanismus meldet, einschließlich Name und E-Mail-Adresse. |
| 68 | Geschäftliche Kontaktdaten | In diesem Feld werden die geschäftlichen Kontaktdaten der zuständigen Kontaktperson, die der Agentur auf Anfrage Erläuterungen zu den gemeldeten LNG-Marktdaten übermittelt, angegeben, einschließlich Name, geschäftlicher E-Mail-Adresse und Telefonnummer. |
| Einzelheiten von Optionen | ||
| 69 | Art der Option | In diesem Feld wird angegeben, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann oder ob sie von anderen Bedingungen abhängt. |
| 70 | Typ der Option | In diesem Feld wird angegeben, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt. |
| 71 | Ausübungstermin oder -zeitraum der Option | In diesem Feld wird das Datum oder der Zeitraum der Ausübung der Option angegeben. |
| 72 | Frequenz der Optionsausübung | In diesem Feld wird die Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit angegeben. |
| 73 | Ausübungspreis der Option | In diesem Feld wird der Ausübungspreis der Option angegeben. |
| 74 | Mindest-/Höchstmenge | In diesem Feld wird die Mindest- und/oder Höchstgesamtanzahl der in der Transaktion enthaltenen Einheiten angegeben. |
| 75 | Mindest-/Höchst-Gesamtnennvertragsmenge | In diesem Feld wird die Mindest- und/oder Höchstgesamtanzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts angegeben. |
| 76 | Mindest-/Höchst-Gesamtnennvertragsmenge in MWh | In diesem Feld wird die in MWh umgerechnete Mindest- und/oder Höchst-Gesamtnennvertragsmenge aus Feld 75 angegeben. Dieses Feld betrifft LNG-Marktdaten; hier wird der Umrechnungskurs für die Einheitenumrechnung angegeben. |
| 77 | Mengeneinheit der Felder 75 und 76 | In diesem Feld wird die in den Feldern 75 und 76 verwendete Maßeinheit angegeben. |
| Lieferprofil | ||
| 78 | Lieferpunkt oder -zone | In diesem Feld werden die EIC-Codes für die Lieferpunkte oder Marktgebiete angegeben, gegebenenfalls ergänzt durch den Identifikationscode (z. B. EAN-Code) des jeweiligen lokalen Anschlusspunkts. |
| 79 | Startdatum der Lieferung | In diesem Feld wird das Datum des Lieferbeginns angegeben. |
| 80 | Enddatum der Lieferung | In diesem Feld wird das Datum des Lieferendes angegeben. |
| 81 | Dauer | In diesem Feld wird die Dauer des Lieferzeitraums angegeben. |
| 82 | Anzahl der Zeiträume | In diesem Feld wird die Anzahl der Zeiteinheiten angegeben, in denen die Menge geliefert wird (abgeleitet vom Lieferprofil), mit stündlicher Aufschlüsselung. |
| 83 | Art der Last | In diesem Feld wird die Art des Lieferprofils angegeben. |
| 84 | Lieferzeitspanne | In diesem Feld wird die Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil angegeben. |
| 85 | Lieferkapazität | In diesem Feld wird die in der Transaktion enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne angegeben. |
| 86 | Verwendete Mengeneinheit für Feld 85 | In diesem Feld wird die in Feld 85 verwendete Maßeinheit angegeben. |
| 87 | Preis pro Menge je Lieferzeitspanne | In diesem Feld wird der Preis pro Menge je Lieferzeitspanne angegeben. |
| Lebenszyklusinformationen | ||
| 88 | Art des Vorgangs | —: auf eine erstmalig gemeldete Transaktion: Angabe „new“; |
Tabelle 2
Zu meldende Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen über die Lieferung oder Speicherung von Strom oder für die Lieferung von Erdgas
(Nicht-Standard-Meldeformular)
| Feld Nr. | Feldinhalt | Beschreibung |
|---|---|---|
| Vertragsparteien | ||
| 1 | Kennung des Marktteilnehmers, der Gegenpartei des Vertrags ist | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, der Gegenpartei des bilateralen Vertrags ist, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 2 | Art des in Feld 1 verwendeten Codes | In diesem Feld wird die Art des in Feld 1 verwendeten eindeutigen Codes angegeben. |
| 3 | Kennung des anderen Marktteilnehmers, der die andere Gegenpartei des Vertrags ist | In diesem Feld wird der andere Marktteilnehmer, der die andere Gegenpartei des bilateralen Vertrags ist, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 4 | Art des in Feld 3 verwendeten Codes | In diesem Feld wird die Art des in Feld 3 verwendeten eindeutigen Codes angegeben. |
| 5 | Kennung der meldenden Stelle | In diesem Feld wird der registrierte Meldemechanismus mit seinem ACER-Registrierungscode als meldende Stelle des bilateralen Vertrags angegeben. |
| 6 | Kennung des Begünstigten | In diesem Feld wird der Begünstigte des bilateralen Vertrags mit einem eindeutigen Code identifiziert, sofern es sich bei dem Begünstigten nicht um den in Feld 1 angegebenen Marktteilnehmer handelt. |
| 7 | Art des in Feld 6 verwendeten Codes | In diesem Feld wird die Art des in Feld 6 verwendeten eindeutigen Codes angegeben. |
| 8 | Funktion des Marktteilnehmers in Feld 1 | In diesem Feld wird anzugeben, ob der Marktteilnehmer in Feld 1 den bilateralen Vertrag als Auftraggeber oder als Beauftragter geschlossen hat. |
| 9 | Angabe Kauf/Verkauf | In diesem Feld wird angegeben, ob der bilaterale Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer einen Kauf oder Verkauf (oder in bestimmten Szenarien beides) darstellt. |
| Einzelheiten des Vertrags | ||
| 10 | Kennung des Vertrags | In diesem Feld wird der bilaterale Vertrag mithilfe eines von den Gegenparteien des Vertrags zugewiesenen eindeutigen Codes identifiziert. |
| 11 | Datum des Vertrags | In diesem Feld wird das Datum angegeben, an dem der bilaterale Vertrag gemäß Vereinbarung der Gegenparteien geschlossen, geändert oder beendet wurde. |
| 12 | Art des Vertrags | In diesem Feld wird die Art des Vertrags angegeben. |
| 13 | Energieerzeugnis | In diesem Feld wird das Energieerzeugnis angegeben, das Gegenstand des bilateralen Vertrags ist. |
| 14 | Kennung einer verbundenen Transaktion | In diesem Feld wird die verbundene Transaktion mit einer eindeutigen Kennung identifiziert, die dem gemeldeten bilateralen Vertrag zugeordnet ist. |
| 15 | Art der Erzeugungsanlage | In diesem Feld wird/werden gegebenenfalls die zugrunde liegende(n) energieerzeugende(n) Anlage(n) angegeben. |
| 16 | Zugrunde liegende Mechanismen | In diesem Feld wird der Mechanismus angegeben, der zum Abschluss des bilateralen Vertrags beiträgt, z. B. Subventionsregelung, Herausgabe von Herkunftsnachweisen. |
| 17 | Art des Strombezugsvertrags | In diesem Feld wird angegeben, ob sich der bilaterale Vertrag auf eine Grundlast, Pay-as-Produced, Pay-as-Forecasted, ein festgelegtes Stundenprofil, einen dynamischen Strombezugsvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 oder einen anderen Typ bezieht. |
| 18 | Lieferbedingungen | In diesem Feld werden die in dem bilateralen Vertrag festgelegten Lieferbedingungen angegeben. |
| 19 | Preis oder Preisformel | In diesem Feld wird der im Vertrag verwendete feste Preis oder die Preisformel angegeben. Das Feld muss Verweise auf alle in der Formel enthaltenen Indizes enthalten. |
| 20 | Nennbetrag | In diesem Feld wird der Nennbetrag des bilateralen Vertrags angegeben. Enthält die Berechnung Variablen, ist eine Schätzung vorzulegen. |
| 21 | Nennwährung | In diesem Feld wird die Währung des Nennbetrags aus Feld 20 angegeben. |
| 22 | Jährliches Vertragsvolumen | In diesem Feld wird das von den Gegenparteien des bilateralen Vertrags vereinbarte jährliche Vertragsvolumen angegeben. |
| 23 | Gesamtnennvertragsmenge | In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts angegeben. Enthält die Berechnung Variablen, ist eine Schätzung vorzulegen. |
| 24 | Kapazität der Volumenwahlmöglichkeit | In diesem Feld wird die in dem bilateralen Vertrag enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne angegeben, soweit verfügbar. |
| 25 | Nennmengeneinheit | In diesem Feld wird die in den Feldern 22, 23 und 24 verwendete Maßeinheit angegeben. |
| 26 | Volumenwahlmöglichkeit | In diesem Feld wird die Volumenklassifizierung angegeben. |
| 27 | Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit | In diesem Feld wird die Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit angegeben, z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich usw. |
| 28 | Zeitspannen der Volumenwahlmöglichkeit | In diesem Feld werden Zeitspannen für jede Volumenwahlmöglichkeit angegeben. |
| Einzelheiten des Preisindex | ||
| 29 | Art des Indexpreises | In diesem Feld wird die Klassifizierung des Preises als fester Preis, einfacher Index (nur ein zugrunde liegender Parameter) oder komplexe Preisformel (mehrere zugrunde liegende Parameter) angegeben. |
| 30 | Preisindex | In diesem Feld wird die Liste der Indizes angegeben, die den Preis des bilateralen Vertrags bestimmen. Für jeden Index ist der Name anzugeben. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, wird der Indexkorb oder der Index angegeben. |
| 31 | Arten des Preisindex | In diesem Feld wird die Art des Preisindex angegeben, z. B. Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw. |
| 32 | Quellen des Preisindex | In diesem Feld wird für jeden Index der Veröffentlichungsort angegeben. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, wird der Indexkorb oder der Index angegeben. |
| 33 | Erster Festsetzungstermin | In diesem Feld wird der erste Festsetzungstermin angegeben, der sich durch den ersten Termin aller Festsetzungen bestimmt. |
| 34 | Letzter Festsetzungstermin | In diesem Feld wird der letzte Festsetzungstermin angegeben, der sich durch den letzten Termin aller Festsetzungen bestimmt. |
| 35 | Frequenz der Festsetzung | In diesem Feld wird die Frequenz der Festsetzung angegeben, z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich usw. |
| 36 | Erfüllungsart | In diesem Feld wird angegeben, ob der bilaterale Vertrag physisch oder in bar abgewickelt wird und ob die Parteien ein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllungsart hatten. |
| Einzelheiten von Optionen | ||
| 37 | Art der Option | In diesem Feld wird angegeben, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann oder ob sie von anderen Bedingungen abhängt. |
| 38 | Typ der Option | In diesem Feld wird angegeben, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt. |
| 39 | Erster Ausübungstermin der Option | In diesem Feld wird der erste Ausübungstermin angegeben, der sich durch den ersten Termin aller Ausübungen bestimmt. |
| 40 | Letzter Ausübungstermin der Option | In diesem Feld wird der letzte Ausübungstermin angegeben, der sich durch den letzten Termin aller Ausübungen bestimmt. |
| 41 | Frequenz der Optionsausübung | In diesem Feld wird die Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit angegeben, z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich usw. |
| 42 | Index für die Optionsausübung | In diesem Feld wird der Name jedes Index für die Optionsausübung angegeben. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, wird der Indexkorb oder der Index angegeben. |
| 43 | Art des Index für die Optionsausübung | In diesem Feld wird die Art des Index für die Optionsausübung angegeben, z. B. Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw. |
| 44 | Quelle des Index für die Optionsausübung | In diesem Feld wird für jeden Index der Veröffentlichungsort angegeben. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, wird der Indexkorb oder der Index angegeben. |
| 45 | Ausübungspreis der Option | In diesem Feld wird der Ausübungspreis der Option angegeben. |
| Lieferprofil | ||
| 46 | Lieferpunkt oder -zone | In diesem Feld werden die EIC-Codes für die Lieferpunkte oder Marktgebiete angegeben. |
| 47 | Startdatum der Lieferung | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns angegeben. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das im bilateralen Vertrag vereinbarte Datum des Lieferbeginns. |
| 48 | Enddatum der Lieferung | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit des Lieferendes angegeben. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das im bilateralen Vertrag vereinbarte Datum des Lieferendes. |
| 49 | Anzahl der Zeiträume | In diesem Feld wird die Anzahl der Zeiteinheiten angegeben, in denen die Menge geliefert wird (abgeleitet vom Lieferprofil), gegebenenfalls mit stündlicher Aufschlüsselung. |
| 50 | Art der Last | In diesem Feld wird die Art des Lieferprofils angegeben. |
| Lebenszyklusinformationen | ||
| 51 | Art des Vorgangs | —: auf einen erstmalig gemeldeten bilateralen Vertrag: Angabe „new“; |
Tabelle 3
Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Stromtransport
| Feld Nr. | Feldinhalt | Beschreibung |
|---|---|---|
| Gemeinsame Daten für die Gesamtprimärzuweisungsergebnisse, den Weiterverkauf am Sekundärmarkt, die Übertragungsrechte sowie das Gebotsdokument | ||
| 1 | Kennung des Dokuments | In diesem Feld wird das Dokument, für das die Zeitreihendaten übermittelt werden, mit einem eindeutigen Identifikationscode identifiziert. |
| 2 | Version des Dokuments | In diesem Feld wird die Version des übermittelten Dokuments angegeben. Ein Dokument kann mehrere Male übermittelt werden, wobei jede Übermittlung — beginnend mit 1 — schrittweise ansteigend als neue Version des Dokuments gekennzeichnet wird. |
| 3 | Art des Dokuments | In diesem Feld wird der Code der übermittelten Dokumentenart angegeben. |
| 4 | Kennung des Absenders | In diesem Feld wird der registrierte Meldemechanismus, der das Dokument versandt hat, mit seinem ACER-Registrierungscode identifiziert. |
| 5 | Rolle des Absenders | In diesem Feld wird die Rolle des Absenders angegeben. |
| 6 | Kennung des Übertragungsnetzbetreibers | In diesem Feld wird der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Namen der registrierte Meldemechanismus die Daten meldet, mit einer eindeutigen Kennung identifiziert. |
| 7 | Kennung des Marktteilnehmers (Sekundärzuweisung) | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, in dessen Namen der registrierte Meldemechanismus die Sekundärzuweisungen meldet, mit einem eindeutigen Identifikationscode identifiziert. |
| 8 | Kennung des Empfängers | In diesem Feld wird die Kennung der Partei angegeben, die das Dokument erhält. |
| 9 | Rolle des Empfängers | In diesem Feld wird die Rolle des Empfängers angegeben. |
| 10 | Datum und Uhrzeit der Erstellung | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit der Erstellung des Dokuments angegeben. |
| 11 | Gebotszeitspanne/erfasste Zeitspanne | In diesem Feld werden Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des von dem Dokument erfassten Zeitraums angegeben. |
| 12 | Bereich | In diesem Feld wird der von dem Dokument abgedeckte Bereich angegeben. |
| 13 | Dokumentenstatus | In diesem Feld wird der Status des Dokuments angegeben. |
| Zeitreihe der Kapazitätszuweisung (bei Primärzuweisung) | ||
| 14 | Kennung der Zeitreihe | In diesem Feld wird die eindeutige Kennung der Zeitreihe angegeben. |
| 15 | Kennung des Gebotsdokuments | In diesem Feld wird die Kennung des Dokuments angegeben, das die Angaben für die Gebote oder den Weiterverkauf enthält. |
| 16 | Version des Gebotsdokuments | In diesem Feld wird die Version des übermittelten Gebots- oder Weiterverkaufsdokuments angegeben. |
| 17 | Kennung des Gebots | In diesem Feld wird die Kennung der Zeitreihe angegeben, die beim ursprünglichen Gebot oder Weiterverkauf verwendet wurde und die vom Bieter beim ursprünglichen Gebot oder dem Weiterverkauf zugewiesen wurde (falls zutreffend). |
| 18 | Bieter | In diesem Feld wird die Kennung des Marktteilnehmers angegeben, der das Gebot für die Kapazität oder die weiterverkaufte Kapazität abgegeben hat (EIC-X-Code). |
| 19 | Kennung der Auktion | In diesem Feld wird die Kennung angegeben, die die Zuweisung mit einer Reihe vom Auktionsbetreiber erstellter Spezifikationen verbindet. |
| 20 | Kennung des organisierten Marktplatzes | In diesem Feld wird der organisierte Marktplatz, auf dem die Kapazität angeboten wurde, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 21 | Art des Geschäfts | In diesem Feld wird die Art der Zeitreihe angegeben. |
| 22 | Liefergebiet („In area“) | In diesem Feld wird das Gebiet angegeben, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code). |
| 23 | Herkunftsgebiet („Out area“) | In diesem Feld wird das Gebiet angegeben, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code). |
| 24 | Art des Vertrags | In diesem Feld wird die Vertragsart angegeben, die die Bedingungen der Zuweisung und/oder des Angebots der Kapazität bestimmt, z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich, langfristiger Vertrag usw. |
| 25 | Kennung des Vertrags | In diesem Feld wird die Vertragskennung der Zeitreiheninstanz angegeben; dazu wird ein eindeutiger Code verwendet, der vom organisierten Marktplatz zugewiesen und bei jeder Bezugnahme auf die Zuweisung verwendet wird. |
| 26 | Mengenmaßeinheit | In diesem Feld wird die Maßeinheit angegeben, in der die Mengen in der Zeitreihe ausgedrückt werden. |
| 27 | Währung (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Währung angegeben, in der der Geldbetrag angegeben ist. |
| 28 | Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Maßeinheit angegeben, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist. |
| 29 | Art der Kurve (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart angegeben, z. B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt. |
| 30 | Klassifikation (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln angegeben. |
| Spezifikationsdaten der Auktion | ||
| 31 | Zeitplan | In diesem Feld wird der Zeitpunkt der Schließung der Auktion angegeben. |
| 32 | Angebotene Kapazität | In diesem Feld wird die in der Auktion angebotene Kapazität (in MW) angegeben. |
| 33 | Verfügbare Übertragungskapazität | In diesem Feld wird die in der Auktion verfügbare Übertragungskapazität (in MW) angegeben. |
| 34 | Zurückgegebene Kapazität | In diesem Feld wird die zurückgegebene Kapazität in der Auktion (in MW) angegeben. |
| Auktionszeitreihe ohne Gebote (bei Primärzuweisung) | ||
| 35 | Kennung | In diesem Feld wird die Kennung der Zeitreiheninstanz angegeben. |
| 36 | Kennung der Auktion | In diesem Feld wird die Kennung der Auktion angegeben, bei der keine Gebote eingegangen sind. |
| 37 | Klassifikation (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln angegeben. |
| Zeitreihe der Sekundärrechte (bei Sekundärrechten) | ||
| 38 | Kennung der Zeitreihe | In diesem Feld wird die Kennung der Zeitreiheninstanz angegeben, die vom Absender für jede Zeitreihe in dem Dokument zugewiesen wurde. |
| 39 | Art des Geschäfts | In diesem Feld wird die Art der Zeitreihe angegeben, z. B. Kapazitätsrechte, Kapazitätsübertragungsmeldung usw. |
| 40 | Liefergebiet („In area“) | In diesem Feld wird das Gebiet angegeben, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code). |
| 41 | Herkunftsgebiet („Out area“) | In diesem Feld wird das Gebiet angegeben, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code). |
| 42 | Rechteinhaber | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, der über die betreffenden Übertragungsrechte verfügt oder zu deren Nutzung berechtigt ist, mit einem eindeutigen Code (EIC-X-Code) identifiziert. |
| 43 | Übertragungsempfänger (falls zutreffend) | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, dem die Rechte übertragen werden, oder des Verantwortlichen für den Verbindungsleitungshandel (Interconnection Trade Responsible), den der Übertragende (siehe Rechteinhaber) als Nutzer der Rechte bestimmt, mit einem eindeutigen Code (EIC-X-Code) identifiziert. |
| 44 | Kennung des Vertrags | In diesem Feld wird die Vertragskennung der Zeitreiheninstanz angegeben, die von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z. B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder organisierter Marktplatz), zugeteilt wurde. |
| 45 | Art des Vertrags | In diesem Feld wird die Vertragsart angegeben, die die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit den Rechten bestimmt, z. B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion usw. |
| 46 | Frühere Kennung des Vertrags (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Kennung eines früheren Vertrags zur Identifizierung der übertragenen Rechte angegeben. |
| 47 | Mengenmaßeinheit | In diesem Feld wird die Maßeinheit angegeben, in der die Mengen in der Zeitreihe ausgedrückt werden. |
| 48 | Kennung der Auktion (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Kennung zur Verbindung der Kapazitätsrechte mit einer Reihe der von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z. B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder organisierter Marktplatz), erstellten Spezifikationen angegeben. |
| 49 | Währung (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Währung angegeben, in der der Geldbetrag angegeben ist. |
| 50 | Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Maßeinheit angegeben, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist. |
| 51 | Art der Kurve (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellte Kurvenart angegeben, z. B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt. |
| Zeitraum für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren | ||
| 52 | Zeitspanne | In diesem Feld werden Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des Meldezeitraums angegeben. |
| 53 | Aufschlüsselung | In diesem Feld wird die Aufschlüsselung angegeben, d. h. Anzahl der Zeiträume, in die sich die Zeitspanne gliedert (ISO 8601). |
| Zeitspanne für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren | ||
| 54 | Position | In diesem Feld wird die relative Position eines Zeitraums innerhalb einer Zeitspanne angegeben. |
| 55 | Menge | In diesem Feld wird bei der Primärauktion die zugewiesene Menge und bei Sekundärrechten die der nominierenden Partei zugewiesene Menge angegeben. |
| 56 | Höhe des Preises (falls zutreffend) | In diesem Feld wird der Preis für jede bei der Primärzuweisung zugewiesene Mengeneinheit angegeben. Der Preis wird für jede auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufte oder übertragene Mengeneinheit genannt. |
| 57 | Gebotsmenge (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Menge im ursprünglichen Gebotsdokument angegeben. |
| 58 | Höhe des Preises der Gebotsmenge (falls zutreffend) | In diesem Feld wird der im ursprünglichen Gebot oder beim Weiterverkauf genannte Preis je angeforderter Mengeneinheit angegeben. |
| Ursache für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren | ||
| 59 | Code der Ursache (falls zutreffend) | In diesem Feld wird der Code zur Angabe des Status der Zuweisung oder der Rechte angegeben. |
| 60 | Text der Ursache (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die Erläuterung des Ursachencodes angegeben. |
| Gebotsdokumentenkopf und -felder für organisierte Marktplätze (gilt für den Sekundärhandel) | ||
| 61 | Betroffene Partei | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, für den das Gebot eingereicht wird, mit einem eindeutigen Code (EIC-Code) identifiziert. |
| 62 | Rolle der betroffenen Partei | In diesem Feld wird die Rolle der betroffenen Partei angegeben. |
| 63 | Teilbarkeit | In diesem Feld wird angegeben, ob die einzelnen Bestandteile des Gebots teilweise akzeptiert werden können oder nicht. |
| 64 | Kennung verbundener Gebote (falls zutreffend) | In diesem Feld wird die eindeutige Kennung für alle verbundenen Gebote angegeben. |
| 65 | Blockgebot | In diesem Feld wird angegeben, dass die Werte in dem Zeitraum ein Blockgebot darstellen und nicht geändert werden können. |
Tabelle 4
Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas
| Feld Nr. | Feldinhalt | Beschreibung |
|---|---|---|
| Gemeinsame Daten für Primär- und Sekundärzuweisungsverfahren | ||
| 1 | Kennung des Absenders | In diesem Feld wird der registrierte Meldemechanismus mit seinem ACER-Registrierungscode als meldende Stelle des Dokuments angegeben. |
| 2 | Kennung des organisierten Marktplatzes | In diesem Feld wird der organisierte Marktplatz, auf dem die Kapazität angeboten wurde, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 3 | Kennung des Verfahrens | In diesem Feld wird die der Auktion oder dem sonstigen Verfahren von der kapazitätszuweisenden Stelle zugewiesene Kennung angegeben. |
| 4 | Art des Gases | In diesem Feld wird die Art des Gases angegeben. |
| 5 | Kennung der Transporttransaktion | In diesem Feld wird von der Partei, die die Fernleitungskapazität zuweist (z. B. FNB, Auktionsbetreiber oder organisierter Marktplatz), zugeteilte eindeutige Identifikationsnummer angegeben. |
| 6 | Datum und Uhrzeit der Erstellung | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit der Erstellung der Transaktion angegeben. |
| 7 | Auktionseröffnungsdatum und -zeit | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit der Öffnung der Auktion für die Gebotsabgabe angegeben. |
| 8 | Auktionsenddatum und -zeit | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit der Beendigung der Auktion angegeben. |
| 9 | Produktart | In diesem Feld wird die Art des Produkts angegeben, z. B. täglich, wöchentlich usw. |
| 10 | Art der Transporttransaktion | In diesem Feld wird die Art der zu meldenden Transporttransaktion angegeben, die gemäß den aktuell anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden ist. |
| 11 | Zuweisungsmechanismus | In diesem Feld wird der Mechanismus für die Kapazitätszuweisung durch die Partei, die die Fernleitungskapazität zuweist (z. B. FNB, Auktionsbetreiber oder organisierter Marktplatz), angegeben. |
| 12 | Angebot zusätzlicher Kapazität | In diesem Feld werden „Open-Season“-Verfahren, Auktionen für neu zu schaffende Kapazität („Incremental Auctions“) oder andere Verfahren angegeben, mit denen die Nachfrage nach einer Erhöhung der Kapazitätsverfügbarkeit bestimmt werden soll. |
| 13 | Startdatum und -zeit | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit des Beginns der Laufzeit der Transporttransaktion angegeben. |
| 14 | Enddatum und -zeit | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit des Endes der Laufzeit der Transporttransaktion angegeben. |
| 15 | Angebotene Kapazität | In diesem Feld wird die in der Maßeinheit ausgedrückte Menge der im Rahmen der Auktion verfügbaren Kapazität angegeben. |
| 16 | Kapazitätskategorie | In diesem Feld wird die zutreffende Kapazitätskategorie angegeben. |
| 17 | Verknüpfte Auktionskennung für konkurrierende Auktionen | In diesem Feld werden sonstige Auktionen angegeben, mit denen die gemeldete Auktion im Wettbewerb steht. |
| Daten für die Lebenszyklusmeldung | ||
| 18 | Art des Vorgangs | In diesem Feld wird der Statuscode der zu meldenden Transporttransaktion angegeben, die gemäß den aktuellen anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind. |
| Daten für Mengen- und Preismeldung | ||
| 19 | Menge | In diesem Feld wird die in der Maßeinheit angegebene Gesamtzahl der mit der Transporttransaktion zugewiesenen Einheiten angegeben. |
| 20 | Maßeinheit | In diesem Feld wird die für alle gemeldeten Mengen verwendete Maßeinheit angegeben. |
| 21 | Währung | In diesem Feld wird die Währung angegeben, in der alle gemeldeten Geldbeträge ausgedrückt sind. |
| 22 | Gesamtpreis | In diesem Feld wird der Reservepreis zum Zeitpunkt der Auktion zuzüglich des Auktionsaufschlags oder (im Falle eines anderen Zuweisungsmechanismus) des regulierten Entgelts angegeben. Der Preis wird als Gesamtpreis pro Einheit und als Gesamtwert des Vertrags angegeben. |
| 23 | Fester oder variabler Reservepreis | In diesem Feld wird die Art des Reservepreises angegeben. |
| 24 | Reservepreis | In diesem Feld wird der Reservepreis für die Auktion angegeben. |
| 25 | Preisaufschlag | In diesem Feld wird der Preisaufschlag für die Auktion angegeben. |
| Daten zur Identifizierung des Transportortes und des Marktteilnehmers | ||
| 26 | Identifikation des Netzpunktes | In diesem Feld wird der Netzpunkt innerhalb eines Netzes gemäß EIC-Code angegeben. |
| 27 | Bündelung | In diesem Feld wird die Bündelung angegeben. |
| 28 | Richtung | In diesem Feld wird die Richtung angegeben. |
| 29 | Kennung FNB 1 | In diesem Feld wird die Kennung des FNB angegeben, für den die Datenmeldung erfolgt. |
| 30 | Kennung FNB 2 | In diesem Feld wird die Kennung des korrespondierenden FNB angegeben. |
| 31 | Kennung des Marktteilnehmers | In diesem Feld wird bei Primärzuweisungen der Marktteilnehmer angegeben, dem die Kapazität zugewiesen wird. Bei Sekundärzuweisungen wird in diesem Feld der Übertragende oder der Übertragungsempfänger angegeben, in dessen Namen die Datenmeldung erfolgt. |
| 32 | Bilanzkreis- oder Portfoliocode | In diesem Feld werden der Bilanzkreis bzw. bei gebündelten Produkten die Bilanzkreise, zu dem/denen der Transportkunde gehört, oder der vom Transportkunden verwendete Portfoliocode, falls kein Bilanzkreis vorliegt, angegeben. |
| Nur bei Sekundärzuweisungen zu meldende Daten | ||
| 33 | Angewandtes Verfahren | In diesem Feld wird das angewandte Verfahren angegeben. |
| 34 | Höchstgebot | In diesem Feld wird das Höchstgebot angegeben, das der Übertragungsempfänger abzugeben bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit. |
| 35 | Mindestgebot | In diesem Feld wird das Mindestgebot angegeben, das der Übertragende zu akzeptieren bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit. |
| 36 | Höchstmenge | In diesem Feld wird die Höchstmenge angegeben, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre. |
| 37 | Mindestmenge | In diesem Feld wird die Mindestmenge angegeben, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre. |
| 38 | An den FNB gezahlter Preis (zugrunde liegender Preis) | In diesem Feld wird der an den FNB gezahlte Preis angegeben, falls eine Zuweisung als Preis pro Maßeinheit vorliegt; bei der Maßeinheit muss es sich um kWh/h handeln. |
| 39 | Vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter Preis | In diesem Feld wird der vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlte Preis pro Maßeinheit angegeben, bei der es sich um kWh/h handeln muss. |
| 40 | Kennung des Übertragenden | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, der die Kapazität überträgt, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 41 | Kennung des Übertragungsempfängers | In diesem Feld wird der Marktteilnehmer, der die Kapazität erhält, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| Nur bei Aufträgen im Rahmen von Auktionen für Primärzuweisungen zu meldende Datenfelder | ||
| 42 | Kennung des Gebots | In diesem Feld wird die vom organisierten Marktplatz zugewiesene numerische Kennung des Gebots angegeben. |
| 43 | Nummer der Auktionsrunde | In diesem Feld wird eine natürliche Zahl (beginnend bei 1) angegeben, die sich schrittweise erhöht, wenn eine Auktion kein Ergebnis bringt und mit neuen Parametern erneut durchgeführt wird. Bei Auktionen ohne Auktionsrunden (z. B. Day-Ahead-Auktionen) bleibt dieses Feld leer. |
| 44 | Gebotener Preis | In diesem Feld wird der gebotene Preis für jede Kapazitätseinheit ausschließlich des Reservepreises angegeben (Angabe in Währung und Maßeinheit). |
| 45 | Gebotene Menge | In diesem Feld wird die Menge angegeben, für die geboten wird, angegeben in der Maßeinheit. |
Tabelle 5
Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Strom oder die Lieferung von Erdgas, wenn die Transaktionen über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführt werden, die zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbinden
| Feld Nr. | Feldinhalt | Beschreibung |
|---|---|---|
| Meldende Parteien | ||
| 1 | Kennung der meldenden Stelle | In diesem Feld wird der registrierte Meldemechanismus mit seinem ACER-Registrierungscode als meldende Stelle der Transaktion angegeben. |
| 2 | Identifikation des Systems zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen | In diesem Feld wird das System für die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, das die gemeldeten Daten generiert, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| Einzelheiten von Handelsaufträgen und Transportkapazität | ||
| 3 | Angabe Kauf/Verkauf | In diesem Feld wird angegeben, ob die Transaktion einen Kauf oder Verkauf darstellt. |
| 4 | Kennung des Handelsauftrags | In diesem Feld wird der Handelsauftrag während des gesamten Lebenszyklus mit einem eindeutigen Code identifiziert, der von dem System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen bereitgestellt wird. |
| 5 | Kennung eines verbundenen Handelsauftrags | In diesem Feld wird der verbundene Handelsauftrag, der dem in Feld 4 angegebenen gemeldeten Handelsauftrag zugeordnet ist, mit einem eindeutigen Code identifiziert. |
| 6 | Kennung des Vertrags | In diesem Feld wird der Vertrag mit einem eindeutigen Code identifiziert, der vom System für die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen bereitgestellt wird. |
| 7 | Lieferpunkt oder -zone | In diesem Feld werden die EIC-Codes für die Lieferpunkte oder -zonen angegeben, in denen der Handelsauftrag sichtbar ist oder auf die sich die Kapazität bezieht (falls zutreffend). |
| 8 | Preis | In diesem Feld wird der sichtbare Preis pro Einheit angegeben. |
| 9 | Währung | In diesem Feld werden die Währung und die Einheit angegeben, in denen der Preis ausgedrückt wird. |
| 10 | Menge | In diesem Feld wird die sichtbare Menge und gegebenenfalls die verfügbare Kapazität an dem/den angegebenen Lieferpunkt(en) oder in der/den angegebenen Zone(n) angegeben. |
| 11 | Mengeneinheit des Felds 10 | In diesem Feld wird die im Feld 10 verwendete Maßeinheit angegeben. |
| Einzelheiten von Transaktionen oder Ereignissen | ||
| 12 | Zeitstempel der Transaktion | In diesem Feld werden Datum und Uhrzeit der Erteilung des Handelsauftrags oder eines nachfolgenden Lebenszyklusereignisses oder einer Änderung der verfügbaren Transportkapazität, wie vom System für die Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen bereitgestellt, angegeben. |
| 13 | Zeitspanne | In diesem Feld wird die Zeitspanne angegeben, auf die sich die Lieferung oder die verfügbare Kapazität bezieht. |
| 14 | Art des Vorgangs | In diesem Feld wird der Status der gemeldeten Transaktion angegeben. |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (, ELI: ). ↩ ↩2
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (, ELI: ). ↩ ↩2
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (, ELI: ). ↩ ↩2
Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (). ↩ ↩2
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission vom 30. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der erforderlichen Einzelheiten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen und registrierten Meldemechanismen durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (). ↩ ↩2
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