32026R0135•Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
32026R0135Regulation14 de abr. de 2026
vom 20. Januar 2026
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) 1 , insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union. Die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Tieren in die Union sowie für die Verbringung und Handhabung dieser Tiere nach ihrem Eingang sind insbesondere in Teil V Kapitel I Abschnitt 1 der genannten Verordnung enthalten.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften unter anderem hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren in die Union und hinsichtlich deren anschließender Verbringung und Handhabung. Die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union sind insbesondere in Teil II Titel 5 der genannten Delegierten Verordnung enthalten.
(3) Gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung mit einem injizierbaren Transponder einzeln gekennzeichnet ist, der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 eingesetzt wurde.
(4) Gemäß Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Tiere die in dem genannten Artikel festgelegten spezifischen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Zu diesen Anforderungen gehört, dass die Tiere gegen Tollwut geimpft sind, einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit Negativbefund unterzogen wurden und dass — im Falle von Sendungen von Hunden, die in Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis eingeführt werden — die Hunde ordnungsgemäß gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt wurden. Ferner sind die Bedingungen festgelegt, unter denen von der verpflichtenden Anforderung abgewichen werden darf, Hunde, Katzen und Frettchen einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern zu unterziehen.
(5) Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält spezifische Anforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, einschließlich der detaillierten Anforderungen an die Gültigkeit des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern und an die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis .
(6) Die technischen Anforderungen an injizierbare Transponder, die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfstoffe und sowohl der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern als auch die Bedingungen für Abweichungen von dieser Testanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 berücksichtigen und enthalten eine Reihe von Querverweisen auf die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 6 , die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassen wurden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.
(8) Die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Anforderungen an die Gültigkeit von Tollwutimpfstoffen, den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern und die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis haben sich dabei als wirksam erwiesen, das Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen durch Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen zu minimieren. Dementsprechend sollten die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zwecks Festlegung detaillierter Vorschriften über die Gültigkeit der Tollwutimpfung für Hunde, Katzen, Frettchen, den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern und die Risikominderungsmaßnahmen gegen Echinococcus multilocularis für den Fall, dass diese Tiere aus Drittländern oder Gebieten in die Union verbracht werden, durch die vorliegende Verordnung geändert werden.
(9) Da die Vorschriften zur Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission 7 geändert wurden, müssen auch die Vorschriften in Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aktualisiert werden.
(10) Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung einzeln durch einen von einem Tierarzt implantierten injizierbaren Transponder gemäß Artikel 70 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet wurde, der den Anforderungen des Artikels 70 Buchstabe a und des Artikels 70a Buchstaben a und b der genannten Delegierten Verordnung entspricht.“
| 2. | a): Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen: i) Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii) der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii) am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv) jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v) die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. b) Sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; ii) das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken ( ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj ).“ " — „a) — Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen: i) Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii) der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii) am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv) jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v) die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. — i) — Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; — ii) — der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; — iii) — am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; — iv) — jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; — v) — die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. — b) — Sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; ii) das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. — i) — Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; — ii) — das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. „a): Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen: i) Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii) der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii) am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv) jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v) die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. — i) — Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; — ii) — der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; — iii) — am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; — iv) — jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; — v) — die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. i): Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii): der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii): am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv): jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v): die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. b): Sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; ii) das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. — i) — Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; — ii) — das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. i): Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; ii): das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. | a) | „a): Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen: i) Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii) der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii) am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv) jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v) die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. — i) — Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; — ii) — der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; — iii) — am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; — iv) — jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; — v) — die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. i): Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii): der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii): am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv): jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v): die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. | „a) | i): Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | i) | Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | ii) | der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; | iii) | am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; | iv) | jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; | v) | die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. | b) | i): Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | i) | Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | ii) | das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben stammen bzw. daher stammen und durch diese durchgeführt werden, welche in der Liste in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführt sind und für die keine spezifischen Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden. Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist ( ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj ).“ " | c) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sendungen von Hunden dürfen nur dann in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht werden, dem bzw. der der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde, wenn die Tiere der Sendung die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden von einem Tierarzt gemäß Anhang XXI Nummer 2 innerhalb des dort festgelegten Zeitraums gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt; b) die folgenden Angaben über die Behandlung müssen von dem behandelnden Tierarzt in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung, die mit den Tieren beim Eingang in die Union mitgeführt wird, bescheinigt werden: i) der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; ii) der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis ; iii) der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; iv) das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; v) Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.“ | a) | Sie wurden von einem Tierarzt gemäß Anhang XXI Nummer 2 innerhalb des dort festgelegten Zeitraums gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt; | b) | i): der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | i) | der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | ii) | der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis ; | iii) | der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; | iv) | das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; | v) | Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.“ |
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| a) | „a): Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen: i) Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii) der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii) am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv) jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v) die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. — i) — Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; — ii) — der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; — iii) — am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; — iv) — jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; — v) — die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. i): Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii): der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii): am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv): jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v): die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. | „a) | i): Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | i) | Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | ii) | der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; | iii) | am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; | iv) | jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; | v) | die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. | b) | i): Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | i) | Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | ii) | das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. | ||||||||||||||||||||
| „a) | i): Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | i) | Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | ii) | der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; | iii) | am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; | iv) | jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; | v) | die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. | ||||||||||||||||||||||||||||
| i) | Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| iii) | am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| iv) | jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| v) | die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | i): Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | i) | Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | ii) | das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| i) | Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben stammen bzw. daher stammen und durch diese durchgeführt werden, welche in der Liste in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführt sind und für die keine spezifischen Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden. Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist ( ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj ).“ " | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sendungen von Hunden dürfen nur dann in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht werden, dem bzw. der der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde, wenn die Tiere der Sendung die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden von einem Tierarzt gemäß Anhang XXI Nummer 2 innerhalb des dort festgelegten Zeitraums gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt; b) die folgenden Angaben über die Behandlung müssen von dem behandelnden Tierarzt in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung, die mit den Tieren beim Eingang in die Union mitgeführt wird, bescheinigt werden: i) der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; ii) der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis ; iii) der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; iv) das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; v) Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.“ | a) | Sie wurden von einem Tierarzt gemäß Anhang XXI Nummer 2 innerhalb des dort festgelegten Zeitraums gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt; | b) | i): der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | i) | der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | ii) | der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis ; | iii) | der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; | iv) | das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; | v) | Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.“ | ||||||||||||||||||||||||
| a) | Sie wurden von einem Tierarzt gemäß Anhang XXI Nummer 2 innerhalb des dort festgelegten Zeitraums gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | i): der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | i) | der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | ii) | der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis ; | iii) | der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; | iv) | das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; | v) | Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.“ | ||||||||||||||||||||||||||||
| i) | der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis ; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| iii) | der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| iv) | das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| v) | Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.“ |
3. Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj .
2 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj ).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ( ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/oj ).
4 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ( ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj ).
5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj ).
6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis -Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 ( ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/772/oj ).
7 Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen ( ABl. L, 2026/132, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/132/oj ).
„ANHANG XXI SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN, DIE FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMT SIND 1. ANFORDERUNGEN AN DEN TEST ZUR TITRIERUNG VON TOLLWUTANTIKÖRPERN Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern: a) wird unmittelbar im Anschluss an die Probenahme an einer Probe durchgeführt, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung oder innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette und nicht weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung, die mit der Sendung von Tieren beim Eingang in die Union mitgeführt wird, entnommen wurde; b) ergibt einen Titer neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml, und zwar mittels eines Verfahrens, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere festgelegt ist; c) wird an einer der folgenden Stellen durchgeführt: i) in einem amtlichen Labor, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern benannt wurde und dessen Namen und Kontaktdaten die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat; oder ii) in einem Labor in einem in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Drittland oder Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Drittlandes benannt wurde und die Anforderungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 an die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern erfüllt und dessen Namen und Kontaktdaten die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat; d) wird durch einen amtlichen Bericht des in Buchstabe c genannten benannten Labors in Bezug auf die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern bescheinigt. Ein ab dem 1. Januar 2028 erstellter Bericht wird mit einem Sicherheitsmerkmal in Form eines Codes ausgestattet, anhand dessen seine Echtheit auf den eigens dafür eingerichteten Internetseiten des benannten Labors überprüft werden kann, und der Bericht wird der in Buchstabe a genannten Veterinärbescheinigung beigefügt; e) muss nicht erneuert werden an einem Tier, das nach einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis innerhalb der Gültigkeitsdauer der unter Buchstabe a genannten Erstimpfung und aller folgenden gültigen Impfungen in der Kette erneut gegen Tollwut geimpft wurde. 2. BEHANDLUNG GEGEN EINEN BEFALL MIT ECHINOCOCCUS MULTILOCULARIS Vor der Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf Echinococcus multilocularis werden Hunde wie folgt gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt: a) Die Behandlung erfolgt mit einem zugelassenen Tierarzneimittel, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder andere pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis bei Hunden mindestens genauso wirksam reduzieren wie Praziquantel; b) das Tierarzneimittel wird innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Eingangs in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone durch einen Tierarzt verabreicht. “
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2026/132 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen (). ↩ ↩2
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