Richtlinie (EU) 2026/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)

32026L1024Directive28 de mai. de 2026

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vom 29. April 2026

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde der Rechtsrahmen für Pauschalreisen angesichts der Marktentwicklungen und der technologischen Fortschritte modernisiert. Die genannte Richtlinie zielte darauf ab, neue Buchungsformen für Reiseleistungen zu erfassen, einschließlich maßgeschneiderter Kombinationen von Reiseleistungen, die nicht unter die Richtlinie 90/314/EWG des Rates 4 fielen oder sich in einer rechtlichen Grauzone befanden, und stärkte zugleich die Rechte von Reisenden in vielerlei Hinsicht. Ein weiteres Ziel der Richtlinie (EU) 2015/2302 war es, einen faireren Wettbewerb zwischen den verschiedenen Arten von Reiseunternehmen zu gewährleisten, die auf dem Pauschalreisemarkt tätig sind.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 die Begriffsbestimmung für „Pauschalreise“ gegenüber der Richtlinie 90/314/EWG erweitert. In der Richtlinie (EU) 2015/2302 wurden bestehende Rechte von Reisenden weiter klargestellt und neue Rechte eingeführt, einschließlich des Rechts von Reisenden, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände unter bestimmten Bedingungen von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 der Begriff „verbundene Reiseleistungen“ eingeführt.

(3) Obwohl die Richtlinie (EU) 2015/2302 insgesamt wirkungsvoll war, haben sich seit dem Beginn ihrer Anwendung am 1. Juli 2018 mehrere Herausforderungen ergeben. Insbesondere die COVID-19-Pandemie und damit verbundene staatliche Maßnahmen hatten erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Reisebranche als auch auf Reisende und zeigten, dass bestimmte Bestimmungen der genannten Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über die Informationen, die Reisenden zur Verfügung zu stellen sind, klargestellt werden sollten.

(4) Daher müssen die in den geltenden Vorschriften festgestellten Lücken geschlossen und bestimmte Begriffe und Bestimmungen klargestellt und vereinfacht werden, um die Wirksamkeit der Richtlinie (EU) 2015/2302 zugunsten von Reisenden und Reiseunternehmen, darunter eine große Zahl von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, zu erhöhen.

(5) Die aktualisierte Begriffsbestimmung für „Pauschalreise“ in der Richtlinie (EU) 2015/2302 gilt insgesamt als wirksam. Im Gegensatz dazu haben die ebenfalls mit der genannten Richtlinie eingeführten Vorschriften über „verbundene Reiseleistungen“ den Rechtsrahmen erheblich verkompliziert, auch in Bezug auf die Informationen, die Reisenden zur Verfügung zu stellen sind. Diese zusätzliche Komplexität hat zu Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung zwischen Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen sowie zwischen verbundenen Reiseleistungen und eigenständigen Reiseleistungen geführt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften über verbundene Reiseleistungen zu greifbaren Vorteilen für Reisende geführt haben. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie (EU) 2015/2302 zu vereinfachen, indem die Bestimmungen über verbundene Reiseleistungen gestrichen werden, Anhang II der genannten Richtlinie, der fünf Standardinformationsblätter für verbundene Reiseleistungen umfasst, gestrichen wird und bestimmte Anpassungen an der Bestimmung des Begriffs „Pauschalreise“ vorgenommen werden.

(6) Der Grundsatz, der der Begriffsbestimmung für „Pauschalreise“ zugrunde liegt, nämlich dass zwischen verschiedenen Reiseleistungen, die für dieselbe Reise gebucht werden, ein enger Zusammenhang besteht, sollte beibehalten werden.

(7) Reisende sollten klare Informationen darüber erhalten, ob eine bestimmte Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellt oder nicht, da ihnen dies in bestimmten Buchungssituationen möglicherweise nicht klar ist. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es daher in Buchungssituationen, in denen die Bedingungen für eine Pauschalreise nicht erfüllt sind, Unternehmer Reisende jedoch auffordern, für dieselbe Reise zusätzliche Arten von Reiseleistungen zu kaufen, erforderlich, Unternehmer zu verpflichten, Reisende darüber zu informieren, dass die betreffenden Reiseleistungen keine Pauschalreise darstellen und dass Reisende nicht auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/2302 geschützt sind. Diese Anforderung sollte gelten, wenn die Aufforderung zum Kauf zusätzlicher Arten von Reiseleistungen erfolgt, bevor ein Reisender eine erste Art von Reiseleistung gekauft hat, aber auch wenn die Aufforderung erfolgt, nachdem ein Reisender eine erste Art von Reiseleistung gebucht hat. In Fällen, in denen die Aufforderung zum Kauf zusätzlicher Arten von Reiseleistungen erfolgt, bevor der Reisende eine erste Buchung abgeschlossen hat, und der Reisende anschließend die betreffenden Reiseleistungen innerhalb von 24 Stunden an derselben Vertriebsstelle bucht, besteht ein enger Zusammenhang zwischen diesen Buchungen, auch wenn nicht alle Voraussetzungen für eine Pauschalreise erfüllt sind, wie die Angabe eines Pauschal- oder Gesamtpreises oder die Auswahl der Reiseleistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung. Informiert ein Unternehmer in solchen Fällen den Reisenden zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht eindeutig darüber, dass die Kombination von Reiseleistungen keine Pauschalreise darstellt, so sollte diese Kombination daher als eine auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/2302 geschützte Pauschalreise gelten, und der Unternehmer sollte als Veranstalter dieser Pauschalreise gelten.

(8) In Buchungssituationen, in denen der Unternehmer den Reisenden zum Kauf zusätzlicher Reiseleistungen auffordert, sollte eine „Aufforderung“ als jede Situation verstanden werden, in der der Unternehmer den Reisenden anhält oder dazu anregt, eine zusätzliche Art von Reiseleistung für die geplante Reise zu buchen. Dabei kann es sich z. B. um eine E-Mail mit einem Link zu einer Buchungsmöglichkeit, eine in den Buchungsprozess integrierte Aufforderung oder einen Telefonanruf handeln. In solchen Fällen stellt der Unternehmer dem Reisenden in der Regel eine Auswahl von Angeboten auf der Grundlage des Interesses des Reisenden an einem bestimmten Reiseziel und Reisezeitraum zur Verfügung. Werden solche Angebote in Form einer Aufforderung zum Kauf im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unterbreitet, d. h. in Form einer kommerziellen Kommunikation, die die Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung und den Preis angibt, sollte dies als deutliches Zeichen für eine Aufforderung angesehen werden. Solche Aufforderungen zum Kauf umfassen Fälle, in denen ein Unternehmer den Reisenden bittet, sein Interesse an zusätzlichen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise zu bestätigen, um diese Reiseleistungen in Form einer Aufforderung zum Kauf im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG direkt mit oder nach der Bestätigung der ersten Buchung anzubieten. Andererseits sollte die bloße Verfügbarkeit von Buchungsmöglichkeiten für andere Reiseleistungen auf der Website oder in der Anwendung eines Unternehmers oder in seinen Geschäftsräumen, ein allgemeiner Hinweis auf solche Buchungsmöglichkeiten oder Werbung für Reiseleistungen, die durch Metadaten aus früheren Suchanfragen nach Reiseleistungen ausgelöst wird, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Aufforderung zum Kauf zusätzlicher Reiseleistungen darzustellen.

(9) Eine der Begriffsbestimmungen für „Pauschalreise“ hat sich als zu eng erwiesen, nämlich die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer zu übermitteln sind. Buchungen verschiedener Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise sollten daher als Pauschalreise betrachtet werden, wenn der Unternehmer, der Vertragspartei des ersten Vertrags ist, die personenbezogenen Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, an einen anderen Unternehmer oder an andere Unternehmer, der bzw. die Vertragspartei eines zweiten oder weiteren Vertrags ist bzw. sind, übermittelt und wenn der Vertrag oder die Verträge mit dem anderen Unternehmer oder den anderen Unternehmern spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen werden. Diese Daten sollten es den betreffenden Unternehmern ermöglichen, festzustellen, dass derselbe Reisende Vertragspartei der betreffenden Verträge ist, und könnten beispielsweise den Namen des Reisenden, seine Zahlungsdaten, seine E-Mail-Adresse, seine Telefonnummer oder sein Social-Media-Konto umfassen. Daten, die es den betreffenden Unternehmern nicht ermöglichen, festzustellen, dass derselbe Reisende Vertragspartei der betreffenden Verträge ist, wie z. B. eine IP-Adresse, die ein Gerät identifiziert, sollten nicht als ausreichend angesehen werden. Der Verweis auf die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Reisenden soll die Begriffsbestimmung zukunftssicherer machen. Diese Übermittlung deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen den betreffenden Verträgen und folglich auf das Zustandekommen einer Pauschalreise hin.

(10) Bei Pauschalreisen, bei denen z. B. die Unterbringung mit anderen touristischen Dienstleistungen kombiniert wird, die aber keine Personenbeförderung beinhalten, sollte das allgemeine Kriterium eines „erheblichen Anteils“ am Wert der Kombination, das für touristische Leistungen gilt, durch das konkretere Kriterium von „mindestens 25 %“ des Werts der Kombination ersetzt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Es sei auch daran erinnert, dass andere touristische Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil von Reiseleistungen sind, wie andere touristische Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, nicht als eigenständige Reiseleistungen angesehen werden. Folglich kann ihre Einbeziehung nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, auch wenn ihr Wert mindestens 25 % des Gesamtpreises ausmacht. Die Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten Beispiele für Leistungen, die wesensmäßig als Bestandteil von Reiseleistungen angesehen werden können, wie z. B. der Zugang zu bestimmten Einrichtungen vor Ort in Hotels oder anderen Arten von Unterkünften. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass andere touristische Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung, wie etwa die Unterbringung, ausgewählt und erworben werden, nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, auch wenn ihr Wert mindestens 25 % des Gesamtpreises der Kombination ausmacht.

(11) Wie sich insbesondere während der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, können das Fehlen von Regelungen zwischen Unternehmen über Erstattungen für Veranstalter von Pauschalreisen für von Dienstleistern stornierte oder nicht erbrachte Reiseleistungen, das Fehlen von Vorschriften über Gutscheine sowie Unklarheit darüber, ob Erstattungsansprüche und Gutscheine für stornierte Pauschalreisen unter den Insolvenzschutz fallen, zu Schwierigkeiten bei der Erstattung für Reisende führen, insbesondere wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zu zahlreichen Stornierungen führen und viele Reiseziele betreffen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Zahlungen von Reisenden auch in Krisenzeiten jederzeit wirksam geschützt sind. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die nationalen Insolvenzschutzsysteme widerstandsfähig sind und einen einheitlicheren Schutz bieten.

(12) Die Richtlinie (EU) 2015/2302 verpflichtet Reiseveranstalter zwar, Reisende über die Zahlungsmodalitäten, einschließlich etwaiger Anzahlungen, zu informieren, jedoch werden mit ihr keine Vorschriften zur Begrenzung der Höhe solcher Anzahlungen oder zur Regelung des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags festgelegt. Die Mitgliedstaaten können diese Aspekte regeln, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

(13) Wird eine in einer Pauschalreise enthaltene Reiseleistung storniert oder nicht erbracht und wurden Vorauszahlungen an den jeweiligen Leistungserbringer geleistet, sollten Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung der Zahlungen seitens des Reiseleistungserbringers innerhalb von sieben Tagen haben. Zweck dieses Anspruchs auf Erstattung ist es, es Reiseveranstaltern zu ermöglichen, ihrer Verpflichtung zur Erstattung an Reisende innerhalb von 14 Tagen nachzukommen, wenn der Pauschalreisevertrag insgesamt ebenfalls beendet wird. Wenn ein Erbringer von Reiseleistungen eine in einer Pauschalreise enthaltene Dienstleistung storniert oder nicht erbringt, der Pauschalreisevertrag aber fortbesteht, dient das Recht auf Erstattung innerhalb von sieben Tagen dazu, den Reiseveranstaltern die Möglichkeit zu geben, alternative Vorkehrungen zu treffen.

(14) In bestimmten Fällen können freiwillige Gutscheine eine sinnvolle Alternative zu Erstattungen darstellen. Gutscheine können Reiseveranstaltern mehr Flexibilität bieten, insbesondere wenn sie innerhalb kurzer Zeit viele Erstattungen vornehmen müssen. Gleichzeitig können Gutscheine für Reisende akzeptabel sein, die keine sofortige Erstattung benötigen, sofern besondere rechtliche Garantien bestehen. Daher sollten klare Regeln für solche Garantien festgelegt werden. Zu diesen Garantien sollten obligatorische Informationen in Bezug auf den freiwilligen Charakter und die Merkmale von Gutscheinen gehören, einschließlich klarer Informationen darüber, dass der Anspruch des Reisenden auf Erstattung nur dann ausgesetzt wird, wenn der Reisende den Gutschein ausdrücklich akzeptiert. Das Erfordernis, dass der Reisende den Gutschein ausdrücklich akzeptieren muss, bedeutet, dass die Annahme nicht implizit erfolgen kann, sondern dass der Reisende sie aktiv zum Ausdruck bringen muss. Diese Annahme sollte auf einem dauerhaften Datenträger zum Ausdruck gebracht werden. Gutscheine sollten auf einem dauerhaften Datenträger ausgestellt werden und Informationen über die Merkmale des Gutscheins und die Rechte des Reisenden enthalten. Diese Informationen sollten den Betrag der Erstattung, auf die der Reisende Anspruch hat (im Folgenden „Erstattungsanspruch des Reisenden“), und den Wert des Gutscheins umfassen. Reiseveranstaltern sollte es möglich sein, Gutscheine attraktiver auszugestalten, indem sie beispielsweise ihren Wert im Vergleich zum Erstattungsanspruch des Reisenden erhöhen. In diesen Fällen sollte der Insolvenzschutz auf die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden beschränkt sein.

(15) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Vorschriften über die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen und mögliche Verlängerungen festgelegt werden. Ferner sollte festgelegt werden, dass der Anspruch des Reisenden auf Erstattung während der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins ausgesetzt wird, und es sollte festgelegt werden, in welchen Fällen diese Aussetzung endet und der Reisende diesen Erstattungsanspruch wiedererlangt. Da Gutscheine einen bestimmten Geldwert haben, sollte festgelegt werden, dass sie für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet, in Teilen eingelöst und nur einmal übertragen werden können, ohne dass die Reiseveranstalter eine Gebühr für die Übertragung erheben können. Für eine gültige Übertragung sollte der Reisende, der den Gutschein überträgt, dem Reiseveranstalter die Identität des Übernehmers mitteilen, damit der Übernehmer den Gutschein einlösen oder eine Erstattung erhalten kann. Die Bestätigung der Übertragung sollte in Form einer Kennzeichnung des Gutscheins, etwa physisch oder elektronisch, erfolgen können, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Übertragung vorgenommen wurde.

(16) Mitgliedstaaten können Mechanismen vorsehen, die die Erstattung an Reisende im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Fällen gewährleisten, in denen Pauschalreisen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände storniert werden und in denen Reiseveranstalter ihren Erstattungspflichten nicht nachkommen können. Zur Verbesserung der Transparenz sollten Mitgliedstaaten, die solche Mechanismen einführen oder beibehalten, verpflichtet werden, die Kommission und die zentralen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Solche Mechanismen werden in der Regel ausschließlich durch Beiträge der Reiseveranstalter finanziert. Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen können sie von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden, und ihre Einführung lässt die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.

(17) Es sollte klargestellt werden, dass die Beendigung eines Pauschalreisevertrags möglich ist, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass seine Erfüllung durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Die Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haben, sollte auf einer zum Zeitpunkt der Beendigung des Pauschalreisevertrags vorgenommenen Prognose der Wahrscheinlichkeit beruhen, dass sich die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände erheblich auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen auswirken werden, was eine Einzelfallprüfung erfordert. Tritt ein Reisender vom Pauschalreisevertrag zurück, so sollte eine solche Beurteilung aus der Perspektive eines angemessen informierten, aufmerksamen und bedachten Durchschnittsreisenden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags verfügbaren Informationen erfolgen. Die Auswirkungen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die am Abreiseort oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, auftreten oder die Reise zum oder vom Bestimmungsort beeinträchtigen, einschließlich der verschiedenen Orte im Zusammenhang mit dem Beginn der betreffenden Reise und der Rückkehr davon, sollten berücksichtigt werden, wenn sie sich erheblich auf die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen auswirken. Als Abreiseort sollte der Ort gelten, an dem die Erbringung der Reiseleistungen im Rahmen des Pauschalreisevertrags beginnt. Umstände, die sich nur auf die Anreise zum Zielort oder die Rückreise auswirken, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffende Reise nicht Teil des Pauschalreisevertrags ist, einschließlich der Beförderung des Reisenden zum vereinbarten Ort der Abreise. Umstände, die dem Reisenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pauschalreisevertrags bereits bekannt oder vorhersehbar waren und sich seitdem nicht wesentlich verschlechtert haben, können keine Grundlage für die Ausübung des Rechts auf Beendigung dieses Vertrags ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr darstellen.

(18) Zu unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zählen objektive Umstände wie zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sollten nicht nur Umstände umfassen, die die Erbringung einer Pauschalreiseleistung objektiv unmöglich machen, sondern auch Umstände, die, ohne eine solche Erbringung zu verhindern, dazu führen, dass die Pauschalreiseleistung nicht erbracht werden kann, ohne dass die betreffenden Reisenden Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang können bestimmte Gruppen von Reisenden aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit besonders stark von bestimmten Risiken betroffen sein.

(19) Amtliche Erklärungen oder Empfehlungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in denen Reisenden von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird, können ihrem Wesen nach einen erheblichen Beweiswert für das Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände und deren Folgen für die Erbringung der betreffenden Pauschalreiseleistungen in den Ländern, auf die sie sich beziehen, haben. Solche Erklärungen oder Empfehlungen oder die Tatsache, dass Reisende am Reiseziel oder im Wohn- oder Ausreisemitgliedstaat nach ihrer Rückkehr von der Reise schwerwiegenden Beschränkungen wie Quarantäneauflagen für einen erheblichen Zeitraum unterliegen werden, können daher zusammen mit anderen Faktoren wichtige Elemente sein, die bei der Prüfung der Frage, ob eine Beendigung des Pauschalreisevertrags aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen sind. Die Relevanz konkreter amtlicher Erklärungen oder Empfehlungen für die Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags ist auf Einzelfallbasis zu prüfen, wobei unter anderem die Art der jeweiligen Umstände und der Zeitraum zwischen der Beendigung dieses Vertrags und dem geplanten Beginn der Pauschalreise und folglich die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Änderung dieser Umstände zu berücksichtigen sind. Das Vorliegen solcher Erklärungen oder Empfehlungen sollte jedoch keine Voraussetzung für die Feststellung des Vorliegens unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände oder der Auswirkungen dieser Umstände auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen sein.

(20) Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Erstattungsfrist von 14 Tagen, die durch die Beendigung des Pauschalreisevertrags ausgelöst wird, unabhängig davon gilt, ob der Reisende ausdrücklich eine Erstattung verlangt.

(21) Um einen wirksamen und einheitlichen Schutz von Reisenden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Reiseveranstalter zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass der Insolvenzschutz von Reiseveranstaltern im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters alle Zahlungen abdeckt, die von bzw. im Namen von Reisenden geleistet werden, einschließlich der Fälle, in denen ein Reisender vor der Insolvenz Anspruch auf Erstattung oder einen Gutschein vom Reiseveranstalter erhalten hatte.

(22) Im Rahmen der in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Parameter sollten die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Insolvenzschutzsysteme festlegen, einschließlich der damit verbundenen Verfahren und Methoden zur Bereitstellung von Informationen über den Insolvenzschutz mithilfe der wirksamsten verfügbaren Kommunikationskanäle. Es ist wichtig, vorzuschreiben, dass Reisende bei Eintritt einer Insolvenz alle erforderlichen Informationen erhalten. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die betreffende(n) für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen zuständige(n) Einrichtung(en) benennen.

(23) Um jederzeit einen wirksamen Insolvenzschutz für Reisende zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Sicherheit ausreichend ist, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen zu decken. Diese Sicherheit sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass es zu einem Zeitpunkt zu einer Insolvenz kommen könnte, zu dem ein Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge hält. Ein etwaiger Anstieg dieser Beträge aufgrund eines höheren Verkaufsvolumens von Pauschalreisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber dem erwarteten Volumen sollte berücksichtigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Aufsicht über den Insolvenzschutz von Reiseveranstaltern ausüben und die Verfügbarkeit von Insolvenzschutz überwachen sollten. Wenn dies zur Gewährleistung eines wirksamen Insolvenzschutzes erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Mechanismen, z. B. einen Sicherungsfonds, verlangen können, um beispielsweise den durch Versicherungspolicen gebotenen Schutz zu ergänzen. Solche Sicherungsfonds sollten in der Regel ausschließlich durch Beiträge der Reiseveranstalter finanziert und von den Mitgliedstaaten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kofinanziert werden. Soweit diese Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten, gelten die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(24) Für eine Erstattung von Zahlungen eines Reisenden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters sollte die Frist, innerhalb derer diese Erstattungen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu leisten sind, näher festgelegt werden. Die Informationen, die Reisenden im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters zur Verfügung zu stellen sind, sollten Informationen über die Unterlagen umfassen, die Reisende vorlegen müssen, um eine Erstattung ihrer Zahlungen zu beantragen. Reisende sollten aufgefordert werden, nur die Dokumente vorzulegen, die für die Prüfung des Antrags im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der spezifischen Einrichtung oder Behörde, die für die sichere und effiziente Bearbeitung von Erstattungsanträgen zuständig ist, erforderlich sind.

(25) Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten Reisevermittler verpflichten können, zusätzlich zu den Reiseveranstaltern einen Insolvenzschutz abzuschließen.

(26) Es sollte klargestellt werden, dass die zentralen Kontaktstellen für den Informationsaustausch in Bezug auf den Insolvenzschutz und damit zusammenhängende Fragen zuständig sind, einschließlich etwaiger Mechanismen zur Gewährleistung einer fristgerechten Erstattung im Falle der Beendigung von Pauschalreiseverträgen.

(27) Es ist wichtig, dass Reisende angemessen über ihre Rechte informiert werden, die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verstehen können und diese Informationen zugänglich sind, wenn sie sie benötigen. Daher sollten bestimmte Änderungen der vorvertraglichen Informationsanforderungen, des Inhalts eines Pauschalreisevertrags und der Standardinformationsblätter in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2302 erfolgen. Beispielsweise sollte in diesen Standardinformationsblättern angegeben werden, welcher Unternehmer bei Beendigung eines Pauschalreisevertrags für die Erstattung verantwortlich ist. Das Recht, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, sollte neben der Möglichkeit, gegen eine Rücktrittsgebühr von diesem Vertrag zurückzutreten, aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Reiseveranstalter verpflichtet werden, das Standardinformationsblatt dem Pauschalreisevertrag beizufügen, damit es den Reisenden nach Vertragsabschluss zusammen mit den Kontaktdaten der betreffenden Unternehmer zur Verfügung steht. Die Informationen sollten Reisenden in klarer und verständlicher Weise und gegebenenfalls im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bereitgestellt werden. Es sei daran erinnert, dass in Fällen, in denen die betreffenden Leistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/882 fallen, die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie sicherzustellen ist.

(28) Um die Wirksamkeit der Richtlinie (EU) 2015/2302 zu erhöhen, sollten die Reiseveranstalter verpflichtet werden, bei der Bearbeitung von Beschwerden bestimmte Standards einzuhalten, einschließlich der Verpflichtung, den Eingang innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen und innerhalb von 60 Tagen eine begründete Antwort zu übermitteln. In Fällen, in denen die Mitteilung auf dem Postweg erfolgt, sollte davon ausgegangen werden, dass der Reiseveranstalter diese Verpflichtungen erfüllt hat, wenn das Datum des Poststempels in diese jeweiligen Zeiträume fällt.

(29) Der Zugang zu fairen und effizienten Streitbeilegungsmechanismen ist auch für die Durchsetzung der Rechte von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 von Bedeutung. Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 , in der die Mindestanforderungen an Stellen für die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten festgelegt sind, die in jedem Mitgliedstaat eingerichtet sein müssen, gilt auch für Streitigkeiten zwischen Reisenden und Unternehmern gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302. Gemäß der Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , mit der die Richtlinie 2013/11/EU geändert wird, um den Zugang der Verbraucher zur alternativen Streitbeilegung zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beteiligung von Unternehmern und Verbrauchern an der alternativen Streitbeilegung zu fördern. In den Erwägungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligung von Unternehmern und Verbrauchern an alternativen Streitbeilegungsverfahren in bestimmten Sektoren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Pauschalreiseverträge sollten weiterhin verpflichtend Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls über die Stelle für alternative Streitbeilegung, die für den betreffenden Unternehmer zuständig ist, enthalten. Unternehmer sollten Reisende auch dann über verfügbare alternative Streitbeilegungsverfahren informieren, wenn sie die Beschwerde eines Reisenden abschlägig beantworten.

(30) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet insbesondere die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union nach Artikel 38 der Charta sicher.

(31) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung vorlegen. Wenngleich die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Reiseunternehmen, darunter Kleinstreiseveranstalter, kleine und mittlere Reiseveranstalter, sorgfältig bewertet wurden, ist es angezeigt, in diesem Bericht die Auswirkungen ihrer Anwendung auf solche Reiseveranstalter zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte dieser Bericht eine Bewertung der Anwendung von Artikel 5a der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten. Soweit erforderlich sollten dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

(32) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Pauschalreisen und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau in diesem Bereich beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33) Die Richtlinie (EU) 2015/2302 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates“

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen zwischen Reisenden und Unternehmern, bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und Erbringern von Reiseleistungen sowie besonderer Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“

3.a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für besondere Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen. Sie gilt auch für die Rechte von Reiseveranstaltern auf Erstattung durch Erbringer von Reiseleistungen im Falle der Stornierung oder Nichterbringung einer Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist.“a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für besondere Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen. Sie gilt auch für die Rechte von Reiseveranstaltern auf Erstattung durch Erbringer von Reiseleistungen im Falle der Stornierung oder Nichterbringung einer Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a)
Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;
b)
Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;
c)
Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“
a)Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;b)Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;c)Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für besondere Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen. Sie gilt auch für die Rechte von Reiseveranstaltern auf Erstattung durch Erbringer von Reiseleistungen im Falle der Stornierung oder Nichterbringung einer Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a)
Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;
b)
Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;
c)
Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“
a)Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;b)Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;c)Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“
a)Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;
b)Pauschalreisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;
c)Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.“
4.a): Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“ — „2. — ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“ — a) — diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder — b) — diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — a) — nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder — b) — erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
„2.: ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“ — a) — diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder — b) — diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — a) — nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder — b) — erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
a): diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
b): diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
ii): zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,
iii): unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,
iv): nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
v): von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
a): nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder
b): erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
a)„2.: ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“ — a) — diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder — b) — diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — a) — nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder — b) — erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
a): diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
b): diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
ii): zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,
iii): unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,
iv): nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
v): von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
a): nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder
b): erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
„2.a): diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden odera)diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oderb)i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,i)in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,ii)zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,iii)unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,iv)nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oderv)von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.a)nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oderb)erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“b)Nummer 5 wird gestrichen.c)„7.: ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“„7.‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“d)„12.: ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“„12.‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“
a)„2.: ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“ — a) — diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder — b) — diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — a) — nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder — b) — erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
a): diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
b): diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, iii) unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird. — i) — in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, — ii) — zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung, — iii) — unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, — iv) — nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder — v) — von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
ii): zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,
iii): unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,
iv): nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
v): von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
a): nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder
b): erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
„2.a): diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden odera)diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oderb)i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,i)in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,ii)zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,iii)unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,iv)nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oderv)von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.a)nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oderb)erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
„2.a): diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden odera)diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oderb)i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,i)in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,ii)zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,iii)unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,iv)nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oderv)von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.a)nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oderb)erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
a)diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
b)i): in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,i)in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,ii)zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,iii)unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,iv)nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oderv)von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
i)in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
ii)zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,
iii)unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,
iv)nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
v)von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
a)nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder
b)erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
b)Nummer 5 wird gestrichen.
c)„7.: ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“„7.‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“
„7.‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“
d)„12.: ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“„12.‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“
„12.‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“
5.a): Buchstabe a Ziffer viii erhält folgende Fassung: „viii) die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“ — „viii) — die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“
„viii): die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“
a)„viii): die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“„viii)die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“b)„b): die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“„b)die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“c)„d): die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“„d)die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“d)„f): relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“„f)relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“e)„g): Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“„g)Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“
a)„viii): die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“„viii)die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“
„viii)die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“
b)„b): die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“„b)die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“
„b)die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“
c)„d): die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“„d)die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“
„d)die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“
d)„f): relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“„f)relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“
„f)relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“
e)„g): Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“„g)Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“
„g)Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“

6. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Vorvertragliche Informationen in bestimmten Buchungssituationen (1) Unbeschadet des Artikels 23 informiert der Unternehmer in Buchungssituationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen und in denen ein Unternehmer einen Reisenden auffordert, für dieselbe Reise eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu erwerben, den Reisenden zum Zeitpunkt dieser Aufforderung klar, verständlich und deutlich darüber, dass die erste Art von Reiseleistung und die zusätzliche Art von Reiseleistung keine Pauschalreise darstellen und der Reisende die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen geltenden Rechte nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Reisende, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, anschließend zustimmt, für eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen. (2) Erfolgt die in Absatz 1 genannte Aufforderung durch den Unternehmer bevor der Reisende zugestimmt hat, für eine erste Art von Reiseleistung zu zahlen, aber ohne die in jenem Absatz genannten Informationen bereitzustellen, und stimmt der Reisende anschließend zu, an derselben Verkaufsstelle innerhalb von 24 Stunden, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, für solch eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen, so stellen die betreffenden Reiseleistungen eine Pauschalreise dar, und der Unternehmer gilt als Veranstalter dieser Pauschalreise.“

7.a): Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) den Hinweis, i) dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; ii) dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“ — „b) — den Hinweis, i) dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; ii) dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“ — i) — dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; — ii) — dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
„b): den Hinweis, i) dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; ii) dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“ — i) — dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; — ii) — dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
i): dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;
ii): dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
a)„b): den Hinweis, i) dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; ii) dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“ — i) — dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; — ii) — dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
i): dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;
ii): dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
„b)i): dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;i)dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;ii)dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“b)„g): Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;„g)Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Pauschalreisevertrag beizufügen und dem Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Pauschalreisevertrag muss einen klaren Verweis auf dieses Informationsblatt enthalten.“
a)„b): den Hinweis, i) dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; ii) dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“ — i) — dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss; — ii) — dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
i): dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;
ii): dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
„b)i): dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;i)dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;ii)dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
„b)i): dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;i)dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;ii)dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
i)dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;
ii)dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
b)„g): Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;„g)Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;
„g)Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;
c)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Pauschalreisevertrag beizufügen und dem Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Pauschalreisevertrag muss einen klaren Verweis auf dieses Informationsblatt enthalten.“
8.a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende das Recht hat, vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, sofern der Vertrag vorsieht, dass eine solche Gebühr in Rechnung gestellt werden kann. In dem in Unterabsatz 1 genannten Pauschalreisevertrag a) können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder b) kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht. Wenn der Pauschalreisevertrag vorsieht, dass eine Rücktrittsgebühr erhoben werden kann, aber keine weiteren Spezifikationen enthält, entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die anfallenden Rücktrittsgebühren.“ — a) — können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder — b) — kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.
a): können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder
b): kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende das Recht hat, vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, sofern der Vertrag vorsieht, dass eine solche Gebühr in Rechnung gestellt werden kann.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Pauschalreisevertrag
a)
können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder
b)
kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.
Wenn der Pauschalreisevertrag vorsieht, dass eine Rücktrittsgebühr erhoben werden kann, aber keine weiteren Spezifikationen enthält, entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag.
Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die anfallenden Rücktrittsgebühren.“
a)können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oderb)kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Erfüllung des Pauschalreisevertrags durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird, die am Abreiseort oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten oder die die Reise zum oder vom Bestimmungsortbeeinträchtigen. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht jedoch auf zusätzliche Entschädigung.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr zurück. Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf. Sind die Zahlungsdaten des Reisenden nicht mehr gültig, so beginnt diese Erstattungsfrist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Reisende dem Reiseveranstalter die korrekten Zahlungsdaten übermittelt hat.
Einigen sich der Reiseveranstalter und der Reisende innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Absatz 1, 2 oder 3 auf eine Ersatzpauschalreise von gleicher oder höherer Qualität, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung. Akzeptiert der Reisende als Ersatz eine Ersatzpauschalreise von geringerer Qualität oder mit geringeren Kosten, so erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden spätestens 14 Tage nach der Vereinbarung über die Ersatzpauschalreise den Betrag, der der Differenz zwischen dem höheren gezahlten Preis und dem niedrigeren Preis der Ersatzpauschalreise entspricht.
Wenn die Mitgliedstaaten Mechanismen einführen oder beibehalten, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass Erstattungen an Reisende nach Beendigung von Pauschalreiseverträgen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist erfolgen, unterrichten sie die Kommission und die in Artikel 18 Absatz 2 genannten zentralen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über diese Mechanismen.“
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende das Recht hat, vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, sofern der Vertrag vorsieht, dass eine solche Gebühr in Rechnung gestellt werden kann.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Pauschalreisevertrag
a)
können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder
b)
kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.
Wenn der Pauschalreisevertrag vorsieht, dass eine Rücktrittsgebühr erhoben werden kann, aber keine weiteren Spezifikationen enthält, entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag.
Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die anfallenden Rücktrittsgebühren.“
a)können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oderb)kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.
a)können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen, in Form von festen Beträgen oder Prozentsätzen des Pauschalreisepreises oder nach einer ähnlichen Berechnungsmethode, oder
b)kann festgelegt werden, dass die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich relevanter ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen oder einem von den Parteien vereinbarten niedrigeren Betrag entspricht.
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Erfüllung des Pauschalreisevertrags durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird, die am Abreiseort oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten oder die die Reise zum oder vom Bestimmungsortbeeinträchtigen. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht jedoch auf zusätzliche Entschädigung.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr zurück. Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf. Sind die Zahlungsdaten des Reisenden nicht mehr gültig, so beginnt diese Erstattungsfrist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Reisende dem Reiseveranstalter die korrekten Zahlungsdaten übermittelt hat.
Einigen sich der Reiseveranstalter und der Reisende innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Absatz 1, 2 oder 3 auf eine Ersatzpauschalreise von gleicher oder höherer Qualität, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung. Akzeptiert der Reisende als Ersatz eine Ersatzpauschalreise von geringerer Qualität oder mit geringeren Kosten, so erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden spätestens 14 Tage nach der Vereinbarung über die Ersatzpauschalreise den Betrag, der der Differenz zwischen dem höheren gezahlten Preis und dem niedrigeren Preis der Ersatzpauschalreise entspricht.
Wenn die Mitgliedstaaten Mechanismen einführen oder beibehalten, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass Erstattungen an Reisende nach Beendigung von Pauschalreiseverträgen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist erfolgen, unterrichten sie die Kommission und die in Artikel 18 Absatz 2 genannten zentralen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über diese Mechanismen.“
9.Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 12a
Gutscheine
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter im Falle der Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Artikel 10, 11 oder 12 das Recht hat, dem Reisenden die Wahl zu lassen, anstelle einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren, der mindestens dem Betrag der Erstattung entspricht, auf die der Reisende Anspruch hat (im Folgenden ‚Erstattungsanspruch des Reisenden‘). Der Reiseveranstalter kann einen Gutschein anbieten, dessen Wert den Erstattungsanspruch des Reisenden übersteigt.
(2) Der Reisende kann den Gutschein für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwenden und kann den Gutschein in Teilen einlösen.
(3) Reiseveranstalter dürfen Gutscheininhaber bei der Buchung von Reiseleistungen nicht schlechter behandeln als andere Reisende.
(4) Wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Gutschein anbietet und bevor der Reisende ihn ausdrücklich akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter diesen Reisenden klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes:
a)
den Umstand, dass der Reisende Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 14 Tagen hat und nicht verpflichtet ist, einen Gutschein zu akzeptieren;
b)
den Wert des Gutscheins;
c)
die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden und den Umstand, dass dieser Betrag durch den Insolvenzschutz des Reiseveranstalters abgedeckt ist;
d)
den Umstand, dass der Gutschein vollständig oder in Teilen und für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet werden kann und dass, wenn der Gutschein für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung verwendet wird, dieser Vertrag nicht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz fällt;
e)
die Gültigkeitsdauer des Gutscheins;
f)
den Umstand, dass der Gutschein nur einmal übertragen werden kann und dass die Übertragung kostenlos ist;
g)
den Umstand, dass der Reisende, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht in der vollen Höhe seines Erstattungsanspruchs eingelöst hat, den Rest dieses Erstattungsanspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch zu erhalten hat, ohne dass es eines vorherigen Verlangens bedarf.
(5) Der Gutschein wird auf einem dauerhaften Datenträger ausgestellt und enthält die in Absatz 4 Buchstaben b bis g aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Weise. Er enthält auch Angaben zur Firma des Reiseveranstalters, zu den Informationen, die Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellen müssen, damit eine Übertragung auf eine andere Person gültig ist, sowie das Anfangs- und Enddatum der Gültigkeitsdauer.
(6) Der Gutschein ist höchstens zwölf Monate ab dem Datum gültig, an dem der Reisende ihn gemäß Absatz 4 ausdrücklich akzeptiert. Diese Gültigkeitsdauer kann nur einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern beide Parteien dieser Verlängerung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zustimmen.
(7) Der Erstattungsanspruch des Reisenden wird innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ausgesetzt, sofern der Reisende die in Absatz 4 genannten Informationen erhalten und den Gutschein anstelle einer Erstattung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger akzeptiert hat. Die Parteien können jederzeit eine vollständige oder teilweise Erstattung vereinbaren, bevor der Gutschein eingelöst wird oder abläuft. Der Erstattungsanspruch des Reisenden erlischt, wenn der Gutschein bis zur vollen Höhe dieses Erstattungsanspruchs eingelöst wurde.
(8) Die Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden endet,
a)
wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abläuft, falls der Gutschein nicht bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden eingelöst wurde, oder
b)
wenn die Parteien vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins eine Erstattung des verbleibenden Betrags des Erstattungsanspruchs des Reisenden vereinbaren, oder
c)
im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.
(9) Der Reiseveranstalter erstattet dem Reisenden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung der Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden gemäß Absatz 8 Buchstaben a und b den Betrag, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf.
(10) Reisende können den Gutschein nur einmal übertragen. Die Übertragung ist nur dann gültig, wenn der Reisende, der den Gutschein überträgt, den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung unterrichtet und die personenbezogenen Daten des Übernehmers bereitstellt, die für die Einlösung des Gutscheins oder für den Erhalt einer Erstattung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch den Übernehmer erforderlich sind. Der Reiseveranstalter bestätigt die Übertragung des Gutscheins unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger. Reiseveranstalter dürfen für die Übertragung keine Gebühr erheben.“
a)den Umstand, dass der Reisende Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 14 Tagen hat und nicht verpflichtet ist, einen Gutschein zu akzeptieren;b)den Wert des Gutscheins;c)die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden und den Umstand, dass dieser Betrag durch den Insolvenzschutz des Reiseveranstalters abgedeckt ist;d)den Umstand, dass der Gutschein vollständig oder in Teilen und für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet werden kann und dass, wenn der Gutschein für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung verwendet wird, dieser Vertrag nicht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz fällt;e)die Gültigkeitsdauer des Gutscheins;f)den Umstand, dass der Gutschein nur einmal übertragen werden kann und dass die Übertragung kostenlos ist;g)den Umstand, dass der Reisende, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht in der vollen Höhe seines Erstattungsanspruchs eingelöst hat, den Rest dieses Erstattungsanspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch zu erhalten hat, ohne dass es eines vorherigen Verlangens bedarf.a)wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abläuft, falls der Gutschein nicht bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden eingelöst wurde, oderb)wenn die Parteien vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins eine Erstattung des verbleibenden Betrags des Erstattungsanspruchs des Reisenden vereinbaren, oderc)im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.
a)den Umstand, dass der Reisende Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 14 Tagen hat und nicht verpflichtet ist, einen Gutschein zu akzeptieren;
b)den Wert des Gutscheins;
c)die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden und den Umstand, dass dieser Betrag durch den Insolvenzschutz des Reiseveranstalters abgedeckt ist;
d)den Umstand, dass der Gutschein vollständig oder in Teilen und für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet werden kann und dass, wenn der Gutschein für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung verwendet wird, dieser Vertrag nicht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz fällt;
e)die Gültigkeitsdauer des Gutscheins;
f)den Umstand, dass der Gutschein nur einmal übertragen werden kann und dass die Übertragung kostenlos ist;
g)den Umstand, dass der Reisende, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht in der vollen Höhe seines Erstattungsanspruchs eingelöst hat, den Rest dieses Erstattungsanspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch zu erhalten hat, ohne dass es eines vorherigen Verlangens bedarf.
a)wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abläuft, falls der Gutschein nicht bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden eingelöst wurde, oder
b)wenn die Parteien vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins eine Erstattung des verbleibenden Betrags des Erstattungsanspruchs des Reisenden vereinbaren, oder
c)im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.

10. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Bearbeitung von Beschwerden (1) Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass er über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen Kontaktstellen leicht erreichbar ist und in der Lage ist, effizient auf von Reisenden oder in deren Namen gestellte Anfragen zu antworten, insbesondere auf Anfragen im Zusammenhang mit der Beistandsleistung für einen Reisenden in Schwierigkeiten gemäß Artikel 16 oder mit Mängeln bei der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und der damit verbundenen Abhilfe gemäß Artikel 13. (2) Der Reiseveranstalter verfügt auch über Vorkehrungen für die wirksame Bearbeitung anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Beschwerden. Der Reiseveranstalter bestätigt den Empfang dieser Beschwerden innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang auf einem dauerhaften Datenträger und übermittelt dem Reisenden innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Beschwerde auf einem dauerhaften Datenträger eine begründete Antwort. Die Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten vorsehen. (3) Sofern der Reiseveranstalter die Beschwerde des Reisenden nicht in vollem Umfang akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden in einer begründeten Antwort über etwaige alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/11/EU, die dem Reisenden in der strittigen Angelegenheit zur Verfügung stehen.“

11.Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten. Diese Sicherheit schließt den Schutz von geleisteten Zahlungen ein, wenn eine Pauschalreise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht oder nur teilweise durchgeführt wird oder wenn der Reisende Anspruch auf Erstattung hat. Wenn ein Reisender einen Gutschein erhält, ist die Sicherheit auf den Betrag des Erstattungsanspruchs des Reisenden begrenzt. Soweit die Rückreise im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung des Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.
Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.
(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen dem Erhalt jedweder Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters. Die Sicherheit muss jederzeit ausreichen, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen zu decken. Die Sicherheit muss der Tatsache Rechnung tragen, dass es zu Insolvenzen kommen könnte, wenn Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge halten. Die Sicherheit muss auch etwaigen Änderungen des Verkaufsvolumens von Pauschalreisen Rechnung tragen.
(3) Um die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes zu gewährleisten, üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Insolvenzschutzvorkehrungen der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Reiseveranstalter aus und überwachen die Verfügbarkeit von Lösungen für den Insolvenzschutz.
(4) Der Insolvenzschutz eines Reiseveranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die für den Insolvenzschutz zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.
(5) Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.
(6) Reisende erhalten die Erstattung ihrer Zahlungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Vorlage der für die Prüfung ihres Antrags erforderlichen Unterlagen.
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn bei der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Einrichtung oder Behörde innerhalb eines kurzen Zeitraums eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen eingeht oder wenn die Insolvenz des Reiseveranstalters Reisende aus mehreren Mitgliedstaaten betrifft, werden die Zahlungen innerhalb von neun Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erstattet.
Die Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vorsehen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Reisende im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters unverzüglich und über geeignete Kommunikationskanäle zumindest über Folgendes informiert werden:
a)
den Umstand der Insolvenz des Reiseveranstalters,
b)
den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
c)
ihre Rechte hinsichtlich Pauschalreisen, die bereits begonnen haben oder noch durchgeführt werden können, und
d)
die Dokumente, die Reisende vorlegen müssen, um eine Erstattung zu beantragen.
(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Online-Verzeichnisse öffentlich zugänglich sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden, in denen alle Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler aufgelistet sind, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen sind und dem Insolvenzschutz in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Links zu den Websites ihrer Verzeichnisse mit, wenn sie die Kommission von den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, und teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Links mit. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Links. Die Kommission aktualisiert diese Liste unverzüglich, wenn ein Mitgliedstaat ihr einen neuen Link übermittelt.
(9) Sofern dies angesichts von Zahlungen, die Reisevermittler erhalten, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Reiseveranstaltern auch den Reisevermittlern ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorschreiben, einen Insolvenzschutz abzuschließen.“
a)den Umstand der Insolvenz des Reiseveranstalters,b)den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde,c)ihre Rechte hinsichtlich Pauschalreisen, die bereits begonnen haben oder noch durchgeführt werden können, undd)die Dokumente, die Reisende vorlegen müssen, um eine Erstattung zu beantragen.
a)den Umstand der Insolvenz des Reiseveranstalters,
b)den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
c)ihre Rechte hinsichtlich Pauschalreisen, die bereits begonnen haben oder noch durchgeführt werden können, und
d)die Dokumente, die Reisende vorlegen müssen, um eine Erstattung zu beantragen.
12.a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und um Informationen über den Insolvenzschutz und etwaige Mechanismen auszutauschen, die eingerichtet wurden, um die Wirksamkeit von Erstattungen nach der Beendigung von Pauschalreiseverträgen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und um Informationen über den Insolvenzschutz und etwaige Mechanismen auszutauschen, die eingerichtet wurden, um die Wirksamkeit von Erstattungen nach der Beendigung von Pauschalreiseverträgen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Identität der Einrichtung oder Einrichtungen, die für den Insolvenzschutz für spezifische Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Hat ein Mitgliedstaat Zweifel am Insolvenzschutz eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. Auf jeden Fall umfasst die erste Antwort die Identität des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers und der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder Einrichtungen. Sie wird spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.“
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und um Informationen über den Insolvenzschutz und etwaige Mechanismen auszutauschen, die eingerichtet wurden, um die Wirksamkeit von Erstattungen nach der Beendigung von Pauschalreiseverträgen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Identität der Einrichtung oder Einrichtungen, die für den Insolvenzschutz für spezifische Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Hat ein Mitgliedstaat Zweifel am Insolvenzschutz eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. Auf jeden Fall umfasst die erste Antwort die Identität des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers und der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder Einrichtungen. Sie wird spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.“

13. Kapitel VI mit Artikel 19 wird gestrichen.

14. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.“

15. Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Regressansprüche und Erstattungsanspruch von Reiseveranstaltern (1) In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder Reisevermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reiseleistungserbringer, der eine Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist, storniert oder nicht erbringt, dem Reiseveranstalter alle Zahlungen, die dieser für diese Dienstleistung geleistet hat, innerhalb von sieben Tagen erstattet. Diese Frist von sieben Tagen beginnt an dem Tag, der auf die Stornierung der Dienstleistung folgt, oder an dem Tag, an dem die Dienstleistung zu erbringen war, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

16. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise keine Pauschalreise darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.“

17. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

18. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Bis 29. Mai 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muss insbesondere eine Bewertung der Anwendung des durch Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikels 5a der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten und die Auswirkungen auf Kleinstreiseveranstalter, kleine und mittlere Reiseveranstalter berücksichtigen.

Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 3

Umsetzung

(1) Bis zum 29. September 2028 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 29. März 2029 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode einer solchen Bezugnahme fest.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Final provisions

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2026. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Die Präsidentin M. RAOUNA

1 ABl. C, C/2024/4058, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4058/oj .

2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2026.

3 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ( ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2302/oj ).

4 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ( ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/314/oj ).

5 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj ).

6 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ( ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj ).

7 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ( ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/11/oj ).

8 Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung ( ABl. L, 2025/2647, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2647/oj ).

„ANHANG I Teil A Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet werden kann Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: MEINE WICHTIGSTEN RECHTE ALS REISENDE/R Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY als Veranstalter dieser Pauschalreise [und das Unternehmen XZ als Reisevermittler (gegebenenfalls nach dem anwendbaren nationalen Recht)] 1 [trägt/tragen] die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreiseleistungen. Zudem sind Ihre Zahlungen an das Unternehmen XY [(gegebenenfalls) und das Unternehmen YZ 1 ] wie gesetzlich vorgeschrieben geschützt, und, falls die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen ist, wird Ihre Rückbeförderung im Falle der Insolvenz [dieses Unternehmens/dieser Unternehmen 1 ] garantiert. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich im Hinblick auf Vertragsänderungen, Stornierungen, Erstattungen, Haftung bei mangelhafter Erbringung von Leistungen und Insolvenzschutz, sowie zu den zu kontaktierenden Parteien finden Sie hier (mittels eines Hyperlinks anzugeben). 1 Die korrekte Alternative ist von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie zu wählen. Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Informationen — Reisende erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise, einschließlich Informationen über den Preis und die zum Zeitpunkt der Buchung fälligen Zahlungen. — Nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags erhalten Reisende den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf Papier oder per E-Mail). Haftender Unternehmer und Kontaktstellen — Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen. Dieser Unternehmer ist der Veranstalter der Pauschalreise, wie im Text im vorstehenden Kasten und im Vertrag angegeben. Der Vertrag muss die Kontaktdaten des Reiseveranstalters enthalten. — Wird eine Pauschalreise über einen Reisevermittler (z. B. ein Reisebüro) verkauft, können sich Reisende auch an den Reisevermittler wenden, wenn es Probleme gibt oder um Nachrichten an den Reiseveranstalter zu übermitteln. Die Kontaktdaten des Reisevermittlers sind ebenfalls im Vertrag angegeben. Je nach geltendem nationalem Recht könnten auch Reisevermittler für die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haften. — Reisende erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich während der Reise mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler in Verbindung setzen können. Übertragung des Vertrags — Reisende können die Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, wobei eine Gebühr anfallen kann. Der/Die Reisende muss den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei eine Erhöhung bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen muss. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten in diesem Fall ihr Geld zurück. Wenn sich ein Reiseveranstalter im Vertrag das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, haben Reisende das Recht auf eine Preissenkung, falls die entsprechenden Kosten sich verringern. Beendigung des Vertrags vor Beginn einer Pauschalreise — Reisende können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird oder wenn sich der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht. — Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor ihrem Beginn storniert, haben Reisende Anspruch auf eine Erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. — Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Naturkatastrophen, schwerwiegende Sicherheitsprobleme oder Risiken für die öffentliche Gesundheit, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Pauschalreise beeinträchtigen. — Zudem können Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, auch aus persönlichen Gründen. Reisende müssen vor Vertragsabschluss über solche Gebühren informiert werden, die auch im Vertrag angegeben sein müssen. Erstattung — In allen Fällen, in denen der Reiseveranstalter oder der/die Reisende die Pauschalreise storniert, müssen die Reisenden innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücktrittsgebühren) erhalten, es sei denn, die Parteien einigen sich innerhalb dieser Frist von 14 Tagen auf eine Ersatzpauschalreise. Für die Erstattung ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich. Ist ein Reisevermittler beteiligt und ist dies nach geltendem nationalem Recht vorgeschrieben, dann ist auch der Reisevermittler für die Erstattung verantwortlich. — Bietet der Reiseveranstalter einen Gutschein an, der anstelle einer innerhalb von 14 Tagen vorzunehmenden Erstattung für jede andere vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung zu verwenden ist, so werden Reisende über ihre Rechte in Bezug auf den Gutschein informiert und können entscheiden, ob sie den Gutschein akzeptieren. Probleme während der Reise — Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, während der Erbringung der Pauschalreiseleistungen auftretende Probleme zu beheben. Reisende müssen den Reiseveranstalter über die Probleme, denen sie begegnen, informieren. — Können wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anbieten. Reisende können ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Reiseleistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, diese Situation die Erbringung der Pauschalreiseleistungen erheblich beeinträchtigt und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. — Reisende haben ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Schadenersatz oder auf beides, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Bedingungen erbracht werden. — Der Reiseveranstalter muss den Reisenden Beistand leisten, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand sowie durch das Anbieten von Möglichkeiten zur Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Insolvenzschutz — Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters werden die von den Reisenden geleisteten Zahlungen zurückerstattet. In einigen Mitgliedstaaten besteht für an Reisevermittler geleistete Zahlungen ebenfalls Insolvenzschutz. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden garantiert. XY hat einen Insolvenzschutz mit WX (der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel einem Garantiefonds oder einer Versicherungsgesellschaft) abgeschlossen. Reisende können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Form [HYPERLINK] Teil B Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge in anderen Fällen als den von Teil A erfassten MEINE WICHTIGSTEN RECHTE ALS REISENDE/R Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY als Veranstalter dieser Pauschalreise [(und das Unternehmen XZ als Reisevermittler) (gegebenenfalls nach dem anwendbaren nationalen Recht)] 2 [trägt/tragen] die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreiseleistungen. Zudem sind Ihre Zahlungen an das Unternehmen XY [(gegebenenfalls) und an das Unternehmen YZ 2 ] wie gesetzlich vorgeschrieben geschützt, und, falls die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen ist, wird Ihre Rückbeförderung im Falle der Insolvenz [dieses Unternehmens/dieser Unternehmen 2 ] garantiert. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich im Hinblick auf Vertragsänderungen, Stornierungen, Erstattungen, Haftung bei mangelhafter Erbringung von Leistungen und Insolvenzschutz, sowie zu den zu kontaktierenden Parteien werden nachstehend dargelegt. 2 Die korrekte Alternative ist von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie zu wählen. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Informationen — Reisende erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise, einschließlich Informationen über den Preis und die zum Zeitpunkt der Buchung fälligen Zahlungen. — Nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags erhalten Reisende den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf Papier oder per E-Mail). Haftender Unternehmer und Kontaktstellen — Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen. Dieser Unternehmer ist der Veranstalter der Pauschalreise, wie im Text im vorstehenden Kasten und im Vertrag angegeben. Der Vertrag muss die Kontaktdaten des Reiseveranstalters enthalten. — Wird eine Pauschalreise über einen Reisevermittler (z. B. ein Reisebüro) verkauft, können sich Reisende auch an den Reisevermittler wenden, wenn es Probleme gibt oder um Nachrichten an den Reiseveranstalter zu übermitteln. Die Kontaktdaten des Reisevermittlers sind ebenfalls im Vertrag angegeben. Je nach geltendem nationalem Recht könnten auch Reisevermittler für die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haften. — Reisende erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich während der Reise mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler in Verbindung setzen können. Übertragung des Vertrags — Reisende können die Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, wobei eine Gebühr anfallen kann. Der/Die Reisende muss den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei eine Erhöhung bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen muss. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten in diesem Fall ihr Geld zurück. Wenn sich ein Reiseveranstalter im Vertrag das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, haben Reisende das Recht auf eine Preissenkung, falls die entsprechenden Kosten sich verringern. Beendigung des Vertrags vor Beginn einer Pauschalreise — Reisende können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird oder wenn sich der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht. — Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor ihrem Beginn storniert, haben Reisende Anspruch auf eine Erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. — Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Naturkatastrophen, schwerwiegende Sicherheitsprobleme oder Risiken für die öffentliche Gesundheit, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Pauschalreise beeinträchtigen. — Zudem können Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, auch aus persönlichen Gründen. Reisende müssen vor Vertragsabschluss über solche Gebühren informiert werden, die auch im Vertrag angegeben sein müssen. Erstattung — In allen Fällen, in denen der Reiseveranstalter oder der/die Reisende die Pauschalreise storniert, müssen die Reisenden innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücktrittsgebühren) erhalten, es sei denn, die Parteien einigen sich innerhalb dieser Frist von 14 Tagen auf eine Ersatzpauschalreise. Für die Erstattung ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich. Ist ein Reisevermittler beteiligt und ist dies nach geltendem nationalem Recht vorgeschrieben, dann ist auch der Reisevermittler für die Erstattung verantwortlich. — Bietet der Reiseveranstalter einen Gutschein an, der anstelle einer innerhalb von 14 Tagen vorzunehmenden Erstattung für jede andere vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung zu verwenden ist, so werden Reisende über ihre Rechte in Bezug auf den Gutschein informiert und können entscheiden, ob sie den Gutschein akzeptieren. Probleme während der Reise — Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, während der Erbringung der Pauschalreiseleistungen auftretende Probleme zu beheben. Reisende müssen den Reiseveranstalter über die Probleme, denen sie begegnen, informieren. — Können wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anbieten. Reisende können ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Reiseleistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, diese Situation die Erbringung der Pauschalreiseleistungen erheblich beeinträchtigt und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. — Reisende haben ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Schadenersatz oder auf beides, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Bedingungen erbracht werden. — Der Reiseveranstalter muss den Reisenden Beistand leisten, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand sowie durch das Anbieten von Möglichkeiten zur Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Insolvenzschutz — Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters werden die von den Reisenden geleisteten Zahlungen zurückerstattet. In einigen Mitgliedstaaten besteht für an Reisevermittler geleistete Zahlungen ebenfalls Insolvenzschutz. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden garantiert. XY hat einen Insolvenzschutz mit WX (der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel einem Garantiefonds oder einer Versicherungsgesellschaft) abgeschlossen. Reisende können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. (Website, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Form zu finden ist) Teil C Standardinformationsblatt für Fälle, in denen Daten durch einen Reiseveranstalter an einen anderen Unternehmer gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v übermittelt werden MEINE WICHTIGSTEN RECHTE ALS REISENDE/R Wenn Sie spätestens 24 Stunden nach Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens XY einen Vertrag mit dem Unternehmen AB schließen, handelt es sich bei der von XY und AB erbrachten Reiseleistung um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreiseleistungen. Zudem verfügt das Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen und, falls die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich im Hinblick auf Vertragsänderungen, Stornierungen, Erstattungen, Haftung bei mangelhafter Erbringung von Leistungen und Insolvenzschutz, sowie zu den zu kontaktierenden Parteien (mittels eines Hyperlinks anzugeben). Durch Anklicken des Hyperlinks erhalten Reisende die folgenden Informationen: Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Informationen — Reisende erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise, einschließlich Informationen über den Preis und die zum Zeitpunkt der Buchung fälligen Zahlungen. — Nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags erhalten Reisende den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf Papier oder per E-Mail). Haftender Unternehmer und Kontaktstellen — Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen. Dieser Unternehmer ist der Veranstalter der Pauschalreise, wie im Text im vorstehenden Kasten und im Vertrag angegeben. Der Vertrag muss die Kontaktdaten des Reiseveranstalters enthalten. — Reisende erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. Übertragung des Vertrags — Reisende können die Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, wobei eine Gebühr anfallen kann. Der/Die Reisende muss den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei eine Erhöhung bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen muss. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten in diesem Fall ihr Geld zurück. Wenn sich ein Reiseveranstalter im Vertrag das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, haben Reisende das Recht auf eine Preissenkung, falls die entsprechenden Kosten sich verringern. Beendigung des Vertrags vor Beginn einer Pauschalreise — Reisende können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird oder wenn sich der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht. — Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor ihrem Beginn storniert, haben Reisende Anspruch auf eine Erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. — Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Naturkatastrophen, schwerwiegende Sicherheitsprobleme oder Risiken für die öffentliche Gesundheit, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Pauschalreise beeinträchtigen. — Zudem können Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, auch aus persönlichen Gründen. Reisende müssen vor Vertragsabschluss über solche Gebühren informiert werden, die auch im Vertrag angegeben sein müssen. Erstattung — In allen Fällen, in denen der Reiseveranstalter oder der/die Reisende die Pauschalreise storniert, müssen die Reisenden innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücktrittsgebühren) erhalten, es sei denn, die Parteien einigen sich innerhalb dieser Frist von 14 Tagen auf eine Ersatzpauschalreise. Für die Erstattung ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich. Ist ein Reisevermittler beteiligt und ist dies nach geltendem nationalem Recht vorgeschrieben, dann ist auch der Reisevermittler für die Erstattung verantwortlich. — Bietet der Reiseveranstalter einen Gutschein an, der anstelle einer innerhalb von 14 Tagen vorzunehmenden Erstattung für jede andere vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung zu verwenden ist, so werden Reisende über ihre Rechte in Bezug auf den Gutschein informiert und können entscheiden, ob sie den Gutschein akzeptieren. Probleme während der Reise — Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, während der Erbringung der Pauschalreiseleistungen auftretende Probleme zu beheben. Reisende müssen den Reiseveranstalter über die Probleme, denen sie begegnen, informieren. — Können wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anbieten. Reisende können ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Reiseleistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, diese Situation die Erbringung der Pauschalreiseleistungen erheblich beeinträchtigt und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. — Reisende haben ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Schadenersatz, oder auf beides, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Bedingungen erbracht werden. — Der Reiseveranstalter muss den Reisenden Beistand leisten, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand sowie durch das Anbieten von Möglichkeiten zur Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Insolvenzschutz — Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters werden die von den Reisenden geleisteten Zahlungen zurückerstattet. In einigen Mitgliedstaaten besteht für an Reisevermittler geleistete Zahlungen ebenfalls Insolvenzschutz. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden garantiert. XY hat einen Insolvenzschutz mit WX (der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel einem Garantiefonds oder einer Versicherungsgesellschaft) abgeschlossen. Reisende können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]“.

Footnotes

  1. Die korrekte Alternative ist von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie zu wählen. 2 3 4 5 6

  2. Die korrekte Alternative ist von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie zu wählen. 2 3 4 5 6

  3. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (, ELI: ). 2

  4. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (, ELI: ). 2

  5. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (, ELI: ). 2

  6. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (, ELI: ). 2

  7. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (, ELI: ). 2

  8. Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (). 2

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