Verordnung (EU) Nr. 354/2011 der Kommission vom 12. April 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

32011R0354Regulation1 de jul. de 2008

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vom 12. April 2011

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits 1 , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Juni 2008 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

(2) Am 16. Juni 2008 wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits 2 nachstehend („das Interimsabkommen“) geschlossen, das mit Beschluss 2008/474/EG des Rates 3 genehmigt wurde. Mit dem Interimsabkommen werden die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt. Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Europäische Union eingeführt werden können.

(4) Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Es ist notwendig, die Zollkontingente für 2008 und die darauf folgenden Jahre zu eröffnen und ein gemeinsames Verwaltungssystem vorzusehen.

(5) Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Europäischen Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse der Wirksamkeit des Systems sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist erforderlich, und letztere muss insbesondere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.

(6) Die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente sollten daher gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 4 im Einklang mit dem System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden.

(7) Da das Interimsabkommen am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens anwendbar bleiben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden, unterliegen in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Zollkontingente der Union einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz.

Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn den Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina oder gemäß dem Protokoll 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina beigefügt ist.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. April 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

1 ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1 .

2 ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 13 .

3 ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10 .

4 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 .

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen, maßgebend für die Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Laufende Nr.KN-CodeTARIC-UnterpositionWarenbezeichnungJährliche Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht)Zollsatz
09.15940301 91 10Forellen ( Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster ): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar60 Tonnenfrei
0301 91 90
0302 11 10
0302 11 20
0302 11 80
0303 21 10
0303 21 20
0303 21 80
0304 19 15
0304 19 17
ex 0304 19 19 130
ex 0304 19 9110
0304 29 15
0304 29 17
ex 0304 29 19 230
ex 0304 99 2111 , 12 , 20
ex 0305 10 0010
ex 0305 30 9050
0305 49 45
ex 0305 59 8061
ex 0305 69 8061
09.15950301 93 00Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar130 Tonnenfrei
0302 69 11
0303 79 11
ex 0304 19 19 120
ex 0304 19 9120
ex 0304 29 19 220
ex 0304 99 2116
ex 0305 10 0020
ex 0305 30 9060
ex 0305 49 8030
ex 0305 59 8063
ex 0305 69 8063
09.1596ex 0301 99 8080Seebrassen ( Dentex dentex und Pagellus spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar30 Tonnenfrei
0302 69 61
0303 79 71
ex 0304 19 3980
ex 0304 19 9977
ex 0304 29 9950
ex 0304 99 9920
ex 0305 10 0030
ex 0305 30 9070
ex 0305 49 8040
ex 0305 59 8065
ex 0305 69 8065
09.1597ex 0301 99 8022Meerbarsche (Wolfsbarsche) ( Dicentrarchus labrax ): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar30 Tonnenfrei
0302 69 94
ex 0303 77 0010
ex 0304 19 3985
ex 0304 19 9979
ex 0304 29 9960
ex 0304 99 9970
ex 0305 10 0040
ex 0305 30 9080
ex 0305 49 8050
ex 0305 59 8067
ex 0305 69 8067
09.15981604 13 11Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht50 Tonnen6 %
1604 13 19
ex 1604 20 5010 , 19
09.15991604 16 00Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht50 Tonnen12,5 %
1604 20 40

1 Der KN-Code ex 0304 19 19 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in ex 0304 19 18 geändert.

2 Der KN-Code ex 0304 29 19 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in ex 0304 29 18 geändert.

Footnotes

  1. Der KN-Code ex 0304 19 19 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in ex 0304 19 18 geändert. 2 3 4 5

  2. Der KN-Code ex 0304 29 19 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in ex 0304 29 18 geändert. 2 3 4 5

  3. . 2

  4. . 2

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