Verordnung (EU) Nr. 163/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

32010R0163Regulation1 de jan. de 2009

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vom 9. Februar 2010

zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangt von den Mitgliedstaaten die Durchführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern.

(2) Die Erhebung über die Produktion von Gütern muss sich auf eine Produktliste stützen, mit der festgelegt wird, für welche Güter die Produktion erhoben werden soll.

(3) Eine Produktliste ist notwendig, um einen Abgleich zwischen Produktionsstatistiken und Außenhandelsstatistiken und einen Vergleich mit der gemeinschaftlichen Güterklassifikation CPA zu ermöglichen.

(4) Die von der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangte und als „Prodcom-Liste“ bezeichnete Produktliste ist für alle Mitgliedstaaten einheitlich und wird für den Datenvergleich zwischen Mitgliedstaaten benötigt.

(5) Die Prodcom-Liste muss aktualisiert werden, und zwar für 2009.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang enthält die Prodcom-Liste 2009.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Februar 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

1 ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1 .

2 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 .

CPA 99.zz: Kode Z
10.00.00.Z1Fleisch und Blut und sonstige Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet und haltbar gemacht, einschließlich Fertiggerichte aus zubereitetem Fleisch und zubereiteten Schlachtnebenerzeugnissen1601 + 1602 [.20 +.3 +.4 +.50 +.90]kgS
10.00.00.Z2Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Fertiggerichten1604 [ 1 +.20] + 1605kgS
10.00.00.Z3Gemüse (außer Kartoffeln), ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, einschließlich zubereitete Gemüsegerichte2002.10 + 2003 + 2004.90 + 2005 [.40 +.5 +.60 +.70 +.80 +.9]kgS
10.90.10.Z0Zubereitungen für die Fütterung von Tieren (ausgenommen Heimtierfutter)2309.90 (.10 +.20 +.3 +.4 +.5 +.70 +.9)kgS
13.10.61.Z1Garne aus nicht gekämmter Baumwolle, n. A. E.5205 [.1 +.3] + 5206 [.1 +.3]kgT
13.10.61.Z2Garne aus gekämmter Baumwolle, n. A. E.5205 [.2 +.4] + 5206 [.2 +.4]kgT
13.10.83.Z0Garne aus synthetischen Spinnfasern (ohne Nähgarne), mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt, auch gezwirnt, n. A. E.5509 [.52 +.61 +.91]kgT
13.20.20.Z1Baumwollgewebe, rohgewebt (ohne Verbandmull), mit einem Quadratmetergewicht <= 200 g5208 [.1 +.2 +.3 +.5] + 5210 [.1 +.2 +.3 +.5] + 5212.1 - 5208 [.11.10 +.21.10] -5212.14m 2T
13.20.20.Z2Baumwollgewebe, rohgewebt, mit einem Quadratmetergewicht <= 200 g5209 [.1 +.2 +.3 +.5] + 5211 [.1 +.20 +.3 +.5] + 5212 [.21 +.22 +.23 +.25]m 2T
13.20.20.Z3Baumwollgewebe, buntgewebt (ohne Denim)5208.4 + 5209 [.41 +.43 +.49] + 5210.4 + 5211 [.41 +.43 +.49] + 5212 [.14 +.24]m 2T
23.69.19.Z0Rohre und andere nichttragende Bauelemente, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert und einschließlich Zubehör6810.99kgS
24.10.21.Z0Blöcke, andere Rohformen und Halbzeug, lang, aus unlegiertem Stahl7206 + 7207 [.11 +.19 +.20(.1 +.5 +.80)]kgS
24.10.22.Z0Blöcke, andere Rohformen und Halbzeug, lang, aus nichtrostendem Stahl7218 [.10 +.99]kgS
24.10.23.Z0Blöcke, andere Rohformen und Halbzeug, lang, aus legiertem Stahl, ausgenommen nichtrostendem Stahl7224 [.10 +.90(.0 +.18 +.3 +.90)]kgS
24.10.33.Z0Warmgewalzte Flacherzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, aus nichtrostendem Stahl7219.1kgS
24.10.34.Z0Warmgewalzte Flacherzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von weniger als 600 mm, aus nichtrostendem Stahl7220.1kgS
24.10.41.Z0Kaltgewalztes Blech in Rollen und Tafeln und Feinstblech und -band (einschließlich Elektroblech und Band, ungeglüht, in Rollen und Tafeln), mit einer Breite >= 600 mm (ausgenommen Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl)7209 [.15 +.16.90 +.17.90 +.18.9 +.25 +.26.90 +.27.90 +.28.90 +.90]kgS
24.32.10.Z1Kaltgewalzter Bandstahl und kaltgewalztes Spaltband, aus unlegiertem Stahl und aus legiertem Stahl (ohne rostfreien Stahl), mit einer Breite < 600 mm7211 [.23(.30 +.80) +.29 +.90] + 7226.92kgS
24.32.10.Z2Kaltband und Kaltspaltband, aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite < 600 mm7220 [.20 +.90]kgS
24.32.20.Z1Schmelztauchveredeltes und elektrolytisch mit Metallen veredeltes Kaltband (einschließlich durch Längsteilen hergestellt), aus unlegiertem Stahl, mit einer Breite < 600 mm7212 [.10.90 +.20 +.30 +.50]kgS
24.32.20.Z2Organisch oder anorganisch überzogenes Kaltband (einschließlich durch Längsteilen hergestellt), aus unlegiertem Stahl, mit einer Breite < 600 mm7212.40kgS
26.99.00.Z0Andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen8471 [.80 +.90]p/stS
29.99.00.Z0Blitzlichtgeräte, fotografische Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate, Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter; Lichtbildwände9006 [.61 +.69] + 9008.40 + 9010 [.10 +.50 +.60]S
39.99.00.Z0Vorgefertigte Gebäude oder Bauelemente aus Kunststoffen, Zement oder Aluminium9406.00.80S
39.99.00.Z1Hubkolbenmotoren mit Fremdzündung, für die Fahrzeugen des HS 87, mit einem Hubraum <= 1 000 cm 38407 [.31 +.32 +.33]p/stS
39.99.00.Z2Hubkolbenmotoren mit Fremdzündung, für die Fahrzeugen des HS 87, mit einem Hubraum > 1 000 cm 38407.34p/stS
*: = — Position mit Änderung im Vergleich zur Liste 2008
@: = — Maßeinheit abweichend von der KN
¤: = — Änderung der Bezeichnung im Vergleich zur Liste 2008

Footnotes

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