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32009R0324•Verordnung (EG) Nr. 324/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Jamón de Teruel (g.U.)]
32009R0324Regulation11 de mai. de 2009
vom 20. April 2009
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Jamón de Teruel (g.U.)]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission 2 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Jamón de Teruel“ geprüft.
(2) Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelte, hat die Kommission den Änderungsantrag in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, ist die Änderung zu genehmigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Änderung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. April 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 .
2 ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1 .
3 ABl. C 234 vom 12.9.2008, S. 16 .
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
SPANIEN
Jamón de Teruel (g.U.)
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