Verordnung (EG) Nr. 227/2009 der Kommission vom 19. März 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

32009R0227Regulation20 de mar. de 2009

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vom 19. März 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 2 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch 3 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(2) Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2009 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. März 2009 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

2 ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 .

3 ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47 .

GruppennummerLaufende NummerZuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge
(%)
Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.7.2009-30.9.2009 hinzuzufügende Mengen
(kg)
109.44100,597613
209.441112 550 000
309.44120,633719
409.44201,033551
509.44216,135039
609.44221,160906

1 Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

Footnotes

  1. Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. 2 3 4

  2. . 2

  3. . 2

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