Verordnung (EG) Nr. 172/2009 der Kommission vom 4. März 2009 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 5. März 2009

32009R0172Regulation5 de mar. de 2009

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vom 4. März 2009

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 5. März 2009

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 ) , insbesondere auf Artikel 137,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme der Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis für eine Menge von 221 765 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 anderer als Basmati-Reis muss daher geändert werden.

(2) Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 42,5 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. März 2009 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

Footnotes

  1. . 2

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