Verordnung (EG) Nr. 150/2009 der Kommission vom 20. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

32009R0150Regulation22 de fev. de 2009

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vom 20. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission 2 regelt das Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen für natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken, Butteroil des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen und Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000.

(2) Um die Ausfuhrerstattung für diese Milcherzeugnisse zu bestimmen, wird eine Dauerausschreibung eröffnet. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 gibt es einen Ausschreibungszeitraum pro Monat. Um der Verschlechterung der Lage auf dem Milchmarkt besser Rechnung zu tragen, sollten Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen zweimal pro Monat stattfinden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 619/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Angesichts der dringenden Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützungsmaßnahme sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Unterabsatz 1 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung: „Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem Dienstag vor dem Abschlussdatum gemäß Unterabsatz 3 mit folgenden Ausnahmen:“.

2. In Unterabsatz 3 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung: „Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten und dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .

2 ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20 .

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

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