Verordnung (EG) Nr. 146/2009 der Kommission vom 20. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Kamerun (Text von Bedeutung für den EWR)

32009R0146Regulation24 de fev. de 2009

Abrir fonte

vom 20. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Kamerun

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1 , insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2 , insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus solchen Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die in einer Liste gemäß dieser Verordnung geführt werden.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländern zulassen.

(3) Die Drittländer, in denen die Gemeinschaft noch keine Inspektion durchgeführt hatte, um die Hygienebedingungen zu kontrollieren und festzustellen, ob die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 aufgenommen. Kamerun ist somit derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 aufgeführt.

(4) Bei einem Inspektionsbesuch der Gemeinschaft in Kamerun im Jahr 2003 wurden schwerwiegende Mängel festgestellt, was die Hygiene bei der Handhabung von Fischereierzeugnissen und die Fähigkeit der zuständigen Behörden dieses Drittlands betrifft, zuverlässige Kontrollen von Fischereierzeugnissen durchzuführen. Daher kann Kamerun die erforderlichen Garantien nicht liefern, dass Fischereierzeugnisse unter Bedingungen gewonnen werden, die denjenigen, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen in der Gemeinschaft gelten, mindestens gleichwertig sind. Im Anschluss an diesen Inspektionsbesuch setzte Kamerun die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU aus.

(5) Seit 2004 hat die zuständige Behörde Kameruns die Gemeinschaft nicht über den Stand der Durchführung von Maßnahmen zur Behebung der 2003 festgestellten Mängel in Kenntnis gesetzt. 2008 lehnte Kamerun eine Vor-Ort-Überprüfung der Gemeinschaft mit dem Argument ab, kein Fischereibetrieb oder Fischereifahrzeug aus Kamerun beabsichtige in naher Zukunft, Fischereierzeugnisse in die EU auszuführen.

(6) Daher sollten Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Kamerun in die Gemeinschaft nicht mehr zugelassen werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission

1 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55 . Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22 .

2 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206 . Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83 .

3 ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83 .

„ANHANG II Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zugelassen werden können AO — ANGOLA AZ — ASERBAIDSCHAN 1 BJ — BENIN CG — REPUBLIK KONGO 2 ER — ERITREA IL — ISRAEL MM — MYANMAR SB — SALOMONEN SH — ST. HELENA TG — TOGO

1 Nur für Kaviar.

2 Nur für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt worden sind.“

Footnotes

  1. Nur für Kaviar. 2 3 4

  2. Nur für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt worden sind.“ 2 3 4

  3. . 2

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.