Verordnung (EG) Nr. 1306/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009

32008R1306Regulation21 de dez. de 2008

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vom 17. Dezember 2008

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeug-nisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festge-setzt.

(2) Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2009 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1299/2008 des Rates 2 festgesetzt worden.

(3) Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4) Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2009 für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 .

2 Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Verkaufspreise und Anpassungskoeffizienten

ArtAufmachungAnpassungskoeffizientInterventionVerkaufspreis
(EUR je Tonne)
Schwarzer Heilbutt
( Reinhardtius hippoglossoides )
Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf1,00,851 662
Seehecht
( Merluccius spp.)
Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf1,00,851 017
Einzelfilets
—: mit Haut1,00,851 261
—: ohne Haut1,10,851 387
Meerbrassen
( Dentex dentex und Pagellus spp.)
Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf1,00,851 321
Schwertfische
( Xiphias gladius )
Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf1,00,853 398
Garnelen PenaeidaeGefroren
a): Parapenaeus Longirostris1,00,853 427
b): Andere Penaeidae1,00,856 712
Tintenfische
( Sepia officinalis , Rossia macrosoma und Zwergtintenfische Sepiola rondeletti )
Gefroren1,00,851 661
Kalmare und Pfeilkalmare
( Loligo spp.)
a): Loligo patagonica—: ganz, nicht gereinigt1,000,851 023
—: gereinigt1,200,851 227
b): Loligo vulgaris—: ganz, nicht gereinigt2,500,852 556
—: gereinigt2,900,852 965
Tintenfische
( Octopus spp.)
Gefroren1,000,851 856
Illex argentinus—: ganz, nicht gereinigt1,000,80695
—: Rümpfe1,700,801 182
ganz, nicht gereinigt: : — völlig unbehandelte Kalmare
gereinigt: : — zumindest ausgenommene Kalmare
Rümpfe: : — Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.

Footnotes

  1. . 2

  2. Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. 2

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