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32008R0895 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 895/2008 der Kommission vom 12. September 2008 zur dreizehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
32008R0895Regulation17 de set. de 2008
vom 12. September 2008
zur dreizehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) 1 , insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.
(2) Die Kommission ist ermächtigt, diesen Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY 2 zu ändern. Mit dem Beschluss 2008/733/GASP 3 des Rates vom 15. September 2008 wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. September 2008 Für die Kommission Eneko LANDÁBURU Generaldirektor für Außenbeziehungen
1 ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14 .
2 ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52 .
3 Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.
Folgende Personen werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:
Karadžić, Radovan. Geburtsdatum: 19.6.1945. Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch.