Verordnung (EG) Nr. 595/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

32008R0595Regulation25 de jun. de 2008

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vom 16. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates 1 aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2) Die KN- und TARIC-Codes 5603 12 10 20 und 8504 40 84 20 für zwei Erzeugnisse, die derzeit im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, sollten von der Liste im Anhang gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, für diese Erzeugnisse die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten.

(3) Außerdem müssen die Warenbezeichnungen bei acht Erzeugnissen geändert werden, um technischen Produktentwicklungen und der Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Diese Erzeugnisse sollten als aus der Liste gestrichen angesehen werden und sollten daher als neue Erzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Aussetzungen befristet werden müssen, um zu gewährleisten, dass technologische und wirtschaftliche Veränderungen berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen bzw. ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission von 1998 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 2 entsprechen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung ist es erforderlich, einen dringenden Fall gemäß Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, anzunehmen.

(7) Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2008 beginnt, sollte diese Verordnung an diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1. die Zeilen für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse werden eingefügt;

2. die Zeilen für die Erzeugnisse, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2008.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL

1 ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2007 ( ABl. L 349 vom 31.12.2007, S. 7 ).

2 ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2 .

In Artikel 1 Absatz 1 genannte Erzeugnisse:

KN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer ZollsatzGeltungsdauer
ex 2008 60 1930Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen 110 % 21.7.2008-31.12.2012
ex 2008 60 3930
ex 2835 10 0010Natriumhypophosphitmonohydrat0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 2839 19 0010Dinatriumdisilikat0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 2841 80 0010Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat)0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 2850 00 2030Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 2930 90 8582Natriumtoluol-4-sulfinat0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 2930 90 8583Methyl- p -Toluolsulphon0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 2934 20 80401,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT))0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3808 93 1510Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3815 19 9041Katalysator in Tablettenform, bestehend aus 60 GHT (± 2 GHT) Kupferoxid auf einem Träger aus Aluminiumoxid0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3815 90 9085Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffe oder zum Oligomerisieren von Olefinen 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3824 90 9770Paste mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT, auch anorganische Oxide, Ethylcellulose und ein Lösungsmittel enthaltend0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3824 90 9778—: 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen,0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3904 10 0020Poly(vinylchlorid) in Form von Pulver, nicht mit anderen Stoffen gemischt, mit einem Polymerisationsgrad von 1 000 (± 100) Monomereinheiten, einem Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) von 60 oder mehr, jedoch nicht mehr als 70, einer Schüttdichte von 0,35 g/cm 3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 g/cm 3 , einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen unter 0,35 GHT, einer durchschnittlichen mittleren Korngröße von mindestens 40 μm und höchstens 70 μm sowie einem Siebrückhalt von höchstens 1 GHT bei einer Maschenweite von 120 μm, ohne Vinylacetatmonomere, zur Verwendung beim Herstellen von Batteriescheidern 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3919 10 6991Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft („peel adhesion“) bei einem Winkel von 90 ° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330)0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3919 90 6996
ex 3919 90 6997—: selbstklebender Beschichtung,0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3920 62 1980Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 μm überzogen0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 3920 62 1982
ex 3920 92 0030Polyamidfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 μm überzogen0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 5603 11 1020Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m 2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 μm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 5603 11 9020
ex 5603 12 9050—: mit einem Gewicht von 30 g/m 2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/m 2 ,0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 7005 10 2510—: mit einer Dicke von 2,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,4 mm,0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 7005 10 3010—: mit einer Dicke von 4,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,2 mm,0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 7006 00 9060—: einem unteren Kühlpunkt von mehr als 570 °C0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8529 90 9246
ex 7007 19 2020Platte aus gehärtetem oder halbgehärtetem Glas mit einer Diagonalen von 81 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 186 cm, mit einer oder mehreren Polymerschichten, auch mit Lackierung oder farbiger oder schwarzer Keramik an den Außenkanten, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 7606 12 1010—: 93,3 GHT oder mehr Aluminium,0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 7607 11 9020
ex 7607 20 9910Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm, bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8108 90 3010Stangen aus einer Titanlegierung der Norm EN 2002-1 oder EN 4267 entsprechend0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8108 90 3020Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 19 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8108 90 5030—: Abgassystemen für Verbrennungsmotoren oder0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8108 90 5040Bleche aus Titanlegierung zur Herstellung von Flugzeugbauteilen 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8108 90 5050Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer, und 0,4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8113 00 9010Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8407 33 9010—: selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 510 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8407 90 8010
ex 8407 90 9010
ex 8407 90 1020Zweitakt-Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 125 cm 3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 oder Schneeräumern der Unterposition 8430 20 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 8536 69 9020Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten 10 %1.7.2008-31.12.2012
ex 9001 20 0010Polarisierender Film, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen0 %1.7.2008-31.12.2012
ex 9405 40 3910Umgebungslichtmodul mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm, basierend auf einem Lichtsystem aus auf gedruckten Schaltungen montierten Serien von 3 bis 9 spezifischen Ein-Chip-Leuchtdioden in den Farben Rot, Grün und Blau, welche Licht auf die Vorder- und Rückseite eines Flachbildschirms abstrahlen 10 %1.7.2008-31.12.2008

1 Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 )).

2 Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.

In Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse:

KN-CodeTARIC
3815 90 9085
3919 10 6991
3919 90 6996
5603 11 1020
5603 11 9020
5603 12 1020
5603 12 9050
7607 20 9910
8108 90 5030
8407 33 9010
8407 90 8010
8407 90 9010
8407 90 1020
8504 40 8420
9001 20 0010

Footnotes

  1. Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ()). 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

  2. Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar. 2 3 4

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