Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (Text von Bedeutung für den EWR)

32008R0377Regulation1 de jan. de 2009

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vom 25. April 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 legt die Kommission im Fall einer kontinuierlichen Erhebung eine Liste der Wochen fest, aus denen die Referenzquartale für die Erhebung bestehen.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der Variablen festzulegen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 kann aus den Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend Strukturvariablen genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Daher müssen die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe zur Datenerhebung zu Strukturvariablen festgelegt werden.

(4) Angesichts der Bedeutung der Erwerbstätigkeits- und Erwerbslosigkeitsdaten müssen die Gesamtwerte dieser Indikatoren konsistent sein, unabhängig davon, ob sie auf der jährlichen Teilstichprobe oder auf dem Jahresdurchschnitt der vier vierteljährlichen vollen Stichproben beruhen.

(5) In Anbetracht der Bedeutung der in Ad-hoc-Modulen erhobenen Daten muss die Möglichkeit der Kombination dieser Informationen mit jeder anderen Stichprobenvariable bestehen.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, ist die Übermittlung der Variablen „Lohn für die Haupttätigkeit“ obligatorisch. Daher sollte die Kodierung der Variablen geändert werden.

(7) In der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen 2 ist die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung festgelegt. Es ist jedoch erforderlich, das Kodierungsschema ab 2009 zu ändern, damit die Änderungen zu zwei Variablen („Fach, in dem der höchste Grad der allgemeinen oder beruflichen Bildung erreicht wurde“ und „Monatlicher Verdienst aus der Haupttätigkeit“) berücksichtigt, die Übertragungsspalten entsprechend angepasst und einige Filterfehler und Auslassungen bei anderen Variablen korrigiert werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 3 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Strukturvariablen

Die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Referenzquartale

Die Definition der ab 2009 zu verwendenden Referenzquartale ist in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Kodierung

Die für die Datenübermittlung ab 2009 zu verwendenden Codes der Variablen sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. April 2008 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42 ).

2 ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 ( ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10 ).

3 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 .

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG EINER TEILSTICHPROBE FÜR DIE DATENERHEBUNG ZU STRUKTURVARIABLEN

1. Jährliche/vierteljährliche Variablen

In der Spalte „Periodizität“ der in Anhang III aufgeführten Kodierung werden mit „jährlich“ diejenigen Variablen (Strukturvariablen) gekennzeichnet, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als Jahresdurchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen erhoben werden müssen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen. In jedem Quartal zu erhebende Schlüsselvariablen sind mit „vierteljährlich“ gekennzeichnet.

2. Repräsentativität der Ergebnisse

Bei den Strukturvariablen dürfen die relativen Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffektes) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreiten:

a) 9 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und

b) 5 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl über 20 Mio.

Länder mit einer Bevölkerungszahl von weniger als 1 Mio. sind von diesen Genauigkeitsanforderungen ausgenommen, und die Strukturvariablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht den unter a) genannten Anforderungen entspricht.

Bei Ländern, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen verwenden, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.

3. Konsistenz der Gesamtwerte

Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15—24, 25—34, 35—44, 45—54, 55 +.

4. Ad-hoc-Module

Die für die Erhebung der Informationen zu Ad-hoc-Modulen verwendete Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.

DEFINITION DER REFERENZQUARTALE

a) Die Quartale eines Jahres beziehen sich auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres, wobei Januar, Februar und März das erste Quartal bilden, April, Mai und Juni das zweite Quartal, Juli, August und September das dritte Quartal und Oktober, November und Dezember das vierte Quartal.

b) Die Referenzwochen werden den Referenzquartalen so zugeordnet, dass eine Woche zu demjenigen unter a) definierten Quartal gehört, in das mindestens vier Tage dieser Woche fallen, es sei denn, dies hätte zur Folge, dass das erste Quartal des Jahres nur aus 12 Wochen besteht. Tritt dieser Fall ein, so werden die Quartale des betreffenden Jahres aus aufeinanderfolgenden Blöcken von jeweils 13 Wochen gebildet.

c) Besteht ein gemäß b) definiertes Quartal aus 14 Wochen anstatt aus 13 Wochen, so sollten die Mitgliedstaaten versuchen, die Stichprobe über die gesamten 14 Wochen zu verteilen.

d) Ist es nicht möglich, die Stichprobe so zu verteilen, dass sie alle 14 Wochen des Quartals abdeckt, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine Woche dieses Quartals überspringen (d. h. nicht abdecken). Die übersprungene Woche sollte im Hinblick auf Erwerbslosigkeit, Beschäftigung und die durchschnittliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden typisch sein und zu einem Monat mit fünf Donnerstagen gehören.

e) Das erste Quartal 2009 beginnt am Montag, dem 29. Dezember 2008.

Bis Ende 2011 können die Mitgliedstaaten, die die Arbeitskräfteerhebung zusammen mit anderen Erhebungen als eine einzige Erhebung durchführen, die Referenzquartale eine Woche früher als in Absatz a, b oder e festgelegt beginnen.

KODIERUNG

TECHNISCHE ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEFRAGUNG
REFYEAR156/159VIERTELJÄHRLICHJahr der ErhebungAlle
Jahr 4-stellig eintragen
REFWEEK160/161VIERTELJÄHRLICHReferenzwocheAlle
Nummer der Woche, gerechnet jeweils von Montag bis Sonntag
INTWEEK162/163VIERTELJÄHRLICHBefragungswocheAlle
Nummer der Woche, gerechnet jeweils von Montag bis Sonntag
COUNTRY164/165VIERTELJÄHRLICHLandAlle
Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation
REGION166/167VIERTELJÄHRLICHRegion des HaushaltsAlle
NUTS 2
DEGURBA168VIERTELJÄHRLICHUrbanisierungsgradAlle
1Dicht besiedeltes Gebiet
2Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte
3Gering besiedeltes Gebiet
HHNUM169/174VIERTELJÄHRLICHLaufende Nummer des HaushaltsAlle
Die laufenden Nummern der Haushalte werden von den nationalen statistischen Ämtern zugeteilt und bleiben für alle Wellen unverändert
Die Einträge für die einzelnen Mitglieder desselben Haushalts tragen dieselbe laufende Nummer
HHTYPE175VIERTELJÄHRLICHArt des HaushaltsAlle
1Lebt in einem Privathaushalt (oder ständig im Hotel) und wird dort erfasst
2Lebt in einem Anstaltshaushalt und wird dort erfasst
3Lebt in einem Anstaltshaushalt, wird aber in diesem Privathaushalt erfasst
4Lebt in einem anderen Privathaushalt innerhalb desselben Landes, wird aber in diesem Ursprungshaushalt erfasst
HHINST176VIERTELJÄHRLICHArt des AnstaltshaushaltsHHTYPE=2,3
1Bildungseinrichtung
2Kranken- und Pflegeanstalt
3Sonstige Wohlfahrtseinrichtung
4Religiöse Institution (nicht in 1-3 enthalten)
5Arbeiterwohnheim, Arbeiterunterkunft auf Baustelle, Studentenwohnheim, Universitätsgästehaus usw.
6Kaserne oder sonstige militärische Einrichtung
7Sonstige (z. B. Gefängnis)
9Entfällt (HHTYPE=1,4)
LeerstelleOhne Angabe
COEFFY177/182JÄHRLICHJährlicher GewichtungsfaktorAlle
0000-9999Sp. 177-180 enthalten ganze Zahlen
00-99Sp. 181-182 enthalten Dezimalstellen
COEFFQ183/188VIERTELJÄHRLICHVierteljährlicher GewichtungsfaktorAlle
0000-9999Sp. 183-186 enthalten ganze Zahlen
00-99Sp. 187-188 enthalten Dezimalstellen
COEFFH189/194JÄHRLICHJährlicher Gewichtungsfaktor der Stichprobe für die Haushaltsmerkmale (bei Personenstichproben)
0000-9999Sp. 189-192 enthalten ganze Zahlen
00-99Sp. 193-194 enthalten Dezimalstellen
INTWAVE195VIERTELJÄHRLICHLaufende Nummer der ErhebungswelleAlle
1-8Laufende Nummer der Welle
INTQUEST196VIERTELJÄHRLICHVerwendeter FragebogenAlle
1Nur Kernvariablen
2Gesamter Fragebogen

1 Oder Aufschlüsselung der ISCED 1997 – Bildungsbereiche – 3-Steller.

Footnotes

  1. Oder Aufschlüsselung der ISCED 1997 – Bildungsbereiche – 3-Steller. 2 3

  2. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 (). 2

  3. . 2

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