Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission vom 5. März 2008 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

32008R0207Regulation13 de mar. de 2008

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vom 5. März 2008

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU 2 umfassen eine Reihe politischer Richtungsvorgaben im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit Jugendlicher und sehen verstärkte Bemühungen vor, um jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugenderwerbslosigkeit abzubauen. Die Leitlinien verweisen außerdem auf die seit 2003 in der Europäischen Beschäftigungsstrategie festgelegten Zielvorgaben und Benchmarks für die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, die Anhebung des Bildungsniveaus und den „Neustart“ für erwerbslose Jugendliche.

(2) Die Benchmarks für den Bildungsbereich sind im Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgeschrieben 3 , das von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt wird. Diese Benchmarks sollen helfen, die Anhebung des Bildungsniveaus, die Verbesserung des lebenslangen Lernens und die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher zu überwachen — politische Ziele, mit denen die bestmögliche Vorbereitung junger Menschen auf ihr berufliches und soziales Leben angestrebt wird.

(3) In der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft 4 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, folgendem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu schenken: „Umsetzung des Europäischen Paktes für die Jugend, indem Jugendlichen der Zugang zur Beschäftigung und der Übergang von der Schule in den Beruf erleichtert wird, auch durch Berufsberatung, Hilfestellung bei der Vervollständigung der Bildung oder beim Zugang zu geeigneten Schulungs- und Ausbildungsgängen“.

(4) Folglich besteht ein offenkundiger Bedarf an umfassenden und vergleichbaren Daten über den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt, damit die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des Prozesses der sozialen Eingliederung verfolgt werden können.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 5 enthielt bereits ein Ad-hoc-Modul zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt („Übergang von der Schule ins Erwerbsleben“). Die Liste der Variablen für dieses Modul sollte erstellt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2009 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu erhebenden Variablen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. März 2008 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42 ).

2 Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ( ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21 ).

3 Mitteilung des Rates (2002/C 142/01): Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa ( ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1 ).

4 ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11 .

5 ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 ( ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9 ).

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt

1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2. Die Variablen sind wie folgt zu kodieren: Die Bezeichnung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission.

SpalteCodeBeschreibungFilter
203
(PARHAT)
Höchster erreichter Bildungsgrad des Vaters oder der MutterAlle Personen im Alter von 15—34 Jahren
1Niedrig: ISCED 0, 1, 2 und 3c kurz
2Mittel: ISCED 3—4 (ohne 3c kurz)
3Hoch: ISCED 5—6
9Entfällt (Person jünger als 15 oder älter als 34 Jahre)
LeerstelleOhne Angabe
204—207
PARFOR
Geburtsland der ElternAlle Personen im Alter von 15—34 Jahren
(Für Deutschland: Nationalität/frühere Nationalität der Eltern, wenn sie in der Referenzwoche die deutsche Nationalität haben)
Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation
....4 Stellen (Vater — erste 2 Stellen, Mutter — letzte 2 Stellen)
9999Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
208
HATVOC
Ausrichtung des höchsten erreichten Grades formaler Bildung (HATLEVEL)Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren und HATLEVEL = 21—43
1Allgemeine Bildung
2Vorwiegend (oder ausschließlich) in der Schule erworbene berufliche Bildung
3In der Schule und am Arbeitsplatz erworbene berufliche Bildung
4Vorwiegend am Arbeitsplatz erworbene berufliche Bildung
5Berufliche Bildung, ohne mögliche Unterscheidung zwischen 2, 3 und 4
9Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
209—214
STOPDATE
Monat und Jahr des letzten Abschlusses formaler BildungAlle Personen im Alter von 15—34 Jahren und EDUCSTAT = 2 und HATLEVEL ≠ 00
Monat und Jahr
999999Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
215
WORKEDUC
Arbeit während der formalen BildungAlle Personen im Alter von 15—34 Jahren
0Keine Arbeit oder Arbeit von weniger als 1 Monat pro Jahr
1Arbeit (nur) als Teil des Bildungsgangs
2Arbeit während der Ausbildung, aber außerhalb des Bildungsgangs
3Arbeit (nur) während einer Unterbrechung der Ausbildung
4Arbeit als Kombination von 1 und 2
5Arbeit als Kombination von 1 und 3
6Arbeit als Kombination von 2 und 3
7Arbeit als Kombination von 1, 2 und 3
9Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
216—221
JOBSTART
Monat und Jahr des Beginns der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten nach dem letzten Abschluss formaler BildungSp. 209—214 ≠ 999999 und Leerstelle
000000War noch nie länger als drei Monate erwerbstätig
000001Derzeitige Tätigkeit ist erste Erwerbstätigkeit
……Monat und Jahr
999999Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
222—224
JOBDUR
Dauer der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999
Zahl der Monate
999Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
225
FINDMETH
Methode, mit der die erste Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten gefunden wurde (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)Sp. 216—221 ≠ 000000 und 999999
1Über die Bildungseinrichtung
2Über das Arbeitsamt (öffentliche Arbeitsverwaltung)
3Über Stellenanzeigen in Presse oder Internet
4Direkt- oder Blindbewerbung bei Arbeitgeber
5Über Familie, Freunde und Bekannte
6Im Anschluss an eine frühere Tätigkeit (Ferien-/Studentenjob, Lehrlingsausbildung, Praktikum, Freiwilligentätigkeit) in derselben Firma
7Firmengründung
8Sonstige
9Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
226—229
JOBOCC
Beruf der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999
....Kodierung nach ISCO 88 (COM) mit 3 oder nach Möglichkeit 4 Stellen
9999Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
230
JOBCONTR
Vertragstyp der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999
1Selbständig
2Arbeitnehmer, unbefristete Vollzeitbeschäftigung
3Arbeitnehmer, unbefristete Teilzeitbeschäftigung
4Arbeitnehmer, befristete Vollzeitbeschäftigung
5Arbeitnehmer, befristete Teilzeitbeschäftigung
6Mithelfender Familienangehöriger
9Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
231
TRANSACT
Haupttätigkeit nach dem letzten Abschluss formaler Bildung und vor dem Beginn der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 MonatenSp. 209—214 ≠ 999999 und Leerstelle und {Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit mehr als 3 Monate nach dem Datum in Sp. 209—214 oder Sp. 216—221 = 000000}
1Erwerbstätig — Tätigkeit(en) von kurzer Dauer (maximal 3 Monate)
2Pflichtwehrdienst oder Zivildienst
3Nicht erwerbstätig, aktive Arbeitssuche
Nicht erwerbstätig, keine aktive Arbeitssuche aus folgenden Gründen:
4Familiäre Verpflichtungen
5Teilnahme an nichtformalem Bildungsgang
6Freiwilligentätigkeit
7Gesundheitliche Probleme
8Sonstige Gründe
9Entfällt
LeerstelleOhne Angabe
232/237Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2009 (fakultativ)Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren
0000—9999Spalten 232—235 enthalten ganze Zahlen
00—99Spalten 236—237 enthalten Dezimalstellen
238
(PARNAT)
Nationalität der Eltern bei der Geburt (fakultativ)Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren
Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation
9999Entfällt
LeerstelleOhne Angabe

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  2. Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (). 2

  3. Mitteilung des Rates (2002/C 142/01): Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (). 2

  4. . 2

  5. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 (). 2

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