Verordnung (EG) Nr. 157/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates

32008R0157Regulation23 de fev. de 2008

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vom 21. Februar 2008

zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter 2 wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

(3) Bei den Lagerkosten, insbesondere den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse, sind die je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und die Finanzkosten für die Lagerhaltung zu berücksichtigen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2008 geschlossenen Verträge je Tonne Butter wie folgt festgesetzt: — 15,62 EUR für die Fixkosten der Lagerung, — 0,23 EUR je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten, — ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 90 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 4,25 %.

(2) Die Interventionsstelle registriert den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge auf Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 sowie die entsprechenden Mengen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens an jedem Dienstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) über die Mengen, für die in der Vorwoche solche Anträge eingegangen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Februar 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 ( ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3 ).

2 ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3 .

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (). 2

  2. . 2