Verordnung (EG) Nr. 52/2008 der Kommission vom 22. Januar 2008 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Island

32008R0052Regulation26 de jan. de 2008

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vom 22. Januar 2008

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Island

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/492/EG des Rates vom 21. Juni 1999 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island 2 , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, das durch den Beschluss 1999/492/EG genehmigt wurde, sieht ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von nichtkakaohaltigen Zuckerwaren sowie von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen aus Island vor. Dieses Kontingent ist für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre zu eröffnen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 und in den folgenden Jahren werden auf die im Anhang genannten in die Gemeinschaft eingeführten Waren mit Ursprung in Island die in diesem Anhang aufgeführten Zölle im Rahmen der darin festgelegten jährlichen Kontingente erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b sowie 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Januar 2008 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident

1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5 ).

2 ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 47 .

3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6 ).

Laufende NummerKN-CodeWarenbezeichnungJahreskontingentGeltender Zollsatz
09.07991704 90 10
1704 90 30
1704 90 51
1704 90 55
1704 90 61
1704 90 65
1704 90 71
1704 90 75
1704 90 81
1704 90 99
Nichtkakaohaltige Zuckerwaren (einschließlich weißer Schokolade), die unter den KN-Code 1704 90 fallen500 Tonnen50 % des Drittlandszollsatzes 1 , höchstens 35,15 EUR/100 kg
1806 32 10
1806 32 90
1806 90 11
1806 90 19
1806 90 31
1806 90 39
1806 90 50
1806 90 60
1806 90 70
1806 90 90
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die unter die KN-Codes 1806 32 und 1806 90 fallen
1905 31 11
1905 31 19
1905 31 30
1905 31 91
1905 31 99
1905 32 11
1905 32 19
1905 32 91
1905 32 99
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, sowie Waffeln, die unter die KN-Codes 1905 31 und 1905 32 fallen, ohne Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

1 Der Drittlandszollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der gemeinsame Zolltarif dies vorsieht.

Footnotes

  1. Der Drittlandszollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der gemeinsame Zolltarif dies vorsieht. 2 3 4

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (). 2

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