Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

32008R0011Regulation29 de jan. de 2008

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vom 8. Januar 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den Rechtsrahmen für die regionale Klassifikation der EU für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bei Änderungen der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 2 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union und durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 geändert.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß der Liste im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Januar 2008 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission ( ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1 ).

2 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 1 .

3 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 .

Gefordertes Bezugsjahr nach Statistikbereich

BereichNUTS-Ebene 2NUTS-Ebene 3
Landwirtschaft2007
Bevölkerung19901990
Regionale Gesamtrechnungen19991999
Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte1999
Bildung2007
Gesundheit — Todesursachen1994
Gesundheit — Infrastruktur2000
Arbeitskräfteerhebung2000
Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit2000
Forschung und Entwicklung2003
Unternehmensstrukturerhebung2007
Fremdenverkehr20002005
Verkehr — Straße2007
Verkehr — Schiene2005
Verkehr — Binnenschifffahrt2007
Umwelt — Abfallstatistik2004
Umwelt — Sonstiges2003

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (). 2

  2. . 2

  3. . 2

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