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32007R1194 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1194/2007 der Kommission vom 11. Oktober 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007
32007R1194Regulation12 de out. de 2007
vom 11. Oktober 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr 2 werden Teilausschreibungen durchgeführt.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 10. Oktober 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für die am 10. Oktober 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 440,31 EUR/t festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 2007 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission ( ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3 ).
2 ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8 .